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Gesetz zur Errichtung der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerungsgesetz - SEG -) Vom 20. Dezember 1994

Gesetz zur Errichtung der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerungsgesetz - SEG -) Vom 20. Dezember 1994
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetzvom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 284)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 20. 12. 1994 (HmbGVBl. S. 435)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Anstalt Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerungsgesetz - SEG -) vom 20. Dezember 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name01.01.2004
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen08.09.2018
§ 3 - Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast01.01.2004
§ 4 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2004
§ 5 - Organe01.01.2004
§ 6 - Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats20.06.2007
§ 7 - Aufgaben des Aufsichtsrats08.09.2018
§ 8 - Geschäftsführung01.01.2004
§ 9 - Aufgaben der Geschäftsführung11.02.2006
§ 10 - Vertretung01.01.2004
§ 11 - Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde11.02.2006
§ 12 - Satzung01.01.2004
§ 13 - Wirtschaftsführung25.12.2013
§ 14 - Verwaltungsgebühren01.01.2004
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss25.12.2013
§ 16 - Abgabenfreiheit01.01.2004
§ 17 - Überwachung durch den Rechnungshof25.12.2013
§ 18 - Überleitung des Personals und Rückkehrrecht01.01.2004
§ 19 - Übergangsvorschriften01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die »Hamburger Stadtentwässerung« - im folgenden »Stadtentwässerung« genannt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2)
1
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Amt für Stadtentwässerung der Umweltbehörde, die Stadtentwässerungsbereiche der Bezirke Bergedorf und Harburg sowie die Sondervermögen »Stadtentwässerung Gewässerschutzprogramm« und »Vorratslager IV« im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf der Grundlage des von der Bürgerschaft gleichzeitig beschlossenen Überleitungsplanes auf die Stadtentwässerung über.
2
Das maßgebliche Stück des Überleitungsplanes wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
3
Die Stadtentwässerung übernimmt das Vermögen und die Verbindlichkeiten einschließlich des Eigentums an den öffentlichen Abwasseranlagen und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der genannten Verwaltungsbereiche zuzuordnen sind.
4
Sie ist insbesondere berechtigt, öffentlichen Abwasseranlagen in öffentlichen Wegen, in Grundstücken im Verwaltungsvermögen anderer Behörden, im allgemeinen Grundvermögen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie in Gewässern im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
5
Öffentliche Abwasseranlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentliches Eigentum der Stadtentwässerung.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1)
1
Die Stadtentwässerung nimmt die hoheitliche Aufgabe der Beseitigung des Abwassers wahr, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfällt.
2
Sie beseitigt das Abwasser, soweit es der Beseitigungspflicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 mit der Änderung vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984 Seite 45, 1992 Seite 305) unterliegt.
3
Die Freie und Hansestadt Hamburg bedient sich der Stadtentwässerung zur Wahrnehmung ihrer Erschließungslast.
4
Im Übrigen obliegt der Stadtentwässerung die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Stadtentwässerung durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 114-a), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind.
(3) Daneben kann die Stadtentwässerung Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung sowie Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärschlammbeseitigung durchführen.
(4) Die Stadtentwässerung kann im Zusammenhang mit ihren abwasserwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre Tätigkeiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten, der zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(5) Die Stadtentwässerung hat die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die umwelt-, arbeitsmarkt- und ausbildungspolitischen sowie städtebaulichen und wohnungsbaulichen Ziele zu beachten.
(6)
1
Die Stadtentwässerung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.
2
Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
3
Beteiligt sich die Stadtentwässerung mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder
Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der für die Finanzen zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 3 in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.
(7) Wenn die Stadtentwässerung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedient, weitere Unternehmen gründet oder sich an fremden Unternehmen beteiligt, kann sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung auch personenbezogene Daten verarbeiten. Soweit hierfür die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 28 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, findet § 28 Absätze 3 und 4 HmbDSG keine Anwendung.

