LMChemG HA 2015
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemiker-Gesetz) Vom 8. Oktober 2015

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemiker-Gesetz) Vom 8. Oktober 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 47)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemiker-Gesetz) vom 8. Oktober 201501.11.2015
Eingangsformel01.11.2015
§ 1 - Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung01.11.2015
§ 2 - Anerkennung ausländischer Ausbildungen01.11.2015
§ 3 - Dienstleistungsfreiheit01.11.2015
§ 4 - Verwaltungszusammenarbeit01.11.2015
§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung25.02.2017
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.11.2015
§ 7 - Umsetzung Europäischer Richtlinien01.11.2015
§ 8 - Schlussbestimmungen01.11.2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung

(1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer
1.
ein erfolgreiches Studium der Lebensmittelchemie von mindestens neun Semestern an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule absolviert hat,
2.
die Zweite lebensmittelchemische Staatsprüfung bestanden hat, die eine berufspraktische Ausbildung von insgesamt mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und einer anerkannten Einrichtung der Forschung, der Wirtschaft, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union oder einem akkreditierten Handelslabor abschließt,
3.
nicht durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass ihr oder ihm die für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,
4.
aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 2 Anerkennung ausländischer Ausbildungen

Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde.

§ 3 Dienstleistungsfreiheit

(1) Diejenigen, die
1.
zur Ausübung eines dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (im Folgenden: Mitglied- oder Vertragsstaat), rechtmäßig niedergelassen sind (im Folgenden: Niederlassungsstaat) und
2.
soweit der Beruf nach Nummer 1 oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, mindestens ein Jahr der vorhergehenden zehn Jahre den Beruf dort rechtmäßig ausgeübt haben,
können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.
(2) Wer erstmals Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
Berufsqualifikationsnachweis,
3.
Bescheinigung der rechtmäßigen Niederlassung in einem dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem Niederlassungsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4.
im Falle des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine der dem Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Verfahren.
(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln für jede Dienstleistungserbringung von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, verlangen. Zudem ist die zuständige Behörde berechtigt, bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterinnen oder Dienstleister anzufordern, soweit sie sich entscheidet, die Berufsqualifikation zu kontrollieren, und dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständige Behörde ist auch berechtigt, auf entsprechende Anforderung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die in den Sätzen 1 und 2 genannten Informationen zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4.
(5) Die Dienstleisterinnen und Dienstleister unterliegen den gleichen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen die Pflichten verstoßen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates der Dienstleisterin oder des Dienstleisters hierüber.
(6) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbracht, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht. Hat die zuständige Behörde die Berufsqualifikation nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG überprüft, erfolgt die Erbringung unter der Bezeichnung nach § 1 Absatz 1.
(7) Denjenigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied- und Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
1.
als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
über die zur Berufsausübung erforderlichen Qualifikation verfügen und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 4 Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständige Behörde unterrichtet nach Maßgabe des Artikels 56 Absätze 1 bis 2a der Richtlinie 2005/36/EG die jeweils zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, und nutzt hierfür das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Dabei sind die geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Studium, die berufspraktische Ausbildung, das Nähere über die lebensmittelchemischen Staatsprüfungen sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Erlaubniserteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1.
die Ausbildungsziele sowie der Prüfungszweck,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
3.
die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
4.
die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
5.
die Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen,
7.
die Anrechnung von in anderen Studien- oder Ausbildungsgängen oder an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen auf die berufspraktische Ausbildung,
8.
die Voraussetzungen für den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung.
Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren bestimmt der Senat in der Rechtsverordnung nach Satz 1 insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“, „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7 Umsetzung Europäischer Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) § 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2015 in Kraft. Zum im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Lebensmittelchemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 gilt auch eine Erlaubnis für Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker, die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilt worden ist. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 kann auf Antrag denjenigen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ besitzen, die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilt worden ist, ersatzweise eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 erteilt werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.
Der Senat
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