APO-technVwD-Lg2Ea2
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamtder Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 -APO-technVwD-Lg2Ea2) Vom 26. Juni 2012

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamtder Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 -APO-technVwD-Lg2Ea2) Vom 26. Juni 2012
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamtder Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 - APO-technVwD-Lg2Ea2) vom 26. Juni 201214.07.2012
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften14.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich14.07.2012
§ 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen30.07.2016
§ 3 - Bewerbung und Auswahl14.07.2012
§ 4 - Ziel14.07.2012
§ 5 - Bewertung der Leistungen30.07.2016
Abschnitt II - Ausbildung14.07.2012
§ 6 - Dauer, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung30.07.2016
§ 7 - Fach- und Vertiefungsgebiete30.07.2016
§ 8 - Ausbildungsleitung, Arbeitsgemeinschaften30.07.2016
§ 9 - Ausbildungsnachweis, Beurteilungen14.07.2012
Abschnitt III - Laufbahnprüfung14.07.2012
§ 10 - Laufbahnprüfung30.07.2016
§ 11 - Abnahme der Prüfung30.07.2016
§ 12 - Zulassung zur Prüfung30.07.2016
§ 13 - Prüfungsfächer30.07.2016
§ 14 - Häusliche Prüfungsarbeit30.07.2016
§ 15 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht30.07.2016
§ 16 - Mündliche Prüfung14.07.2012
§ 17 - Schlussberatung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid27.06.2018
§ 18 - Wiederholung14.07.2012
§ 19 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung14.07.2012
§ 20 - Täuschung, Ordnungsverstoß14.07.2012
§ 21 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht14.07.2012
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenpläne Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 201.07.2020
Anlage 2 - Prüfstoffverzeichnisse Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 230.07.2016

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2

*)
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt und ein mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes technisch-wissenschaftliches Hochschulstudium in einer dem mit der Bewerbung angestrebten Laufbahnzweig entsprechenden Fachrichtung nachweist. Im Sinne von Satz 1 sind folgende den Laufbahnzweigen jeweils entsprechende Studiengänge zu fordern:
1.
für den Laufbahnzweig Architektur ein Studium der Architektur,
2.
für den Laufbahnzweig Städtebau ein
a)
Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau,
b)
Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege oder
c)
Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege,
3.
für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen ein Studium
a)
des Bauingenieurwesens,
b)
des Verkehrsingenieurwesens,
c)
des Wirtschaftsingenieurwesens mit der Schwerpunktsetzung Bau- oder Verkehrswesen,
4.
für den Laufbahnzweig Eisenbahnwesen ein Studium
a)
des Bauingenieurwesens,
b)
des Maschinenbaus,
c)
der Elektrotechnik oder
d)
eines vergleichbaren Studienganges,
5.
für den Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik ein Studium
a)
des Maschinenbaus,
b)
der Elektrotechnik,
c)
der Schiffstechnik oder
d)
eines vergleichbaren Studienganges,
6.
für den Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation ein Studium
a)
der Geodäsie,
b)
der Geoinformation,
c)
der Geomatik,
d)
des Vermessungswesens oder
e)
eines vergleichbaren Studienganges,
7.
für den Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege ein Studium
a)
der Landschaftsarchitektur,
b)
der Landschaftsplanung oder
c)
der Landespflege,
8.
für den Laufbahnzweig Umwelttechnik ein Studium
a)
des Bauingenieurwesens,
b)
der Biochemie,
c)
der Chemie/Chemietechnik,
d)
der Elektrotechnik,
e)
der Geologie,
f)
des Hüttenwesens,
g)
des Maschinenbaus,
h)
der Physik,
i)
der Umwelttechnik,
j)
der Verfahrenstechnik oder
k)
eines weiteren von der Einstellungsbehörde als geeignet anerkannten Studienganges.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 2 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

§ 3 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hochschulstudiums,
4.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen,
5.
bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern für die in § 7 genannten Laufbahnzweige zusätzlich eine Erklärung, in welchem der dortigen Fachgebiete die Ausbildung angestrebt wird.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

