HmbAbwG
DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) In der Fassung vom 24. Juli 2001

Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) In der Fassung vom 24. Juli 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27)1)2)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Änderung ist gemäß Artikel 9 Satz 1 am Tage nach der Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 1 Nummer 44 (§ 81a der Bauordnung) im Amtlichen Anzeiger am 1. Mai 2018 in Kraft getreten (s. Bekanntmachung vom 2.5.2018 (HmbGVBl. S. 118).]
2)
Gemäß Artikel 8 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) In der Fassung vom 24. Juli 200101.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1 - Grundsatz- und Begriffsbestimmungen19.09.2007
§ 2 - Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe19.09.2007
§ 3 - Abwasserbeseitigungsplan19.09.2007
§ 3a - Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung01.01.2004
§ 4 - Öffentliche Abwasseranlagen19.09.2007
§ 5 - Drucksielentwässerung01.01.2004
§ 6 - Anschlusspflicht01.01.2004
§ 7 - Genehmigung und Herstellung des Anschlusses19.09.2007
§ 8 - Anschlussrecht19.09.2007
§ 9 - Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen19.09.2007
§ 9a - Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang01.01.2004
§ 10 - Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang19.09.2007
§ 11 - Einleitungsverbote19.09.2007
§ 11a - Einleitungsgenehmigung19.09.2007
§ 11 b - Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen19.09.2007
§ 12 - Anzeigepflichten19.09.2007
Dritter Abschnitt - Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen01.01.2004
§ 13 - Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen01.05.2018
§ 13a - Bau von Abwasserbehandlungsanlagen01.01.2004
§ 13b - Anerkennung von Fachbetrieben01.01.2004
§ 14 - Hebeanlagen und Rückstauschutz19.09.2007
§ 15 - Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen28.12.2009
§ 16 - Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen19.09.2007
§ 17 - Behördliche Überwachung19.09.2007
§ 17a - Eigenüberwachung der Einleitung01.01.2004
§ 17b - Eigenüberwachung der baulichen Anlage19.09.2007
§ 18 - Fäkalienabfuhr19.09.2007
Vierter Abschnitt - Abwasserinformation und Datenverarbeitung01.01.2004
§ 19 - Abwasserinformationssystem19.09.2007
§ 20 - Datenverarbeitung, Zweckbindung01.01.2004
§ 21 - Übermittlung und Nutzung von Daten28.12.2013
Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen01.01.2004
§ 22 - Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen01.01.2004
§ 23 - Anordnungsbefugnis01.01.2004
§ 24 - Kostenfestsetzung19.09.2007
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 25 - Grundrechtseinschränkung01.01.2004
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2009
§ 27 - Amtspflichten01.01.2004
§ 28 - (Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften)01.01.2004
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Grundsatz und Begriffsbestimmungen
§ 2Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe
§ 3Abwasserbeseitigungsplan
§ 3 aZwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft
Zweiter Abschnitt Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung
§ 4Öffentliche Abwasseranlagen
§ 5Drucksielentwässerung
§ 6Anschlusspflicht
§ 7Genehmigung und Herstellung des Anschlusses
§ 8Anschlussrecht
§ 9Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen
§ 9 aAusnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang
§ 10Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
§ 11Einleitungsverbote
§ 11 aEinleitungsgenehmigung
§ 11 bErteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen
§ 12Anzeigepflichten
Dritter Abschnitt Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen
§ 13Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 13 aBau von Abwasserbehandlungsanlagen
§ 13 bAnerkennung von Fachbetrieben
§ 14Hebeanlagen und Rückstauschutz
§ 15Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 16Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 17Behördliche Überwachung
§ 17 aEigenüberwachung der Einleitung
§ 17 bEigenüberwachung der baulichen Anlage
§ 18Fäkalienabfuhr
Vierter Abschnitt Abwasserinformation und Datenverarbeitung
§ 19Abwasserinformationssystem
§ 20Datenverarbeitung, Zweckbindung
§ 21Übermittlung und Nutzung von Daten
Fünfter Abschnitt Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 22Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 23Anordnungsbefugnis
§ 24Kostenfestsetzung
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 25Grundrechtseinschränkung
§ 26Ordnungswidrigkeiten
§ 27Amtspflichten
§ 28(Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz- und Begriffsbestimmungen

