HmbNVO
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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO) Vom 6. Dezember 2011

Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO) Vom 6. Dezember 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. September 2018 (HmbGVBl. S. 310)1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513).
1)
Gemäß den Schlussbestimmungen ist der neu gefasste Satz 1 des § 8 Abs. 1 erstmals für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. § 9 Abs. 1 Nr. 9 kann auch für Nebentätigkeiten angewendet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt worden sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO) vom 6. Dezember 201114.12.2011
§ 1 - Geltungsbereich14.12.2011
§ 2 - Öffentliche Ehrenämter14.12.2011
§ 3 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst14.12.2011
§ 4 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst14.12.2011
§ 5 - Vergütung, Unentgeltlichkeit14.12.2011
§ 6 - Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit14.12.2011
§ 7 - Abwicklung14.12.2011
§ 8 - Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht22.09.2018
§ 9 - Ausnahmen von § 822.09.2018
§ 10 - Nebentätigkeiten als Vertreterin bzw. Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in Unternehmensorganen14.12.2011
§ 11 - Abrechnung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten14.12.2011
§ 12 - Übergangsregelung14.12.2011

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG sind
1.
die in Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts als Ehrenämter bezeichneten Tätigkeiten,
2.
die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.
(2) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nehmen kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG wahr.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 erster Halbsatz durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 erster Halbsatz dient.

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

Aufgaben, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 5 Vergütung, Unentgeltlichkeit

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte als Reisekostenvergütung vorsehen,
2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Reisekostenvergütungen insoweit, als sie den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 HmbBG und des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird.

§ 6 Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit

(1) Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist grundsätzlich erst einen Monat nach ihrer Anzeige zulässig (§ 75 Satz 2 HmbBG); die Frist beginnt mit Vorlage der nach § 75 Satz 3 HmbBG erforderlichen Nachweise. Sie darf bereits vor Ablauf der Monatsfrist ausgeübt werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Beamtin oder den Beamten in Abwägung mit dienstlichen Interessen eine besondere Härte darstellt oder aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist; das gilt nicht, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre die Ausübung der beantragten oder einer gleichartigen Nebentätigkeit der Beamtin oder dem Beamten eingeschränkt oder untersagt oder die Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit ganz oder teilweise versagt oder widerrufen worden ist.
(2) Die Anzeige muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss die Anzeige auch Angaben über die Umstände enthalten, die eine Ausübung der Nebentätigkeit bereits vor Ablauf der Monatsfrist rechtfertigen.
(3) Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Nachweise vorliegen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die Nebentätigkeit nach spätestens fünf Jahren erneut anzuzeigen, wenn sie bzw. er sie weiterhin ausübt.

§ 7 Abwicklung

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen es zulassen.

§ 8 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht

(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst nach § 4 Satz 1 wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können bei Tätigkeiten zugelassen werden, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann. § 9 bleibt unberührt.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt nicht übersteigen
für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)
A 4 bis A 8 5600
A 9 bis A 12 6500
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 3, R 1 und R 2 7400
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 8300
ab B 6, ab R 6 9200.
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Landesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die sie oder er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres bzw. seiner oder seines Dienstvorgesetzten ausübt, hat sie oder er sie insoweit an ihren oder seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzuziehen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für
1.
Reisekosten im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich),
3.
sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der der Beamtin oder dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; eine nach Absatz 1 Satz 2 gewährte Vergütung ist nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit zu bemessen.
(6) § 10 bleibt unberührt.

§ 9 Ausnahmen von § 8

(1) § 8 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2.
Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige bzw. gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3.
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 der Hamburgischen Hochschul Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 516) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
5.
Erstattung von Befundberichten, Anfertigung von Entwürfen, technische und künstlerische Bauoberleitung oder für statische Berechnungen,
6.
Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Tierärztinnen und Tierärzten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen dieser Personen, für die nach den geltenden Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
7.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit,
8.
Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden,
9.
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht zugelassen hat.
(2) § 8 Absätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden auf Aufwandsentschädigungen, die für Tätigkeiten als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter bei Gemeinden und Gemeindeverbänden gezahlt werden.

§ 10 Nebentätigkeiten als Vertreterin bzw. Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in Unternehmensorganen

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Bezüge (Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen) für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie oder er als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, hat sie oder er sie an die Staatskasse abzuliefern.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist aus der Staatskasse eine Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe der Bezüge zu gewähren, die das Unternehmen aus Anlass der Nebentätigkeit gezahlt hat. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Unternehmen die Bezüge an die Staatskasse abgeführt oder die Freie und Hansestadt Hamburg auf eine Abführung verzichtet hat. Als Pauschalaufwandsentschädigung dürfen der Beamtin oder dem Beamten für jedes Kalenderjahr höchstens gewährt werden
1.
als Mitglied in Organen
a) bei einem Unternehmen 1300 Euro,
b) bei mehreren Unternehmen 1700 Euro,
2.
als ordentlicher oder ordentlichem Vorsitzenden von Organen
a) bei einem Unternehmen 2150 Euro,
b) bei mehreren Unternehmen (auch als der oder dem Vorsitzenden und als Mitglied) 2550 Euro.
Reichen die in Satz 3 Nummer 1 bestimmten Beträge bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Mitglied in einem zur dauernden gesetzlichen Vertretung berufenen Organ oder in mehreren solcher Organe ist, zur Deckung der dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht aus, kann der Senat ihr oder ihm eine Pauschalaufwandsentschädigung bis zur Höhe der in Satz 3 Nummer 2 genannten Beträge gewähren. War die Beamtin oder der Beamte nicht während des ganzen Kalenderjahres tätig, ist ihr oder ihm für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der genannten Beträge zu gewähren.
(3) Schließt ein Unternehmen in einem Kalenderjahr mehrere Geschäftsjahre ab, kann die Beamtin oder der Beamte die Pauschalaufwandsentschädigung ebenso oft erhalten, wie das Unternehmen Jahresabschlüsse gefertigt und durch sie Bezüge gezahlt hat. Bezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in früheren Kalenderjahren für die Tätigkeit in den abgeschlossenen Geschäftsjahren gezahlt worden sind, sind anzurechnen.
(4) Vor der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages können die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 abgezogen werden.
(5) Die Pauschalaufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Rahmen des § 8 Absätze 3 und 4 als Vergütung zu berücksichtigen.
(6) Die Absätze 2, 3 und 5 sind auf Staatsrätinnen und Staatsräte nicht anzuwenden.

§ 11 Abrechnung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten

Die Beamtinnen und Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen, Bezüge und Pauschalaufwandsentschädigungen im Sinne der §§ 8 und 10 vorzulegen; dies gilt in den Fällen des § 8 nur, wenn die Vergütungen im Kalenderjahr die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen.

§ 12 Übergangsregelung

Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 24. März 1966 die Ausübung von Gutachtertätigkeiten im öffentlichen Dienst gegen Vergütung allgemein genehmigt worden ist, ohne dass für die Vergütung eine Ablieferungspflicht bestand, sind von der Vorschrift des § 8 Absatz 3 Satz 1 ausgenommen. Dies gilt entsprechend für Amtsnachfolgerinnen oder Amtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, denen die Ausübung von Gutachtertätigkeiten im öffentlichen Dienst gegen Vergütung allgemein genehmigt wurde.
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