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Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) Vom 15. Dezember 2009

Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) Vom 15. Dezember 2009
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) sowie zur Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) vom 15. Dezember 200931.12.2009
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften31.12.2009
§ 1 - Ziel des Gesetzes31.12.2009
§ 2 - Persönlicher Geltungsbereich31.12.2009
§ 3 - Sachlicher Geltungsbereich08.09.2018
§ 4 - Begriffe25.11.2017
Abschnitt 2 - Anforderungen an die Geodateninfrastruktur31.12.2009
§ 5 - Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten31.12.2009
§ 6 - Geodateninfrastruktur25.11.2017
§ 7 - Geodatendienste31.12.2009
§ 8 - Metadaten08.09.2018
§ 9 - Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten25.11.2017
Abschnitt 3 - Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten31.12.2009
§ 10 - Grundsatz, Beschränkungen08.09.2018
§ 11 - Zugang der Öffentlichkeit, Lizenzen25.11.2017
§ 12 - Zugang von Behörden, Lizenzen25.11.2017
Abschnitt 4 - Kontaktstelle Geodateninfrastruktur, Schlussbestimmungen31.12.2009
§ 13 - Kontaktstelle Geodateninfrastruktur31.12.2009
§ 14 - Umsetzung von EU-Recht25.11.2017
Anlage25.11.2017
A. - Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG25.11.2017
B. - Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG25.11.2017
C. - Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG25.11.2017

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten insbesondere für Zwecke von Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(2) Es regelt den dafür erforderlichen Ausbau und Betrieb sowie die Nutzung der staatlichen Geodateninfrastruktur in der Freien und Hansestadt Hamburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Dritte, soweit ihre Geodatensätze und-dienste mit dem Netzwerk nach § 6 verknüpft sind.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
1.
sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
sie liegen in elektronischer Form vor,
3.
sie sind vorhanden bei
a)
einer Behörde und
aa)
wurden von ihr erstellt oder sind bei ihr eingegangen oder
bb)
werden von ihr verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
b)
Dritten, deren Geodatensätze und -dienste nach § 7 Absatz 5 Satz 2 verknüpft sind,
oder werden für diese bereitgehalten und
4.
sie betreffen eines oder mehrere der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodatensätze durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion. Die Vorschriften zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 10 Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Geodaten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.
(5) Dieses Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.
(6) Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Nummer 3 erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieses Gesetzes nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.

§ 4 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1.
„Behörde” die in § 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen. Einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen; § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Nicht als Behörden gelten Stellen, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln;
2.
„Dritte” natürliche oder juristische Personen außer Behörden;
3.
„Geodateninfrastruktur” eine Infrastruktur bestehend aus Metadaten, Geodatensätzen und Geodatendiensten, Netztechnologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen;
4.
„Geodaten” alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;
5.
„Geodatensatz” eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
6.
„Referenzversion” die Version eines Geodatensatzes, von der identische Kopien abgeleitet sind;
7.
„Geodatendienste” Anwendungen, die Geodatensätze oder Teile von ihnen sowie Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen; dazu gehören:
a)
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
b)
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
c)
Download-Dienste, die das vollständige oder teilweise Herunterladen von Geodatensätzen oder, soweit technisch möglich, den direkten Zugriff auf diese ermöglichen;
d)
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
e)
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren;
8.
„Geo-Objekt” die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;
9.
„Metadaten” Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
10.
„Interoperabilität” die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und die Interaktionsfähigkeit von Diensten ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Dienste erhöht wird;
11.
„Geoportal“ ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht;
12.
„Netzdienste“ sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

Abschnitt 2 Anforderungen an die Geodateninfrastruktur

§ 5 Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten

(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, die geotopografischen Daten und die Daten des geodätischen Bezugssystems bilden die fachneutralen Kernkomponenten der hamburgischen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen bereitgestellt.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf ein Gebiet außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den zuständigen Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Geodateninfrastruktur

Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste werden als Bestandteil der Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft. Der Zugang zu diesem elektronischen Netzwerk kann unter anderem durch ein Geoportal erfolgen.

