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Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) Vom 14. März 2014

Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) Vom 14. März 2014
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351, 353)2)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97)
2)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Änderungsgesetzes tritt die Änderung am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 351, 354) in Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 201401.04.2014
§ 1 - Ziel des Gesetzes01.12.2019
§ 2 - Vereinbarung der Ausbildungskapazitäten01.06.2016
§ 3 - Festsetzung von Curricularwerten und Zulassungshöchstzahlen01.12.2019
§ 4 - Beteiligung der Bürgerschaft01.04.2014
§ 5 - Aufsicht; Rechtsverordnungen01.06.2016
§ 6 - Übergangsbestimmungen01.06.2016

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
1.
die Nachfrage nach Studienplätzen zu befriedigen,
2.
an den staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hochschulen) qualitativ hochwertige Studienbedingungen zu gewährleisten, die ein hohes Ausbildungsniveau und guten Studienerfolg ermöglichen, und
3.
den Hochschulen Gestaltungsraum für autonome Schwerpunktsetzungen in der Lehre wie in der Profilierung der Studienangebote einzuräumen.
Hierfür sollen nach diesem Gesetz Zulassungshöchstzahlen für die Studiengänge festgelegt werden, die nicht dem zentralen Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) unterliegen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für personelle und sächliche Ausstattung und daraus geschaffene oder unterhaltene Studienplätze, die eine Hochschule aus finanziellen Mitteln bereitstellt, die sie von einem Dritten oder im Rahmen von gemeinsam mit Dritten finanzierten Programmen, insbesondere solchen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes, erhält.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg.

§ 2 Vereinbarung der Ausbildungskapazitäten

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde (Behörde) und die Hochschule vereinbaren für jedes Studienjahr (Sommer- und folgendes Wintersemester)
1.
die Gesamtlehrleistung und die hiervon für Bachelorstudiengänge und andere grundständige Studiengänge sowie für Masterstudiengänge einzusetzende Lehrleistung,
2.
die Ober- und Untergrenze (Bandbreite) für den in Deputatsstunden gemessenen Lehraufwand, der für die Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in einem Studiengang aufzuwenden ist (Curricularwert),
3.
die Zahl der Studienanfängerplätze, die die Hochschule in Bachelorstudiengängen und in anderen grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen bereitzustellen hat (Aufnahmekapazitäten).
In der Regel wird die Lehrleistung je Hochschule vereinbart. Curricularwert-Bandbreiten werden nach Bachelorstudiengängen und anderen grundständigen Studiengängen sowie Masterstudiengängen getrennt in der Regel je Hochschule beziehungsweise für Hochschulen mit Fakultäten je Fakultät vereinbart. Aufnahmekapazitäten werden in der Regel je Hochschule und für Hochschulen mit Fakultäten außerdem auch je Fakultät vereinbart. Die Vereinbarungen können auch für Fächer oder Fächergruppen getroffen werden. Bei der Vereinbarung der Lehrleistung und bei der Vereinbarung von Aufnahmekapazitäten für Fakultäten, Fächer oder Fächergruppen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die vereinbarten Werte um bestimmte Beträge zu über- oder zu unterschreiten (Korridore). Die Vereinbarungen können für mehrere Studienjahre getroffen werden. Die Vereinbarungen sollen mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) verbunden werden oder in ihnen enthalten sein. Kommen die Vereinbarungen nicht rechtzeitig zu Stande, so setzt die Behörde nach Anhörung der Hochschule Lehrleistung, Curricularwert-Bandbreiten und Aufnahmekapazitäten fest. Im Übrigen gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen über die Vereinbarungen für die Festsetzungen durch die Behörde entsprechend.
(2) Bei der Vereinbarung der Gesamtlehrleistung sind die gesetzliche Aufgabenstellung der Hochschule sowie die Vorgaben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten.
(3) Bei der Vereinbarung der Curricularwert-Bandbreiten und der Aufnahmekapazitäten sind insbesondere die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele abzuwägen. Die Curricularwert-Bandbreiten sind dabei so zu bemessen, dass die Hochschulen sachgerechte und den Anforderungen von § 3 Absatz 3 genügende Curricularwerte festsetzen können.
(4) Die Hochschule ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, ihre personelle und sächliche Ausstattung so zu planen und zu steuern, dass bei der Anwendung von § 3 Absatz 3 die in der Vereinbarung vorgesehene Lehrleistung erbracht, die vorgesehenen Curricularwert-Bandbreiten eingehalten und die vorgesehenen Aufnahmekapazitäten bereitgestellt werden. Rechte oder Pflichten Dritter werden durch die Vereinbarung weder begründet noch aufgehoben.

