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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 30. Oktober 2019

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 30. Oktober 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.06.2020 (HmbGVBl. S. 380, 383)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 201909.11.2019
Eingangsformel09.11.2019
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag09.11.2019
Artikel 2 - Inanspruchnahme der Serviceleistungen09.11.2019
Artikel 3 - Vorabquoten09.11.2019
Artikel 4 - Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages04.07.2020
Artikel 5 - Kapazitätsneutrale Mittel09.11.2019
Artikel 6 - Änderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes09.11.2019
Artikel 7 - Verordnungsermächtigungen09.11.2019
Artikel 8 - Inkrafttreten, Außerkraftreten09.11.2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Dezember 2019 gemäß Bekanntmachung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 538).

Artikel 2 Inanspruchnahme der Serviceleistungen

(1) Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrages unterstützen lassen. Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) übertragen.
(2) Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Zu diesem Zweck können die Hochschulen mit der Stiftung und den anderen am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen gemeinsame oder verbundene Dateien einrichten. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig und auszuschließen.
(3) Durch Rechtsverordnung können die in das Serviceverfahren einzubeziehenden Studiengänge bestimmt, Befugnisse auf die Stiftung übertragen sowie die nach Absatz 2 zu übermittelnden Daten festgelegt werden. Ebenso können durch Rechtsverordnung sonstige nähere Regelungen zum Serviceverfahren erlassen werden, insbesondere zum Ablauf des Verfahrens sowie zu Form und Frist der Antragstellung, sofern Rechtsverordnungen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsvertrages hierzu keine Regelungen enthalten. In den Rechtsverordnungen ist unbeschadet des Absatzes 4 zu regeln, welche Daten nach Absatz 2 übermittelt werden dürfen; soweit eine gemeinsame oder verbundene Datei eingerichtet wird, ist unbeschadet des Absatzes 4 auch zu regeln, welche Aufgaben im Rahmen des Serviceverfahrens verantwortlich von der Stiftung und welche von den Hochschulen wahrzunehmen sind, welche Daten von welcher Stelle unter welchen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz von welcher Stelle zu treffen sind und an welche Stelle sich Betroffene zur Durchsetzung ihrer datenschutzrechtlichen Rechte wenden können. Die Einhaltung der Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127, S. 2), ist zu gewährleisten. Die Befugnis der Hochschulen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 7 durch Satzung zu regeln, bleibt unberührt.
(4) Soweit die in Absatz 3 Sätze 1 bis 3 genannten Gegenstände nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind, treffen die Hochschulen die erforderlichen Regelungen in ihren Satzungen nach § 10 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188).

Artikel 3 Vorabquoten

(1) In den Auswahlverfahren sind nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages im Rahmen der Kapazität nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages 0,2 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorzubehalten.
(2) Der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages und nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrages an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe darf nicht größer sein als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl.

Artikel 4 Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages

(1) Die Entscheidung in den Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten getroffen.
(2) In dem Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (Zusätzliche Eignungsquote) bestimmt sich der Grad der Eignung
1.
nach dem Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Studieneignungstests,
2.
nach dem Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
nach der Art abgeschlossener Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
4.
nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten werden nicht berücksichtigt.
(3) In dem Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages bestimmt sich der Grad der Eignung:
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis der Hochschulzulassungsberechtigung für das gewählte Studium
-
(Note und Punkte),
b)
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die
-
fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder anderer mündlicher Verfahren,
die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)
Art abgeschlossener Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
d)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4) In dem Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages können die Hochschulen Unterquoten vorsehen, die ihrerseits die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages erfüllen müssen.
(5) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages begrenzen, indem sie eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz trifft. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.
(6) Besteht in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(7) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist.

Artikel 5 Kapazitätsneutrale Mittel

Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich für die Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 des Staatsvertrages unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern.

Artikel 6

1)
Änderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes
Das Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl.
S. 205), wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisung)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Tritt gemäß Artikel 8 Absatz 1 mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.]

Artikel 7 Verordnungsermächtigungen

Die nach diesem Gesetz und in den Artikeln 12 und 18 des Staatsvertrages vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1) Artikel 6 tritt am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages
1)
tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36) in der geltenden Fassung sowie das Gesetz über den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 212) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Dezember 2019 gemäß Bekanntmachung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 538).
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