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DE - Landesrecht Hamburg

Zweite Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt (Soziale Erhaltungsverordnung Nördliche Neustadt) Vom 27. Februar 2018

Zweite Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt (Soziale Erhaltungsverordnung Nördliche Neustadt) Vom 27. Februar 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt (Soziale Erhaltungsverordnung Nördliche Neustadt) vom 27. Februar 201810.03.2018
Eingangsformel10.03.2018
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich10.03.2018
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen10.03.2018
§ 3 - Hinweis10.03.2018
Anlage10.03.2018
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Michaelisstraße, Erste Brunnenstraße 12 bis zum Flurstück 1272, den nördlichen Grenzen der Flurstücke 1273, 1272, 1240 folgend bis Großneumarkt 39, entlang der östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 1717 (Großneumarkt 38, 39) bis Flurstück 1546 (Neuer Steinweg 1, 3, 5), entlang der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 1546 der Gemarkung Neustadt Süd bis Neuer Steinweg, Neuer Steinweg in westlicher Richtung bis einschließlich Hausnummer 28, in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 2328 (Neuer Steinweg 28), entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 2333 und der östlichen Grenze des Flurstücks 2330, in senkrechter Linie über die Straße Hütten bis Hausnummer 71, südliche Grenzen der Flurstücke 2298 und 2297 (Hütten 71), weiter in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 2297 und 1219, der südlichen Grenze des Flurstücks 1246 (Holstenwall 18) in westlicher Richtung bis Holstenwall folgend, Flurstück 1246, der nördlichen Grenze des Flurstücks 1246 folgend bis Flurstück 1223, in nordöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 1223, 1866 (Hütten 62), 1225 der Gemarkung Neustadt Nord (Hütten 61a, 61), 1831 (Hütten 59) und 1783 (Hütten 54) bis Peterstraße, weiter in gerader Linie parallel zur Straße Hütten in nordöstlicher Richtung bis Enckeplatz, der Grenze des Flurstücks 1348 in östlicher Richtung folgend bis Hütten, in gerader Linie über Enckeplatz bis Enckeplatz, Enckeplatz, Holstenwall 13, der rückwärtigen Grenzen der Flurstücke 1375 und 1303 in östlicher Richtung folgend; weiter entlang der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 2163 in nordöstlicher Richtung bis Bei Schuldts Stift, in gerader Linie über die Straße bis Bei Schuldts Stift 2, entlang der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 1412 in nordöstlicher Richtung bis Pilatuspool 4, weiter entlang der westlichen Straßenbegrenzung Pilatuspool bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 477, westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 477 in nordöstlicher Richtung, nördliche Grenzen der Flurstücke 2187, 1494, 2269, 505, 507, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 507 in südlicher Richtung bis Flurstück 2346, von dort nach Osten bis einschließlich Flurstück 2347, östliche Grenze des Flurstücks 2347, weiter in südwestlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 2343 und 2340 bis Bäckerbreitergang, Bäckerbreitergang bis Kaiser-Wilhelm-Straße, Kaiser-Wilhelm-Straße bis Kornträgergang, Kornträgergang in südlicher Richtung bis Hausnummer 23, von hier aus in senkrechter Linie auf die andere Straßenseite bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1615, in südlicher Richtung entlang der hinteren Grenzen der Flurstücke 1615, 1616, 1617, nördliche Grenze des Flurstücks 1551, in senkrechter Linie über Kornträgergang bis Hausnummer 11, Kornträgergang bis Wexstraße, über Wexstraße hinweg, entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 2019 und 2047 der Gemarkung Neustadt Nord in südlicher Richtung bis Alter Steinweg, Alter Steinweg in östlicher Richtung bis Düsternstraße, Düsternstraße in südlicher Richtung bis Michaelisstraße.

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3 Hinweis

Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 27. Februar 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte

Anlage

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