Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APO-LMChem) Vom 3. November 2015
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APO-LMChem) Vom 3. November 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 58) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APO-LMChem) vom 3. November 2015 | 01.12.2015 |
Eingangsformel | 01.12.2015 |
Abschnitt I - Ausbildung | 01.12.2015 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung und Prüfung | 01.12.2015 |
§ 2 - Zugangsvoraussetzungen | 01.12.2015 |
§ 2a - Auswahlverfahren | 04.03.2017 |
§ 3 - Berufspraktische Ausbildung | 01.12.2015 |
Abschnitt II - Allgemeine Prüfungsvorschriften | 01.12.2015 |
§ 4 - Prüfungskommission | 01.12.2015 |
§ 5 - Prüfungstermine | 01.12.2015 |
§ 6 - Zulassung zur Prüfung | 01.12.2015 |
§ 7 - Gegenstand und Umfang der Staatsprüfung | 01.12.2015 |
§ 8 - Mündliche Prüfung | 01.12.2015 |
§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung | 01.12.2015 |
§ 10 - Rücktritt, Versäumnis | 01.12.2015 |
§ 11 - Nachteilsausgleich | 01.12.2015 |
§ 12 - Täuschung, Ordnungsverstoß | 01.12.2015 |
§ 13 - Zeugnis, Nichtbestehen | 01.12.2015 |
§ 14 - Wiederholung von Prüfungsleistungen | 01.12.2015 |
§ 15 - Einsicht in Prüfungsunterlagen | 01.12.2015 |
§ 16 - Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen | 01.12.2015 |
Abschnitt III - Erlaubniserteilung | 01.12.2015 |
§ 17 - Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" | 01.12.2015 |
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.12.2015 |
§ 18 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 04.03.2017 |
Anlage 1 | 01.12.2015 |
Anlage 2 | 01.12.2015 |
Anlage 3 - Aufgabenbereiche der mündlichen Prüfung | 01.12.2015 |
Anlage 4 | 01.12.2015 |
Anlage 5 | 01.12.2015 |
Auf Grund von § 5 Satz 1 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280) wird verordnet:
Abschnitt I Ausbildung
§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung und Prüfung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzung und der abschließenden Zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung (im Folgenden: Staatsprüfung).
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehenden Hochschule und
2.
eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen gemäß § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1485), gemäß § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207), und von Tabakerzeugnissen gemäß § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1484), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, welches
1.
die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 1 genannten universitären Leistungsnachweise gefordert und Lehrinhalte vermittelt werden,
2.
mit einer Master- oder Diplomprüfung oder einer Ersten lebensmittelchemischen Staatsprüfung abgeschlossen wird und als Teil der Prüfung eine innerhalb von sechs Monaten anzufertigende Masterarbeit oder wissenschaftliche Abschlussarbeit umfasst und
3.
mindestens neun Semester (Regelstudienzeit) dauert und Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mindestens 280 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) umfasst.
Eine Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung ist ausgeschlossen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber eine Abschlussprüfung nach Absolvierung einer berufspraktischen Ausbildung im Sinne von § 1 Absatz 1 endgültig nicht bestanden hat.
(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.
§ 2a Auswahlverfahren
(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der zuständigen Behörde bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der beteiligten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. November und 1. Mai eines Jahres mit einem viermonatigen Ausbildungsabschnitt an einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Bewerbungen um einen berufspraktischen Ausbildungsplatz werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Satz 3 Nummern 1 bis 5 umfassen. Mit der Bewerbung sind einzureichen:
1.
Lebenslauf,
2.
Identitätsnachweis,
3.
Zeugnis über das Bestehen einer in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Prüfung,
4.
Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 vorausgesetzten universitären Ausbildung,
5.
Nachweis eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen der ihnen gesetzten Frist von zehn Tagen annehmen, bleiben zu dem gewünschten Ausbildungsbeginn unberücksichtigt. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Fristablauf im Nachrückverfahren an die nächst anstehenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils im Laufe der Monate November und Mai eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie die Bewerbung aufrechterhalten. Bewerberinnen und Bewerber, die dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen oder einen angebotenen Ausbildungsplatz zum zweiten Mal nicht angenommen haben, werden aus dem fortlaufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Begehren sie weiterhin einen Ausbildungsplatz, müssen sie sich neu bewerben. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Pflichten und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen, nach der sich die Auswahl für den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung richtet. Grundlage für die Aufnahme ist die erzielte Note in der von ihnen abgelegten Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine Nachkommastelle.