(1)
1
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird und eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2
Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2)
1
Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
2
Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3
Dem Abwasser ist Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt.
4
Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird.
(3) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm.
(4)
1
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle- und Druckrohrleitungen (Sammler, Siele) einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken und Sandfänge.
2
Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen.
3
Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).
(5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.
(6) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

§ 2 Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe

1
Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18 a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756).
2
Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung.
3
Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu.
4
Das Abwasser ist der Stadtentwässerung zu überlassen.

§ 3 Abwasserbeseitigungsplan

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.
(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.

§ 3a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

1
Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Reinhaltung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen.
2
Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
1.
Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
2.
Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser,
3.
die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.

Zweiter Abschnitt Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

§ 4 Öffentliche Abwasseranlagen

(1)
1
Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben.
2
Die Stadtentwässerung hat die öffentlichen Abwasseranlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten.
3
Die Stadtentwässerung bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefällesiel oder Drucksiel, Misch- oder Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen.
4
Sie kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt.
5
Ein Rechtsanspruch gegen die Stadtentwässerung auf Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.
(2)
1
Kann wegen der Geländeverhältnisse ein öffentliches Siel nicht im öffentlichen Weg oder in sonstigen Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, untergebracht werden oder ist es wegen sonst außergewöhnlich hoher Aufwendungen erforderlich oder aus abwassertechnischen Gründen geboten, das öffentliche Siel über private Grundstücke zu verlegen, kann die Stadtentwässerung die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, den Bau und Betrieb des öffentlichen Siels sowie die Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden.
2
Die Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer ist zu entschädigen; auf ihr bzw. sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
3
§ 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 76, 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.
(3)
1
Die Stadtentwässerung kann Anlagen, die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen und nicht von ihr hergestellt worden sind, auf Antrag als öffentliche Abwasseranlage übernehmen.
2
Die Übernahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4)
1
Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht mehr zur Abwasserbeseitigung benötigt werden, können aufgehoben werden.
2
Soweit es sich dabei um öffentliche Siele handelt, die bisher zur Aufnahme des Abwassers angeschlossener Grundstücke bestimmt waren, wird die Aufhebung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
3
Eine Weiterbenutzung für Zwecke der Entwässerung eines oder mehrerer Grundstücke kann zugelassen werden.
(5) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen weder beschädigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

§ 5 Drucksielentwässerung

(1) In Gebieten, in denen die Stadtentwässerung das Abwasser über Drucksiele beseitigt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der erforderlichen Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.
(2) Art und Lage der Einrichtungen wird durch die Stadtentwässerung, die des Anschlusses an die Einrichtungen durch die zuständige Behörde bestimmt; dabei sind begründete Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3)
1
Die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden.
2
Mängel, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt, sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen.
3
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Bediensteten der Stadtentwässerung und von ihr Beauftragten den Zugang zu den Einrichtungen und den Leitungen zu gestatten.
(4)
1
Anstelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerung einzelner Grundstücke dienen, kann die Stadtentwässerung auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind.
2
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Einrichtung untergebracht wird, ist vorher zu hören.
3
Ihr bzw. ihm ist von der Stadtentwässerung eine einmalige Abfindung zu zahlen.
4
Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der anderen angeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils 50 vom Hundert der Abfindung.
5
Die Höhe der Abfindung wird durch Gesetz bestimmt.
(5)
1
Die zum Betrieb der Fördereinrichtung erforderliche elektrische Energie wird dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen, auf dem die Einrichtung hergestellt ist, und zwar am ungezählten Teil des Versorgungsnetzes zwischen der Hausanschlusssicherung des Stromversorgungsunternehmens und dem Hausanschlusszähler.
2
Die Kosten trägt die Stadtentwässerung.

