Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) Vom 14. Juli 1998
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) Vom 14. Juli 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 7)1) |
Fußnoten
1)
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 7 gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Bildungsgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege befinden, die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Dies gilt nicht für § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher und § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege sowie für Schülerinnen und Schüler, die durch Rücktritt oder Wiederholung erneut in das erste Schuljahr dieser Bildungsgänge eintreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) vom 14. Juli 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 08.01.2020 |
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung | 08.01.2020 |
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung | 08.01.2020 |
§ 4 - Inhalt der Ausbildung | 08.01.2020 |
§ 5 - Probehalbjahr | 08.01.2020 |
§ 6 - Übergang in das nächste Schuljahr | 08.01.2020 |
§ 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 08.01.2020 |
§ 8 - Berufsabschluss | 08.01.2020 |
§ 9 - Abschlusszeugnis | 08.01.2020 |
§ 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen | 08.01.2020 |
§ 11 - Prüfung für Externe | 08.01.2020 |
§ 12 - Stundentafel | 08.01.2020 |
§ 13 - Schlussbestimmung | 08.01.2020 |
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege | 08.01.2020 |
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege.
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als staatlich geprüfte Pflegeassistentin beziehungsweise staatlich geprüfter Pflegeassistent mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege pflegebedürftige Menschen zu betreuen und zu pflegen.
(2)
1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
2
Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer über den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss verfügt oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
§ 4 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst:
1.
den berufsbezogenen Unterricht mit den Fächern:
a)
Ermitteln von Betreuungsbedarf,
b)
Beraten und Anleiten,
c)
Unterstützen und Pflegen,
d)
Verwalten und Organisieren,
2.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den Fächern:
a)
Sprache und Kommunikation,
b)
Angewandte Mathematik,
c)
Wirtschaft und Gesellschaft,
d)
Fachenglisch,
3.
die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach:
Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege.
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
(2) Die Fächer des berufsbezogenen Unterrichts beinhalten die durch den Bildungsplan der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege definierten Lernfelder. Die in den Lernfeldern erbrachten Leistungen werden bewertet und fließen als Teilnoten in die Zeugnisnoten der Fächer des berufsbezogenen Unterrichts ein, denen sie im Bildungsplan zugeordnet sind.
(3) Die berufspraktische Ausbildung im Fach Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege wird im ersten Ausbildungsjahr im Rahmen eines vierwöchigen Praktikums, und im zweiten und dritten Ausbildungsjahr im Umfang von drei Schultagen je Woche bei geeigneten Trägern der Haus- und Familienpflege durchgeführt. Die berufspraktische Ausbildung kann auch in Blockform organisiert werden.
(4) Die praktischen Einsätze erfolgen in der Regel im ersten Jahr in der ambulanten Pflege, im zweiten Jahr in der stationären Altenpflege, in der Hauswirtschaft und in einer Kindertagesstätte, im dritten Ausbildungsjahr in der ambulanten Pflege.
(5) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilen die Praxisstellen im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr jeweils eine Beurteilung. Im dritten Ausbildungsjahr erteilt die Praxisstelle jeweils zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Auf Basis der Beurteilung des jeweiligen Schuljahres setzt die Zeugniskonferenz die Note fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
(6) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Fachkräften der Praxisstellen begleitet. Die Schülerinnen und Schüler führen in der praktischen Ausbildungszeit Berichtshefte mit Tätigkeitsnachweisen. Die Fachkräfte überprüfen anhand des Berichtsheftes die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bestätigen diese durch Unterschrift.
§ 5 Probehalbjahr
Die Voraussetzungen des Probehalbjahres erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote über alle Fächer von mindestens 4,0 erreicht hat und die praktische Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren wird.
§ 6 Übergang in das nächste Schuljahr
(1) Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der Absätze 2 und 3 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen im Fach Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege sowie mangelhafte Leistungen in drei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.
(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann versagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Ausbildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte nachweist. Wird der Übergang in das nächste Schuljahr versagt, muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.
§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem die praktische Ausbildung reflektierenden Teil (berufspraktische Schwerpunktarbeit). Eine mündliche Prüfung kann hinzutreten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Abschlussarbeit zum berufsbezogenen Unterricht und einer schriftlichen Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation. In der schriftlichen Abschlussarbeit sollen in einer Zeit von 180 Minuten Aufgaben aus den Unterrichtsfächern des berufsbezogenen Unterrichts anhand einer Fallsituation bearbeitet werden. Inhaltlich bezieht sie sich auf Lernfelder der vier Unterrichtsfächer. Diese Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevanten Lernfelder sind. Im Fach Sprache und Kommunikation wird eine schriftliche Prüfung im Umfang von 120 Minuten abgelegt.