(5) Die Note wird bei je sechs Monaten Wartezeit seit der erstmaligen Bewerbung nach Absatz 2 Satz 2 um je einen Notenwert von 0,3 berücksichtigt und entsprechend angehoben. Eine Verbesserung der Note durch Wartezeiten über eine Note von 1,0 hinaus ist nicht möglich.
(6) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die bessere Note einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine Nachkommastelle. Verbleiben weiterhin gleichstehende Bewerberinnen und Bewerber, so entscheidet das Los.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme einer berufspraktischen Ausbildung erst nach dem Aufnahmetermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste nach Absatz 4 Satz 1 zusteht, eine besondere, unzumutbare Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde unter Anwendung eines strengen Maßstabs. Eine unzumutbare Härte nach Satz 1 kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3307), in der jeweils geltenden Fassung gehören. Die antragsbegründenden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Aufnahmetermin nachgewiesen werden. Werden Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach Absatz 1 für den Aufnahmetermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber.
§ 3 Berufspraktische Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Inhalte der berufspraktischen Ausbildung sind
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen,
2.
die Beurteilung von in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,
3.
die Durchführung der amtlichen Kontrollen von in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne mit interdisziplinärem Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und an damit in Zusammenhang stehenden Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen der Abschlussprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 beurkundet wird. Auf diese Frist werden auf Antrag von der zuständigen Behörde nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten ist,
4.
Zeiten einer fachspezifischen Berufstätigkeit.
(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt
1.
für acht Monate an einer mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung, einschließlich einer vierwöchigen Hospitation bei einer Überwachungsbehörde und
2.
für vier Monate an einer vor Beginn der Ausbildung anerkannten Forschungseinrichtung, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union, einem akkreditierten Handelslabor oder einer geeigneten Einrichtung der Wirtschaft.
Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer in Satz 1 Nummer 1 genannten entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer oder der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der zuständigen Behörde anerkannt.
(4) Die berufspraktische Ausbildung in den Ausbildungseinrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe eines jeweils dort aufgestellten und der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplans.
(5) Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.
(6) Während der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von in Absatz 5 Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnissen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(7) Nach Abschluss der in Absatz 5 genannten Ausbildungsabschnitte, der Hospitation, der Ausbildung in einer Einrichtung gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie des Fachseminars stellt die verantwortliche Ausbildungsleiterin bzw. der verantwortliche Ausbildungsleiter jeweils einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(8) Während der Ausbildung ist Urlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes zu gewähren. Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsziele angemessen zu berücksichtigen. Wird die Ausbildung aus einem wichtigen Grund versäumt und das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch gefährdet, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Verlängerung zulassen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag aus einem wichtigen Grund auch eine Unterbrechung der Ausbildungszeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 von bis zu zwei Jahren zulassen.
Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 4 Prüfungskommission
(1) Die Staatsprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird vor der zuständigen Behörde abgelegt. Zu diesem Zweck bestellt diese zur Durchführung der Prüfungen eine Prüfungskommission bei einer mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt:
1.
für den Vorsitz eine bzw. ein in der amtlichen Kontrolle von in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker der in Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtung,
2.
für den stellvertretenden Vorsitz eine bzw. ein in der amtlichen Kontrolle von in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker,
3.
für jedes Prüfungsfach auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen als weitere Prüferinnen und Prüfer, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder können neue Mitglieder für die Zeit der verbleibenden Amtsperiode nachträglich bestellt werden.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat
1.
bei der Durchführung der Prüfungen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen Sorge zu tragen,
2.
die Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen, die die Aufsichtsarbeiten und praktischen Prüfungen stellen und bewerten,
3.
die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Prüfung zu bestimmen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 5 Prüfungstermine
Die praktischen Prüfungen, soweit sie nicht ausbildungsbegleitend durchgeführt werden, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung statt.
