Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher Vom 25. Juli 2000
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher Vom 25. Juli 2000
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 2)2 |
Fußnoten
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Erlassen als Artikel 12 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 2001 S. 69)
2)
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 7 gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Bildungsgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege befinden, die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Dies gilt nicht für § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher und § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege sowie für Schülerinnen und Schüler, die durch Rücktritt oder Wiederholung erneut in das erste Schuljahr dieser Bildungsgänge eintreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher vom 25. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 08.01.2020 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 08.01.2020 |
§ 3 - Art und Inhalt der Ausbildung, Stundentafel | 08.01.2020 |
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen | 08.01.2020 |
§ 4a - Probehalbjahr | 08.01.2020 |
§ 5 - Übergang in das nächste Schuljahr | 08.01.2020 |
§ 6 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 08.01.2020 |
§ 7 - Berufsabschluss | 08.01.2020 |
§ 7a - Abschlusszeugnis | 08.01.2020 |
§ 8 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen | 08.01.2020 |
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher | 08.01.2020 |
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2, Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 266), in ihrer jeweiligen Fassung für die Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll die Fertigkeiten und Kenntnisse des Uhrmacherhandwerks entsprechend einer Berufsausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf »Uhrmacher/Uhrmacherin« vermitteln und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesellenprüfung nach § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143, 2144), in der jeweils geltenden Fassung schaffen.
§ 3 Art und Inhalt der Ausbildung, Stundentafel
(1) Die Ausbildung umfasst drei Schuljahre Vollzeitunterricht. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel setzt die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die bis zum Abschluss des Bildungsgangs insgesamt zu erteilen sind (Schülergrundstunden). Sie weist die Zahl der Schülergrundstunden aus, die mindestens auf die Vermittlung einer beruflichen Grund- und Fachbildung sowie die berufsbezogene Vertiefung der allgemeinen Bildung entfallen. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(3) Die Ausbildung umfasst
1.
den berufsbezogenen Unterricht mit den Lernfeldern gemäß der als Anlage beigefügten Stundentafel,
2.
die berufspraktische Ausbildung mit den Fächern
a)
Grundfertigkeiten Mechanik,
b)
Mess- und Reparaturtechnik,
3.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den Fächern
a)
Fachenglisch,
b)
Sprache und Kommunikation,
c)
Wirtschaft und Gesellschaft,
d)
Sport,
4.
den Wahlpflichtbereich mit den Angeboten der als Anlage beigefügten Stundentafel, wobei die Prüfungskolloquien 1 und 2 verpflichtend zu belegen sind und von den anderen Wahlpflichtangeboten im Laufe der Ausbildung zwei weitere verpflichtend zu absolvieren sind.
Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden je Schuljahr anzubieten. Innerhalb des für die berufspraktische Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Stundenvolumens ist ein dreiwöchiges Praktikum als verpflichtender Bestandteil der Ausbildung zu absolvieren; in Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz ein hiervon abweichendes Verfahren beschließen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
§ 4a Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die Ausgleichsregelungen des § 5 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 5 Übergang in das nächste Schuljahr
(1) Der Übergang von einem Schuljahr in das nächsthöhere Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus.
(2)
1
Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses.
2
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder wenn sie oder er für mangelhafte Leistungen einen Ausgleich nach Absatz 3 hat und kein Fall des Absatzes 4 vorliegt oder im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Absatz 5.
(3) Mangelhafte Leistungen werden ausgeglichen, wenn jeder mangelhaften Leistung mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen. Das Fach Sport kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind. Die Schule kann die Vorlage eines schul- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4)
1
Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen im Fach Grundfertigkeiten Mechanik im ersten Schuljahr der Ausbildung,
2.
bei mangelhaften Leistungen im Fach Mess- und Reparaturtechnik im zweiten Schuljahr der Ausbildung,
3.
wenn mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten mit mangelhaft bewertet wurde,
4.
bei ungenügenden Leistungen in einem Fach oder Lernfeld.