§ 3 Festsetzung von Curricularwerten und Zulassungshöchstzahlen

(1) Die Hochschule setzt unter Beachtung der Curricularwert-Bandbreiten die Curricularwerte fest.
(2) Für Studiengänge, die in das Serviceverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind, beschränkt die Hochschule die Zulassung durch Festsetzung der Zahl der jeweils höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungshöchstzahl). Für andere Studiengänge kann die Hochschule die Zulassung durch Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen beschränken, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Aufnahmekapazitäten überschreiten wird.
(3) Die Festsetzung der Curricularwerte nach Absatz 1 sowie die Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen nach Absatz 2 erfolgen in entsprechender Anwendung der in Artikel 6 des Staatsvertrages und der in den gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen. Hierbei sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
1.
Unbesetzte Stellen von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals, die keiner bestimmten Lehreinheit zugeordnet sind und über deren weitere Verwendung die Hochschule noch nicht entschieden hat (entwidmete Stellen), bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten unberücksichtigt.
2.
Eine im Rahmen der sonstigen kapazitäts- und zulassungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Übertragung freigebliebener Studienplätze von einem Studiengang auf einen anderen Studiengang der Lehreinheit unterbleibt, wenn und soweit auf Grund der fachlichen Ausrichtung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder aus sonstigen Gründen der tatsächlich vorhandenen personellen oder sächlichen Ausstattung eine der Studien- und Prüfungsordnung entsprechende Versorgung der Studierenden mit Lehr- und Prüfungsleistungen nicht gewährleistet wäre.
3.
Erbringen Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals im Rahmen einer vertraglich geregelten Kooperation mit Zustimmung der Hochschule Lehrleistung an einer anderen Hochschule, so bleibt diese Lehrleistung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten unberücksichtigt, wenn und soweit als Ersatz für die unberücksichtigt bleibende Lehrleistung im gleichen Umfange zusätzliche Lehraufträge erteilt werden. Das Gleiche gilt für Lehrleistung, die mit Zustimmung der Hochschule für Studienangebote in der Weiterbildung geleistet wird.
4.
Ermäßigungen oder Aufhebungen der Lehrverpflichtung (Lehrentlastungen) können auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Stichtag, dessen Daten für die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten maßgeblich sind (Berechnungsstichtag), aber noch vor dem Tag der Vorlage des Kapazitätsberichtes vereinbart, verteilt oder bewilligt wurden.
5.
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Hierbei bleiben jedoch Lehrveranstaltungsstunden unberücksichtigt, wenn und soweit sie der Befriedigung der schwankenden Lehrbedarfe in Wahlpflichtbereichen oder Nebenfächern, dem Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger oder der Zahl der Studierenden, oder der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Lehrveranstaltungsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, sowie Lehrveranstaltungsstunden, die freiwillig und unentgeltlich durch Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, andere hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätige Personen, Privatdozentinnen und Privatdozenten oder in den Ruhestand getretene Personen erbracht worden sind. Im Übrigen bleiben die in den in Satz 1 genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Lehrauftragsstunden unberührt.
6.
In Studiengängen, in denen nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, kann die Hochschule im ersten der beiden Jahre die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht. In diesem Falle kann die Hochschule im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von 0 festsetzen und den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit einer Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt werden würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
7.
Bei der Festsetzung der Curricularwerte können auch die besonderen Betreuungs- und Prüfungsaufwände von in der Struktur- und Entwicklungsplanung gesondert ausgewiesenen Studiengängen in Exzellenzschwerpunkten, in forschungsorientierten Studiengängen, in international ausgerichteten Studiengängen sowie in Studiengängen, die in Kooperation mit einer anderen Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden, berücksichtigt werden.
8.
Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich der Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern.
(4) Curricularwerte und Zulassungshöchstzahlen werden vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat. In den Fällen des § 2 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes kann die Ermittlung der Aufnahmekapazität einheitlich erfolgen, ein einheitlicher Bericht mit den Kapazitätsberechnungen vorgelegt und eine einheitliche Zulassungshöchstzahl (Gesamtzulassungshöchstzahl) festgesetzt werden. Lehrleistung, die aus Mitteln Dritter oder im Rahmen von besonderen Programmen gemeinsam mit Dritten finanziert wird, soll im einheitlichen Bericht soweit möglich gesondert ausgewiesen werden.

