VerbPrüfGebO
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Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote (VerbPrüfGebO) Vom 6. Mai 2008

Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote (VerbPrüfGebO) Vom 6. Mai 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412, 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote (VerbPrüfGebO) vom 6. Mai 200821.03.2008
Eingangsformel21.03.2008
§ 121.03.2008
§ 201.01.2019
§ 301.01.2019
§ 421.03.2008
Auf Grund der §§ 2, 12, 15, 17 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 23 a Absatz 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (Übereinkunft) vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen des Gemeinsamen Prüfungsamtes im Rahmen der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote (Verbesserungsprüfung) gemäß § 23 a der Übereinkunft sowie für die Korrektur von Klausuren beziehungsweise die Abnahme von Aktenvorträgen nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung für Juristen durch das Hanseatische Oberlandesgericht zur Vorbereitung auf die Verbesserungsprüfung werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben.

§ 2

(1) Für die Amtshandlungen im Rahmen der Verbesserungsprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.
(2) In Höhe der vollen Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten, die auf die Gebühr angerechnet wird. Die Vorauszahlung ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig. Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass die Vorauszahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht ist.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben bei Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Verbesserungsprüfung vor der Zulassung sowie bei Versagung der Zulassung. Die auf die Gebühr geleistete Vorauszahlung wird erstattet.
(4) Die Gebühr ermäßigt sich auf 415 Euro bei
1.
Nichtbestehen der Verbesserungsprüfung infolge
a)
der Nichtteilnahme an Aufsichtsarbeiten nach § 9 Absatz 7 und § 15 der Übereinkunft oder
b)
Unterbrechung der Prüfung ohne wichtigen Grund nach Maßgabe von § 22 Absatz 4 der Übereinkunft während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten,
2.
vorzeitiger Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Kandidaten auf die Fortsetzung der Verbesserungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeinsamen Prüfungsamt binnen einer Woche nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.
(5) Die Gebühr ermäßigt sich auf 688 Euro bei
1.
Nichtbestehen der Verbesserungsprüfung nach Maßgabe des § 15 der Übereinkunft oder
2.
vorzeitiger Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Kandidaten auf die Fortsetzung der Verbesserungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeinsamen Prüfungsamt binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.
(6) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung wird von der Gebührenerhebung nicht abgesehen. Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung vor Beginn der Votierung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ermäßigt sich die Gebühr auf 415 Euro. Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung vor Beginn der mündlichen Prüfung ermäßigt sich die Gebühr auf 688 Euro. Im Übrigen ermäßigt sich die Gebühr nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 4, 5 und 6 wird eine die ermäßigte Gebühr übersteigende Vorauszahlung erstattet.

§ 3

(1) Für die Korrektur von Klausuren im Rahmen des B-Klausurenkurses und die Abnahme von Aktenvorträgen im Rahmen des Aktenvortragskurses ehemaliger Referendare der Freien und Hansestadt Hamburg zur Vorbereitung auf die Verbesserungsprüfung werden Gebühren erhoben in Höhe von
1.
18,50 Euro je abgegebene Klausur sowie
2.
25 Euro je abgenommenen Aktenvortrag.
(2) Die Gebührenpflicht für die Korrektur einer bestimmten Anzahl von Klausuren beziehungsweise die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Aktenvorträgen entsteht mit Eingang des darauf gerichteten Antrags bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Die Korrektur von Klausuren beziehungsweise die Abnahme von Aktenvorträgen ist von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. März 2008 in Kraft.
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