§ 6 Anschlusspflicht

(1)
1
Bebaute Grundstücke sind an das öffentliche Siel anzuschließen, wenn sie an Wege oder Flächen grenzen, die mit einem betriebsfertigen und nach Lage und Fassungsvermögen für die Aufnahme von Abwasser geeigneten und bestimmten Siel versehen sind.
2
Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit haben, ohne an ihn unmittelbar anzugrenzen.
3
Die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Siele, die zum Anschluss bestimmt sind, wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2)
1
Ein Grundstück grenzt auch dann an einen besielten Weg, wenn zwischen Weg und Grundstück Gräben, Böschungen, Gleisflächen oder sonstige nicht selbständig baulich nutzbare Geländestreifen liegen und ein Sielanschluss über diese Flächen möglich ist.
2
Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
3
Die Anschlusspflicht an das öffentliche Siel besteht auch dann, wenn der Weg nicht in voller Länge vor dem Grundstück besielt ist oder wenn kurze Sielstrecken von höchstens 10 m Länge, insbesondere am Ende von Sackgassen, ausgespart sind.
(3) Grundstücke mit Gebäuden von weniger als 50 m³ umbauten Raumes gelten als unbebaut.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unbebaute Grundstücke an das öffentliche Siel angeschlossen werden, wenn die Beseitigung des Abwassers sonst zu Gefahren für die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Nachbarinnen und Nachbarn, zu Belästigungen für die Umgebung oder zur Verunreinigung des Bodens oder der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, führen würde oder wenn sonst bauliche Anlagen beeinträchtigt würden.
(5)
1
Ist der unmittelbare Anschluss eines Grundstücks statt an das öffentliche Siel an eine andere öffentliche Abwasseranlage möglich und zum Zwecke der geordneten Abwasserableitung geboten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Grundstück an die andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
2
Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind der bzw. dem zum Anschluss Verpflichteten von der Stadtentwässerung zu ersetzen.
(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gaststättenschiffe, Wohnschiffe, Theaterschiffe, Pontons sowie andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.
(7)
1
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück anordnen.
2
In diesem Fall gelten §§ 70, 72, 73, 75 Absatz 2, 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß.
3
Die Entschädigung nach § 73 des Hamburgischen Wassergesetzes ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten.

§ 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

(1)
1
Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2
Dies gilt auch für Grundstücke, die über die Grundstücksentwässerungsanlage eines anderen Grundstückes angeschlossen werden sollen.
3
Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die bebauten oder befestigten Flächen von einem Grundstück oder von mehreren Grundstücken nach Satz 2, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden soll, 650 m² überschreiten und die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur begrenzt möglich ist.
(2)
1
Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist.
2
Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist.
3
Ist für den beantragten Anschluss die Herstellung einer neuen oder die Veränderung einer vorhandenen Sielanschlussleitung erforderlich, so ist dieses zu beantragen.
4
Den Anträgen ist ein Lageplan mit Angabe der Anschlussstelle und der Leitungsquerschnitte der anzuschließenden Grundstücksentwässerungsanlage sowie die hydraulische Berechnung der Einleitungsmenge beizufügen.
(3)
1
In der Genehmigung ist die Zahl der Anschlüsse und deren Leitungsquerschnitte festzulegen und es ist zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser in die Sielanschlussleitung übernommen wird.
2
Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentlichen Siels von der zuständigen Behörde festgelegt.
3
Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes nicht unmittelbar, sondern über ein oder mehrere Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen, darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Führung der eigenen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(5)
1
Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen.
2
Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist.
3
Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen.
4
Die Inbetriebnahme des nach Absatz 1 genehmigten Sielanschlusses ist der Stadtentwässerung von den dinglich Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6)
1
Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2
Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.
(7) Erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Grund, so ist das Einvernehmen mit der Stadtentwässerung herzustellen.

