HmbQualiVO
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Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbQualiVO) Vom 20. Februar 2018

Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbQualiVO) Vom 20. Februar 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 470)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbQualiVO) vom 20. Februar 201801.07.2018
Eingangsformel01.07.2018
§ 1 - Ziel und Grundsätze01.07.2018
§ 2 - Qualitätsanforderungen01.07.2018
§ 3 - Nachweisverfahren und Mitteilungspflicht01.07.2018
§ 4 - Inkrafttreten01.07.2018
Anlage01.01.2019
Auf Grund von § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird verordnet:

§ 1 Ziel und Grundsätze

(1) Diese Verordnung legt für Krankenhäuser, die im Rahmen der Krankenhausplanung einen Versorgungsauftrag erhalten haben, ergänzende Qualitätsanforderungen für Teilgebiete fest. Sie sind zugleich Voraussetzung für die Erteilung eines Versorgungsauftrages in dem Teilgebiet.
(2) Durch die ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 soll eine qualitativ hochwertige stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(3) Die ergänzenden Qualitätsanforderungen sind von dem Krankenhaus einzuhalten, das einen Versorgungsauftrag für das jeweilige Teilgebiet erhalten hat. Bei nicht eingehaltenen ergänzenden Qualitätsanforderungen wird auf § 8 Absätze 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612), in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

§ 2 Qualitätsanforderungen

Ergänzende Qualitätsanforderungen für die Teilgebiete Gefäßchirurgie, Herzchirurgie und Thoraxchirurgie sind in der Anlage festgelegt.

§ 3 Nachweisverfahren und Mitteilungspflicht

(1) Das Krankenhaus hat schriftlich gemäß einem Vordruck gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass es die in der Anlage für das jeweilige Teilgebiet benannten ergänzenden Qualitätsanforderungen einhält.
(2) Hält ein Krankenhaus die ergänzenden Qualitätsanforderungen für das jeweilige Teilgebiet über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendertagen nicht ein, ist es verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Februar 2018.

