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Hamburgisches Berufsakademiegesetz (HmbBAG) Vom 29. Juni 2005

Hamburgisches Berufsakademiegesetz (HmbBAG) Vom 29. Juni 2005
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, § 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365)1)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes über die Bildung von Berufsakademien in Hamburg vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253)
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 16) am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Berufsakademiegesetz (HmbBAG) vom 29. Juni 200501.06.2005
Eingangsformel01.06.2005
§ 1 - Begriff01.06.2005
§ 2 - Duale Ausbildung01.12.2016
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen01.06.2005
§ 4 - Prüfungsordnung01.06.2005
§ 5 - Qualitätssicherung der Ausbildungsgänge01.01.2018
§ 6 - Bachelor-Abschluss01.01.2018
§ 7 - Lehrpersonen01.06.2005
§ 8 - Hauptberufliche Professoren der Berufsakademie01.06.2005
§ 9 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben01.06.2005
§ 10 - Lehrbeauftragte01.06.2005
§ 11 - Staatliche Berufsakademien01.12.2016
§ 12 - Staatliche Anerkennung von Berufsakademien01.12.2016
§ 13 - Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung01.12.2016
§ 14 - Verlust der staatlichen Anerkennung01.12.2016
§ 15 - Namensschutz01.06.2005
§ 16 - Modellversuche01.12.2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Begriff

Berufsakademien im Sinne dieses Gesetzes sind dem tertiären Bildungsbereich angehörende Einrichtungen, die eine zugleich praxisorientierte und wissenschaftsbezogene Ausbildung (duale Ausbildung) vermitteln.

§ 2 Duale Ausbildung

(1)
1
Die duale Ausbildung nach § 1 besteht aus einem theoretischen Ausbildungsteil, der ausschließlich als Studium an der Berufsakademie durchgeführt wird, und einer darauf inhaltlich und zeitlich abgestimmten praktischen Ausbildung in einem geeigneten Betrieb.
2
Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind neben Betrieben der Wirtschaft auch vergleichbare Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben.
3
Zwischen der Berufsakademie und dem Betrieb ist in einer verbindlichen Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen der Prüfungsordnung nach § 4 der Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festzulegen.
(2) Für die duale Ausbildung gelten folgende Grundvoraussetzungen:
1.
mindestens drei Jahre Ausbildungszeit,
2.
Gleichwertigkeit von Ausbildung, Prüfungen und Abschlüssen mit denjenigen eines entsprechenden dualen Fachhochschulstudiengangs,
3.
Modularisierung des Studienangebots nach den für den staatlichen Hochschulbereich geltenden Regeln,
4.
Schaffung eines Systems von Leistungspunkten (credit points) nach den für den staatlichen Hochschulbereich geltenden Regeln,
5.
Beendigung der Ausbildung durch eine Abschlussprüfung, die derjenigen eines vergleichbaren Fachhochschulstudiengang entspricht,
6.
Wahrnehmung des notwendigen Lehrangebots grundsätzlich zu mindestens 40 vom Hundert durch hauptberufliche Professoren der Berufsakademie und zu insgesamt mindestens 60 vom Hundert unter Einbeziehung der hauptberuflichen Professoren durch Lehrpersonen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen erfüllen,
7.
Durchführung von Prüfungen, die zu Leistungspunkten nach Nummer 4 führen, ausschließlich durch Lehrpersonen mit den in Nummer 6 genannten Einstellungsvoraussetzungen,
8.
Verpflichtung der Studierenden, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen des Ausbildungsgangs teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium an einer Berufsakademie kann zugelassen werden, wer
1.
zum Studium in einem vergleichbaren Studiengang einer Hamburger Hochschule berechtigt ist oder eine Eingangsprüfung an der Berufsakademie in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes absolviert hat und
2.
von einem geeigneten Betrieb angemeldet wird, mit dem er einen Vertrag über eine duale Ausbildung nach § 2 abgeschlossen hat.

§ 4 Prüfungsordnung

(1) Die duale Ausbildung wird auf Grund einer von der Berufsakademie zu erlassenden Prüfungsordnung durchgeführt, die mindestens festlegen muss
1.
Ziel, Inhalt und Aufbau der Ausbildung,
2.
die Regelausbildungszeit und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung,
3.
die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vor- und Nachbereitungszeiten, die Module und die Leistungspunkte,
4.
die Anteile der Ausbildung in der Berufsakademie im Verhältnis zu der Ausbildung im Betrieb,
5.
die Anrechnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungs- und Fortbildungsgängen auf Grund einer Einstufungsprüfung,
6.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,
7.
die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
8.
Zahl, Art, Dauer und Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Grundsätze für die Ermittlung des Gesamtergebnisses,
9.
die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
10.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften,
11.
die Wiederholbarkeit von Prüfungen und Prüfungsleistungen sowie die Möglichkeiten des Rücktritts von einer Prüfung,
12.
die Zeugnisse und die Abschlussbezeichnungen,
13.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit.
(2) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde.

