Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (HmbBVAnpG 2017/2018) Vom 18. Juli 2017
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (HmbBVAnpG 2017/2018) Vom 18. Juli 2017
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (HmbBVAnpG 2017/2018) vom 18. Juli 2017 | 22.07.2017 |
§ 1 - Geltungsbereich | 22.07.2017 |
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2017 und ab dem 1. Februar 2017 | 22.07.2017 |
§ 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht | 22.07.2017 |
§ 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2017 | 22.07.2017 |
§ 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2018 | 22.07.2017 |
§ 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2018 | 22.07.2017 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2017 und ab dem 1. Februar 2017
(1) Ab dem 1. Januar 2017 werden um 1,8 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 100),
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
5.
die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergVO) vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 131),
6.
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO) vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 48).
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 9, in der Besoldungsgruppe A 10 in den Stufen 1 bis 4 und in der Besoldungsgruppe A 11 in der Stufe 1 um 75 Euro abzüglich einer 0,2 Prozentpunkte entsprechenden Minderung erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2017 um 35 Euro erhöht.
(2) Ab dem 1. Februar 2017 wird der Betrag zu § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HmbEZulVO um 1,8 vom Hundert erhöht.
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),
4.
die
a)
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen sowie
b)
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2017
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 werden mit den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Beträgen um 2,15 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
5.
die Beträge nach § 4 Absätze 1 und 2 HmbMVergVO sowie
6.
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HmbEZulVO.
Die sich nach Anwendung des § 2 Satz 3 ergebenden Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2018 um 35 Euro erhöht. Für die in § 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge gilt Satz 1 entsprechend.
§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2018
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
Feedback