Verordnung über die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst - APO-GerichtsVD) Vom 5. Juli 2011
Verordnung über die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst - APO-GerichtsVD) Vom 5. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 213) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst - APO-GerichtsVD) vom 5. Juli 2011 | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.08.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.07.2017 |
§ 2 - Zusatzausbildung und Vorbereitungsdienst | 27.06.2018 |
§ 2a - Zulassungsvoraussetzungen | 01.07.2017 |
§ 3 - Bewerbung, Auswahl, Rechtsstellung | 01.07.2017 |
§ 4 - Ziel | 01.07.2017 |
§ 5 - Bewertung der Leistungen | 01.08.2011 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.08.2011 |
§ 6 - Dauer, Gliederung, Inhalt, Durchführung | 27.06.2018 |
§ 7 - Beurteilungen und Zeugnisse, Ausbildungsgesamtnote | 27.06.2018 |
§ 8 - Verwendung zwischen mündlicher und schriftlicher Prüfung | 01.08.2011 |
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | 01.08.2011 |
§ 9 - Laufbahnprüfung | 27.06.2018 |
§ 10 - Prüfungsausschuss | 01.08.2011 |
§ 11 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung, Gegenstand und Durchführung | 27.06.2018 |
§ 12 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten | 01.08.2011 |
§ 13 - Mündliche Prüfung | 27.06.2018 |
§ 14 - Bewertung der Leistungen, Bestehen und Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Niederschrift | 27.06.2018 |
§ 15 - Wiederholung | 01.08.2011 |
§ 16 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung | 01.08.2011 |
§ 17 - Täuschung, Ordnungsverstöße | 01.08.2011 |
§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Für die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst (Ausbildung) sowie die Prüfung für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (HmbLVO-Justiz) vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Zusatzausbildung und Vorbereitungsdienst
(1) Die Ausbildung im Rahmen einer Zusatzausbildung absolvieren
1.
Beamtinnen und Beamte der der Freien- und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz, die ihre Probezeit absolviert haben, sowie
2.
Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg, die sich nach Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) mindestens drei Jahre in ihrem Beruf bewährt haben.
Während der Zusatzausbildung verbleiben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 11 Absatz 2 HmbLVO ist auf die Zusatzausbildung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes absolvieren
1.
Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz und Justizfachangestellte, die jeweils nicht unter Absatz 1 fallen, sowie
2.
sonstige Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 2a Absatz 3.
§ 2a Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint,
2.
für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gesundheitlich geeignet ist und
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht bereits in einem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg befinden, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Bewerberinnen und Bewerber für die Zusatzausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen nach Abschluss der Ausbildung die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht überschritten haben.
(3) Die Einstellung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber setzt voraus, dass diese
1.
eine für den Gerichtsvollzieherdienst geeignete Berufsausbildung abgeschlossen,
2.
sich in einer entsprechenden Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt und
3.
den Eignungslehrgang gemäß Absatz 4 erfolgreich absolviert
haben.
(4) Der Eignungslehrgang dauert sechs Monate und dient der Feststellung der Eignung sowie der Vermittlung von Fähigkeiten und justizspezifischen Kenntnissen, die bei der Teilnahme am Vorbereitungsdienst für den Gerichtsvollzieherdienst vorausgesetzt werden. Näheres über die Ausgestaltung regelt die zuständige Behörde.
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Rechtsstellung
(1) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise über die erforderlichen Prüfungen und beruflichen Tätigkeiten.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst beziehungsweise deren spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung haben sie sich auf Verlangen einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die zuständige Behörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren wird vor einer von der zuständigen Behörde nach Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bestellten Auswahlkommission durchgeführt, die nach Abschluss des Verfahrens eine Auswahlempfehlung gegenüber der zuständigen Behörde abgibt. Das Verfahren beinhaltet einen schriftlichen Leistungsnachweis, eine psychologische Eignungsuntersuchung und einen Vorstellungstermin. Die zuständige Behörde beauftragt ein Mitglied der Auswahlkommission mit der Erstellung und Bewertung des Leistungsnachweises; § 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Zeigt sich während der Ausbildung, dass die zugelassene Person nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst ungeeignet ist, widerruft die zuständige Behörde die Zulassung zur Ausbildung.
§ 4 Ziel
Die Ausbildung soll Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes wahrzunehmen. Zur Ausbildung gehört insbesondere der Erwerb der Fähigkeit, Sachverhalte sachgerecht zu erfassen und Vollstreckungsverfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sowie das Kennenlernen von Einrichtungen und Zusammenhängen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Die Ausbildung soll die Fähigkeiten der Auszubildenden fördern, sich selbst weiterzubilden und auf neue Techniken einzustellen.
