Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen (Schiffsabfallabgabenverordnung - SchiffsAbgV) Vom 6. Mai 2003
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen (Schiffsabfallabgabenverordnung - SchiffsAbgV) Vom 6. Mai 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, 6 geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 471) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen (Schiffsabfallabgabenverordnung - SchiffsAbgV) vom 6. Mai 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Bemessungsgrundlage | 01.01.2019 |
§ 2 - Standardentsorgung | 04.07.2015 |
§ 3 - Höhe der Abgabe | 01.01.2019 |
§ 4 - Abzugeltender Aufwand | 01.01.2019 |
§ 5 - Auszahlung der Abgabe | 04.07.2015 |
§ 6 - Mitteilungspflichten | 01.01.2019 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2004 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Anlage 1 - Mengen einer Standardentsorgung | 01.01.2019 |
Anlage 2 - Erstattung des Entsorgungsaufwandes | 01.01.2019 |
Anlage 3 - Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet | 11.02.2017 |
Auf Grund von § 12 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes (HmbSchEG) vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:
§ 1 Bemessungsgrundlage
(1)
1
Die Abgabe gemäß § 7 Absatz 1 HmbSchEG bemisst sich nach der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ).
2
Die BRZ ist dem internationalen Schiffsmessbrief gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. II 1975 S. 67) zu entnehmen.
3
Liegt kein internationaler Schiffsmessbrief vor, ermittelt die zuständige Behörde die BRZ auf andere geeignete Weise.
4
Bei Tankschiffen wird die reduzierte Tonnage (SBT-separate ballast tank) anerkannt, wenn der Messbrief am Ankunftstag des Schiffes vorliegt, dies gilt auch für die Anerkennung der reduzierten Tonnage bei Open-Top Containerschiffen.
(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle aus der Schifffahrt nach den Anlagen I, IV, V (Anlage V beinhaltet die Schiffsabfälle der Kategorien A bis C) und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Standardentsorgung
(1) Eine Standardentsorgung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG umfasst
1.
die Sammlung und den Transport von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge, von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge,
2.
die Entsorgung von Öl bis zu einer maximalen Ölmenge,
3.
die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt bis zu einer maximalen Schiffsabfallmenge und
4.
die Entsorgung von Schiffsabwasser bis zu einer maximalen Schiffsabwassermenge.
(2) Die jeweils maximalen Mengen nach Absatz 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
§ 3 Höhe der Abgabe
1
Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 3 aus einem Bemessungsfaktor je 100 BRZ für die Ölentsorgung und einem nach Schiffsgrößen abgestuften Festbetrag für die Entsorgung von Abfällen aus der Schifffahrt einschließlich der Schiffsabwasserentsorgung zusammen.
2
Die Abgabe schließt den für ihre Erhebung, Verwahrung und Auszahlung erforderlichen Personal- und Sachaufwand ein.
3
Für Autocarrier und RoRo-Schiffe verringert sich der Bemessungsfaktor nach Satz 1 für die Ölentsorgung um die Hälfte.
4
Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von Öl als Kraftstoff verwenden und dies durch Vorlage des Zertifikates vor Ankunft im Hamburger Hafen nachweisen, zahlen keine Abgabe für die Ölentsorgung.
§ 4 Abzugeltender Aufwand
(1)
1
Der gemäß § 11 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugeltende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte, insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren Behandlung der entladenen Schiffsabfälle und des Abwassers.
2
Auch bei Ausschöpfung der in § 2 Absatz 2 festgelegten Grenzen darf der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffsabwasser- und Schiffsabfallentsorgung die in der Anlage 2 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.
(2)
1
Der Aufwand für Leistungen oberhalb der Grenzen gemäß § 2 Absatz 2 wird nicht aus der Abgabe abgegolten.
2
Das Recht der an der Entsorgung Beteiligten, Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen oder besondere Leistungsbestandteile wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu treffen, bleibt unberührt.
3
Bei einer Überschreitung der Übergabepumpzeit von zwei Stunden (ohne An- und Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben werden.
(3) Bei behördlich angeordneten Entladungen von Schiffsabfällen/Ladungsrückständen wird der Teil der Abgabe erstattet, der der Art des zu entladenden Abfalls entspricht.
§ 5 Auszahlung der Abgabe
1
Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkommen den gemäß § 4 Absatz 1 für eine Standardentsorgung erforderlichen Aufwand.
2
Die Auszahlung erfolgt an die gemäß § 11 Sätze 1 und 3 HmbSchEG bestimmten Hafenauffangeinrichtungen.
3
Die zuständige Behörde soll die Bestimmung und die Auszahlung davon abhängig machen, dass sich die Hafenauffangeinrichtungen ihr gegenüber verpflichten,
1.
die Kosten für die einzelnen durchgeführten Standardentsorgungen aufgeschlüsselt nach den erbrachten Leistungen für Entladung und Transport sowie für die weitere Entsorgung auszuweisen und
2.
jedem Schiff, das den Hamburger Hafen anläuft, auf Anforderung eine Entsorgung zu ermöglichen.
4
Soweit es zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen Verwendung des Abgabeaufkommens erforderlich ist, kann die zuständige Behörde von den Hafenauffangeinrichtungen die Einhaltung weiterer Maßgaben verlangen.
§ 6 Mitteilungspflichten
(1)
1
Mit der Ankunft des Schiffes im Hamburger Hafen haben die Abgabepflichtigen für die Berechnung der Abgabe folgende Angaben in elektronischer Form an das Zentrale Meldeportal des Bundes gemäß § 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln
1.
