Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchVO) Vom 28. Mai 2019
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchVO) Vom 28. Mai 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchVO) vom 28. Mai 2019 | 08.06.2019 |
Eingangsformel | 08.06.2019 |
§ 1 - Organisation der Schiedsstelle | 08.06.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung und Besetzung der Schiedsstelle | 08.06.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 08.06.2019 |
§ 4 - Amtsperiode | 08.06.2019 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 08.06.2019 |
§ 6 - Amtsführung | 08.06.2019 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 08.06.2019 |
§ 8 - Ladung | 08.06.2019 |
§ 9 - Mündliche Verhandlung | 08.06.2019 |
§ 10 - Beschlussfassung | 08.06.2019 |
§ 11 - Entscheidung der Schiedsstelle | 08.06.2019 |
§ 12 - Verfahrensgebühren | 08.06.2019 |
§ 13 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz | 08.06.2019 |
§ 14 - Kostenpflicht | 08.06.2019 |
Auf Grund von § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird verordnet:
§ 1 Organisation der Schiedsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle nach § 36 PflBG werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen nach § 36 Absätze 1 und 3 PflBG eingerichtet wird.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig werden, den Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren; insbesondere sind sie nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Vertragsparteien an Dritte weiterzugeben.
§ 2 Zusammensetzung und Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht gemäß § 36 Absatz 1 PflBG aus
1.
einer oder einem neutralen Vorsitzenden,
2.
zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Kranken- und Pflegekassen,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellt wird,
4.
zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Krankenhäuser,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste,
6.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen und
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Nach § 36 Absatz 3 PflBG treten bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen zu den Kosten der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG bei der Besetzung der Schiedsstelle an die Stelle der Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach Absatz 1 Nummern 4 bis 6 vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Interessen der Pflegeschulen in der Freien und Hansestadt Hamburg. Geht es in einem Verfahren um einen Ausbildungsbereich der Pflege, in dem sowohl Schulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft tätig sind, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten.
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine oder einen und die sonstigen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen-, Krankenhaus- oder Pflege- oder Pflegeschulenbereich tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht bei der für Gesundheit oder der für berufliche Bildung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sein. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen. Sie oder er ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Nach § 36 Absatz 2 Satz 4 PflBG werden die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle und die Stellvertretung von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben. Kommt eine Einigung über die zu bestellenden Personen binnen vier Wochen nach Beginn der Amtsperiode nicht zustande, werden sie von der zuständigen Behörde durch Los bestimmt; den beteiligten Organisationen wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Losbestimmung anwesend zu sein.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 6 und ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen bestellt, und zwar
1.
die zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 gemeinsam von
a)
der AOK Rheinland/Hamburg,
b)
dem BKK-Landesverband NORDWEST,
c)
der IKK classic und
d)
dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) - Landesvertretung Hamburg,
2.
die Vertreterin oder der Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 von dem Landesausschuss Hamburg des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.,
3.
die zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V.,
4.
die Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummern 5 und 6 von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen.
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 richtet sich nach § 36 Absatz 2 PflBG. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(4) Die Bestellung der Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach § 2 Absatz 2 bestimmt sich nach § 36 Absatz 2 PflBG.
(5) Bestellungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie informiert die übrigen beteiligten Organisationen über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder und ihrer Stellvertretungen.
§ 4 Amtsperiode
(1) Die erste im Zuge der Errichtung der Schiedsstelle beginnende Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Alle weiteren Amtsperioden der Mitglieder betragen vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsperiode beginnt mit der wirksamen Bestellung der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(2) Die erneute Bestellung eines Mitgliedes ist zulässig.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung können durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag einer Organisation über die Abberufung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung in grober Weise gegen ihre oder seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den beteiligten Organisationen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht zugemutet werden kann. Die Abberufung ist der betroffenen Person schriftlich zu erklären.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können von der sie bestellenden Organisation unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung ist der betroffenen Person, deren Stellvertretung und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 von den beteiligten Organisationen anzuhören. Im Falle einer Abberufung nach Absatz 1 Satz 2 sind neben der betroffenen Person von Amts wegen alle beteiligten Organisationen anzuhören. Im Falle des Absatzes 2 ist die oder der Betroffene von der Organisation anzuhören, die sie oder ihn bestellt hat. Die Geschäftsstelle informiert die beteiligten Organisationen, die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden sowie die zuständige Behörde über die Abberufung.