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich spätestens drei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen. Werden einzelne Prüfungen ausbildungsbegleitend durchgeführt, ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung einer Einzelaufgabe einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dieser Prüfung zu stellen. Ausbildungsbegleitende Prüfungen setzen den jeweiligen Ausbildungsnachweis nach Anlage 2 voraus.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Identitätsnachweis und
2.
die nach Anlage 2 in der berufspraktischen Ausbildung zu erwerbenden Ausbildungsnachweise.
Ist es dem Prüfling aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, die Nachweise nach Satz 1 in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die zuständige Behörde gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen oder ihn innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(3) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 gestellt oder die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht vollständig und jeweils fristgerecht vorgelegt oder nachgereicht werden.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erwirkt wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
§ 7 Gegenstand und Umfang der Staatsprüfung
(1) In der Staatsprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle der dort genannten Erzeugnisse verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Staatsprüfung beinhaltet folgende Prüfungsteile:
1.
die praktische Prüfung mit drei Aufgabenstellungen,
2.
die Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten jeweils in Form einer lebensmittelrechtlichen Beurteilung,
3.
die mündliche Prüfung in drei Aufgabenbereichen.
(3) Die praktische Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird. Im Rahmen der praktischen Prüfung erstellt der Prüfling anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe einschließlich Verpackung jeweils einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert werden. Ein praktischer Teil kann sich jeweils anschließen, in dem vorgegebene oder selbst gewonnene Analysedaten ausgewertet werden. Für die Erstellung der Prüfpläne einschließlich der zugehörigen praktischen Teile stehen jeweils zwei Arbeitstage zur Verfügung. Diese können auch ausbildungsbegleitend erstellt werden.
(4) Für die Durchführung der Aufsichtsarbeiten erhält der Prüfling jeweils für einen Untersuchungsgegenstand aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstand und Tabakerzeugnis
1.
die Niederschrift einer Probenahme,
2.
gegebenenfalls die Probe einschließlich Verpackung,
3.
die Analysedaten und
4.
gegebenenfalls den Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie.
Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling innerhalb von acht Stunden jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird. Die Prüferin oder der Prüfer kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten festlegen.
§ 8 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern als Einzelprüfung abgelegt. Gegenstand der Prüfung sind die in Anlage 3 näher bezeichneten Aufgabenbereiche. Jeder Aufgabenbereich wird jeweils von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft und bewertet.
(2) Die Prüfung soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern und ist nicht öffentlich. Abweichend von Satz 1 kann Personen, die sich in der berufspraktischen Ausbildung befinden und demnächst die Staatsprüfung ablegen, die Anwesenheit als Gast gestattet werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Auch kann die zuständige Behörde Beobachterinnen oder Beobachter zu den mündlichen Prüfungen entsenden. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der protokolliert wird
1.
der Name des Prüflings und der Prüferinnen und Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Noten sowie die sie tragenden wesentlichen Gründe,
3.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen.
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung, |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um einen Notenwert von 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 | = | sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 | = | gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 | = | befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 | = | ausreichend, |
bei einem Durchschnitt ab 4,1 | = | nicht ausreichend. |
(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Ein Prüfungsteil gemäß § 7 Absatz 2 ist bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.
(4) Zur Ermittlung der Noten der Prüfungsteile gemäß § 7 Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden aus den Noten für die jeweiligen Einzelaufgaben der praktischen Prüfung und für die Aufsichtsarbeiten jeweils Durchschnittsnoten errechnet. Zur Ermittlung der Note der mündlichen Prüfung wird aus den Noten für die einzelnen Aufgabenbereiche eine Durchschnittsnote errechnet.
(5) Die in den praktischen Prüfungen und Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen werden von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und müssen von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Dieses kann um einen Notenwert von höchstens 1,0 nach oben oder unten abweichen.
(6) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteile gemäß § 7 Absatz 2 jeweils bestanden wurden. Zur Ermittlung der Note der Staatsprüfung werden die Noten der Prüfungsteile gemäß § 7 Absatz 2 zusammengerechnet und durch drei geteilt. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Rücktritt, Versäumnis
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, tritt von einer Prüfungsleistung zurück oder unterbricht sie, ohne einen wichtigen Grund dafür nachzuweisen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ und als nicht bestanden bewertet. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Liegen wichtige Gründe vor, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, wird der Rücktritt von ihr genehmigt oder das Versäumnis anerkannt. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.
