Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNITM-Gesetz) Vom 14. Dezember 2007
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNITM-Gesetz) Vom 14. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 343) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNITM-Gesetz) vom 14. Dezember 2007 | 05.01.2008 |
Eingangsformel | 05.01.2008 |
§ 1 - Errichtung der Stiftung | 05.01.2008 |
§ 2 - Stiftungszweck | 13.10.2018 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 13.10.2018 |
§ 4 - Stiftungsmittel | 13.10.2018 |
§ 5 - Gewährträgerhaftung | 05.01.2008 |
§ 6 - Organe der Stiftung | 05.01.2008 |
§ 7 - Vorstand | 13.10.2018 |
§ 8 - Aufgaben des Vorstands | 13.10.2018 |
§ 9 - Kuratorium | 13.10.2018 |
§ 10 - Aufgaben des Kuratoriums | 13.10.2018 |
§ 11 - Wissenschaftlicher Beirat | 05.01.2008 |
§ 12 - Institutskonferenz | 05.01.2008 |
§ 13 - Satzung | 13.10.2018 |
§ 14 - Stiftungsaufsicht | 13.10.2018 |
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss | 13.10.2018 |
§ 16 - Finanzkontrolle | 25.12.2013 |
§ 17 - Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge | 13.10.2018 |
§ 18 - Personalvertretung | 01.09.2014 |
§ 19 - Rechtsnachfolge, Übergangsvorschriften | 13.10.2018 |
§ 20 - Beendigung, Heimfall | 13.10.2018 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung der Stiftung
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Ihr Name ist „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und öffentlichem Gesundheitswesen. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Forschungsvorhaben, wissenschaftlichen Veranstaltungen, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Beratung und Versorgung auf den Gebieten der Infektions- und Tropenmedizin.
(2) Die Stiftung arbeitet zur Erfüllung ihres Zweckes mit Einrichtungen im In- und Ausland zusammen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung weitere Einrichtungen betreiben und für eigene Zwecke errichten.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstock und dem sonstigen Vermögen.
(2) Der Grundstock kann durch Zustiftungen der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Grundstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke. Der Grundstock ist in seinem Bestand zu erhalten. Erträge aus dem Grundstock dienen ebenfalls zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke.
(3) Mit Errichtung der Stiftung geht die Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen Dienststelle Bernhard- Nocht-Institut für Tropenmedizin der für Gesundheit zuständigen Behörde unentgeltlich in das sonstige Vermögen der Stiftung über.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg überlässt der Stiftung das Grundstück „Bernhard-Nocht-Straße 72 - 74 / Bei der Erholung“ einschließlich der darauf vorhandenen Baulichkeiten zur unentgeltlichen Nutzung. Das Nähere regelt ein Nutzungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den jährlichen Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Bundes und der Länder,
2.
ihren sonstigen eigenen Einnahmen,
3.
Zuwendungen Dritter,
4.
Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Die jährlichen Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Bundes und der Länder richten sich nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 (BAnz. S. 7787), zuletzt geändert am 16. November 2017 (BAnz AT 17. 01.2018 B2) in Verbindung mit der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (Ausführungsvereinbarung WGL) vom 27. Oktober 2008 (BAnz. 2009 S. 8), zuletzt geändert am 20. April 2012 (BAnz AT 12.02.2013 B3), in den jeweils geltenden Fassungen.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Gewährträgerhaftung
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und die Institutskonferenz.
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe ist eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern anzustreben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei wissenschaftlichen Vorstandsmitgliedern und der kaufmännischen Geschäftsführerin bzw. dem kaufmännischen Geschäftsführer. Weitere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium bestellt werden. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens fünf Jahre, wiederholte Bestellung ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium aus wichtigem Grund auch vorzeitig abberufen werden.
(2) Die wissenschaftlichen Vorstandsmitglieder sollen in der Regel aus dem Kreis der in einem von einer Hochschule beziehungsweise einem Universitätsklinikum und der Stiftung gemeinsam durchgeführten Berufungsverfahren zur Professorin bzw. zum Professor berufenen Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter bestellt werden.
