Gesetz über das „Sondervermögen Bodenordnung“ Vom 20. Dezember 2016
Gesetz über das „Sondervermögen Bodenordnung“ Vom 20. Dezember 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über das „Sondervermögen Bodenordnung“ vom 20. Dezember 2016 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2016 |
§ 2 - Zweck | 01.01.2016 |
§ 3 - Haftung | 01.01.2016 |
§ 4 - Verwaltung | 01.01.2016 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Bodenordnung“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61, 64 und 81 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Vorbereitung, Anordnung oder Durchführung der Umlegung eingehen.
§ 2 Zweck
(1) Aus dem Sondervermögen werden diejenigen Aufwendungen finanziert, die der zuständigen Behörde entstehen
1.
bei der Vorbereitung, Anordnung und Durchführung der Umlegung (§§ 45 bis 84 BauGB),
2.
bei der Vorbereitung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 Absatz 4 BauGB), soweit es sich nicht um Kosten handelt, die im Rahmen der Vorbereitung und Aufstellung von Bebauungsplänen entstehen, sowie
3.
im Zusammenhang mit der Ausführung des Wirtschaftsplans des Sondervermögens (zum Beispiel für die Buchführung und die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers),
mit Ausnahme der personal- und arbeitsplatzbezogenen Kosten.
(2) Die nach § 1 Absatz 2 erzielten Erträge sind ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzuhalten und einzusetzen (Zweckbindung des Sondervermögens).
§ 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.
§ 4 Verwaltung
Das Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde verwaltet.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Der Senat
Feedback