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Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 28. Mai 2019

Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 28. Mai 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen vom 28. Mai 201908.06.2019
Eingangsformel08.06.2019
§ 1 - Anwendungsbereich08.06.2019
§ 2 - Begriffsbestimmungen08.06.2019
§ 3 - Anzeigepflicht08.06.2019
§ 4 - Grenz- und Auslösewert für Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft08.06.2019
§ 5 - Raumlufttechnische Anlage08.06.2019
§ 6 - Rauchgasabzugsanlage08.06.2019
§ 7 - Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte08.06.2019
§ 8 - Hinweispflichten08.06.2019
§ 9 - Technische Überprüfung08.06.2019
§ 10 - Behördliche Überwachung und Anordnungen08.06.2019
§ 11 - Strafvorschriften08.06.2019
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten08.06.2019
§ 13 - Schlussbestimmungen08.06.2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an den Betrieb von Shisha-Einrichtungen.
(2) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Shisha-Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der mit Kohle oder organischen Materialien betriebene Wasserpfeifen hergerichtet oder geraucht werden.
(2) Sachkundige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

§ 3

1)
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Shisha-Einrichtung betreiben will, muss dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebes anzeigen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1.
Name, Firma oder Geschäftsbezeichnung und Anschrift der Shisha-Einrichtung,
2.
Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
3.
baurechtliche Zulassung für die Räume der Shisha-Einrichtung,
4.
Grundfläche der Einrichtung,
5.
Zahl der zum Shisha-Konsum geeigneten Plätze,
6.
größtmögliche Anzahl gleichzeitig brennender Shishas,
7.
technische Anlage zum Vorglühen des organischen Brennmaterials,
8.
die Bestätigung durch eine sachkundige Person, dass die Voraussetzung des § 4 Satz 1 erfüllt ist.
(3) Änderungen der Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bestehenden Shisha-Einrichtungen beachte bzgl. des Inkrafttretens die Schlussbestimmungen in § 13.]

§ 4 Grenz- und Auslösewert für Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft

Der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt in der Luft darf den Wert von 35 Milligramm pro Kubikmeter (entspricht 30 ppm bei einer Temperatur von 25 Grad Celsius) in allen Bereichen der Shisha-Einrichtung zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Spätestens bei einer mehr als sechzigminütigen Überschreitung eines Wertes von 50 ppm (Auslösewert) sind die betreffende Einrichtung zu räumen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Wertes in Satz 1 zu ergreifen.

§ 5

1)
Raumlufttechnische Anlage
(1) Shisha-Einrichtungen müssen über eine fest eingebaute raumlufttechnische Anlage verfügen, die während der gesamten Öffnungszeiten der Shisha-Einrichtung zu betreiben ist. Sie muss folgende Anforderungen erfüllen:
1.
sie muss über eine selbsttätige Warnfunktion bei Störung oder Ausfall verfügen,
2.
die Lüftungsanlage und die Lüftungskanäle müssen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen,
3.
sie muss eine Überschreitung des in § 4 Satz 1 genannten Grenzwertes verlässlich verhindern.
(2) Die raumlufttechnische Anlage muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, gewartet und geprüft werden. Wartung und Prüfung sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen mindestens das Datum, die Uhrzeit, die Angabe des geprüften Gerätes, das Ergebnis, den vollständigen und lesbaren Namen der oder des Prüfenden sowie deren beziehungsweise dessen Unterschrift enthalten. Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Shisha-Einrichtungen ohne raumlufttechnische Anlage betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass die in § 4 Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. Der Nachweis ist durch eine sachkundige Person einmal jährlich zu führen. Er ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bestehenden Shisha-Einrichtungen beachte bzgl. des Inkrafttretens die Schlussbestimmungen in § 13.]

§ 6

1)
Rauchgasabzugsanlage
In Bereichen, in denen die Kohlen oder andere organische Materialien vorgeglüht oder die glühenden Kohlen oder organischen Materialien aufbewahrt werden, ist eine Rauchgasabzugsanlage zu betreiben; § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bestehenden Shisha-Einrichtungen beachte bzgl. des Inkrafttretens die Schlussbestimmungen in § 13.]