(4) Im Falle der Abberufung nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen, die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden sowie die zuständige Behörde.
§ 6 Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle entsprechend.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Aufgaben von Vertreterinnen und Vertretern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter wahrgenommen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter entsprechend.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Im Antrag sind die Parteien zu bezeichnen, der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen sind darzulegen und die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist; die in den Verhandlungen vorgelegten Unterlagen sind beizufügen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet über die Geschäftsstelle den beteiligten Parteien schriftlich den Antrag zu. Die Geschäftsstelle fordert die andere Partei oder die anderen Parteien zur Erwiderung mit einer Frist von zwei Wochen auf. Die Erwiderung ist der Geschäftsstelle in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Geschäftsstelle leitet die Erwiderung an die Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller.
(3) Ein Antrag kann mit Zustimmung der Vertragsparteien bis zur Entscheidung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.
§ 8 Ladung
(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung anzugeben. Der Antrag und die eingereichten Beratungsunterlagen sind beizufügen. Im Einzelfall kann von den genannten Fristen abgewichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.
(2) Die Ladung nach Absatz 1 wird verbunden mit einer weiteren Ladung zu einer Sitzung der Schiedsstelle, für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit in der ersten Sitzung. Diese Sitzung soll innerhalb einer Woche nach dem ersten Termin stattfinden.
(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden werden kann, wenn sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern bleiben.
(4) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden haben die Parteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Erklärt sich die oder der Vorsitzende bei Beginn des Verfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt für verhindert, übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Schiedsstelle wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten hin.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und bei Beginn der Sitzung neben der oder dem Vorsitzenden alle Mitglieder nach § 2 Absatz 1 oder 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind.
(3) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von einer Woche eine neue Sitzung durchzuführen. In dieser Sitzung ist die Schiedsstelle bereits beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend ist. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss.
(5) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle, für die kein Vertretungsfall eingetreten ist, können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen.
(6) Die Schiedsstelle kann Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen hinzuziehen.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie ist den Parteien sowie den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleiten. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten über
1.
den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertreterinnen oder Vertreter der erschienenen Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls der Schriftführerin oder des Schriftführers und der oder des Sachverständigen sowie gegebenenfalls der Zuhörerinnen und Zuhörer,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Gutachten der oder des Sachverständigen,
5.
die gefassten Beschlüsse.
Soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, ist die Niederschrift auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift. Einwendungen gegen die Niederschrift sind von den Mitgliedern der Schiedsstelle binnen zwei Wochen ab Zugang auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu erheben.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien, der Sachverständigen, der Zeuginnen und Zeugen sowie der Zuhörerinnen und Zuhörer.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(3) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.
§ 11 Entscheidung der Schiedsstelle
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Parteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 12 Verfahrensgebühren
(1) Für Verfahren der Schiedsstelle werden keine Gebühren erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für Verfahren der Schiedsstelle über Individualbudgets nach § 31 PflBG nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr in Höhe von 800 Euro bis 8000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise als durch Entscheidung der Schiedsstelle beendet, wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben. Die Verfahrensgebühr trägt die Partei nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PflBG zu 50 vom Hundert (v. H.) und tragen die Parteien nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 PflBG je zu 25 v. H. Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft die Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Sind auf einer Seite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 13 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten für notwendige Barauslagen und den entstandenen Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit diesen festsetzen. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag nach Anhörung der Beteiligten fest.
(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
§ 14 Kostenpflicht
(1) Die Kostentragung für die Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 PflBG. Die Geschäftsstelle legt den beteiligten Organisationen eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle sowie den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag vor.
(2) Die Schiedsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle wird über einen Festbetrag finanziert, den die beteiligten Organisationen jährlich gemeinsam festlegen. Hierzu legt die Geschäftsstelle jeweils bis Ende des letzten Quartals eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und Kosten der Geschäftsstelle für das folgende Kalenderjahr vor.
(3) Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande, erfolgt die Kostenverteilung jährlich für das vorangegangene Jahr anhand der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
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