(3) Aus dem Kreis der wissenschaftlichen Vorstandsmitglieder bestellt das Kuratorium die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand.
(4) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung. Im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes können Regelungen zur Organisation und Geschäftsverteilung getroffen werden. Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte der Stiftung verantwortlich nach den Gesetzen und der Satzung. Die Mitglieder des Vorstands haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Der Vorstand trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.
(2) Der Vorstand definiert die Ziel- und Rahmenvorgaben, erstellt das wissenschaftliche Programm, koordiniert den Gesamtbetrieb und übt die Ergebniskontrolle aus. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Wirtschafts- und Programmplanung auf, die die zu erwartenden Erträge und Aufwendungen enthält. Der Vorstand erstellt eine mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.
(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann Vertretungsbefugnisse auf einzelne seiner Mitglieder oder Beschäftigte der Stiftung übertragen.
(4) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes wird die Stiftung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten, die bzw. der im Vorfeld der jeweiligen Vertretungshandlung das Einvernehmen mit dem mittelzuweisenden Bundesministerium herstellt.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern:
1.
die bzw. der Präses der für Wissenschaft zuständigen Behörde oder eine oder ein von ihr bzw. ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter,
2.
zwei von der für Wissenschaft zuständigen Behörde bestellte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
3.
drei vom zuständigen Bundesministerium bestellte Vertreterinnen bzw. Vertreter,
4.
zwei von den Beschäftigten der Stiftung gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter ,
5.
zwei Experten, die auf Vorschlag des Vorstands vom Präses der für Wissenschaft zuständigen Behörde bestellt werden.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats oder eine vom Wissenschaftlichen Beirat benannte Vertreterin bzw. ein vom Wissenschaftlichen Beirat benannter Vertreter nimmt als beratendes Mitglied an den Kuratoriumssitzungen teil.
(3) Das Kuratoriumsmitglied nach Absatz 1 Nummer 1 übernimmt den Vorsitz des Kuratoriums. Ein nach Absatz 1 Nummer 3 bestelltes Kuratoriumsmitglied, das dem mittelzuweisenden Bundesministerium angehört, übernimmt den stellvertretenden Vorsitz des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder mit Bezug auf Leitungspersonal können nicht gegen die Stimmen des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Mitglieds oder der in Nummer 3 genannten Mitglieder, die dem mittelzuweisenden Bundesministerium angehören, gefasst werden.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummern 4 und 5 beträgt drei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt entsprechend den Regelungen einer vom Kuratorium zu beschließenden Wahlordnung.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung sowie die Wahrung des Stiftungszweckes. Es hat ein umfassendes Informationsrecht.
(2) Das Kuratorium beschließt über
1.
das jährliche Programmbudget und seine Änderungen,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts und über die Verwendung des Jahresergebnisses,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
die Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
5.
die Geschäftsordnung des Vorstands,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Bestellung der Leitungen von wissenschaftlichen Abteilungen auf Vorschlag des Vorstands,
8.
Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands oder des Wissenschaftlichen Beirats,
9.
die Gründung anderer Unternehmen, den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungsrechten sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten,
10.
Vereinbarungen zur Regelung allgemeiner Vergütungs- und Sozialleistungen, insbesondere zur Umsetzung dauerhafter sozialer Maßnahmen sowie zur Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung,
11.
auf Dauer angelegte Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
12.
den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ab einer vom Kuratorium zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
13.
andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Bestellung und Beauftragung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers.
(4) Das Kuratorium erhält die vom Vorstand erstellte mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung zur Kenntnisnahme.
(5) Das Kuratorium kann für bestimmte Arten von Geschäften, die erheblichen Einfluss auf die Stiftung haben können, festlegen, dass diese nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sachverständigen Personen aus der Wissenschaft.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat begleitet, fördert und bewertet die Forschungstätigkeit der Stiftung. In diesem Zusammenhang berät er den Vorstand, berichtet dem Kuratorium und nimmt zu Fragen von wesentlicher Bedeutung Stellung. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 12 Institutskonferenz
(1) Die Institutskonferenz besteht aus den Leitungen der Abteilungen und der wissenschaftlich eigenständigen Organisationseinheiten.