§ 7 Geodatendienste

(1) In der Geodateninfrastruktur der Freien und Hansestadt Hamburg werden die in § 4 Nummer 7 genannten Geodatendienste bereitgestellt.
(2) Die Geodatendienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten,
3.
Qualität der Geodatensätze,
4.
geografischer Standort,
5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten,
6.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten jeweils zuständige Behörde.
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach § 4 Nummer 7 so zu kombinieren, dass sämtliche Geodatendienste interoperabel gemäß § 9 betrieben werden können.
(5) Bei allen Behörden sind die technischen Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netz zu verknüpfen, das durch die in Absatz 1 genannten Geodatendienste gebildet wird. Die in Satz 1 genannte Verknüpfung ist auf Anfrage auch Dritten zu ermöglichen, soweit die von diesen bereitgestellten Geodatensätze und -dienste die Verpflichtungen und Anforderungen dieses Gesetzes insbesondere in Bezug auf Metadaten, Geodatendienste und Interoperabilität erfüllen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 8 Metadaten

(1) Behörden und Dritte, die Geodatensätze und Geodatendienste im Sinne von § 3 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodatensätzen und -diensten zu erzeugen, zu halten und bereitzustellen.
(2) Als Metadaten zu Geodatensätzen sind mindestens folgende Angaben zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 10 Absätze 3 bis 5 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
6.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
7.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stellen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens folgende Angaben zu führen:
1.
Qualitätsmerkmale,
2.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stellen.
(4) Erfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten über Geodatensätze, Geodatensatzreihen und Geodatendienste ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12).

§ 9 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(1) Neu gesammelte und weitgehend umstrukturierte Geodatensätze sowie die entsprechenden Geodatendienste sind interoperabel verfügbar zu machen. Dasselbe gilt für sonstige Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen. Die Verfügbarkeit kann durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in § 4 Nummer 7 Buchstabe d genannten Transformationsdienste hergestellt werden.
(2) Alle Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 9), erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.

Abschnitt 3 Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten

§ 10 Grundsatz, Beschränkungen

(1) Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 11 und 12 von den zuständigen Stellen öffentlich verfügbar bereitzustellen.
(2)
(aufgehoben)
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über Suchdienste im Sinne des § 4 Nummer 7 Buchstabe a ist zu beschränken, soweit der Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung haben kann.
(4) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in § 4 Nummer 7 Buchstaben b bis e genannten Geodatendienste ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1.
die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
2.
die internationalen Beziehungen;
3.
die öffentliche Sicherheit;
4.
die Verteidigung;
5.
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
6.
die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
7.
Rechte des geistigen Eigentums;
8.
die Interessen oder den Schutz einer Person, die eine angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
9.
den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.
(5) Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aus den in Absatz 4 Nummern 1, 6, 8 und 9 genannten Gründen oder aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten beschränkt werden.
(6) Gegenüber Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ist der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodatensätzen zu beschränken, wenn andernfalls
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet würden.

§ 11 Zugang der Öffentlichkeit, Lizenzen

(1) Der Öffentlichkeit sind Geodaten und Metadaten über Geodatendienste geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(2) Für die Geodatendienste nach § 4 Nummer 7 können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.

§ 12 Zugang von Behörden, Lizenzen

(1) Die Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen sind berechtigt, Geodatensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt zum Gegenstand haben, auszutauschen und zu nutzen. Dieses Recht schließt jede Beschränkung aus, durch die zum Zeitpunkt der Nutzung praktische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.
(2) Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen können Geodatensätze und -dienste anderer Behörden mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden. In diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodatensätze und -dienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
(3) Die Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, sind berechtigt, Lizenzen an Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und Geodatendienste nutzen, zu vergeben. Solche Lizenzerteilungen müssen mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Gebühren werden nicht erhoben.
(4) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(5) Der Senat wird ermächtigt, die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1 bis 3, die gemäß Absatz 4 zugänglich gemacht werden, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft wird nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gewährt. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 4 Kontaktstelle Geodateninfrastruktur, Schlussbestimmungen

§ 13 Kontaktstelle Geodateninfrastruktur

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Kontaktstelle Geodateninfrastruktur eingerichtet.
(2) Die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur unterstützt das nationale Lenkungsgremium, das nach § 10 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1) wahrnimmt.
(3) Darüber hinaus nimmt die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur die zur Erreichung der unter § 1 Absatz 2 benannten Ziele erforderlichen Koordinierungsaufgaben wahr.
(4) Die Behörden sind verpflichtet, der Kontaktstelle Geodateninfrastruktur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten, insbesondere die Entsendung von Vertretern der Behörden in die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 14 Umsetzung von EU-Recht

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 6 und § 12 Absätze 5 und 6 dienen der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG.

Anlage

A. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2.
Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3.
Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4.
Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5.
Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6.
Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7.
Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8.
Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert am 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und in Form von Netzen.
9.
Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

B. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2.
Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3.
Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4.
Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

C. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG

1.
Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2.
Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3.
Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
4.
Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
5.
Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
7.
Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
8.
Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9.
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
10.
Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11.
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12.
Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können),
z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13.
Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14.
Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15.
Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16.
Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17.
Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18.
Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19.
Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20.
Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21.
Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
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