§ 4 Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, verantwortungsbewusste, qualifizierte Beamtinnen und Beamte auszubilden, die insbesondere zu Führungs- und Leitungsaufgaben befähigt sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die Referendarinnen und Referendare mit den besonderen Aufgaben einer öffentlichen, technisch orientierten Verwaltung vertraut machen. Die Referendarinnen und Referendare sollen Einblick in die vielfältigen Aufgaben und die möglichen späteren Einsatzgebiete erhalten und in die Lage versetzt werden, hoheitliche und fiskalische Aufgaben einer modernen Verwaltung wahrzunehmen und initiativ zu gestalten.
(3) Die Ausbildung soll sich auf die Anwendung und gegebenenfalls Ergänzung des auf der Hochschule erworbenen Wissens erstrecken und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führungs- und Leitungsaufgaben sowie Wirtschaftlichkeit vermitteln.
(4) Staatspolitische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Belange sind in der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 5

*)
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten und den zu ihrer Differenzierung vorgesehenen Zwischennoten zu bewerten:
sehr gut (1,0 oder 1,3) = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,
gut (1,7 oder 2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,
vollbefriedigend (2,3 oder 2,7) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3,0 oder 3,3) = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend (3,7 oder 4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut bei einem Mittelwert bis 1,49;
gut bei einem Mittelwert von 1,5 bis 2,29;
vollbefriedigend bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99;
befriedigend bei einem Mittelwert von 3,0 bis 3,49;
ausreichend bei einem Mittelwert von 3,5 bis 4,0;
mangelhaft bei einem Mittelwert über 4,0.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 5 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

Abschnitt II Ausbildung

§ 6

*)
Dauer, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst baut auf der für die Einstellung erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung auf. Sie wird auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt und dauert zwei Jahre. § 13 Absatz 4 HmbLVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die zuständige Behörde im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes die Entscheidung über eine Verkürzung trifft. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars soll innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Referendariats vorgelegt werden.
(2) Die Ausbildung umfasst Zeiten der praktischen Mitarbeit, der informatorischen Ausbildung sowie der Seminare und Lehrgänge. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Den Referendarinnen und Referendaren kann aufgetragen werden, während der Ausbildung Übungsarbeiten anzufertigen.
(3) Während der informatorischen Tätigkeit sollen die Referendarinnen und Referendare Gliederung und Aufgaben der Verwaltung, insbesondere der Bau-, Umwelt- oder Vermessungsverwaltung, erfassen. Sie sollen sich mit dem einschlägigen Recht, dem Finanz- und Personalwesen, der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sowie mit Führungs- und Leitungsaufgaben vertraut machen.
(4) Im Rahmen der praktischen Mitarbeit haben die Referendarinnen und Referendare bei hoheitlichen und fiskalischen Aufgaben der Bau-, Umwelt- oder Vermessungsverwaltung möglichst selbstständig mitzuwirken. Die Ausbildungsstellen sollen ihre Verantwortungsbereitschaft und ihre Initiative fördern. Die Referendarinnen und Referendare sollen sich auch im freien Vortrag üben und an geeigneten Sitzungen teilnehmen. Sie können zur Vertretung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Technische Dienste in der Laufbahngruppe 2 herangezogen werden, wenn es dem Zweck und dem jeweiligen Stand der Ausbildung entspricht.
(5) Den Referendarinnen und Referendaren kann Gelegenheit gegeben werden, Ausbildungszeiten bei außerbehördlichen Stellen zu absolvieren. Die Dauer dieser Abschnitte soll zusammen sechs Monate nicht überschreiten.
(6) Die Referendarinnen und Referendare sollen ihre Kenntnisse in einer Fremdsprache mindestens soweit vertiefen, dass sie sich in ihr verständigen und Fachliteratur lesen können.
(7) Inhalt und Ablauf der Ausbildungszeiten werden auf Basis der für die jeweiligen Laufbahnzweige geltenden Ausbildungsrahmenpläne (Anlage 1) für die Referendarinnen und Referendare in Ausbildungsplänen festgelegt. Von den Festlegungen kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit es der Ausbildungsverlauf zulässt, Wünsche der Referendarinnen und Referendare zu berücksichtigen. Der zustehende Erholungsurlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 6 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

§ 7

*)
Fach- und Vertiefungsgebiete
In der Ausbildung für die nachstehenden Laufbahnzweige werden die Referendarinnen und Referendare in einem der folgenden Fachgebiete und den darin enthaltenen Vertiefungsgebieten ausgebildet:
1.
Laufbahnzweig Bauingenieurwesen:
a)
Stadtbauwesen, mit vertiefter Ausbildung in einem der Gebiete Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft,
b)
Wasserwesen mit vertiefter Ausbildung in einem der Gebiete Wasserstraßen oder Wasserwirtschaft;
2.
Laufbahnzweig Eisenbahnwesen:
a)
Bauingenieurwesen,
b)
Maschinen- und Elektrotechnik,
c)
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik;
3.
Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik:
a)
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,
b)
Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 7 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

