Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Vom 26. Juli 2011
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Vom 26. Juli 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 461, 465) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 | 01.08.2011 |
Eingangsformel | 01.08.2011 |
§ 1 | 01.01.2016 |
§ 2 | 01.08.2011 |
Anlage | 01.01.2020 |
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) werden ausschließlich die in der Anlage festgelegten Gebühren erhoben.
(2) Amtshandlungen, die aufgrund
1.
willentlicher Inanspruchnahme nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes oder
2.
von Beratungen nach § 3 und Erstberatungen nach § 32 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes entstehen,
sind gebührenfrei.
(3) Besondere Auslagen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gebührengesetzes, die im Rahmen von Beratungen nach § 3 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz vom 8. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 261) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Für die nachstehend genannten Amtshandlungen werden für jede aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde folgende Gebühren erhoben: | |
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 12,50 |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 16,- |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten | 20,- |
2 | Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz | |
2.1 | Erstmitteilung nach §§ 8, 16, 19, 23 und 27 für Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 | nach Zeitaufwand |
2.2 | Vor- und Nachbereitung, Abschluss einer Vereinbarung nach § 32 | nach Zeitaufwand |
2.3 | Erlass einer Anordnung nach § 33 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.4 | Untersagung der Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern (Aufnahmestopp) nach § 33 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.5 | Untersagung der Beschäftigung § 34 Absatz 1 | nach Zeitaufwand |
2.6 | Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 34 Absatz 2 | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des Betriebes nach § 35 | nach Zeitaufwand |
2.8 | Zweite und jede weitere Beratung zur Abstellung gleicher Mängel nach § 32 | nach Zeitaufwand |
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