HmbMuStVO
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Verordnung über die Satzungen der Hamburgischen Museumsstiftungen (Hamburgische Museumsstiftungsverordnung - HmbMuStVO) Vom 25. September 2018

Verordnung über die Satzungen der Hamburgischen Museumsstiftungen (Hamburgische Museumsstiftungsverordnung - HmbMuStVO) Vom 25. September 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzungen der Hamburgischen Museumsstiftungen (Hamburgische Museumsstiftungsverordnung - HmbMuStVO) vom 25. September 201803.10.2018
Eingangsformel03.10.2018
§ 103.10.2018
§ 203.10.2018
§ 303.10.2018
§ 403.10.2018
§ 503.10.2018
§ 603.10.2018
Anlage 1 - Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Hamburger Kunsthalle"03.10.2018
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform03.10.2018
§ 2 - Zweck der Stiftung03.10.2018
§ 3 - Bestellung des Vorstandes03.10.2018
§ 4 - Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes03.10.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung03.10.2018
§ 6 - Planung03.10.2018
§ 7 - Unterrichtung des Stiftungsrates03.10.2018
§ 8 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat03.10.2018
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte03.10.2018
§ 10 - Abwesenheit des Vorstands03.10.2018
§ 11 - Einigungsstelle03.10.2018
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte03.10.2018
§ 13 - Aus- und Fortbildung03.10.2018
§ 14 - Geschäftsjahr03.10.2018
Anlage 2 - Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg"03.10.2018
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform03.10.2018
§ 2 - Zweck der Stiftung03.10.2018
§ 3 - Bestellung des Vorstandes03.10.2018
§ 4 - Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes03.10.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung03.10.2018
§ 6 - Planung03.10.2018
§ 7 - Unterrichtung des Stiftungsrates03.10.2018
§ 8 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat03.10.2018
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte03.10.2018
§ 10 - Abwesenheit des Vorstands03.10.2018
§ 11 - Einigungsstelle03.10.2018
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte03.10.2018
§ 13 - Aus- und Fortbildung03.10.2018
§ 14 - Geschäftsjahr03.10.2018
Anlage 3 - Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum am Rothenbaum"03.10.2018
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform03.10.2018
§ 2 - Zweck der Stiftung03.10.2018
§ 3 - Bestellung des Vorstandes03.10.2018
§ 4 - Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes03.10.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung03.10.2018
§ 6 - Planung03.10.2018
§ 7 - Unterrichtung des Stiftungsrates03.10.2018
§ 8 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat03.10.2018
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte03.10.2018
§ 10 - Abwesenheit des Vorstands03.10.2018
§ 11 - Einigungsstelle03.10.2018
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte03.10.2018
§ 13 - Aus- und Fortbildung03.10.2018
§ 14 - Geschäftsjahr03.10.2018
Anlage 4 - Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Historische Museen Hamburg"03.10.2018
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform03.10.2018
§ 2 - Zweck der Stiftung03.10.2018
§ 3 - Bestellung des Vorstandes03.10.2018
§ 4 - Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes03.10.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung03.10.2018
§ 6 - Planung03.10.2018
§ 7 - Unterrichtung des Stiftungsrates03.10.2018
§ 8 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat03.10.2018
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte03.10.2018
§ 10 - Abwesenheit des Vorstands03.10.2018
§ 11 - Einigungsstelle03.10.2018
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte03.10.2018
§ 13 - Aus- und Fortbildung03.10.2018
§ 14 - Geschäftsjahr03.10.2018
Anlage 5 - Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg"03.10.2018
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform03.10.2018
§ 2 - Zweck der Stiftung03.10.2018
§ 3 - Bestellung des Vorstandes03.10.2018
§ 4 - Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes03.10.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung03.10.2018
§ 6 - Planung03.10.2018
§ 7 - Unterrichtung des Stiftungsrates03.10.2018
§ 8 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat03.10.2018
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte03.10.2018
§ 10 - Abwesenheit des Vorstands03.10.2018
§ 11 - Einigungsstelle03.10.2018
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte03.10.2018
§ 13 - Aus- und Fortbildung03.10.2018
§ 14 - Geschäftsjahr03.10.2018
Auf Grund von § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), wird verordnet:

§ 1

Der Stiftung »Hamburger Kunsthalle« wird die aus Anlage 1 ersichtliche Satzung gegeben.

§ 2

Der Stiftung »Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg« wird die aus Anlage 2 ersichtliche Satzung gegeben.

§ 3

Der Stiftung »Museum am Rothenbaum« wird die aus Anlage 3 ersichtliche Satzung gegeben.

§ 4

Der Stiftung »Historische Museen Hamburg« wird die aus Anlage 4 ersichtliche Satzung gegeben.

§ 5

Der Stiftung »Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg« wird die aus Anlage 5 ersichtliche Satzung gegeben.

§ 6

Die Hamburgische Museumsstiftungsverordnung vom 23. April 2013 (HmbGVBl. S. 168) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. September 2018.