§ 8 Ausbildungsleitung, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die zuständige Behörde bestellt als Ausbildungsleiterinnen bzw. Ausbildungsleiter in der Regel Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste, die über die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt nach Bestehen des Staatsexamens verfügen.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung. Sie stellen die Ausbildungspläne auf und weisen die Referendarinnen und Referendare danach den Ausbildungsstellen zu.
(3) Unter der Koordination der Ausbildungsleitungen sollen die Referendarinnen und Referendare selbstständig Arbeitsgemeinschaften bilden, in denen sie bisher Erlerntes und weitere wichtige Themen vertiefen.

§ 9 Ausbildungsnachweis, Beurteilungen

(1) Referendarinnen und Referendare haben vom Tage ihres Dienstantritts an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist der jeweiligen Ausbildungsstelle nach Beendigung der dortigen Ausbildung und auf Verlangen der Ausbildungsleitung vorzulegen.
(2) Nach Abschluss einer praktischen Mitarbeit von mindestens vier Wochen Dauer hat die Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Referendarin oder den Referendar abzugeben und bei der Ausbildungsleitung einzureichen. Herausragende oder noch zu verbessernde Fähigkeiten sind zu vermerken. Am Schluss der Ausbildung gibt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter eine abschließende Beurteilung über die Referendarin oder den Referendar ab. Die Beurteilung soll über die Ergebnisse der Ausbildung und die Eignung der Referendarin oder des Referendars für Führungs- und Leitungsaufgaben sowie die Persönlichkeit Aufschluss geben. Die Beurteilungen sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 10 Laufbahnprüfung

(1) Laufbahnprüfung ist das Staatsexamen. Sie dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Prüfungsteile erfolgreich erbracht sind. Die Prüfung besteht aus
1.
der häuslichen Prüfungsarbeit,
2.
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3.
der mündlichen Prüfung,
wobei die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zusammen die schriftliche Prüfung bilden.

§ 11 Abnahme der Prüfung

(1) Das Staatsexamen wird vor dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Oberprüfungsamt) abgelegt.
(2) Das Oberprüfungsamt bildet für die einzelnen Laufbahnzweige Prüfungsausschüsse, aus deren Mitte zur Abnahme der Prüfung Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens drei von der Leiterin oder dem Leiter des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall berufenen Prüferinnen oder Prüfern. Als Prüferinnen oder Prüfer sollen Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste, die über die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt nach Bestehen des Staatsexamens verfügen, oder Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer berufen werden. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder der Prüfungskommission an der Prüfung teilgenommen haben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Oberprüfungsamtes überwacht, dass in allen Laufbahnzweigen gleichmäßige Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an der Prüfung beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für die Vertreterin oder den Vertreter.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt Entsprechendes.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

§ 12

*)
Zulassung zur Prüfung
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit nach Abschnitt 2 ordnungsgemäß absolviert haben.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat die Zulassung zur Prüfung binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde schriftlich zu beantragen. Die zuständige Behörde nennt den Termin für die Abgabe des Antrags und weist die Referendarin oder den Referendar darauf hin, dass sie bzw. er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, sofern die Referendarin oder der Referendar es schuldhaft versäumt, die erstmalige oder die wiederholte Zulassung zum Staatsexamen fristgemäß zu beantragen.
(3) Die zuständige Behörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Das Oberprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(5) Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur Prüfung zugelassen, regelt die zuständige Behörde Dauer und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 12 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