§ 5 Qualitätssicherung der Ausbildungsgänge

Die Qualität der Ausbildungsgänge an Berufsakademien muss nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) insbesondere im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden dualen Fachhochschulstudiengang nachgewiesen werden.

§ 6 Bachelor-Abschluss

(1) Bei Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen verleihen Berufsakademien nach dem Nachweis der Qualität ihrer Ausbildungsgänge gemäß § 5 die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln.
(2) Bachelor-Abschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie Bachelor-Grade einer Fachhochschule.

§ 7 Lehrpersonen

(1) Lehrpersonen einer Berufsakademie sind die hauptberuflichen Mitglieder nach Absatz 2 und die Lehrbeauftragten.
(2) Zu den hauptberuflichen Mitgliedern gehören die hauptberuflichen Professoren der Berufsakademie und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 8 Hauptberufliche Professoren der Berufsakademie

Hauptberufliche Professoren der Berufsakademie müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen erfüllen.

§ 9 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Berufsakademien müssen über einen Hochschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen.
2
In Ausnahmefällen, in denen das Lehrgebiet dies zulässt, kann auf einen Hochschulabschluss verzichtet werden.

§ 10 Lehrbeauftragte

1
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Berufsakademien nebenberufliche Lehraufträge an Personen erteilen, die die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen.
2
Sie müssen nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden Lehrveranstaltungen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 oder § 9 erfüllen.

§ 11 Staatliche Berufsakademien

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung staatliche Berufsakademien als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft mindestens Bestimmungen über
1.
die Leitungs- und Organisationsstruktur der Berufsakademie und die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde,
2.
die Bildung eines Kuratoriums für die Berufsakademie, das Empfehlungen zur Struktur und Entwicklung der Berufsakademie aussprechen kann und dem mindestens Vertreter interessierter Institutionen und Betriebe sowie der zuständigen Kammer angehören,
3.
die angemessene Beteiligung von Lehrpersonen und Studierenden bei Entscheidungen, die Lehre, Studium und Prüfungen betreffen,
4.
Verfahren und Standards, die die Einhaltung der in § 2 Absatz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die duale Ausbildung sicherstellen,
5.
das Recht der Berufsakademie zur Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Zeugnissen und Verleihung von Abschlussbezeichnungen.
(3) § 111 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Soweit dort Regelungen durch Satzung vorgesehen sind, können diese Regelungen auch durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 getroffen werden.

§ 12 Staatliche Anerkennung von Berufsakademien

(1) Bildungseinrichtungen nichtstaatlicher Träger können als Berufsakademie staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Vermögensverhältnisse des Trägers der Berufsakademie müssen deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln auf Dauer gesichert erscheinen lassen.
(3) Die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Berufsakademie muss zur Durchführung einer dualen Ausbildung nach diesem Gesetz geeignet und hinreichend sein.
(4)
1
Die Organisation der Berufsakademie wird in einem vom Träger beschlossenen Statut festgelegt, das der Genehmigung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde bedarf.
2
Für die Organisation gilt § 11 Absatz 2 Nummern 2 und 3 entsprechend.
(5)
1
Die staatliche Anerkennung wird vom Senat durch Anerkennungsbescheid ausgesprochen.
2
Der Anerkennungsbescheid kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeutung haben.
(6) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.
(7) Verfahren nach Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung

(1) Eine staatlich anerkannte Berufsakademie kann im Rahmen des Anerkennungsbescheides Prüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Abschlussbezeichnungen verleihen.
(2)
1
Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten einer staatlich anerkannten Berufsakademie unterrichten; die Berufsakademie ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
2
Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Prüfungen an der Berufsakademie entsenden.
(3) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Berufsakademie kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, die Bezeichnung „Professorin an einer Berufsakademie“ oder „Professor an einer Berufsakademie“ verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Berufsakademie wirkt an der staatlichen Hochschulstatistik mit.

§ 14 Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
1.
Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder
2.
der Träger oder die Leitung der Berufsakademie wiederholt gegen die ihnen nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstoßen.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Berufsakademie oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und die in § 6 vorgesehene Abschlussbezeichnung zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.

§ 15 Namensschutz

(1) Die Bezeichnung „Berufsakademie“ darf nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in Absatz 1 genannte Bezeichnung führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 16 Modellversuche

Zur Erprobung neuer Ausbildungsmodelle kann die zuständige Behörde auf Antrag der Berufsakademie gestatten, dass die praktische Ausbildung in der Form von Praxisphasen in mehreren verschiedenen Betrieben stattfindet. Insoweit kann von den Regelungen in § 2 Absatz 1 und § 3 Nummer 2 abgewichen werden. Die Gestattung ist zeitlich zu befristen und soll eine externe Evaluation des Ausbildungsmodells vorsehen. Die Berufsakademie ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Praxisphasen inhaltlich und zeitlich sowohl untereinander als auch mit dem theoretischen Ausbildungsteil abgestimmt sind.
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