(3) In der berufspraktischen Schwerpunktarbeit weist der Prüfling nach, dass er berufliche Handlungsabläufe planen, durchführen und evaluieren kann. Der schriftliche Prüfungsteil der berufspraktischen Schwerpunktarbeit besteht aus einer Hausarbeit, in der eine von der Schülerin oder von dem Schüler eigenständig durchgeführte Pflege- oder Betreuungsmaßnahme in der Praxis dokumentiert und erörtert wird, und einer Präsentation der Arbeit vor dem Fachprüfungsausschuss. Für die Präsentation stehen 30 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit fest.
(4) Mündliche Prüfungen können entsprechend § 27 APO-AT in Ergänzung zur schriftlichen Abschlussarbeit, im Fach Sprache und Kommunikation sowie zur berufspraktischen Schwerpunktarbeit durchgeführt werden. Für die Festsetzung der Prüfungsnoten gilt § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechend.
§ 8 Berufsabschluss
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit mindestens die Prüfungsnote ausreichend erzielt wurde,
2.
die Endnote in dem Fach „Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ mindestens ausreichend ist,
3.
die Endnoten in der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht und im Fach Sprache und Kommunikation mindestens ausreichend sind oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 6 Absatz 3 ausgeschlossen ist,
4.
in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 6 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
Die Endnote im Fach „Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ wird als arithmetisches Mittel aus der Vornote des Faches und der Prüfungsnote für die berufspraktische Schwerpunktarbeit gebildet. Die Endnote in der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht wird wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die Lernfelder, die nach § 7 Absatz 2 Satz 4 Grundlage der Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der schriftlichen Abschlussarbeit wird sodann mit der Vornote als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
§ 9 Abschlusszeugnis
Wer die Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegeassistentin/Staatlich geprüfter Pflegeassistent mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ zu führen. Im Abschlusszeugnis wird die Endnote der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht ausgewiesen. Es wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus allen Zeugnisnoten und der Endnote der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht errechnet wird.
§ 10 Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
(1) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.
(2) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss, wenn
1.
eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 über alle Zeugnisnoten erreicht wurde und
2.
ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vorliegen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler hat ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache erworben, wenn sie oder er das Fach Englisch in mindestens zwei aufeinander folgenden Schuljahren an einer staatlichen Schule erlernt und im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege im Fach Fachenglisch mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht hat. Vorbildungen, die durch den erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung in einer Fremdsprache an einer staatlich genehmigten Ersatzschule oder die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen Lehrgängen privater Bildungseinrichtungen erworben oder in Prüfungen nachgewiesen wurden, werden als gleichwertig anerkannt, wenn sie ausreichenden Kenntnissen bezogen auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.
(4) Im Abschlusszeugnis wird ein Vermerk über die Gleichwertigkeit der Berechtigungen aufgenommen.
§ 11 Prüfung für Externe
(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt,
2.
nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden und
3.
Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 3 mindestens entsprechen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(4) Schriftlich wird entsprechend § 7 Absatz 2 sowie in den Fächern „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Fachenglisch“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in diesen Fächern stehen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(5) Praktisch wird entsprechend § 7 Absatz 3 geprüft oder in Form einer schriftlichen Arbeit zu dem Fach „Praxis der Haus- und Familienpflege“.
(6) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach geprüft. Hat der Prüfling in einer schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung in diesem Fach abgesehen. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen oder praktischen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen und praktischen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 8 entsprechend. Für die Gleichwertigkeit mit den Berechtigungen des Abschlusszeugnisses mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise dem mittleren Schulabschluss gilt § 10 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.
§ 12 Stundentafel
(1) Die dieser Verordnung als Anlage zu § 12 beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Sie weist ferner den Umfang der berufspraktischen Ausbildung aus. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung. Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
(3) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(4) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden. Darüber hinaus gehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage
zu § 12
Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
Unterrichts- stunden | ||
1. | Fächer des berufsbezogenen Unterrichts: | |
Ermitteln von Betreuungsbedarf | 360 | |
Beraten und Anleiten | 360 | |
Unterstützen und Pflegen | 440 | |
Verwalten und Organisieren | 400 | |
Zwischensumme | 1560 | |
2. | Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts: | |
Sprache und Kommunikation | 240 | |
Wirtschaft und Gesellschaft | 120 | |
Angewandte Mathematik | 200 | |
Fachenglisch (A2 bzw. B1) | 200 | |
Zwischensumme | 760 | |
3. | Berufspraktische Ausbildung | |
Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege | 1520 | |
Gesamtsumme | 3840 |
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