SpeicherDSchV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt Vom 30. April 1991

Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt Vom 30. April 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt vom 30. April 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.04.2017
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) wird verordnet:

Einziger Paragraph

1)
(1) Das in der Denkmalschutzkarte rot umrandete Gebiet wird mit seinen Gebäuden nebst Zubehör, den Grundstücksflächen, den dazugehörigen Straßenflächen, mit den darin eingeschlossenen wasserführenden Kanälen und Becken, den Kaimauern, Brücken und den sonstigen gemeinsam mit ihnen ein Bild darstellenden Sachen und Sachteilen als Gesamtanlage Speicherstadt dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.
(2)
1
Die Denkmalschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
2
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der für die Kultur zuständigen Behörde und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung, zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. April 1991.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der Denkmalschutzkarte wurde verzichtet.
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