§ 13

*)
Prüfungsfächer
(1) Die Prüfungsfächer
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
bestehen in allen Laufbahnzweigen.
(2) Daneben bestehen in den einzelnen Laufbahnzweigen je nach Fach- und Vertiefungsgebiet folgende Prüfungsfächer:
1.
Laufbahnzweig Architektur
a)
Öffentliches Baurecht,
b)
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
c)
Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus,
d)
Bautechnik,
2.
Laufbahnzweig Städtebau
a)
Raumordnung,
b)
Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung,
c)
Technische Elemente des Städtebaus,
d)
Fachrecht,
3.
Laufbahnzweig Bauingenieurwesen
3.1
im Fachgebiet Wasserwesen
a)
Wasserstraßen/Wasserwirtschaft,
b)
Sondergebiete der Wasserstraßen oder der Wasserwirtschaft,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Bauten,
d)
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
3.2
im Fachgebiet Stadtbauwesen
a)
Verkehrswesen und städtische Infrastruktur,
b)
Siedlungswasserwirtschaft und Abfallwirtschaft,
c)
Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen,
d)
Raumordnung, Bau- und Umweltrecht,
4.
Laufbahnzweig Eisenbahnwesen
4.1
in allen Fachgebieten
a)
Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik,
b)
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.2
im Fachgebiet Bauingenieurwesen
a)
Erstellung der Infrastruktur bis einschließlich Inbetriebnahme,
b)
Gestaltung der Prozesse nach der Inbetriebnahme,
4.3
im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik
a)
Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen,
b)
Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen,
4.4
im Fachgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik
a)
Erstellung von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen bis einschließlich Inbetriebnahme,
b)
Gestaltung der Prozesse nach Inbetriebnahme,
5.
Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik
5.1
im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
a)
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
b)
Elektrotechnische Anlagen,
c)
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen,
d)
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik,
5.2
im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
a)
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
b)
Maschinenbau und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge,
c)
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen (Bauart und Funktion),
d)
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens,
6.
Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation
a)
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformation,
b)
Landentwicklung,
c)
Landesplanung und Städtebau,
d)
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur,
7.
Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege
a)
Naturschutz und Landschaftspflege,
b)
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau,
c)
Freiraumplanung und Grünordnung,
d)
Angrenzende Fachgebiete,
8.
Laufbahnzweig Umwelttechnik
a)
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz,
b)
Immissionsschutz und Klimaschutz,
c)
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,
d)
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 2) zu entnehmen.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. § 13 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

§ 14 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie bzw. er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit soll der Verwaltungspraxis entsprechen; sie wird bei vertiefter Ausbildung der Referendarin oder des Referendars in der Regel dem Vertiefungsgebiet (§ 7) entnommen. Die Aufgabe wird vom Oberprüfungsamt gestellt und der zuständigen Behörde zur Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar übersandt.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anzufertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das Oberprüfungsamt die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die zuständige Behörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(4) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer unabhängig voneinander schriftlich mit Begründung bewertet. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit der erforderlichen Note „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit bestanden ist.
(7) Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet.

§ 15 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Zulassung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht setzt voraus, dass die häusliche Prüfungsarbeit bestanden wurde. Die Referendarin oder der Referendar wird vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(2) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse knapp und übersichtlich dargestellt werden können.
(3) Insgesamt ist aus vier der in § 13 genannten Prüfungsfächer je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.
(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. Hilfsmittel, die die Referendarin oder der Referendar zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten selbst mitzubringen hat, werden in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Beamtin oder dem Aufsicht führenden Beamten zu hinterlegen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der zuständigen Behörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Beamtin oder den Aufsicht führenden Beamten weiter, die oder der sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der Aufsicht führenden Beamtin oder dem Aufsicht führenden Beamten abzugeben.
(7) Die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (zum Beispiel Personal Computer) bearbeitet, wenn die zuständigen Ausschussleiterinnen oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes grundsätzlich zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet. In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Einzelantrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(8) Mit der Aufsicht ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt zu beauftragen. Sie oder er fertigt über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis dem Oberprüfungsamt zuzusenden. Dieses leitet die Arbeiten den benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zu.
(9) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer unabhängig voneinander schriftlich mit Begründung bewertet.
(10) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind bestanden, wenn
1.
sie jeweils in der Erst- und Zweitbeurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder
2.
die Gesamtnote oder eine Erst- oder Zweitbeurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht zwar nicht mindestens die Note „ausreichend“ ausweist, aber sich im Durchschnitt aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als bestanden gewertet worden sind. Das Oberprüfungsamt trifft die Entscheidung über die Zulassung. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(2) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in ihrer bzw. seiner Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 13 genannten Prüfungsfächer.
(4) Die Prüfung findet an zwei Tagen statt. Bis zu drei Referendarinnen und Referendare können in einer Gruppe geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt unbeschadet des Absatzes 5 bei Prüfung einer Gruppe von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in der Regel sechseinhalb Stunden. Werden weniger als drei Referendarinnen oder Referendare geprüft, kann die Prüfungsdauer angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungsdauer verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(5) Als Abschluss der mündlichen Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Referendarin oder des Referendars und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter zugegen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern der Prüfungskommission bewertet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
1.
alle mündlichen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder
2.
bis zu zwei Fächer der mündlichen Prüfung zwar nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, sie aber durch andere Noten in anderen Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

§ 17 Schlussberatung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid

(1) Die Note der bestandenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die Noten der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.
(2) In die Bildung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung gehen die Einzelnoten wie folgt ein:
1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert (v.H.),
2.
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 30. v.H.,
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit 50 v.H.
(3)
(aufgehoben)
(4) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält sie oder er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen bzw. Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung und Erwerb der Laufbahnbefähigung ist die Referendarin oder der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung Technische Assessorin oder Technischer Assessor mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Oberprüfungsamtes versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.