§ 7 Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte

(1) In allen Bereichen der Shisha-Einrichtung sind funktionsfähige Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte gut sichtbar so zu installieren und zu unterhalten, dass die Luftqualität hinsichtlich der Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in allen Aufenthalts- und Arbeitsbereichen der Shisha-Einrichtung ermittelt wird. Die Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte müssen die Kohlenstoffmonoxid-Konzentration ab einem Wert von 30 ppm auf ihrem Display anzeigen und bei einer mehr als sechzigminütigen Überschreitung eines Wertes von 50 ppm ein deutliches akustisches und optisches Alarmsignal aussenden.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person haben wöchentlich in der Shisha-Einrichtung die Funktionstüchtigkeit der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu protokollieren. Die Protokolle müssen mindestens das Datum, die Uhrzeit, die Angabe des geprüften Gerätes, das Ergebnis, den vollständigen und lesbaren Namen der oder des Prüfenden sowie deren beziehungsweise dessen Unterschrift enthalten. Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bereiche dürfen nur genutzt werden, wenn die dort befindlichen Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte in Betrieb und voll funktionsfähig sind.

§ 8 Hinweispflichten

Im Eingangsbereich der Shisha-Einrichtung muss mit einem deutlich sichtbaren Hinweisschild darüber informiert werden, dass beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen Kohlenstoffmonoxid entsteht und dadurch Gesundheitsgefahren insbesondere für Schwangere und ungeborene Kinder sowie Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen entstehen können.

§ 9

1)
Technische Überprüfung
(1) Vor Inbetriebnahme der Shisha-Einrichtung ist die fachgerechte Montage, Installation und Wirksamkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Funktionstüchtigkeit
1.
der raumlufttechnischen Anlage,
2.
der Rauchgasabzugsanlage sowie
3.
der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
durch eine sachkundige Person zu überprüfen und auf dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Formblatt zu protokollieren. Die sachkundige Person darf nicht zugleich die Wartung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 6 zweiter Halbsatz durchführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Protokolle in der Shisha-Einrichtung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Ergibt die technische Prüfung, dass die Vorgaben des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder § 5 Absatz 3 nicht erfüllt sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich von der sachkundigen Person darüber zu informieren.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bestehenden Shisha-Einrichtungen beachte bzgl. des Inkrafttretens die Schlussbestimmungen in § 13.]

§ 10 Behördliche Überwachung und Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere die Einstellung des Betriebs der Shisha-Einrichtung anordnen. Im Fall des § 9 Absatz 3 ist die Einstellung anzuordnen.
(2) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1.
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anzufertigen und Messungen vorzunehmen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
2.
erforderliche Unterlagen einzusehen sowie Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen,
3.
von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte über Betriebsvorgänge zu verlangen.
Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 11 Strafvorschriften

(1) Wer gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer trotz Kenntnis der Überschreitung des Auslösewertes gemäß § 4 Satz 2 eine Shisha-Einrichtung nicht unverzüglich schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Shisha-Einrichtung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig tätigt,
2.
§ 4 Satz 1 trotz Überschreitung des Grenzwertes von 30 ppm Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft keine Maßnahmen zu dessen Sicherstellung ergreift,
3.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 die raumlufttechnische Anlage nicht während der gesamten Öffnungszeiten der Shisha-Einrichtung betreibt,
4.
§ 5 Absatz 2, § 6, § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 und Absatz 2 ein Protokoll nicht oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt,
5.
§ 5 Absatz 3 den Nachweis nicht führt oder nicht aufbewahrt,
6.
§ 6, auch in Verbindung mit § 5, keine oder keine ausreichend wirksame Rauchgasabzugsanlage betreibt,
7.
§ 7 Absatz 1 keine oder keine ausreichende Anzahl an funktionsfähigen Kohlenstoffmonoxid-Warngeräten angebracht hat oder entgegen § 7 Absatz 3 Bereiche nutzt,
8.
§ 8 seinen Hinweispflichten nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiberin oder Betreiber einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als sachkundige Person fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 3 bei Nichteinhaltung des Grenzwertes aus § 4 Satz 1 nicht unverzüglich die zuständige Behörde informiert.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für bereits bestehende Shisha-Einrichtungen
1.
ist die Anzeige gemäß § 3 mit Ausnahme des Absatz 2 Nummer 8 innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes zu tätigen,
2.
tritt § 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft,
3.
treten § 3 Absatz 2 Nummer 8 sowie §§ 5 und 9 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
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