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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude - Heidberg - Vom 6. Januar 2017

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude - Heidberg - Vom 6. Januar 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude - Heidberg - vom 6. Januar 201725.01.2017
Eingangsformel25.01.2017
Einziger Paragraph25.01.2017
Anlage25.01.2017
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410).
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude, Gemarkung Barmbek, Ortsteil 410 wird wie folgt begrenzt:
Südostgrenzen der Flurstücke 2230, 2231 und 2232 nordwestlich des Poßmoorwegs, Südwestgrenzen der Flurstücke 2232, 2524, 725 (Heidberg), 2591, 2590 und 2592 nordöstlich der Gottschedstraße, über das Flurstück 300 (Krohnskamp), Südwestgrenzen der Flurstücke 790, 775, 719 (Opitzstraße), 770, und 2224 nordöstlich der Gottschedstraße, Nordgrenzen der Flurstücke 2224, 2501 und 2266 südlich der Riststraße, Nordostgrenzen der Flurstücke 2266, 719 (Opitzstraße), 2968, 2420, 407, 300 (Krohnskamp), 1994, 2610, 725 (Heidberg), 2234, 2598 und 2230 südwestlich der Barmbeker Straße der Gemarkung Winterhude.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 6. Januar 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord

Anlage

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