§ 18 Wiederholung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich
1.
auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht bestanden wurde; die Referendarin oder der Referendar hat binnen vier Wochen nach Zugang eines entsprechenden schriftlichen Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen,
2.
zumindest auf die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
3.
auf die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen beziehungsweise schriftlichen Prüfung beschließen.
(2) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der zuständigen Behörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
(3) Hat eine Referendarin oder ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der zuständigen Behörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leiterin oder dem Leiter des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten.

§ 19 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung

(1) Sind Referendarinnen oder Referendare durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe unverzüglich vorab in geeigneter Form gegenüber dem Oberprüfungsamt anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung hat die Referendarin oder der Referendar auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Referendarin oder der Referendar mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung als abgelegt. Die Prüfung wird so bald wie möglich fortgesetzt.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Laufbahnprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungshalbjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Laufbahnprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Einer Referendarin oder einem Referendar, die oder der bei einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie oder er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission, je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung mit neuer Aufgabenstellung oder der nachträgliche Ausschluss von der dann als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass die Referendarin oder der Referendar in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, ist das Oberprüfungsamt durch die zuständige Behörde zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die Prüfung je nach Schwere des Verstoßes nachträglich entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.

§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von einem Monat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Absolventinnen und Absolventen Einsicht in die beim Oberprüfungsamt geführten Prüfungsakten gewährt.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenpläne Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 2
*)
1.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Architektur
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 8 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) - Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH), ABH 44 - Hochbaudienststelle Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen aller Art, Facility-Management, Projektmanagement, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Vergabewesen, Vertragswesen, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen, Typologie öffentlicher Hochbauten, Bautechnik und Baukonstruktion, Baubetrieb, Bauunterhaltung, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Aufgabenerledigung mit der Privatwirtschaft.
12 BSW - ABH 1 - Bundesbau
12 Bezirksamt - für Bauprüfung zuständiges Fachamt Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen, Abwägung im Verwaltungsverfahren, Erstellung von Bescheiden, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, aufsichtsbehördliche Maßnahmen.
8 Bezirksamt - Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (SL) Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Planungsbehörde, insbesondere Bauleitplanung, Bodenordnung, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadterneuerung, Landschaftsplanung.
9 BSW - ABH, ABH 2 - Oberste Bauaufsicht Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Aufgaben und Zuständigkeiten der Obersten Bauaufsicht; Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Mitarbeit bei Erstellung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und Drucksachen.
6 BSW - Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung (LP), LP 2 Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente, Bodenordnung, Mitarbeit bei Aufstellung von Bauleitplänen, Wettbewerben, Gutachten.
2 Behörde für Kultur und Medien - Denkmalschutzamt Denkmalschutzrechtliche Vorschriften; Mitarbeit an Gutachten für Unterschutzstellungsverfahren, Bauüberwachung.
II Informatorische Ausbildung 6 BSW, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) – Amt Verkehr, Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG), Feuerwehr, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) – Amt für Arbeitsschutz, Rechnungshof (RH), Senatskanzlei (SK), Immobilienmanagement, Fachämter im Bezirksamt Informatorische Unterweisungen