Anlage 1

Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts „Hamburger Kunsthalle“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Hamburger Kunsthalle“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung ist die Trägerin der Hamburger Kunsthalle. Die Aufgaben der Hamburger Kunsthalle als einer Einrichtung der Kultur und zur Förderung der künstlerischen Erziehung und der Wissenschaft sind das Sammeln, das Bewahren, das Erforschen und das Vermitteln von Werken der bildenden Kunst vom Mittelalter bis in die Gegenwart.

§ 3 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über Angelegenheiten
1.
die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,
3.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.

§ 5 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 6 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 7 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
das Zielbild,
5.
der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
6.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
7.
der letzte Quartalsbericht,
8.
wichtige Verträge,
9.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 9 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 10 Abwesenheit des Vorstands

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 13 Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht
1.
Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2.
in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Anlage 2

Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung ist Trägerin des Museums für Kunst und Gewerbe. Die Aufgaben des Museums für Kunst und Gewerbe Hamburg als einer Einrichtung der Kultur, insbesondere der Kunst und angewandten Kunst, mit Sammlungen aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen, sind:
1.
die bestehenden Sammlungen zu bewahren und gezielt zu erweitern,
2.
ihre Werte durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen,
3.
durch Ausstellungen und andere geeignete Veranstaltungen das Kunst-, Kultur- und Geschichtsbewusstsein zu fördern,
4.
durch die große Bandbreite der Sammlungen Querverbindungen zwischen Kulturen und Epochen aufzuzeigen.

§ 3 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über Angelegenheiten
1.
die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,
3.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.

§ 5 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 6 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 7 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
das Zielbild,
5.
der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
6.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
7.
der letzte Quartalsbericht,
8.
wichtige Verträge,
9.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 9 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 10 Abwesenheit des Vorstands

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 13 Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht
1.
Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2.
in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Anlage 3

Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum am Rothenbaum“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Museum am Rothenbaum“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung ist Trägerin des Museums am Rothenbaum. Zweck der Stiftung ist die Führung des Museums am Rothenbaum als kulturelle Einrichtung. Hauptaufgaben des Museums sind das Sammeln, Bewahren und Erforschen von kulturellen Äußerungen der Menschen im Sinne eines Weltkulturarchivs und die Vermittlung der Sammlungen und der Forschungsergebnisse sowie aktueller kultureller Aktivitäten im partnerschaftlichen Austausch mit Menschen aller Kulturen.

§ 3 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über Angelegenheiten
1.
die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,
3.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.

§ 5 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 6 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Unternehmensziele zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 7 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grundsätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
das Zielbild,
5.
der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
6.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
7.
der letzte Quartalsbericht,
8.
wichtige Verträge,
9.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 9 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 10 Abwesenheit des Vorstands

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes des vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 13 Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht
1.
Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2.
in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Anlage 4

Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Historische Museen Hamburg“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Historische Museen Hamburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Trägerschaft von drei hamburgischen stadt- und kulturgeschichtlichen Museen (Museum für Hamburgische Geschichte, Altonaer Museum in Hamburg - Norddeutsches Landesmuseum und Museum der Arbeit) als öffentliche Einrichtungen der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft und der Geschichte.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlungen der in Absatz 1 genannten Museen zu bewahren und zu erweitern, sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

§ 3 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über Angelegenheiten
1.
die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,
3.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über die Sammlungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und Vermittlungskonzepte, die damit verbundenen Vorhaben und die wirtschaftlichen Auswirkungen.

§ 5 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen. Dieser ist dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 6 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept (mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 7 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grundsätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
das Zielbild,
5.
der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
6.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
7.
der letzte Quartalsbericht,
8.
wichtige Verträge sowie
9.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 9 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und Kündigung der Direktoren der in § 2 Absatz 1 genannten Museen auf Vorschlag des Vorstands sowie die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 10 Abwesenheit des Vorstands

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 13 Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht
1.
Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2.
in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Anlage 5

Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
„Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Trägerschaft des Archäologischen Museums Hamburg und Stadtmuseums Harburg als öffentliche Einrichtung der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft und der Geschichte nebst Archäologie.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlung des in Absatz 1 genannten Museums zu bewahren und zu erweitern, sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Die Stiftung nimmt die Aufgaben der staatlichen Bodendenkmalpflege der Freien und Hansestadt Hamburg wahr, soweit sie nicht von der für Denkmal- und Bodendenkmalpflege zuständigen Behörde ausgeübt werden. Der Stiftung wird der Gebührenanspruch für den Bereich der Bodendenkmalpflege, soweit sie diese ausübt, übertragen.
(4) Im Auftrag des Landkreises Harburg nimmt die Stiftung Aufgaben der Bodendenkmalpflege im Landkreis Harburg wahr.

§ 3 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über Angelegenheiten
1.
die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,
3.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.

§ 5 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 6 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept (mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 7 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grundsätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
das Zielbild,
5.
der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
6.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
7.
der letzte Quartalsbericht,
8.
wichtige Verträge,
9.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 9 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 10 Abwesenheit des Vorstands

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 13 Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht
1.
Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2.
in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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