§ 8 Anschlussrecht

(1)
1
Für Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel.
2
Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Anschlusses oder die Abnahme des Abwassers außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere technische Maßnahmen erfordert, es sei denn, die Mehrkosten für die Herstellung des Anschlusses oder des laufenden Betriebes werden von der Anschlussnehmerin bzw. vom Anschlussnehmer übernommen und auf Verlangen für diese Kosten Sicherheit geleistet.
(2) Bei bebauten Grundstücken, die an einen Weg grenzen, der entlang der Grundstücksfront nicht besielt, aber an anderer Stelle mit einem betriebsfertigen öffentlichen Siel versehen ist, kann der Anschluss an dieses Siel zugelassen werden, wenn technische oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(3)
1
Die zuständige Behörde kann den Anschluss solcher Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 nicht unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück zulassen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieses Grundstücks sich durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 HBauO in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, den Bau und Betrieb der notwendigen Rohrleitungen und Anlagen, das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und die Bebauung der betroffenen Grundstücksflächen in der erforderlichen Breite zu unterlassen.
2
Wird durch spätere Ergänzung oder Veränderung im Entwässerungssystem ein unmittelbarer eigener Anschluss des Grundstücks möglich, ist es unmittelbar an das öffentliche Siel anzuschließen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Grenzt im Bereich des Gefällesielsystems ein Grundstück an einen besielten Weg, der im Geländeniveau erheblich höher liegt, und ist das Ableiten des Abwassers in das höher gelegene Siel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Anschluss über die tiefer liegenden angrenzenden Grundstücke gestattet werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch eine Erklärung nach Absatz 3 gesichert ist.

§ 9 Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

(1)
1
Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
2
Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten.
3
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht.
4
Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn
1.
der Anschluss an ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist,
2.
eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist und
3.
die für direkte Einleitung geltenden Anforderungen nach § 7 a WHG eingehalten werden, Gründe der Gewässergüte nicht entgegenstehen und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
2
§ 11 a bleibt unberührt.
(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn
1.
eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer, das unter den Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes fällt, möglich ist oder
2.
es auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst in den Untergrund versickern kann oder
3.
es auf einer öffentlichen Grünfläche in den Untergrund versickern kann,
ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.
(4)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist.
2
Es kann auch bestimmt werden, dass das Niederschlagswasser zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist.
3
In diesen Fällen kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Absatz 3 im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind.
4
Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
(5) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger sowie die Durchführung von Ölwechseln verboten.

§ 9a Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

Die Anschlusspflicht (§ 6) und der Benutzungszwang (§ 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert beziehungsweise in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht (§ 8 Absatz 1) bleibt unberührt.

§ 10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

(1)
1
Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist.
2
Sie kann weiterhin für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
1.
statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und
2.
die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.

§ 11 Einleitungsverbote

(1) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden
1.
Stoffe oder Stoffgruppen wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate, Pflanzenschutzmittel, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe),
2.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
3.
feste Stoffe wie Asche, Sand, Zement, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, grobes Papier, Küchenabfälle, Fette sowie flüssige Abgänge, die erhärten,
4.
Säuren oder Laugen,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die infolge ihrer Zusammensetzung schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Abwasser, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach Behandeln in Klärwerken oder anderen Abwasserbehandlungsanlagen nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a WHG entsprechen wird,
7.
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung,
8.
Grundwasser, soweit es nicht aus Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder aus Grundwasserförderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Altlastensanierung oder aus Absenkungsmaßnahmen zur Verhinderung von Bauschäden infolge wesentlich erhöhter Grundwasserstände stammt,
9.
Abwasser, das wärmer als 35°C ist,
10.
sonstige Abwässer oder Stoffe, die sich schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken können, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn
1.
1. für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden,
2.
die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ eingehalten werden oder
3.
die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden.