III Seminare und Lehrgänge 4 Lehrgänge Berlin - Regierungsbaureferendarlehrgänge des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)Hilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
4 Fachlehrgänge Berlin - zentraler Fachlehrgang beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
V Erholungsurlaub, Exkursion 13
Insgesamt: 104
2.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Städtebau
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Informatorische Ausbildung und Praktische Mitarbeit 21 BSW - LP und Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (WSB) Struktur der Bauverwaltung; Aufbau Ministerielle Aufgaben: Vorbereitung von Gesetzes- und Verordnungsnovellen, Fachliche Weisungen, Globalrichtlinien, Grundsatzfragen der Bauleitplanung, Gesamtstädtische Planungen und Konzepte, Instrumente der Umsetzung der Ziele der Gesamtstädtischen Planung auf der Ebene der bezirklichen Planung, Raumordnung und Abstimmung mit den Nachbargemeinden im Stadtstaat, Städtebauförderung, Wohnungswesen, Bodenordnung
20 Bezirksamt - Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung einschließlich Stadterneuerung (SL) Städtebaurechtliche Vorschriften; Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Bebauungsplanverfahren (Planung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Abwägung), der Vorbereitung und der Durchführung von städtebaulichen Wettbewerbsverfahren, der Vergabe und Betreuung von Aufträgen an freiberuflich Tätige, Erstellung städtebaulicher Analysen und Entwürfe (Funktionsplan), fachübergreifende Abstimmung; politische Gremien
1 Bezirksamt - für Bauprüfung zuständiges Fachamt Bauordnungsrechtliche und bautechnische Vorschriften; Mitarbeit bei Baugenehmigungsverfahren, Bauüberwachung, Verwaltungsrecht, Erschließungsmaßnahmen, Fachrecht
2 Bezirksamt - Management des öffentlichen Raums (MR) Erschließungsplanung und Umsetzung (Straßen und Grünanlagen)
2 Bezirksamt - Dezernatsleitung Leitungsaufgaben, Organisation des Dezernats
4 BSW / ABH, ABH 2 - Oberste Bauaufsicht Aufgaben und Zuständigkeiten der Obersten Bauaufsicht; Mitarbeit bei Erstellung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
2 BSW Aufbau einer mehrstufigen Verwaltung, Raumordnung, Regionalplanung
6 zum Beispiel städtischer oder privater Projektentwickler, Hanse-Office Aufgaben anderer Planungsbeteiligter, Europäische Planungsthemen
II Seminare und Lehrgänge 13 Lehrgänge Berlin - StädtebaulehrgangBerlin - Regierungsbaureferendarlehrgänge des BMUBHilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
III Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
IV Erholungsurlaub, Exkursion 13
Insgesamt: 104
3.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Bauingenieurwesen
3.1
Fachgebiet Stadtbauwesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit - Wahrnehmung von Dienstgeschäften der örtlichen Behörden 51 BSWBVMLSBGBezirksämterInfrastrukturunternehmenandere Behörden Praktische Mitarbeit in den Bereichen:- Planung und Entwurf- Bau- Betrieb- Ordnungsrecht- Organisation und Führung Struktur der Bauverwaltung; Aufbau, Organisation und Geschäftsbetrieb; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Personalangelegenheiten; Technische Grundlagen; Vorbereitung und Veranschlagung von Baumaßnahmen; Vergabewesen; Bauausführung; Betriebswirtschaftliche Grundsätze und Instrumente; Genehmigungsplanung; Projektentwicklung;Umweltbelange;Gewässerschutz; Hochwasserschutz; ÖPNV; Stadtentwässerung; Stadtreinigung; PPP-Projekte; Tunnelbetrieb; Autobahnmeisterei; Rechtsamt; Umweltbereiche; Polizei; Feuerwehr
II Verwaltungsdienst in übergeordneten Behörden 12 BSW Informatorische und praktische Tätigkeit:Ministerielle Tätigkeiten;Übergeordnete Projektentwicklung; Management; Schnittstellen zur Politik
BVMLSBG
III Seminare und Lehrgänge 4 Lehrgänge Bonn - Verwaltungslehrgang IBonn - Verwaltungslehrgang II
4 Fachlehrgänge Hilden - Fachlehrgang StadtbauwesenHilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Ergänzende Rechtsvorschriften und Ausbildungsinhalte
IV Prüfungsvorbereitung und Prüfungen 14
V Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
3.2
Fachgebiet Wasserwesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene 20 Hamburg Port Authority (HPA) Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung:- Aufgaben der HPA- Organisation, Aufbau und Geschäftsbetrieb- Grundsätze des Verwaltungshandelns bei Planung, Unterhaltung, Betrieb und Bau von Infrastruktureinrichtungen- Personal-, Haushalts, und Rechnungswesen- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen- Anwendung von Kommunikationstechniken
II Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers 24 HPA, öffentlich-rechtlicher Bauträger Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten:- Vorarbeiten für Bauvorhaben- Aufstellen und Prüfen von Entwürfen- Vergabe von Ingenieurleistungen- Vergabe von Leistungen nach VOB und VOL- Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen- Verantwortlichkeiten auf der Baustelle- Technische Grundsätze für den Bau