2
Nicht ausreichende Leistungen im Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind.
3
Die Schule kann die Vorlage eines schul- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Ausnahmsweise wird eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr oder sein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.
§ 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil. Sie entspricht in dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebendem Umfang der Gesellenprüfung nach § 8 Absätze 2 bis 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV) vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1476, 3230) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der praktische Prüfungsteil beinhaltet den in § 8 Absatz 2 UhrmAusbV genannten Teil A der Gesellenprüfung. Auf ihn werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage zu § 3 Absatz 2 genannten Fächer der berufspraktischen Ausbildung vorbereitet. Die Prüfungsleistungen werden durch den Prüfungsausschuss nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt jeweils einem der beiden Fächer zugeordnet. Der Prüfling erhält entsprechend der Zuordnung seiner Prüfungsleistungen für jedes Fach eine Teilprüfungsnote.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet den in § 8 Absatz 3 UhrmAusbV genannten Teil B der Gesellenprüfung und zusätzlich eine schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation im Umfang von 90 Minuten. Auf den Prüfungsbereich Uhrentechnik nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 1 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 2 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet. Auf den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 UhrmAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch das in der Anlage ausgewiesene berufsübergreifende Fach Wirtschaft und Gesellschaft vorbereitet. Der Prüfungsausschuss setzt für jeden Prüfungsteil eine Prüfungsnote fest. Außer im Fach Sprache und Kommunikation entspricht die Prüfungsnote der im Rahmen der Gesellenprüfung für den jeweiligen Prüfungsteil festgesetzten Note.
(4) Der mündliche Prüfungsteil kann nach den in § 8 Absatz 5 UhrmAusbV genannten Bedingungen hinzutreten. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung in dem Fach Sprache und Kommunikation abgelegt werden, wenn dies für das Erreichen des Berufsabschlusses nach § 7 den Ausschlag geben kann, insoweit findet§ 8 Absatz 5 Satz 2 UhrmAusbV auf die Berechnung der Prüfungsnote entsprechend Anwendung. § 27 Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 APO-AT findet keine Anwendung.
§ 7 Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
in den Prüfungsfächern der berufspraktischen Ausbildung jeweils mindestens ausreichende Endnoten erzielt wurden,
2.
die Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsbereichen mindestens ausreichend sind oder mangelhafte Leistungen durch mindestens gute Leistungen in einem der anderen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsbereiche oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsbereichen ausgeglichen werden können, und
3.
in allen anderen Unterrichtsfächern, in den Lernfeldern und in der zusammengefassten Note des Wahlpflichtbereichs im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 5 Absatz 3 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 5 Absatz 4 ausgeschlossen ist.
Die Endnoten für die Prüfungsfächer der berufspraktischen Ausbildung ergeben sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Vornote des Faches und der für dieses Fach erhaltenen Teilprüfungsnote nach § 6 Absatz 2 Satz 4. Die Endnoten für die beiden Prüfungsbereiche Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung werden jeweils wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der jeweils letzten Zeugnisnoten aus den Lernfeldern, die dem jeweiligen Prüfungsbereich zugeordnet sind, wird für jeden Prüfungsbereich eine Vornote gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit wird sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungsbereichs als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt. Die Endnoten für die weiteren schriftlichen Prüfungsfächer ergeben sich aus den Vornoten der jeweiligen Fächer und der Prüfungsnote. Sie werden ebenfalls als arithmetisches Mittel gebildet.
(2) Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach oder Lernfeld, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu verbessern. Bei der Berechnung der Zeugnisnote findet § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung. § 6 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 7a Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. In dem Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent die Ausbildung zur Uhrmacherin beziehungsweise zum Uhrmacher erfolgreich durchlaufen hat. Die Endnoten der Fächer und Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung werden gesondert genannt.
