Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (APO-SPA) Vom 31. Oktober 2007
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (APO-SPA) Vom 31. Oktober 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 7) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (APO-SPA) vom 31. Oktober 2007 | 01.12.2007 |
Eingangsformel | 01.12.2007 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2017 |
§ 2 - Ziel und Dauer der Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 4 - Schulische Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 5 - Praktische Ausbildung in Vollzeitform | 01.08.2017 |
§ 5 a - Praktische Ausbildung in Teilzeitform | 01.08.2017 |
§ 6 - Probehalbjahr | 01.08.2017 |
§ 7 - Versetzung | 01.08.2017 |
§ 8 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 01.08.2017 |
§ 8 a - Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2017 |
§ 9 - Berufsabschluss | 01.08.2017 |
§ 10 - Abschlusszeugnis | 01.08.2017 |
§ 10 a - Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss | 01.08.2017 |
§ 11 - Prüfung für Externe | 01.08.2017 |
§ 11 a - Stundentafel | 01.08.2017 |
§ 12 - Schlussbestimmungen | 01.12.2007 |
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz | 01.08.2017 |
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 6), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 30. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 274) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz.
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
(1) Die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz befähigt die Schülerinnen und Schüler als sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten gemeinsam mit sozialpädagogischen Fachkräften bei der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in sozialpädagogischen Arbeitsbereichen tätig zu sein.
(2) Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr. Sie endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.
(3) Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem dadurch ermöglichten Ausbildungsformat. Es werden folgende Ausbildungsformate unterschieden:
1.
Die zweijährige Ausbildung in Vollzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
die zweieinhalbjährige Ausbildung in Vollzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,
3.
die zweieinhalbjährige berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen,
4.
die verkürzte Ausbildung im Umschulungsformat für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, und die die in § 3 Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Ausbildungsformate nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 schließen jeweils die schulische und die praktische Ausbildung ein. Die Ausbildung im Umschulungsformat nach Satz 1 Nummer 4 erfolgt schulisch, ihr schließt sich eine trägergestützte Praxisphase an.
(4) Zusätzlich kann je nach individueller Vorbildung ein dem mittleren Schulabschluss gleichgestellter Schulabschluss oder die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur zweijährigen Ausbildung in Vollzeitform ist
1.
der Nachweis des mittleren Schulabschlusses oder der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
2.
der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer von der Schule genehmigten Praxisausbildungsstätte,
3.
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732).
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule im begründeten Einzelfall zuweisen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform ist
1.
der Nachweis des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses,
2.
der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer von der Schule genehmigten Praxisausbildungsstätte,
3.
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Fehlt die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 oder eine von der Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung, kann die Behörde bei Erfüllung der sonstigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die
1.
die erfolgreiche Teilnahme an einer sozialpädagogischen Qualifizierung im Umfang von mindestens 480 Unterrichtsstunden und drei Jahre in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich nachweisen und
2.
in einer schriftlichen Prüfung von jeweils 45 Minuten nachweisen, dass sie die dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch besitzen.
Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule im begründeten Einzelfall zuweisen.
(3) Zur zweieinhalbjährigen Ausbildung in Teilzeitform wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
1.
in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung im Umfang von mindestens durchschnittlich neun Wochenstunden arbeitet oder
2.
als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden tätig ist und erfolgreich an der 180 Unterrichtsstunden umfassenden Langzeitqualifizierung nach § 3 Absatz 3 der Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014 (HmbGVBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen hat.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 in geeigneter Form nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mitzuteilen. In dem Fall, in dem die Arbeit nach Satz 1 Nummer 1 mit der Unterrichtszeit in der Ausbildung kollidiert oder zukünftig kollidieren könnte, muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis der Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers bei der Anmeldung vorlegen, dass sie oder er von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
(4) Zur Ausbildung im Umschulungsformat wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 erfüllt, Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im begründeten Ausnahmefall kann die Behörde auch Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(5) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent ergibt,
2.
wegen einer physischen oder psychischen Krankheit oder wegen einer Suchtabhängigkeit zur Ausübung des Berufs als sozialpädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer Assistent ungeeignet ist.
(6) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, wenn
1.
im Verlauf der Ausbildung die Ungeeignetheit zur Berufsausübung eintritt oder
2.
die Schülerin oder der Schüler zwei Mal aufgrund eines selbstverschuldeten Fehlverhaltens einen Ausbildungsplatz in einer Praxisstelle verliert oder
3.
die Schülerin oder der Schüler nach selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis innerhalb von zwei Monaten keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist.
In diesem Fall muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(7) Die Zulassung zur Ausbildung kann widerrufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach nicht selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis innerhalb von zwei Monaten keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist.