§ 11a Einleitungsgenehmigung

(1)
1
Abwasser von Grundstücken sowie von schwimmenden Einheiten nach § 6 Absatz 6 darf in die öffentlichen Abwasseranlagen erst eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden.
2
Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben.
3
Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(2)
1
Soweit in den Nebenbestimmungen der Genehmigung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den »Allgemeinen Einleitungsbedingungen«, die von der zuständigen Behörde hierzu festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht sind.
2
Abweichungen von den »Allgemeinen Einleitungsbedingungen« können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 4 eingehalten werden.
(3)
1
Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von
1.
häuslichem Abwasser,
2.
nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,
3.
Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus
a)
gasbefeuerten Anlagen oder
b)
mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,
4.
Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
5.
Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,
6.
Abwasser aus Amalgamabscheidern,
7.
Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
8.
Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
9.
Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,
wenn die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ eingehalten werden.
2
Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eine Einleitungsgenehmigung nach § 11 a Absatz 1 beantragen.
(3a)
1
Die Einleitung der in Absatz 3 Satz 1 Nummern 5 bis 9 genannten Abwässer ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich mitzuteilen.
2
Der Mitteilung sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angaben über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 1000 mit Angabe der Einleitungsstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.
(4)
1
Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die in den Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2
Enthält das Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, müssen die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung festgelegten Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen.
3
Die Genehmigung kann in diesen Fällen auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.
(5) Die im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.
(5a)
1
Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
2
In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.
(6) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.
(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
(8)
1
Soweit Abwasser aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt, gelten mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift,, es sei denn, dass in einer Richtlinie der Europäischen Union für die Einleitung von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen strengere Festlegungen über Art und Begrenzung der eingeleiteten Stoffe enthalten sind.
2
Dann sind die Anforderungen aus diesen Richtlinien bei der Genehmigung zugrunde zu legen.
3
Die entsprechenden Richtlinien können von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.
(9) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.
(10) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfall, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern und diese Stoffe mit Hilfe von Wasser oder Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.

§ 11 b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen

(1)
1
Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke und der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen.
2
Die Person, die den Antrag stellt, hat der zuständigen Behörde mit Antragstellung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2)
1
Ist eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbundenen wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), verbunden, gelten für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung die Vorschriften für Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen nach den §§ 10 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2823), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2
Dies gilt auch, wenn nachträglich Anforderungen an die Einleitung gestellt oder die Einleitung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
(3)
1
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind.
2
Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen.
3
Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber.
4
Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet.
5
Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach §§ 11 a zu beantragen.
2
Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(5)
1
Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
2
Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 12 Anzeigepflichten

(1)
1
Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11 a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2
Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist.
3
Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustands kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.
(2)
1
Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ sind einzuhalten.
3
Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11 a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten.
4
Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.

Dritter Abschnitt Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind.
(1a)
1
Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauartenfür Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO nachgewiesen werden.
2
Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.
(2) Vorhaben nach Absatz 1, die nicht Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18 c WHG zum Gegenstand haben, unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung.
(3)
1
Vorhaben nach Absatz 1 dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13 b ausgeführt werden.
2
Dies gilt nicht für Grundstücksentwässerungsanlagen - mit Ausnahme der Grundleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen - innerhalb von Gebäuden und die Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden.
3
Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zulassen.
(4)
1
Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage - mit Ausnahme der Drucksielentwässerung - ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen.
2
Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

§ 13a Bau von Abwasserbehandlungsanlagen

(1)
1
Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18 c WHG oder einer solchen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
2
Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden.
(2)
1
Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Erstreckt sich das Genehmigungsverfahren einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 880), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2634), genehmigungsbedürftigen Anlage auch auf eine ihr zugehörende Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 und findet in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, bedarf es keiner Planfeststellung.

§ 13b Anerkennung von Fachbetrieben

(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.
(2)
1
Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird.
2
Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.
3
Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden.
4
In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.
(3)
1
Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde.
2
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.

§ 14 Hebeanlagen und Rückstauschutz

(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.
(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.
(3) Als Rückstauebene gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer.

§ 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)
1
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten.
2
Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist.
3
Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen.
4
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.
(2)
1
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten.
2
Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
3
Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
4
Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen.
5
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halbjährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.
(3)
1
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen.
2
Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden.
3
Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4)
1
Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
(5)
1
Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.
2
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.
(6)
1
Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
2
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.
die oder der Fachkundige die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist oder
2.
der Fachbetrieb nachweist, dass er über geeignetes Personal für die Abfuhr, über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt.
3
Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden.
4
Sie kann widerrufen werden.
5
Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden.
6
Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.
7
§ 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt.
8
In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
9
Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
10
Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
11
Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.
(7)
1
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
2
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.
(8)
1
Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden.
2
Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.