(3) Im Falle einer Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Attests von einer von ihr bestimmten Fach- oder Amtsärztin oder eines von ihr bestimmten Fach- oder Amtsarztes verlangen.
§ 11 Nachteilsausgleich
Macht ein Prüfling vor Antritt der Prüfung durch ein ärztliches oder amtsärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen kann, gewährt die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. Sie bestimmt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form.
§ 12 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten und damit nicht bestanden. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Prüfung fortzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört. Sie oder er kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Behörde den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
§ 13 Zeugnis, Nichtbestehen
Über das Bestehen der Staatsprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird von der zuständigen Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung findet auf Antrag statt. Der Prüfling wird von der zuständigen Behörde hierzu geladen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen zu stellen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach dem letzten Tag der nichtbestandenen Prüfung erfolgen und muss spätestens zwölf Monate danach abgelegt sein. Werden die in den Sätzen 3 und 4 genannten Fristen überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.
§ 15 Einsicht in Prüfungsunterlagen
Innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen und in die Niederschrift der mündlichen Prüfung gewährt.
§ 16 Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Auf Antrag entscheidet die zuständige Behörde in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über die Anrechnung
1.
von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studien- oder Ausbildungsgängen oder an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen erbracht wurden,
2.
einer praktischen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, einer staatlichen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union, einem akkreditierten Handelslabor oder einer geeigneten Einrichtung der Wirtschaft,
3.
einer Promotion zu einem in Anlage 3 genannten inhaltlichen Schwerpunkt
von bis zu vier Monaten auf die praktische Ausbildung, sofern deren Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sowie die praktische Tätigkeit in Inhalt und Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entsprechen.
Abschnitt III Erlaubniserteilung
§ 17 Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
(1) Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung,
3.
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
4.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
5.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
(3) Anstelle des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 2 kann ein Zeugnis über Prüfungen vorgelegt werden, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Bestimmungen abgelegt worden sind, die dieser Verordnung entsprechen. Die Prüfungen werden als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung anerkannt.
(4) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt.
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 12. September 1978 (HmbGVBl. S. 351) außer Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an der Universität Hamburg im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen Ausbildung befinden, gilt das bisherige Recht bis zur Beendigung ihres Studiums oder der praktischen Ausbildung fort.
(3) Personen, die gemäß Absatz 2 das Studium der Lebensmittelchemie nach dem bisher geltenden Recht beenden, können abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 zur berufspraktischen Ausbildung nach dem neuen Recht dieser Verordnung zugelassen werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren erstmalige Bewerbung nach dem 1. Juni 2016 und bis zum 3. März 2017 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist und nicht erfolgreich war, werden in die gewichtete Bewerbungsliste nach § 2a Absatz 4 Satz 1 aufgenommen.
Anlage 1
(zu § 2)
1.
Leistungsnachweise
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum,
-
Analytisch-chemisches Praktikum,
-
Organisches Praktikum,
-
Physikalisches Praktikum,
-
Physikalisch-chemisches Praktikum,
-
Botanisches Praktikum einschließlich mikroskopischer Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln,
-
Lebensmittelchemische Praktika (I bis IV),
-
Chemisch-toxikologisches Praktikum,
-
Mikrobiologisches Praktikum,
-
Grundlagen des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenstände-Rechts,
-
Mikroskopische Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln.
2.
Lehrveranstaltungen mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:
-
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
-
Organische Chemie,
-
Physik,
-
Physikalische Chemie,
-
Allgemeine Botanik einschließlich Mikroskopie der Nutzpflanzen,
-
Mathematik,
-
Übungen zu mathematischen Methoden,
-
Chemie und Analytik von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Vorläufigen Tabakgesetzes,
-
Warenkunde und Technologie von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes,
-
Angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,
-
Mikrobiologie, Lebensmittelhygiene,
-
Toxikologie und Umweltanalytik,
-
Grundlagen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel- und des Tabakrechts,
-
Besichtigungen einschlägiger Betriebe.
3.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit von mindestens sechs Monaten Dauer
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
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Anlage 3
(zu § 8)
Aufgabenbereiche der mündlichen Prüfung
1.
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union; Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
2.
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts;
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz.
3.
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000, DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025, OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.
Anlage 4
(zu § 13)
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Anlage 5
(zu § 17)
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