§ 4 Schulische Ausbildung
(1) Der schulische Teil der zweijährigen und zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform erfolgt an drei Tagen in der Woche; er kann nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde auch in Blockform organisiert werden. Der schulische Teil der zweieinhalbjährigen Ausbildung in der Teilzeitform sowie die Ausbildung im Umschulungsformat erfolgen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde im Umfang von zwei Tagen in der Woche, in Block- oder Abendform.
(2) Der schulische Teil der Ausbildung umfasst in allen Ausbildungsformaten
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer
-
Sozialpädagogisches Handeln,
-
Entwicklung und Bildung,
-
Sprache und Kommunikation,
-
Kreative Gestaltung,
-
Bewegung, Spiel, Musik,
-
Naturwissenschaften und Gesundheit,
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer
-
Fachenglisch,
-
Mathematik,
-
Wirtschaft und Gesellschaft sowie
3.
den Wahlpflichtbereich.
(3) Schülerinnen und Schüler der zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform absolvieren im ersten Schulhalbjahr Unterricht in
-
Sozialpädagogischem Handeln,
-
Sprache und Kommunikation,
-
Bewegung, Spiel, Musik,
-
Fachenglisch und
-
Mathematik sowie im
-
Wahlpflichtbereich.
(4) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Kursen, die inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note bewertet; § 11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.
§ 5 Praktische Ausbildung in Vollzeitform
(1) Die praktische Ausbildung wird in der zwei- und zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform in allen Schulhalbjahren in geeigneten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung durchgeführt. Der Umfang der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxisstelle mit Genehmigung der Schule. Ein Wechsel der Praxisstelle bedarf der Genehmigung durch die Schule.
(2) Auf der Grundlage von Beurteilungen der Praxisstelle erteilt die Schule Halbjahres- und Jahresnoten für die praktische Ausbildung.
(3) Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbildung gemeinsam mit der Schule, berät die Schülerin oder den Schüler und stellt die Beurteilungen aus.
(4) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Praxisstelle zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Die Beurteilungen müssen Angaben über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, erworbene Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen und Angaben über Versäumnisse enthalten. Auf der Grundlage dieser Beurteilungen setzt die Zeugniskonferenz die Noten der praktischen Ausbildung fest. Betragen die unentschuldigten Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung mehr als 25 vom Hundert, so wird keine Note festgesetzt. In der Wirkung entspricht dies ungenügenden Leistungen in der praktischen Ausbildung. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet, sind die Gründe in das Protokoll der Zeugniskonferenz aufzunehmen.
§ 5 a Praktische Ausbildung in Teilzeitform
(1) Schülerinnen und Schüler, die als anerkannte Tagespflegeperson nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 arbeiten, werden im Rahmen der praktischen Ausbildung im Umfang von 160 Stunden in geeigneten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ausgebildet.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler in Teilzeitform werden in der Praxis durch eine Lehrkraft der Schule begleitet, die die praktische Ausbildung koordiniert, die Schülerin oder den Schüler berät und die Beurteilung ausstellt. Die die Praxis begleitende Lehrkraft erteilt zum Ende des Schulhalbjahres die Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres die Abschlussbeurteilung. § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient in allen Ausbildungsformaten als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der gegebenenfalls bis Ende des Probehalbjahres bereits absolvierten praktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erzielt, in sämtlichen Fächern einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht und in den Fächern Sozialpädagogisches Handeln sowie Sprache und Kommunikation mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
§ 7 Versetzung
(1) Der Übergang vom ersten Schuljahr in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt in allen Ausbildungsformaten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Versetzung voraus. In den Ausbildungsformaten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummern 2 bis 4 setzt zusätzlich der Übergang vom vierten Schulhalbjahr in das fünfte Schulhalbjahr eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern und in der praktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß der Absätze 2 und 3 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in drei Fächern, ungenügende Leistungen in einem Fach oder mangelhafte Leistungen in der praktischen Ausbildung können nicht ausgeglichen werden.
(3) Mangelhafte Leistungen im Fach Sozialpädagogisches Handeln oder im Fach Sprache und Kommunikation können nur gemäß Absatz 2 ausgeglichen werden, wenn im jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des Bildungsgangs erreichen wird. Eine Versetzung im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert hat.
§ 8 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem die praktische Ausbildung reflektierenden Teil (berufspraktische Schwerpunktarbeit). Eine mündliche Prüfung kann hinzutreten.
(2) Schriftlich wird in den Fächern Sozialpädagogisches Handeln und Sprache und Kommunikation geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) In der berufspraktischen Schwerpunktarbeit weist der Prüfling nach, dass er berufliche Handlungsabläufe planen, durchführen und evaluieren kann. Dieser Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, in der ein von der Schülerin oder von dem Schüler eigenständig durchgeführtes Bildungsangebot in der Praxis dokumentiert und erörtert wird, und einer Präsentation der Arbeit vor dem Fachprüfungsausschuss. Für die Präsentation stehen 20 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit fest.
(4) Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach geprüft werden. Eine mündliche Prüfung zur Sozialpädagogischen Praxis ist nicht möglich.