III Aufgaben benachbarter EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen 11 Ämter der BSW, BUKEA;LSBG;Bezirksamt;Wasser- und Schifffahrtsamt;ausländische, fachnahe Verwaltung (zum Beispiel EU);privatwirtschaftliches Unternehmen Information bei Einrichtungen benachbarter Fachgebiete:- Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung- Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Status und Organisation der jeweiligen Einrichtung- Kompetenzen und Arbeitsweisen
IV Aufgaben mittlere und höhere Verwaltung 6 Generaldirektion Wasser- und Schifffahrt oder Außenstelle, BVM;BSW, BUKEA, SK, RH Information im Verwaltungsdienst der mittleren und höheren Instanz:- Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung
V Lehrgänge und Seminare 16 Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen; Leitungs- und Managementaufgaben; ergänzende Fachgebiete
VI Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14 HPA
VII Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
4.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik
4.1
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 19 BSW - ABH 1 - Bundesbau Struktur der Bauverwaltung; Aufbau, Organisation und Geschäftsbetrieb; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Personalangelegenheiten; Technische Grundlagen; Vorbereitung und Veranschlagung von Hochbaumaßnahmen
15 LSBG - Landesbau Vergabewesen; Bauausführung; Technische Grundlagen; Betriebswirtschaftliche Grundsätze und Instrumente; Vorbereitung und Veranschlagung von Baumaßnahmen
8 Infrastrukturunternehmen Hafenanlagen; Wasserver- und Abwasserentsorgung; Gasnetz, Gasversorgung; Stromnetz, Stromversorgung; Stadtreinigung: Anlagen des Personennahverkehrs
16 Bauaufsicht / Gewerbeaufsicht Bauordnungsrecht,Bauplanungsrecht,Umweltschutzrecht,Arbeitsschutzrecht,Gewerberecht, Unfallverhütung
3 Betriebsüberwachung Vorschriften zur Energieeinsparung, Betriebsüberwachung, Energielieferverträge und -management
II Informatorische Ausbildung 2 BSW - Rechtsamt, Umweltämter, ABH;Feuerwehr, Amt für Arbeitsschutz, RH Informatorische Unterweisung
III Seminare und Lehrgänge 4 Lehrgänge Berlin - Regierungsbaureferendarlehrgänge des BMUBHilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
4 Fachlehrgänge Grundlagen elektrotechnischer, maschinen- und verfahrenstechnischer Anlagen
6 ErgänzendesAusbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
V Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
4.2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene 24 HPA, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, BSW, BUKEA, LSBG, Gewerbeaufsichtsbehörde Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung:- Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der technischen Verwaltung- Grundsätze des Verwaltungshandelns bei Planung, Unterhaltung, Betrieb und Bau von Infrastruktureinrichtungen- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen- Anwendung von Kommunikationstechniken- Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen- Umweltschutz, Gewerbeaufsicht, Arbeitssicherheit
II Technik der Betriebswirtschaft 24 HPA, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Unternehmen der Schiffsbau-, Maschinen- und Elektroindustrie Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandsetzungs- oder Fertigungsbetriebes:- Rationalisierung, Belegplanung, Arbeitsvorbereitung, Material- und Lagerwirtschaft, Personalführung, Unfallverhütung. Aufgaben und Organisation bei Planung und Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen:- Planungstechniken, Systemtechnik, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde.
III Aufgaben der fachspezifischen Zentralbehörden in der Maschinen-, Elektro- und Schiffstechnik bzw. bei Einrichtungen benachbarter Fachgebiete 9 BSW, BUKEA, LSBG, Bezirksamt, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, ausländische fachnahe Verwaltung (zum Beispiel EU), privatwirtschaftliches Unternehmen Information bei den fachspezifischen Zentralbehörden bzw. Einrichtungen benachbarter Fachgebiete:- Aufgaben und Organisation, Rechtsgrundlagen, Status der jeweiligen Einrichtung, Kompetenzen und Arbeitsweisen
IV Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene 6 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, BVM, BSW, BUKEA, SK, RH Information im Verwaltungsdienst der mittleren und höheren Instanz:- Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung
V Lehrgänge und Seminare 14 Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Leitungs- und Managementaufgaben, ergänzende Fachgebiete
VI Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
VII Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
5.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Eisenbahnwesen
Hinweis: Die Ausbildung übernimmt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Ausbildung im EBA 40 EBA Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des EBA; Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungsverfahren, Planfeststellung, Betriebsgenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten; technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung; Finanzierung von Infrastruktur; technischer Arbeitsschutz; Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb, Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE); Zulassung von Sicherungsanlagen