(2) Das Abschlusszeugnis weist eine Durchschnittsnote aus, die sich wie folgt berechnet: Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder, die Summe aus der Endnote für das Fach Fachenglisch und der Endnote aus dem Wahlpflichtbereich und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den Endnoten der Fächer beziehungsweise Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung werden addiert und durch 34 (die Anzahl aller Lernfelder, des Unterrichtsfaches Fachenglisch, der Wahlpflichtnote und der mit drei multiplizierten Anzahl der Endnoten aus den Prüfungsergebnissen) dividiert. Dies entspricht folgender Berechnungsformel:
Durchschnittsnote = (∑1 + ∑2 + ∑3 x 3) ÷ 34
∑1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder
∑2 = Summe der Endnoten für das Fach Fachenglisch und den Wahlpflichtbereich
∑3 = Summe der sechs Endnoten aus der schriftlichen und praktischen Prüfung.
Die Durchschnittsnote wird mit einer Ziffer hinter dem Komma angegeben; es wird nicht gerundet.
§ 8 Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
(1) Der Abschluss der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher ist dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig.
(2) Der Abschluss der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher ist dem mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben und entweder
2.
ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt haben; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht oder
3.
ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre am Englisch- beziehungsweise Fachenglischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englischkenntnisse nach Absatz 2 durch entsprechende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen. Die Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(4) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise dem mittleren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.
Anlage
zu § 3 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher
Unterrichts- stunden | Zuordnung zu Prüfungs- bereichen1 | ||
1. | Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts: | ||
1.1 | Systeme der Zeitmessung unterscheiden | 40 | 1 |
1.2 | Werkzeuge und Uhrenteile herstellen | 80 | 2 |
1.3 | Mechanische Großuhren warten und in Stand setzen | 120 | 1 |
1.4 | Funktionsprinzipien elektrischer Großuhrwerke analysieren | 40 | 2 |
1.5 | Mechanische Schwingsysteme und Hemmungen in Großuhren warten und in Stand setzen | 80 | 1 |
1.6 | Großuhrenteile konstruieren und fertigen | 80 | 2 |
1.7 | Mechanische Kleinuhren warten und in Stand setzen | 40 | 1 |
1.8 | Funktionsprinzipien von Uhren mit elektronisch gesteuerten mechanischen Schwingsystemen analysieren | 40 | 1 |
1.9 | Aufgaben im Servicebereich durchführen | 40 | 2 |
1.10 | Funktionen von Zusatzeinrichtungen mechanischer Kleinuhren überprüfen und in Stand setzen | 80 | 1 |
1.11 | Schwingsysteme und Hemmungen mechanischer Kleinuhren überprüfen und in Stand setzen | 80 | 1 |
1.12 | Bauteile für Kleinuhren konstruieren und fertigen | 40 | 2 |
1.13 | Uhrgehäuse, Ausstattungsteile und industriell gefertigten Schmuck pflegen und aufarbeiten | 40 | 2 |
1.14 | Elektronische Uhren prüfen und in Stand setzen | 40 | 1 |
Zwischensumme | 840 | ||
2. | Fächer der berufspraktischen Ausbildung | ||
Grundfertigkeiten Mechanik | 1040 | ||
Mess- und Reparaturtechnik | 1000 | ||
Zwischensumme | 2040 | ||
3. | Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts: | ||
Fachenglisch | 120 | ||
Sprache und Kommunikation | 120 | ||
Wirtschaft und Gesellschaft | 160 | ||
Sport | 120 | ||
Zwischensumme | 520 | ||
4. | Wahlpflichtbereich | 200 | |
Anfertigung von Uhrenwerkzeug | |||
Anfertigung von Uhrenteilen oder -baugruppen | |||
Mathematik | |||
Prüfungskolloquium / Übungen 1 | |||
Prüfungskolloquium / Übungen 2 | |||
Bewegung und Gesundheit | |||
Gesamtsumme | 3600 |
Fußnoten
1)
Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung:
1: Uhrentechnik
2: Service und Instandhaltung
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