§ 5 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und in der Prüfung sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
sehr gut (16-18 Punkte): | eine besonders hervorragende Leistung, |
gut (13-15 Punkte): | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
vollbefriedigend (10-12 Punkte): | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
befriedigend (7-9 Punkte): | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4-6 Punkte): | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (1-3 Punkte): | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
ungenügend (0 Punkte): | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14,00 Punkten bis 18 Punkte: | sehr gut |
von 11,50 Punkten bis 13,99 Punkte: | gut |
von 9,00 Punkten bis 11,49 Punkte: | vollbefriedigend |
von 6,50 Punkten bis 8,99 Punkte: | befriedigend |
von 4,00 Punkten bis 6,49 Punkte: | ausreichend |
von 1,50 Punkten bis 3,99 Punkte: | mangelhaft |
von 0 Punkten bis 1,49 Punkte: | ungenügend. |
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6 Dauer, Gliederung, Inhalt, Durchführung
(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate. Sie besteht aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Abschnitt 1 - fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I): zwei Monate,
2.
Abschnitt 2 - berufspraktische Ausbildung (I) bei zwei unterschiedlichen Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern, begleitende Lehrveranstaltungen und Hospitationen bei einem Amtsgericht: sechs Monate,
3.
Abschnitt 3 - fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II): vier Monate,
4.
Abschnitt 4 - berufspraktische Ausbildung (II) bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher einschließlich der Vorbereitung von und der Teilnahme an Vollstreckungshandlungen: fünf Monate,
5.
Abschnitt 5 - fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III): drei Monate.
(2) Einzelheiten der Ausbildung werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Ausbildungsleitung in Lehr- und Ausbildungsplänen festgelegt. Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 4 soll einer anderen Gerichtsvollzieherin oder einem anderen Gerichtsvollzieher als im Ausbildungsabschnitt 2 übertragen werden.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung kann in einem gemeinsamen Lehrgang mehrerer Landesjustizverwaltungen am Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
(4) Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Amtsgerichts. Sie oder er bestimmt für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte die Lehrkräfte und die Ausbilderinnen und Ausbilder und ist für die Lenkung und Überwachung der Ausbildung verantwortlich.
(5) Der Erholungsurlaub ist in der von der Ausbildungsleitung festgelegten Zeit zu nehmen.
(6) Für die Dauer und Beendigung der Ausbildung gelten im Übrigen die für die Durchführung eines Vorbereitungsdienstes nach § 11 HmbLVO vorgesehenen Bestimmungen entsprechend.
§ 7 Beurteilungen und Zeugnisse, Ausbildungsgesamtnote
(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3 und 5 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgänge I bis III) werden die erzielten Leistungen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehrgangs jeweils in einem zusammenfassenden Zeugnis mit einer Gesamtnote bewertet.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2 und 4 (berufspraktische Ausbildung I und II) haben die jeweils ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher die Auszubildenden zu beurteilen und eine Note festzusetzen. In der Beurteilung ist auf Art und Dauer der berufspraktischen Ausbildung, auf die Führung der Auszubildenden sowie auf ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und praktischen Leistungen einzugehen.
(3) Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts 4 (berufspraktische Ausbildung II) bewertet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die in den Ausbildungsabschnitten 2 und 4 (berufspraktische Ausbildung I und II) erzielten Leistungen der Auszubildenden in einem zusammenfassenden Zeugnis mit einer Gesamtnote und übersendet dieses unter Mitteilung der Gesamtnote der Ausbildungsabschnitte 1 und 3 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgänge I und II) der zuständigen Behörde.
§ 8 Verwendung zwischen mündlicher und schriftlicher Prüfung
In der Zeit zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden die Auszubildenden einer bzw. einem der bisherigen Praxisausbilderinnen bzw. Praxisausbilder zugewiesen. Sie sollen Gelegenheit erhalten, sich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 9 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Auszubildenden die Ziele der Ausbildung erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus während der Ausbildung erworbenen Leistungsnachweisen und der zum Ende der Ausbildung abzulegenden Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie beginnt mit der schriftlichen Prüfung im Rahmen des Ausbildungsabschnitts 5 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgang III).