(2) Die Institutskonferenz berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 13 Satzung
(1) Die Satzung regelt insbesondere die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe der Stiftung.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 6 nach Anhörung des Vorstands mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Derartige Beschlüsse sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für Wissenschaft zuständigen Behörde.
§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres den für die Finanzen und für Wissenschaft zuständigen Behörden vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses und der Genehmigung des Lageberichts Änderungen ergeben, sind diese den für die Finanzen und für Wissenschaft zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 16 Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht nach der Bundeshaushaltsordung (BHO). Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden. Die Regelungen lassen Prüfungsrechte der Rechnungshöfe anderer, die Stiftung fördernder Gebietskörperschaften unberührt.
§ 17 Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge
(1) Mit Errichtung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ gehen die Arbeitsverhältnisse der im Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, vorbehaltlich des Absatzes 8, auf die Stiftung über. Gleiches gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse wird ausgeschlossen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung oder etwaiger Rechtsnachfolger der Stiftung als Ganzes oder Teilen der Stiftung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 unzulässig. Die Stiftung übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung im Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
(4) Im Falle der Überführung von Teilen der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Stiftung verpflichtet, den Beschäftigten des zu überführenden Teils, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Entgeltgruppe mit Stufeneinteilung sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Stiftung zu ermöglichen.
(5) Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die Stiftung übergegangen ist, zählt neben der Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg auch die Beschäftigungszeit bei der Stiftung bei der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Beschäftigte oder Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Beschäftigten bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
(6) Versorgungsbezüge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 übergegangen sind, gewährt die Stiftung. Die dafür erforderlichen Mittel werden ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt. Aufwendungen der Stiftung für Beihilfezahlungen an Versorgungsempfänger entsprechend der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden der Stiftung ebenfalls für die zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung beschäftigten Personen von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt. Im Fall der Auflösung der Stiftung tritt die Freie und Hansestadt Hamburg in die Pflichten der Stiftung gegenüber ihren Versorgungsempfängern ein, sofern das Gesetz nach § 20 Absatz 1 keine andere Regelung trifft. Der Stiftung bleibt vorbehalten ein anderes Modell der betrieblichen Zusatzversorgung einzuführen. Für diesen Fall ist den Beschäftigten der Stiftung ein Wahlrecht einzuräumen.
(7) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen sind die Bestandssicherungsklausel und die Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung gemäß Absätze 2 bis 6 aufzunehmen.
(8) Vom Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 sind die Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die aus dem Sonderprogramm des Senats zur verstärkten Unterbringung von Schwerbehinderten finanziert werden.
§ 18 Personalvertretung
Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung wird beim Vorstand gebildet. Das Kuratorium ist oberstes Organ der Stiftung im Sinne des § 81 Absatz 8 Satz 2HmbPersVG.
§ 19 Rechtsnachfolge, Übergangsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der rechtlich unselbständigen Einrichtung Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin der für Gesundheit zuständigen Behörde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ über. Die Übertragung erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten, konsolidierten Umwandlungsbilanz.
§ 20 Beendigung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz nach Durchführung des Verfahrens gemäß dem GWK-Abkommen in Verbindung mit der Ausführungsvereinbarung WGL aufgelöst werden. Für den Fall der ersatzlosen Auflösung der Stiftung werden die nach § 17 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen.
(2) Im Fall der Auflösung der Stiftung oder der Einstellung der Förderung durch eine die Stiftung finanziell fördernde Gebietskörperschaft erfolgt die finanzielle Auseinandersetzung gemäß den Bestimmungen des GWK-Abkommens und der Ausführungsvereinbarung WGL.
(3) Das verbleibende Vermögen der Stiftung ist auf die in § 4 genannten Zuwendungsgeber gemäß den Bestimmungen des GWK-Abkommens und der Ausführungsvereinbarung WGL zu übertragen.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Dezember 2007.
Der Senat
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