§ 16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)
1
Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das Veränderte Entwässerungssystem anzupassen.
2
Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
3
Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 17 Behördliche Überwachung

(1)
1
Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergeben.
2
Sie kann außerdem im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
(2)
1
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden.
2
Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein.
3
Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind berechtigt, die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses zu betreten.
(3) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung insbesondere
1.
jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,
2.
von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,
3.
Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen und
4.
die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung zu überprüfen.
(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11 a Absatz 1, gegen die »Allgemeinen Einleitungsbedingungen« nach § 11 a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.
(5)
1
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei der Hamburger Wasserwerke GmbH zu erheben.
2
Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.

§ 17a Eigenüberwachung der Einleitung

(1)
1
Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung).
2
Die einleitende Person kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen.
3
Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet.
4
Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln.
2
Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.
(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.
(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17b Eigenüberwachung der baulichen Anlage

(1)
1
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen.
2
Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zuzusenden.
3
Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2)
1
Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen nach § 13 b Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden.
2
Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.
(3)
1
Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit
1.
Anlagen nach § 21 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Anlagen zur Löschwasserrückhaltung
stehen.
(4) Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 21 der Anlagenverordnung dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.

§ 18 Fäkalienabfuhr

1
Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden.
2
§ 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.

Vierter Abschnitt Abwasserinformation und Datenverarbeitung

§ 19 Abwasserinformationssystem

(1)
1
Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ein Abwasserinformationssystem geführt.
2
Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere
1.
abwasserrelevante Daten über Betriebe mit gewerblichem, industriellem Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (Einleitungskataster),
2.
Daten über
a)
das Einbringen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen über Abwasserübergabestellen,
b)
die Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 17 b,
c)
die Entleerung von Abwassersammelgruben und die Wartung und Entschlammung von Kleinkläranlagen,
d)
die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,
e)
die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13 b, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen gemäß § 15 Absatz 6, sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17 a.
(2)
1
Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind.
2
Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren.
3
§ 17 bleibt unberührt.
4
Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.
(3) Für die Vorschriften über das Abwasserinformationssystem und die Datenverarbeitung findet, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4)
1
Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 20 Datenverarbeitung, Zweckbindung

Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.

§ 21 Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit
1.
dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
2.
die Empfängerin bzw. der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und
3.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:
1.
Stadtentwässerung,
2.
Hamburger Wasserwerke GmbH,
3.
Finanzbehörden,
4.
Wasser- und Bauaufsichtsbehörden,
5.
Behörde für Inneres und Sport - Polizei -, - Feuerwehr -,
6.
Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Abschnitt Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 22 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

1
Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
2
An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.

§ 23 Anordnungsbefugnis

Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 22 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.

§ 24 Kostenfestsetzung

1
Sind nach § 22 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt.
2
Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 25 Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein,
1 a.
einer durch Rechtsverordnung nach § 3 a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt,
3 a.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt,
4.
den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,
6.
einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
7.
entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt,
8.
entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,
9.
entgegen § 11 a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 11 a Absatz 3 Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet und die »Allgemeinen Einleitungsbedingungen« nicht einhält,
10 a.
entgegen § 11a Absatz 3 a Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen oder der Mitteilung die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beifügt,
11.
entgegen § 11 a Absatz 9 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt,
12.
entgegen § 11 a Absatz 10 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet,
13.
einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 b Absatz 3 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
15.
den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
15 a.
entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11 a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält,
16.
entgegen § 13 Absatz 3 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht von anerkannten Fachbetrieben nach § 13 b errichten, ändern, abbrechen oder beseitigen lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13 b Absatz 1 durchführt,
17.
entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt,
18.
einer durch Rechtsverordnung nach § 13 b Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
19.
entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,
20.
entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,
21.
entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt,
21 a.
entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt,
22.
entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt,
23.
entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,
24.
entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,
25.
entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet,
26.
einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und des Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht,
28.
Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der Einleitung nach § 17 a sowie zur Aufbewahrung und Vorlage der über die Eigenüberwachung geführten Aufzeichnungen nicht nachkommt,
29.
Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der baulichen Anlage und zur Einreichung der Nachweise nach § 17 b nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 27 Amtspflichten

1
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
2
Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.

§ 28 (Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften)

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