Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ Vom 28. Dezember 2004
Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ Vom 28. Dezember 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 91) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ vom 28. Dezember 2004 | 30.12.2004 |
Eingangsformel | 30.12.2004 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung, Sitz | 30.12.2004 |
§ 2 - Aufgaben | 14.04.2018 |
§ 3 - Beziehung zur Freien und Hansestadt Hamburg | 30.12.2004 |
§ 4 - Mitgliedschaft | 13.09.2014 |
§ 5 - Organe | 30.12.2004 |
§ 6 - Versammlung | 13.09.2014 |
§ 7 - Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer | 14.04.2018 |
§ 8 - Vorstand | 13.09.2014 |
§ 9 - Kuratorium | 13.09.2014 |
§ 10 - Satzung | 30.12.2004 |
§ 11 - Rechnungswesen, Jahresabschluss | 25.12.2013 |
§ 12 - Überwachung durch den Rechnungshof | 25.12.2013 |
§ 13 - Gründungskommission | 25.12.2013 |
§ 14 - Inkrafttreten | 25.12.2013 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Sitz der Akademie ist Hamburg.
(3) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Aufgaben
(1)
1
Die Akademie fördert die Wissenschaften durch fächerübergreifende wissenschaftliche Vorhaben mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zu intensivieren, neue Entwicklungen zu initiieren und dem Wissenschaftsstandort Hamburg eine größere internationale Wahrnehmung zu verleihen.
2
Sie fördert und beteiligt wissenschaftliche Nachwuchskräfte („Fellows“) und betreut längerfristig angelegte wissenschaftliche Vorhaben.
(2) Die Akademie bildet eine Gelehrtengesellschaft und beteiligt sich an der Einrichtung eines Wissenschaftskollegs in Kooperation mit Hochschulen und anderen geeigneten Wissenschaftseinrichtungen.
(3)
1
Die Akademie stellt ihre Arbeiten in Publikationen, Vortragsveranstaltungen, Symposien und Tagungen öffentlich vor.
2
Sie beteiligt sich an der Behandlung wissenschaftlicher Fragen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einrichtung von Wissenschaftsforen.
(4) Die Akademie kann Preise verleihen; Näheres bestimmt die Satzung.
§ 3 Beziehung zur Freien und Hansestadt Hamburg
(1)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, die Akademie für die Dauer ihrer Aufgabenstellung durch Finanzierung der Grundausstattung funktionsfähig zu halten.
2
Die Akademie erhält die Mittel als Zuweisung aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die für Wissenschaft zuständige Behörde nimmt die Rechts- und Organaufsicht wahr und ist berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überzeugen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Akademie.
(4) Die Akademie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Akademie hat Ordentliche Mitglieder, Korrespondierende Mitglieder, entpflichtete Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)
1
Die Ordentlichen Mitglieder gestalten das Wirken der Akademie aktiv durch wissenschaftliche Mitarbeit.
2
Zum Ordentlichen Mitglied kann gewählt werden, wer sich durch herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat.
3
Ordentliche Mitglieder sind in der Regel in Deutschland ansässig.
(3) Die Zahl der Ordentlichen Mitglieder ist auf höchstens 80 begrenzt, wobei die entpflichteten Ordentlichen Mitglieder nicht angerechnet werden. Die Zahl der Korrespondierenden Mitglieder ist auf höchstens 50 begrenzt.
(4) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres ist das Ordentliche Mitglied entpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten während ihrer Amtszeit. Sie bleiben Ordentliche Mitglieder der Akademie bis zum Ende ihrer Amtszeit. Darüber hinaus werden alle bisherigen Seniormitglieder zu entpflichteten Ordentlichen Mitgliedern. Die entpflichteten Ordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Zuwahl neuer Mitglieder, bei der Aberkennung der Mitgliedschaft und bei der Besetzung der Gremien. Die übrigen Rechte und Pflichten regelt die Satzung.
(5) Korrespondierende Mitglieder gestalten das Wirken der Akademie mit; sie sind nicht verpflichtet, sich an der Projektarbeit zu beteiligen und müssen nicht in Deutschland ansässig sein
(6) Zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit kann gewählt werden, wer sich besondere Verdienste um die Akademie, um die Wissenschaft, die Forschung oder ihre Anwendung erworben hat.
(7) Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahlmodalitäten regelt die Satzung.
§ 5 Organe
Organe der Akademie sind:
a)
die Versammlung,
b)
die Präsidentin/der Präsident,
c)
der Vorstand und
d)
das Kuratorium.
§ 6 Versammlung
(1) Die Versammlung der Akademie besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern der Akademie.
(2)
1
Die Versammlung wählt
a)
die Präsidentin oder den Präsidenten,
b)
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie
c)
weitere Mitglieder der Akademie.