§ 3 Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1)
1
Die Stadtentwässerung wird mit einem Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten, Baukostenzuschüssen und Rückstellungen errichtet.
2
Das Eigenkapital setzt sich aus dem Stammkapital in Höhe von 102258376,24 Euro und den Rücklagen zusammen.
3
Es steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Stadtentwässerung haftet neben deren Vermögen die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stadtentwässerung nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sicher, dass die Stadtentwässerung ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

§ 4 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Aufsicht über die Stadtentwässerung übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
(2) Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Stadtentwässerung ersetzt.
(3)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde ist berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens der Stadtentwässerung zu überzeugen.
2
Sie kann dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Stadtentwässerung und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.
(4) Die Stadtentwässerung führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift »Hamburger Stadtentwässerung«.

§ 5 Organe

(1) Organe der Stadtentwässerung sind
1.
der Aufsichtsrat und
2.
die Geschäftsführung.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stadtentwässerung Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)
1
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, darunter mindestens einem Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzendem und einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde, die - soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu wählen sind - vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufen und abberufen werden.
2
Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
3
Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist darauf zu achten, dass sachverständige behördenexterne Vertreter in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.
(2)
1
Ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Arbeitnehmern der Anstalt gewählt.
2
Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Arbeitnehmern in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3)
1
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden.
2
Wiederbestellung ist zulässig.
3
Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.
4
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein.
5
Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
(4)
1
Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2
Scheidet dieser aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, die Ausschüsse nach § 7 Absatz 8 sind beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(6)
1
Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
(7)
1
Können zu Gegenständen der Tagesordnung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nach Absatz 5 keine Beschlüsse getroffen werden, so ist der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen.
2
Ist er dann wieder nicht beschlussfähig, kann über die Gegenstände der Tagesordnung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1)
1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen.
2
Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Stadtentwässerung verlangen, die Bücher und Schriften der Stadtentwässerung einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2)
1
Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer.
2
Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss zu erteilen, den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
1.
die Bestellung und Abberufung der neben der Geschäftsführung vertretungsberechtigten Personen der Stadtentwässerung, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
2.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
3.
an den Senat zu richtende Anträge zur Regelung der Beitrags- und Gebührensätze,
4.
die Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,
5.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Stadtentwässerung ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
6.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
7.
die Gewährung von Zuschüssen; die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
9.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
10.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
11.
die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absätze 3 und 4.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) Der Aufsichtsrat bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Satzung für die Geschäftsführung, welche weiteren Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 8 Geschäftsführung

1
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Geschäftsführern.
2
Ein Mitglied der Geschäftsführung kann vom Aufsichtsrat zum Vorsitzenden oder zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
3
Die Geschäftsführung trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.

§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung

(1)
1
Die Geschäftsführung leitet die Stadtentwässerung.
2
Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten.
3
Die Geschäftsführung ist dem Unternehmen gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnisse, das Unternehmen zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind.
(2)
1
Die Geschäftsführung kann an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellungnahmen abgeben.
2
Sie hat auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder auf Beschluss des Aufsichtsrats an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10 Vertretung

(1) Die Stadtentwässerung wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)
1
Erklärungen, durch die die Stadtentwässerung privat-rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 1 und den dazu erlassenen Satzungsbestimmungen erfolgen.
2
Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschriften und Namenswiedergabe.

§ 11 Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 7 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Nummern 4, 10 und 11, § 8 Satz 2 und § 12 Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung.
2
Die Entlastung ist durch einen Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde auszusprechen, der nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist.
3
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Maßgabe von § 8 die Anzahl der Geschäftsführer und die Bedingungen der Anstellungsverträge sowie deren Änderung.

