HmbPfZVO
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Hamburgische Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung - HmbPfZVO) Vom 18. April 2017

Hamburgische Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung - HmbPfZVO) Vom 18. April 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung - HmbPfZVO) vom 18. April 201710.04.2017
Eingangsformel10.04.2017
§ 1 - Vorschuss10.04.2017
§ 2 - Verrechnung10.04.2017
§ 3 - Rückzahlung10.04.2017
§ 4 - Härtefallregelung10.04.2017
§ 5 - Inkrafttreten10.04.2017
Auf Grund von § 7a Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 100), wird verordnet:

§ 1 Vorschuss

(1) Der Vorschuss nach § 7a Absatz 1 HmbBesG wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter (Pflegeperson) monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 vom Hundert (v. H.) der Differenz zwischen
1.
den der Pflegeperson vor Beginn der Pflege- oder Familienpflegezeit zustehenden Dienst- oder Anwärterbezügen und
2.
den ihr während der Pflege- oder Familienpflegezeit zustehenden Dienst- oder Anwärterbezügen.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind der Berechnung des Vorschusses als während der Pflegezeit zustehende Dienstbezüge die Bezüge zu Grunde zu legen, die der Pflegeperson bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
(4) Dienst- oder Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind die Bezüge, die der Pflegeperson entsprechend dem Beschäftigungsumfang zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 7 Absatz 1 HmbBesG unterliegen und steuerfreie Bezüge bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt auch für Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.

§ 2 Verrechnung

(1) Der Vorschuss nach § 1 Absatz 2 ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Pflege- oder Familienpflegezeit folgt, in gleichen monatlichen Beträgen mit den Dienst- oder Anwärterbezügen zu verrechnen. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Pflege- oder Familienpflegezeit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass die Pflege- oder Familienpflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung endet abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Dienstverhältnis der Pflegeperson durch Tod endet.

§ 3 Rückzahlung

(1) Im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 Nummern 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des Monats der Beendigung zurückzuzahlen.
(2) Auf Antrag der Pflegeperson kann der Vorschuss jederzeit vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.

§ 4 Härtefallregelung

(1) Die Dienststelle kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von §§ 2 und 3 auf Antrag der Pflegeperson für die Verrechnung oder die Rückzahlung eine Ratenzahlung bewilligen, wenn
1.
die Pflegeperson nach dem Widerruf der Pflege- oder Familienpflegezeit mit weniger als 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde gelegen hat,
2.
die Pflegeperson nach Beendigung der Pflege- oder Familienpflegezeit mit weniger als 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde gelegen hat,
3.
die Pflegeperson begrenzt dienstfähig wird (§ 27 BeamtStG),
4.
die Pflegeperson ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder
5.
das Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG endet.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Pflegeperson nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der vor Beginn der Pflege- oder Familienpflegezeit ausgeübt wurde. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn
1.
sich die Pflegeperson wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
2.
es wahrscheinlich ist, dass die Pflegeperson durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist mindestens ein Betrag in Höhe von 5 v. H. der monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge, die der Pflegeperson zustehen, monatlich zu verrechnen.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 verlängert sich der Zeitraum der Rückzahlung in den Fällen des Absatzes 1 bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. April 2017 in Kraft.
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