2
Die Wahlmodalitäten regelt die Satzung.
(3) Die Versammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Akademie, insbesondere über das Arbeitsprogramm und den vom Vorstand vorgeschlagenen Wirtschaftsplan.
§ 7 Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und in ihrer oder seiner Vertretung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leiten die Akademie und vertreten sie nach innen und außen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium jährlich über die Arbeit der Akademie (Arbeitsbericht).
(4)
1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2
Wiederwahl ist zulässig.
3
Sie oder er nimmt die laufenden Geschäfte der Akademie wahr und vertritt in diesem Rahmen, unbeschadet der Rechte der Präsidentin oder des Präsidenten, die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
4
Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals.
§ 8 Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstandes sind:
a)
die Präsidentin oder der Präsident,
b)
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
c)
zwei von der Versammlung der Akademie gewählte Mitglieder.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Weitere Rechte und Pflichten werden in der Satzung geregelt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Ressourcenzuweisung auf der Grundlage des Arbeitsprogramms. Er erstellt in jedem Jahr eine mittelfristige Finanzplanung und legt der Versammlung jährlich den Entwurf des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplans, sowie den Geschäftsbericht (Jahresabschluss und Lagebericht/mittelfristige Finanzplanung) zur Beschlussfassung vor.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Bilanzierung sowie für die Vorschriftsmäßigkeit des Beschaffungs- und Vergabewesens. Sie oder er entwirft den Wirtschaftsplan und ist für die Ausführung des Wirtschaftsplans verantwortlich. Das Nähere ist in der Satzung geregelt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat in ihrer oder seiner Funktion als Verantwortliche oder Verantwortlicher für den Wirtschaftsplan ein Vetorecht gegenüber dem Vorstand, soweit sie oder er haushaltsrechtliche Verstöße feststellt. Kommt es innerhalb von vier Wochen zu keiner Einigung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, kann der Vorstand die Angelegenheit dem Kuratorium beziehungsweise der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen. Das Kuratorium beziehungsweise die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet binnen eines Monats über den Einspruch.
§ 9 Kuratorium
(1)
1
Dem Kuratorium gehören die Senatorin oder der Senator oder die Staatsrätin oder der Staatsrat der für Wissenschaft zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und bis zu fünf Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur an.
2
Die Mitglieder werden vom Präses der für Wissenschaft zuständigen Behörde berufen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederberufung ist möglich.
(3)
1
Das Kuratorium unterstützt die Akademie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2
Es überwacht auf der Grundlage des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Berichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers die ordnungsgemäße Geschäftsführung und nimmt auf der Grundlage des Arbeitsberichts der Präsidentin oder des Präsidenten zur Arbeit der Akademie im Hinblick auf die mit der Errichtung der Akademie gemäß § 2 verfolgten Zielsetzungen Stellung.
3
Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses.
(4)
1
Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Näheres regelt die Satzung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer der Akademie nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
§ 10 Satzung
(1) Die Akademie erhält eine Satzung, in der nähere Vorschriften über die innere Verfassung, insbesondere über Rechte und Pflichten der Mitglieder, über Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Organe, sowie die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
(2)
1
Der Senat erlässt die erste Satzung durch Rechtsverordnung. Änderungen der Satzung werden von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen; sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
2
Der Vorstand ist vor Änderung der Satzung anzuhören.
(3) Die Versammlung kann weitere Organe zur Wahrnehmung von Aufgaben der Akademie vorschlagen.
§ 11 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
§ 12 Überwachung durch den Rechnungshof
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.
§ 13 Gründungskommission
(1)
1
Zur Gründung der Akademie wird eine Gründungskommission bestellt.
2
Die Mitglieder werden von der Senatorin oder dem Senator der für Wissenschaft zuständigen Behörde berufen.
3
Ihr gehören an
a)
vier Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus Hamburger wissenschaftlichen Einrichtungen, darunter der Präsident der Joachim Jungius-Gesellschaft,
b)
fünf externe Persönlichkeiten aus dem nationalen Wissenschaftssystem, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gründungskommission.
4
Die Senatorin oder der Senator der für Wissenschaft zuständigen Behörde oder ihre oder seine Vertretung nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
(2) Die Gründungskommission beschließt ein Rahmenkonzept für die inhaltlichen Aufgaben der Startphase der Akademie.
(3) Die Gründungskommission beruft bis zu 30 Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler als Ordentliche Mitglieder der Akademie; davon die Hälfte auf Vorschlag der Joachim Jungius-Gesellschaft.
(4) Die übrigen Mitglieder der Joachim Jungius-Gesellschaft können zu Seniormitgliedern ernannt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.
Der Senat
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