§ 8 a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler der zweijährigen Ausbildung in Vollzeitform, der berufsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform und der Ausbildung im Umschulungsformat können durch erfolgreiche Teilnahme an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungen die Fachhochschulreife erwerben.
(2) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine schriftliche Prüfung in Fachenglisch und in Mathematik durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung im Bereich Sprache und Kommunikation erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung des Fachs Sprache und Kommunikation nach § 8 Absatz 2.
§ 9 Berufsabschluss
Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
in der sozialpädagogischen Praxis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden,
2.
die Endnote in allen Prüfungsfächern und in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit mindestens ausreichend ist oder wenn der Prüfling für mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit einen Ausgleich entsprechend § 7 Absätze 2 und 3 hat und
3.
in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 7 Absatz 2 vorliegt.
Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist insgesamt nur zweimal möglich. Die Leistungen in den Prüfungsfächern und in den Unterrichtsfächern haben gleiches Gewicht und können zum Ausgleich untereinander herangezogen werden. Befriedigende, gute oder sehr gute Leistungen in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit können nicht zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem anderen Prüfungsfach herangezogen werden.
§ 10 Abschlusszeugnis
Wer den Berufsabschluss erreicht hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird die Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit ausgewiesen. Es wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus allen Zeugnisnoten und der Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit errechnet wird. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ zu führen“.
§ 10 a Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
(1) Für Schülerinnen und Schüler der zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform ist der Abschluss der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz dem mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn sie
1.
den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben und entweder
2.
ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt haben; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht oder
3.
ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen haben.
(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre am Englisch- oder Fachenglischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englischkenntnisse nach Absatz 1 durch entsprechende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(3) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem mittleren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.
§ 11 Prüfung für Externe
(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 10 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. Eine praktische Ausbildung gemäß § 5 ist durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit in Einrichtungen der Kindestagesbetreuung oder als anerkannte selbständige Tagespflegeperson nachzuweisen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(4) Schriftlich wird in den Fächern Sozialpädagogisches Handeln, Sprache und Kommunikation, Naturwissenschaften und Gesundheit, Mathematik sowie Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei, in Fachenglisch zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(5) Eine praktische Prüfung wird im Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Praxis durchgeführt. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, sich in einer Praxisstelle auf die praktische Prüfung vorzubereiten. Die praktische Prüfung erfolgt als Einzel- oder Gruppenprüfung. Sie soll je Prüfling 60 Minuten dauern. Im Anschluss an die praktische Prüfung wird sie mit dem Prüfling erörtert. Die Beurteilung erfolgt entsprechend § 5 Absatz 3 Sätze 2 und 5.
(6) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach des Pflichtbereichs geprüft. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 9 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.
§ 11 a Stundentafel
(1) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Sie weist ferner den Umfang der berufspraktischen Ausbildung aus. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
(4) Im Fach Sprache und Kommunikation wird in allen Ausbildungsformaten außer in der zweieinhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nach den Bildungsstandards entsprechend Nummer IV der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 unterrichtet.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151, 156) außer Kraft.
(2) Auf Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben und in das zweite Schuljahr versetzt wurden oder dieses Schuljahr wiederholen, sind die bis zum 31. Juli 2007 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Hamburg, den 31. Oktober 2007.
Die Behörde für Bildung und Sport
Anlage
zu § 11 a
Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz
Unter- richts- stunden | Unter- richts- stunden | Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR) | |||||||||
(grundständiger Unterricht für die Ausbildung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) | (grundständiger Unterricht ohne FHR für die Ausbildung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1, 3 und 4) | nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT | nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT | nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT | nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT | ||||||
1. Berufsbezogener Unterricht: | |||||||||||
Sozialpädagogisches Handeln | 520 | 400 | |||||||||
Entwicklung und Bildung | 160 | 160 | |||||||||
Sprache und Kommunikation | 400 | 280 | 280 | ||||||||
Bewegung, Spiel, Musik | 280 | 240 | |||||||||
Kreative Gestaltung | 160 | 160 | |||||||||
Naturwissenschaften und Gesundheit | 160 | 160 | |||||||||
Zwischensumme: | 1680 | 1400 | |||||||||
2. Berufsübergreifender Unterricht: | |||||||||||
Fachenglisch | 200 | 120 | 120 | ||||||||
Mathematik | 200 | 120 | 120 | ||||||||
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 | 80 | 80 | ||||||||
Zwischensumme: | 480 | 320 | 320 | ||||||||
3. Wahlpflichtbereich: | 240 | 200 | 40 für Mathematik, 80 für Naturwissenschaften | ||||||||
Summe aus Nummern 1 bis 3 | 2400 | 1920 | |||||||||
4. Berufspraktische Ausbildung: | |||||||||||
Sozialpädagogische Praxis | 1200 | 960 | |||||||||
Gesamtsumme: | 3600 | 2880 |
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