Hamburgisches Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) Vom 4. Mai 2005
Hamburgisches Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) Vom 4. Mai 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 337)1) |
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Die Änderung tritt gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) vom 4. Mai 2005 | 18.05.2005 |
Eingangsformel | 18.05.2005 |
§ 1 - Härtefallkommission | 29.07.2015 |
§ 2 - Voraussetzungen des Härtefallverfahrens | 18.05.2005 |
§ 3 - Datenschutz | 18.05.2005 |
§ 4 - Sitzung der Härtefallkommission | 24.06.2020 |
§ 5 - Entscheidung der Härtefallkommission | 29.07.2015 |
§ 6 - Mitteilungen der obersten Landesbehörde | 18.05.2005 |
§ 7 - Schlussvorschrift | 01.07.2009 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Härtefallkommission
(1) Gemäß § 23 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird eine Härtefallkommission eingerichtet.
(2)
1
Jede im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertretene Fraktion benennt aus ihrer Mitte für die Härtefallkommission ein ordentliches Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.
2
Die Benannten werden durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat für die Dauer der Legislaturperiode berufen.
3
Sollten nicht alle von den Fraktionen Benannten gewählt werden, kann sich die Härtefallkommission gleichwohl konstituieren, wenn zumindest die von zwei Dritteln der Fraktionen Benannten durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat berufen worden sind.
4
Die berufenen Mitglieder führen ihr Amt bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort.
5
Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied zurücktritt, aus der benennenden Fraktion ausscheidet oder verstirbt.
6
Eine Nachberufung ist nur für den Rest der Legislaturperiode zulässig.
(3) Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bestimmt die Bürgerschaft ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(4) Die oberste Landesbehörde entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Härtefallkommission.
(5) Die Härtefallkommission gibt sich mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer berufenen ordentlichen Mitglieder eine Geschäftsordnung.
§ 2 Voraussetzungen des Härtefallverfahrens
(1)
1
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde tätig.
2
Vorschläge sind nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde; dies gilt nicht für Vorschläge der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde.
3
Der Vorschlag soll den Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, den Aufenthaltsort, die persönlichen Lebensumstände, die Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts und alle sonstigen wesentlichen Umstände dartun.
4
Darzulegen sind insbesondere die Tatsachen, die zur Begründung eines Härtefalles herangezogen werden sollen.
5
Dem Vorschlag ist eine Einwilligungserklärung der oder des Betroffenen zum Härtefallverfahren sowie zur Übermittlung der erforderlichen Daten beizufügen.
(2) Ausgeschlossen sind Härtefallverfahren für Personen,
1.
die sich nicht in Deutschland aufhalten,
2.
für die die Freie und Hansestadt Hamburg aufenthaltsrechtlich nicht zuständig ist,
3.
die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind oder
4.
die nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel erhalten können und den Rechtsweg zur Erlangung des Aufenthaltstitels nicht ausgeschöpft haben.
§ 3 Datenschutz
1
Die zuständigen Behörden übermitteln der Härtefallkommission auf deren Antrag die erforderlichen Daten über die betroffene Person.
2
Daten Dritter dürfen der Härtefallkommission nur übermittelt werden, soweit dies für die Härtefallprüfung erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Dritten nicht entgegenstehen.
3
Ist in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet worden, können die Unterlagen des Eingabeverfahrens auch im Härtefallverfahren verwendet werden.
4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Härtefallkommission findet die Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), geändert am 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 363), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 4 Sitzung der Härtefallkommission
(1)
1
Die Härtefallkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
2
Die Teilnehmenden wahren über die Inhalte und den Verlauf der Sitzung Verschwiegenheit.
3
Sie behandeln alle Unterlagen vertraulich.
(2) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der berufenen ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(3)
1
Die teilnehmenden Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.
2
§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
§ 5 Entscheidung der Härtefallkommission
(1)
1
Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen.
2
Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer berufenen ordentlichen Mitglieder.
3
Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat.
4
Straftaten von erheblichem Gewicht sind insbesondere Straftaten, die einen Ausweisungsgrund nach §§ 53 oder 54 AufenthG erfüllen.
(2) Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit.
§ 6 Mitteilungen der obersten Landesbehörde
Die oberste Landesbehörde teilt Anordnungen nach § 23 a Absatz 1 Satz 1 AufenthG und - unter Angabe von Gründen - Zurückweisungen von Härtefallersuchen schriftlich dem Vorsitzenden Mitglied der Härtefallkommission und der Bürgerschaft mit.
§ 7 Schlussvorschrift
Dieses Gesetz beruht auf § 23 a Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2005.
Der Senat
Feedback