§ 10 Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Abschlussprüfung bestellt die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Beisitzerinnen und Beisitzer sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz,
2.
eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
§ 11 Zulassung zur schriftlichen Prüfung, Gegenstand und Durchführung
(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zugelassen, wer in den Ausbildungsabschnitten 1 und 3 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgänge I und II) sowie in der gemäß § 7 Absatz 3 zusammengefassten Bewertung der berufspraktischen Ausbildung jeweils mindestens die Gesamtnote ausreichend erzielt hat.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind an vier Tagen fünf Klausurarbeiten anzufertigen, und zwar
1.
aus dem Gebiet des Vollstreckungswesens zwei Arbeiten sowie
2.
je eine Arbeit aus den Gebieten
a)
der Zustellungstätigkeit,
b)
der Protesterhebung,
c)
des Kostenrechts.
(3) Die Aufgaben, die erlaubten Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Bearbeitungszeit soll je Prüfungstag fünf Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Aufgaben für die Klausurarbeiten sind geheim zu halten und jeweils in der erforderlichen Anzahl in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Vor Beginn einer Klausur wird der Umschlag in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet und jedem Prüfling ein Exemplar der Aufgabe ausgehändigt, welches zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist. Die Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben der Prüflinge enthalten. Die Aufgaben dürfen bis zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unterrichtsveranstaltungen gemacht werden.
(5) Die Arbeiten sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die Aufsicht führenden Personen haben darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.
(6) Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den die Aufsichtsperson rechtzeitig hinzuweisen hat, abzugeben. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Arbeit wird mit der Note ungenügend bewertet.
(7) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an. Sie vermerkt darin Ort und Beginn der Klausur und namentlich das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen sowie Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse. Sie vermerkt auf jeder abgegebenen Klausur den Zeitpunkt der Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
§ 12 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge bewertet. Maßgebend für die Bewertung der Arbeiten sind die Richtigkeit und die Begründung der Lösung sowie die Art ihrer Darstellung. Die Einhaltung der Regeln der deutschen Sprache ist angemessen zu berücksichtigen.
(2) Spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten fest und teilt es der zuständigen Behörde mit.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch die zuständige Behörde mitgeteilt. Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dies spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
1.
die Klausurarbeiten jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind oder
2.
die Bewertung einer Klausurarbeit zwar mangelhaft oder ungenügend lautet, aber sich im Durchschnitt aller Klausurarbeiten die Note ausreichend oder besser ergibt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine der mündlichen Prüfung; sie oder er veranlasst auch die Ladung zu diesen Terminen.
(3) Die mündliche Prüfung ist spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Es sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass jede Prüfungsteilnehmerin bzw. jeder Prüfungsteilnehmer in der Regel 45 Minuten geprüft wird. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn sie insgesamt länger als drei Stunden dauert.
(4) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Sie oder er soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu gewinnen.
(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete der schriftlichen Prüfung sowie auf allgemeine Fragen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Soziales.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses nicht zugegen sein. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 14 Bewertung der Leistungen, Bestehen und Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Niederschrift
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bildet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung jeweils die Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung und setzt das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus
1.
der Gesamtnote der Leistungen der Ausbildungsabschnitte 2 und 4 (berufspraktische Ausbildung I und II) zu 20 vom Hundert (v.H.),
2.
der Gesamtnote
a)
der Leistungen der Ausbildungsabschnitte 1,3 und 5 (fachtheoretische Ausbildung, Lehrgänge I bis III) zu 20 v.H.,
b)
der schriftlichen Prüfung zu 40 v.H.,
c)
der mündlichen Prüfung zu 20 v.H.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens die Note ausreichend ausweist.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Gesamtergebnis in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer mündlich bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(5) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Bestehen und das Gesamtergebnis einschließlich der Note ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Über die Prüfung ist eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind
1.
die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
2.
die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
3.
die Berechnung des Gesamtergebnisses,
4.
das Gesamtergebnis einschließlich der sich daraus ergebenden Note.
§ 15 Wiederholung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die zuständige Behörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung schriftlicher Prüfungsteile erlassen, sofern sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung, Schwangerschaft oder sonstige, von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt die jeweilige Prüfung als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsabschnitt nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend.
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einem Prüfling, der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet im Falle der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss, im Falle der Prüfungsleistungen während der Ausbildung die zuständige Behörde je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note ungenügend (0 Punkte) angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass der Prüfling in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.
§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden
1.
zu den Leistungsnachweisen während der Ausbildung bei der zuständigen Behörde, im Fall der Teilnahme an einem ländergemeinsamen Ausbildungsgang nach § 6 Absatz 3 bei der beauftragten Bildungseinrichtung,
2.
zur Abschlussprüfung und zur Laufbahnprüfung bei der zuständigen Behörde
geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und Fotokopien zugelassen werden.
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