Anlage

zu § 2
Abschnitt I Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Gefäßchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie muss die Facharztweiterbildung Gefäßchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Gefäßchirurgie muss die Facharztweiterbildung Gefäßchirurgie abgeschlossen haben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung
1.2.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Gefäßchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards/Multiprofessionelle Teams
1.3.1 Die gefäßchirurgische Versorgung muss jederzeit (24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche)1) im Facharztstandard gewährleistet sein.
1.3.2 Die radiologische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard gewährleistet sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.3 Die anästhesiologische Versorgung muss jederzeit1) gewährleistet sein, entweder im Facharztstandard im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen worden sein, um erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:a) Angiologie,b) Kardiologie,c) Neurologie,d) Nephrologie,e) Phlebologie,f) Diabetologie,g) Physiotherapie,h) Diätassistenz/Ernährungsberatung
1.4 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.4.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege eingesetzt werden.
1.4.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.4.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz zur Leitung der Station verfügen.
2 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1 Ein MRT-Gerät (Magnetresonanztomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.2 Ein CT-Gerät (Computertomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Ein Gerät zur digitalen Subtraktionsangiographie (Angiographie DSA) muss verfügbar sein.
2.4 Die für eine funktionelle Gefäßdiagnostik erforderlichen Geräte (zum Beispiel ein Kapillarmikroskop) müssen verfügbar sein.
2.5 Ein Labor muss verfügbar sein.
2.6 Ein Labor zur Sicherstellung der Transfusionsmedizin muss verfügbar sein.
2.7 Eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die Versorgung akuter gefäßchirurgischer Krankheitsbilder muss im Krankenhaus vorhanden sein.
Abschnitt II Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Herzchirurgie und Kinderherzchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Herzchirurgie muss die Facharztweiterbildung Herzchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Herzchirurgie muss die Facharztweiterbildung Herzchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.3 Für die Kinderherzchirurgie muss es abweichend zu Nummern 1.1.1 und 1.1.2 eine gemeinsame Leitung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie und eine Fachärztin oder einen Facharzt für Herzchirurgie mit Spezialisierung Kinderherzchirurgie2) geben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung3)
1.2.1 Die Leitung der Herzchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Herzchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards
1.3.1 Die herzchirurgische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard gewährleistet sein.
1.3.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im Facharztstandard Kardiologie4) muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen. Für die Kinderherzchirurgie muss die kinderkardiologische Versorgung sichergestellt sein.
1.3.3 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im Facharztstandard Anästhesie mit Erfahrung in der Kardioanästhesie muss organisatorisch sichergestellt werden, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Für die Kinderherzchirurgie müssen einschließlich der herzchirurgischen Leitung nach Nummer 1.1.3 mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Herzchirurgie mit Spezialisierung Kinderherzchirurgie in der Einrichtung angestellt sein.
1.3.5 Für die Kinderherzchirurgie müssen einschließlich der kindermedizinischen Leitung nach Nummer 1.1.3 mindestens fünf Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie in der Einrichtung angestellt sein.
1.4 Multiprofessionelle Teams
1.4.1 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) einer Kardiotechnikerin oder eines Kardiotechnikers muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.4.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) eines Operationsteams mit folgenden Qualifikationen muss sichergestellt sein:a) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger mit einer Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder Operationstechnischen Assistentinnen oder Operationstechnische Assistenten (OTA),b) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Anästhesietechnische Assistentinnen oder Assistenten (ATA)
1.4.3 Es müssen zusätzlich organisatorische Maßnahmen getroffen worden sein, um erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:a) Fachärztin oder Facharzt mit mehrjähriger Erfahrung in der Durchführung und Interpretation transthorakaler und transösophagealer Echokardiographie4),b) Psychosoziale Betreuung,c) Physiotherapie
1.4.4 Für die Kinderherzchirurgie hat die Versorgung durch die unter Nummern 1.1, 1.3 und 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Fachkräfte als interdisziplinäres multiprofessionelles Team zu erfolgen. Alle Mitglieder dieses Teams müssen über eine spezielle Expertise im Sinne mehrjähriger Erfahrungen in der Versorgung von herzkranken Kindern und Jugendlichen sowie über regelmäßige Fortbildungen verfügen.
1.5 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.5.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege eingesetzt werden.
1.5.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.5.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz zur Leitung der Station verfügen.
2. Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1. Ein Linksherzkathetermessplatz muss jederzeit verfügbar sein.
2.2 Ein Herzkatheterlabor muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Ein Hybrid-Operationssaal oder herzchirurgischer Operationssaal muss jederzeit verfügbar sein.
2.4 Eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die herzchirurgische Versorgung muss im Krankenhaus vorhanden und jederzeit verfügbar sein.
2.5 Die intraoperative Echokardiographie muss jederzeit verfügbar sein.
2.6 Eine Herz-Lungen-Maschine einschließlich Hypothermiegerät muss jederzeit verfügbar sein.
2.7 Ein Ultraschallgerät muss jederzeit verfügbar sein.
2.8 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit ein dem technischen Fortschritt entsprechender Operationssaal mit für Kinder und Jugendliche geeigneter Herz-Lungen-Maschine, extrakorporaler Membranoxygenation, intraoperativer Echokardiographie, Röntgen- und Durchleuchtungsgeräten verfügbar sein.
2.9 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit eine fachgebundene pädiatrisch-kardiologische Intensiveinheit verfügbar sein.
2.10 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit eine fachgebundene pädiatrisch-kardiologische Pflegestation verfügbar sein.
2.11 Für die Kinderherzchirurgie muss zusätzlich jederzeit ein pädiatrisch-kardiologisch ausgerüstetes Katheterlabor verfügbar sein.
Abschnitt III Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Thoraxchirurgie
1 Personelle Anforderungen
1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung
1.1.1 Die Leitung der Thoraxchirurgie muss die Facharztweiterbildung Thoraxchirurgie abgeschlossen haben.
1.1.2 Die Stellvertretung der Leitung der Thoraxchirurgie muss die Facharztweiterbildung Thoraxchirurgie abgeschlossen haben.
1.2 Besondere Erfahrungen der Leitung und Stellvertretung
1.2.1 Die Leitung der Thoraxchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens fünfjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.2.2 Die Stellvertretung der Leitung der Thoraxchirurgie muss nach Abschluss der Weiterbildung eine mindestens zweieinhalbjährige ganztätige Tätigkeit oder eine vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit oder eine Kombination aus ganztägiger Tätigkeit und Teilzeittätigkeit ausgeübt haben; in begründeten Fällen können Erfahrungen aus anderen Gebieten angerechnet werden oder die fehlende Erfahrung kann durch eine besondere Expertise nachgewiesen werden.
1.3 Gewährleistung des Facharztstandards/Multiprofessionelle Teams
1.3.1 Die thoraxchirurgische Versorgung muss jederzeit1) im Facharztstandard gewährleistet sein.
1.3.2 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im Facharztstandard Onkologie muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.3 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im Facharztstandard Pneumologie muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.4 Eine jederzeitige Verfügbarkeit1) personeller Kapazitäten im Facharztstandard Radiologie muss organisatorisch sichergestellt sein, entweder im eigenen Krankenhaus oder durch strukturierte Kooperationen.
1.3.5 Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um erforderlichenfalls folgende Disziplinen hinzuziehen zu können:a) Strahlentherapie,b) Gastroenterologie,c) Gynäkologie,d) HNO-Heilkunde,e) Urologie,f) Pädiatrie,g) Dermatologie,h) Neurologie
1.4 Anforderungen an das Pflegepersonal der dazugehörigen Intensivstation
1.4.1 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit einer Fachweiterbildung Intensivpflege eingesetzt werden.
1.4.2 Es muss jederzeit Pflegepersonal mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung eingesetzt werden.
1.4.3 Die Stationsleitung muss zusätzlich über eine nachgewiesene Kompetenz zur Leitung der Station verfügen.
2 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
2.1 Ein MRT-Gerät (Magnetresonanztomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.2 Ein CT-Gerät (Computertomographie) muss jederzeit verfügbar sein.
2.3 Es muss eine Intensivstation mit den strukturellen Voraussetzungen für die postoperative Versorgung auch großer, offener chirurgischer Thoraxeingriffe vorhanden sein.
Fußnoten
1)
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
Dies schließt eine Rufbereitschaft mit jederzeitiger Erreichbarkeit und zeitnahem Einsatz vor Ort, in der Regel innerhalb von 30 Minuten, ein.
2)
Spezialisierung auf Kinderherzchirurgie meint die Erfüllung der Anforderungen der Anlage 2 der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. S. 2133), zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 (BAnz. AT 13.03.2017 B2).
3)
Die Anforderungen unter Abschnitt II Nummern 1.2.1 und 1.2.2 entfallen auf Grund der besonderen Vorgaben der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie bei der kinderherzchirurgischen Versorgung.
4)
Gilt nicht für die Kinderherzchirurgie.
Gilt nicht für die Kinderherzchirurgie.
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