§ 4 Beteiligung der Bürgerschaft

(1) Die Vereinbarungen nach § 2 stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bürgerschaft den der Vereinbarung zu Grunde liegenden Betrag der Globalzuweisung mit dem Haushaltsbeschluss feststellt. Ist dies bis zum Beginn eines Studienjahres nicht erfolgt, so gelten die für das vorangegangene Studienjahr geltenden Gesamtzahlen der Studienanfängerplätze vorläufig fort.
(2) Die Gesamtzahl der Studienanfängerplätze, die die Hochschule in Bachelorstudiengängen und in anderen grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen bereitzustellen hat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist als Kennzahl in den Haushaltsplan aufzunehmen. Die nach § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen sind der Bürgerschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Beteiligung der Bürgerschaft soll im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltsplans erfolgen, in welchem der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr beschlossen werden soll, in dem das Studienjahr, für das Aufnahmekapazitäten vereinbart wurden, beginnt. Umfasst der Haushaltsplan zwei Jahre, so sind die Vereinbarungen für die beiden Studienjahre vorzulegen, die während der Laufzeit des Haushaltsplans beginnen.
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Fußnoten
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[Red. Anm.: Abweichend von § 4 Absatz 3 legt der Senat der Bürgerschaft die für das mit dem Sommersemester 2014 beginnende Studienjahr abgeschlossenen Vereinbarungen außerhalb des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltsplans spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 vor (s. Artikel 8 Satz 3 des Gesetzes vom 14.3.2014 (HmbGVBl. S. 101)).]

§ 5 Aufsicht; Rechtsverordnungen

(1) Satzungen nach § 3 Absatz 4 über Curricularwerte bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung gilt kraft Gesetzes als erteilt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass Satzungen nach § 3 Absatz 4 über Curricularwerte, die die Curricularwert-Bandbreiten beachten, als genehmigt gelten.
(3) Der Senat wird ermächtigt, Curricularwerte und Zulassungshöchstzahlen durch Rechtsverordnung festzusetzen, wenn die Hochschule es unterlässt, die erforderlichen Festsetzungen rechtzeitig vorzunehmen, oder wenn die Festsetzungen der Hochschule rechtswidrig oder aus anderen Gründen unwirksam sind; hierfür gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn die von der Hochschule festgesetzten Curricularwerte außerhalb der vereinbarten Curricularwert-Bandbreiten liegen, oder wenn die von der Hochschule festgesetzten Zulassungshöchstzahlen in der Gesamtschau des Studienjahres nicht mindestens die vereinbarten Aufnahmekapazitäten erreichen. § 107 HmbHG bleibt unberührt.
(4) Der Senat kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Satzungen nach § 3 Absatz 4 über Zulassungshöchstzahlen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 107 HmbHG bleibt unberührt.
(2) Die nach den Bestimmungen des Artikels 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99)
1)
, zuletzt geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205, 207), bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularnormwerte gelten auch nach dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte nach diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen nach § 3 Absatz 4 oder durch Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 3 geändert oder neu festgesetzt werden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: siehe hierzu Fußnote *** im Titel]
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