Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974
Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106) |
Fußnoten
1)
Bekanntgemacht auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. 1. 1974 (HmbGVBl. S. 9)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974 | 01.01.2004 |
ABSCHNITT I - Allgemeines | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2017 |
ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung | 01.01.2004 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2017 |
§ 3 - Anspruch auf Reisekostenvergütung | 01.01.2017 |
§ 4 - Umfang der Reisekostenvergütung | 01.04.2008 |
§ 5 - Fahrkostenerstattung | 01.01.2017 |
§ 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung | 01.01.2017 |
§ 7 - Dauer der Dienstreise | 01.01.2004 |
§ 8 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 9 - Tagegeld | 01.04.2008 |
§ 10 - Übernachtungsgeld | 01.04.2008 |
§ 11 - Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort | 01.01.2004 |
§ 12 - Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes | 01.01.2017 |
§ 13 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 14 - Erstattung der Nebenkosten | 01.01.2004 |
§ 15 - (aufgehoben) | 01.04.2008 |
§ 16 - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen | 01.01.2017 |
§ 16a - Erkrankung während einer Dienstreise | 01.01.2017 |
§ 16b - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen | 01.01.2017 |
§ 17 - Aufwandsvergütung, Pauschvergütung | 01.04.2008 |
§ 18 - Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen | 01.01.2004 |
§ 19 - Auslandsdienstreisen | 01.04.2008 |
§ 20 - Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz | 01.01.2004 |
§ 21 - Richter | 01.01.2004 |
ABSCHNITT III - Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass | 01.01.2004 |
§ 22 - Trennungsgeld | 01.01.2004 |
§ 23 - Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass | 01.01.2017 |
ABSCHNITT IV - Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 24 - Ermächtigung | 01.04.2008 |
§ 25 - Verweisungen | 01.01.2004 |
Anlage | 01.04.2008 |
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung - §§ 2 bis 21 -)
1.
der Beamten und der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
der in den hamburgischen Dienst abgeordneten Beamten, Richter und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1.
Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld - § 22 -),
2.
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung (§ 23 Absatz 1),
3.
Auslagen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen (§ 23 Absatz 2),
4.
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 23 Absatz 3).
(3) Auf die Beamten und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.
ABSCHNITT II Reisekostenvergütung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2)
1
Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
2
Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 16 Absätze 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3)
1
Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
2
Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
(4)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb des Großbereiches Hamburg der als Anlage beigefügten Übersichtskarte des Hamburger Verkehrsbundes einen Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes.
2
Nicht zu diesem Ort gehört das in Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bezeichnete Gebiet.
(5) Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Bei Berechtigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten, gilt als Dienststätte die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1)
1
Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.
2
Art und Umfang bestimmen sich ausschließlich nach diesem Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig gewesen sind.
(3)
1
Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
2
§ 12 bleibt unberührt.
(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird Auslagenersatz für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5)
1
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
2
Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
(6) Der Dienstreisende kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.
§ 4 Umfang der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
Fahrkostenerstattung (§ 5),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3.
Tagegeld (§ 9),
4.
Übernachtungsgeld (§ 10),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7.
Aufwandsvergütung (§ 17 Absatz 1),
8.
Pauschvergütung (§ 17 Absatz 2),
9.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 18).
§ 5 Fahrkostenerstattung
(1)
1
Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
2
Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden.
3
Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muss, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
4
Sofern die Benutzung eines Flugzeugs aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen notwendig ist, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
5
Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind einzubeziehen.
6
Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.
(2)
1
Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen.
2
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt oder der für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte beschaffte private Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden kann.
3
Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mussten.
4
Bei Benutzung eines Schlafwagens ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
2
Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1)
1
Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
2
Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
3
Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf nicht höher werden als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1.
4
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
5
Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(2) Hat ein Dienstreisender in einem Beförderungsmittel nach Absatz 1 Personen mitgenommen, die nach diesem Gesetz oder anderen für die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält er eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer.
(3) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach anderen als in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhält er eine Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(4) Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 5 Cent je nachgewiesenen Kilometer gewährt.
(5) § 5 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 7 Dauer der Dienstreise
¹Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft.
2
Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Tagegeld
1
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 823), zuletzt geändert am 19. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2786, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt.
§ 10 Übernachtungsgeld
(1)
1
Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro.
2
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2)
1
Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt.
2
Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.
§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1)
1
Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 finden insoweit keine Anwendung.
2
Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld ( §§ 9, 10) über den vierzehnten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort hinaus bewilligt werden.
§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist von dem Tagegeld nach § 9 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einzubehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2)
1
Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt.
2
Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in zu erstattenden Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) In besonderen Fällen können niedrigere Kürzungssätze zugelassen werden.
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1)
1
Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 7.
2
Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsgeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt.
3
Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld gewährt wird.
4
§ 12 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde.
(3) Bei einer Dienstreise zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet.
(4) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt; für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung wird als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale im Sinne des § 10 Absatz 1 gewährt. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort wird kein Tagegeld gewährt.
§ 16a Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der bzw. des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 5 oder § 6 Absatz 1 erstattet.
§ 16b Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebenden Kosten nicht übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtkosten, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die dafür notwendige zusätzliche Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Zusätzlich werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht genutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen für Leistungen und Produkte, die aus diesen Gründen nicht genutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 17 Aufwandsvergütung, Pauschvergütung
(1)
1
Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen zu demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nummern 3 bis 5 oder Teilen davon entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung.
2
Die Vergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2)
1
Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nummern 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewährt werden.
2
Die Vergütung ist nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen.
§ 18 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.
§ 19 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2)
1
Bei Auslandsdienstreisen wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1140) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2
§ 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 20 Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz
Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 21 Richter
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines ihm übertragenen weiteren Richteramts,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung für einen Richter ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen.
ABSCHNITT III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
§ 22 Trennungsgeld
¹In § 1 Absatz 1 genannte Personen, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer vom Senat nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung.
2
Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich.
§ 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
(1) Für eine Einstellungsreise vor der Ernennung gilt § 16 Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(2) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können die entstandenen Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.
ABSCHNITT IV Schlussvorschriften
§ 24 Ermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Übersichtskarte zu § 2 Absatz 4 Satz 1 veränderten verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere bei Veränderungen der Tarifgebiete des Hamburger Verkehrsverbundes,
2.
die in § 6 Absätze 1, 2 und 4 und § 10 Absatz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Klasseneinteilung in § 5 Absatz 1 veränderten technischen Verhältnissen
anzupassen.
§ 25 Verweisungen
Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Anlage
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