§ 12 Satzung

(1)
1
Die Stadtentwässerung erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
2
Die Satzung enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
2
Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat.
3
Sie sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 Wirtschaftsführung

(1)
1
Die Stadtentwässerung ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
2
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2)
1
Die Stadtentwässerung finanziert sich vorrangig aus Beiträgen und Gebühren sowie der Erstattung von Aufwendungen auf der Grundlage des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 7, 33), zuletzt geändert am 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 114), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Soweit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, erhebt die Stadtentwässerung Entgelte.
(3)
1
Soweit die Stadtentwässerung die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch Erträge nach Absatz 2 gedeckt werden, sind ihr die Kosten von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstatten.
2
Dies gilt auch für die Durchführung weiterer Aufgaben, mit der die Stadtentwässerung vom Senat beauftragt wird.
(4) Die Stadtentwässerung trägt die Kosten von Sielbaumaßnahmen, die als Folge von Straßenbaumaßnahmen, welche im Einzelfall eine Gesamtkostenhöhe von 2,56 Millionen Euro nicht überschreiten, entstehen.

§ 14 Verwaltungsgebühren

Die Stadtentwässerung erhebt Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und für erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261).

§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 16 Abgabenfreiheit

(1)
1
Die aus Anlass des Vermögensüberganges erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.
2
Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(2) Für Wege- und Sielbaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt waren, verzichten die Freie und Hansestadt Hamburg und die Stadtentwässerung gegenseitig auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge sowie der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge.
(3) Zugunsten der Stadtentwässerung wird für folgende städtische Grundstücke die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten zugelassen:
1.
Grundstücke im Hafengebiet, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verwaltungsvermögen des Amtes für Stadtentwässerung der Umweltbehörde befinden.
2.
Grundstücke, in denen sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentliche Abwasseranlagen befinden.
3.
Grundstücke, die durch Entwidmung öffentlicher Wege oder Aufhebung öffentlicher Grünanlagen oder Hochwasserschutzanlagen zu städtischen Grundstücken werden und in denen sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentliche Abwasseranlagen befinden.

§ 17 Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.

§ 18 Überleitung des Personals und Rückkehrrecht

(1)
1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim Amt für Stadtentwässerung der Umweltbehörde sowie die Arbeitsverhältnisse der in den Bezirken Bergedorf und Harburg für Aufgaben der Stadtentwässerung tätigen Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stadtentwässerung über.
2
Für den Fall einer Privatisierung der Anstalt oder von Betriebsteilen der Anstalt wird die Freie und Hansestadt Hamburg sicherstellen, dass das im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Tarifrecht der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg für die im Zuge der Anstaltserrichtung übergeleiteten Arbeitnehmer weiterhin Anwendung findet und diesen Arbeitnehmern keine finanziellen Nachteile entstehen.
3
Alternativ wird den übergeleiteten Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht eingeräumt für den Fall, dass die öffentlich-rechtliche Anstalt später in eine Rechtsform mit privater Mehrheitsbeteiligung umgewandelt wird.
4
Dabei werden die erreichte Lohn- beziehungsweise Vergütungsgruppe einschließlich einer etwaigen Vergütungsgruppenzulage sowie die Lohn- beziehungsweise Lebensaltersstufe gesichert, nicht aber die betriebsspezifischen Einkommensbestandteile (zum Beispiel Lohnprämien, Sielbetriebszulagen, Entsorgungszulagen, Leistungszulagen, Vorarbeiterzulagen).
(2) Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die Stadtentwässerung übergangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Stadtentwässerung bei der Anwendung des Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 9. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 101, 226) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Aufsichtsrats werden die Aufgaben des Aufsichtsrats vom Präses der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Bis zur Wahl eines Personalrats für die Stadtentwässerung nimmt der Personalrat des ehemaligen Amtes für Stadtentwässerung der Umweltbehörde die Aufgaben nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 152), in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(3) Die nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderliche erste Wahlordnung wird vom Präses der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Personalrat der Stadtentwässerung nach Absatz 2 beschlossen.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 1994.
Der Senat
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