Name und Anschrift des Reeders beziehngsweise Eigners sowie gegebenenfalls der weiteren nach § 7 Absatz 2 HmbSchEG abgabepflichtigen Personen oder deren Vertreter,
2.
die Schiffsgröße nach Maßgabe von § 1 Absatz 1,
3.
Name und Anschrift des beauftragten Entsorgers.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Daten des Zentralen Meldeportals des Bundes zu erheben. Bei Erhalt der Daten durch die zuständige Behörde gilt die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 für die Abgabepflichtigen als erfüllt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 1 Nummer 4 HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Mai 2003.
Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
Stufe | Schiffsgröße (§ 1) | Standardentsorgung (§ 2 Absatz 2) | ||||||
Ölmenge pumpfähig (Pumpzeit für die angegebenen Mengen: 2 Stunden) | Ölmenge nicht pumpfähig | Schiffs- abfallmenge | Schiffsabwasser | |||||
Stufe 1 | bis 1500 BRZ | maximal 4 m³ | maximal 1 m³ | maximal 6 m³ | maximal 200 m³ | |||
Stufe 2 | 1501 bis 3500 BRZ | maximal 6 m³ | maximal 1 m³ | maximal 6 m³ | maximal 200 m³ | |||
Stufe 3 | 3501 bis 6000 BRZ | maximal 10 m³ | maximal 1 m³ | maximal 6 m³ | maximal 200 m³ | |||
Stufe 4 | 6001 bis 10000 BRZ | maximal 16 m³ | maximal 1 m³ | maximal 6 m³ | maximal 200 m³ | |||
Stufe 5 | über 10001 BRZ | maximal 30 m³ | maximal 1 m³ | maximal 6 m³ | maximal 200 m³ |
Anlage 2
Erstattung des Entsorgungsaufwandes
Standard- entsorgung | Höchster abzugeltender Aufwand | Standard- entsorgung | Höchster abzugeltender Aufwand | Standard- entsorgung | Höchster abzugeltender Aufwand | Standard- entsorgung | Höchster abzugeltender Aufwand | |||||
(§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | (§ 2 Absatz 2) | (§ 4 Absatz 1) | |||||
Ölmenge | Ölentsorgung* | Schiffsabfall- menge | Schiffsabfall- entsorgung | Ölmenge | Ölentsorgung** | Schiffsabwasser | Schiffsabwasser- entsorgung | |||||
pumpfähig | pumpfähig | nicht pumpfähig | nicht pumpfähig | |||||||||
Stufe | Schiffsgröße (§ 1) | unabhängig von der Schiffsgröße | ||||||||||
Abrechnung Kubikmeter genau*** | beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro | Abrechnung Kubikmeter genau*** | beinhaltet für An-, Abfahrt 130 Euro | beinhaltet An-, Abfahrt | Abrechnung Kubikmeter genau*** | beinhaltet für An-, Abfahrt 460 Euro | ||||||
1630 Euro / 1 m³ | ||||||||||||
bis | 39 Euro / m³ | 3 Euro / m3 genau*** | ||||||||||
50 Euro / m³ | ||||||||||||
Stufe 0 | 1 m³ | 499 Euro | bis 0,25 m³ | 407,50 Euro | ab 1 m³ | 463 Euro | ||||||
Stufe 1 | bis 1500 BRZ | 4 m³ | 616 Euro | minimal 0,1 m³ maximal 6 m³ | 430 Euro | ab 0,26 m³ bis 0,5 m³ | 815 Euro | bis 200 m³ | 1060 Euro | |||
Stufe 2 | 1501 bis 3500 BRZ | 6 m³ | 694 Euro | minimal 0,3 m³ maximal 6 m³ | 430 Euro | ab 0,51 m³ bis 0,75 m³ | 1222,50 Euro | |||||
Stufe 3 | 3501 bis 6000 BRZ | 10 m³ | 850 Euro | minimal 0,5 m³ maximal 6 m³ | 430 Euro | ab 0,76 m³ bis 1 m³ | 1630 Euro | |||||
Stufe 4 | 6001 bis 10000 BRZ | 16 m³ | 1084 Euro | minimal 0,7 m³ maximal 6 m³ | 430 Euro | |||||||
Stufe 5 | ab 10001 BRZ | 30 m³ | 1630 Euro | minimal 1,0 m³ maximal 6 m³ | 430 Euro |
Fußnoten
*)
Für die Ölentsorgung von Autocarriern und Ro-Ro-Schiffen, ist der höchste abzugeltende Aufwand der Stufe zu entnehmen, die der Hälfte der Bruttoraumzahl des Schiffes entspricht.
**)
Nicht pumpfähige Öle (maximal 1 m³) aus der schiffseigenen Ölschlammaufbereitung sind dem Entsorger in Fässern zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten werden gegen Nachweis erstattet.
***)
Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet.
Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet.
Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet.
Ab Erreichen der Mindestmenge wird auf volle Kubikmeter aufgerundet.
Anlage 3
Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet
Stufe | Schiffsgröße (§ 1) | Höhe der Abgabe (§ 3) | ||||||
Festbetrag für Abfälle aus der Schifffahrt und Schiffsabwasserentsorgung | Bemessungsfaktor für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig) | |||||||
Stufe 1 | bis | 1500 BRZ | 70 Euro | |||||
Stufe 2 | 1501 | bis | 3500 BRZ | 70 Euro | je 100 BRZ* | |||
Stufe 3 | 3501 | bis | 6000 BRZ | 100 Euro | mal | |||
Stufe 4 | 6001 | bis | 10000 BRZ | 200 Euro | 2 Euro | |||
Stufe 5 | ab | 10001 BRZ | 200 Euro | insgesamt für Ölentsorgung (pumpfähig / nicht pumpfähig) mindestens 28 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 770 Euro |
Fußnoten
*)
Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.
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