II Ausbildung bei Bahnunternehmen bzw. anderen Unternehmen 15 Bahnunternehmen (EB und NE) und / oder Unternehmen der Bahnindustrie Fahrdienstleiterausbildung; Triebfahrzeugführerausbildung; Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen; Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen; Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeug, Anlage, Controlling
III Information bei anderen Verwaltungen (EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung) 6 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BVM),BUKEA,BVM - Straßenbauverwaltung einschließlich Umweltamt; Straßenbau- und Straßenverkehrsverwaltung,HPA Aufbau und Aufgaben des BMVI; Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren; Zulassung nach Bauproduktengesetz
IV Lehrgänge und Seminare 16 Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen; Leitungs- und Managementaufgaben; ergänzende Fachgebiete
V Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
VI Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
6.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 13 Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformation;Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters, Liegenschaftsvermessungen, Grenznachweis, Grundstücksinformation, Vertrieb von Geodaten;Aufbau und Erhaltung der Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfelder, Einrichtung und Unterhaltung des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOS;Virtuelle 3D-Stadtmodelle, digitale Geländemodelle;Topographisches Informationsmanagement, Fernerkundung;Einrichtung und Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), Entwicklung und Pflege der Basisdaten;Einsatz betriebswirtschaftlicher Elemente;
7 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformation:Grundlagenvermessung, Topographische Landesaufnahme, Photogrammmetrie und Fernerkundung, Landeskartenwerke; Reproduktionstechnik
12 Flurbereinigungsbehörde eines anderen Bundeslandes Landentwicklung:Historie und Grundlagen der Landentwicklung, Aufgaben und Organisation einer Flurbereinigungsbehörde, Landentwicklung, Wertermittlung, Wege- und Gewässerbau, Verbindung Landentwicklung - Liegenschaftskataster - Grundbuch, Dorferneuerung, Rechtsbehelfsverfahren
5 LGV Landesplanung und Städtebau:Führung der Kaufpreissammlung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Verkehrswertermittlung, Erstattung von Gutachten; Einblick in die Aufgaben eines oberen Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten
5 BSW Landesplanung und Städtebau:Umlegungsverfahren und vereinfachte Umlegungsverfahren, Wertermittlung im Rahmen der Umlegung, Verbindung Bodenordnung - Liegenschaftskataster;Maßnahmen der Stadterneuerung
12 LGV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur:Querschnittsaufgaben in der Freien und Hansestadt Hamburg, INSPIRE, GDI, Geoinformationsanwendungen, Geoserver, Geodienste;Graphik-Service, Mediengestaltung;Stadtvermessung, Bauwerksvermessung;Wahrnehmung von Querschnitts- und Leitungsaufgaben, Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI); Widerspruchsangelegenheiten;
6 LGLN Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur:Geodateninfrastruktur des Bundes und des Landes Niedersachsen, kommunale Geodateninfrastrukturen
II Informatorische Ausbildung(soweit nicht bereits im Rahmen der praktischen Mitarbeit enthalten) 1 Grundbuchamt Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformation:Grundsätze des Sachenrechts und des Grundbuchrechts, Rechtsmittel im Grundbuchrecht, Verbindung Grundbuch - Liegenschaftskataster;
5 Bezirksamt und BSW Landesplanung und Städtebau:Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Raumordnung
III Seminare und Lehrgänge 1 Trimmwoche Zentrales fachbezogenes Verwaltungsseminar beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
4 Lehrgang beim Studieninstitut der Allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen (SiN) in Bad Münder Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachspezifische Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung und Prüfungen 14
V Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
7.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Informatorische Unterweisung und Praktische Mitarbeit 16 BUKEA - Amt für Naturschutz, Grünplanung und Energie (NGE), Abteilung für Energie (NGE 2), Abteilung für Naturschutz (NGE 3) Informatorische Unterweisung und praktische Mitarbeit- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer- Vertragsnaturschutz- Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien- Vollzug der Eingriffsregelung- Umsetzung von Sondervermögen in Naturschutz und Landschaftspflege- Vollzug nationaler und internationaler Artenschutz, Artenschutz in Planverfahren- Erstellung der Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz und des Biotopverbundes- Biodiversität, Naturschutz und Klimawandel
11 BUKEA - NGE, Abteilung für Landschaftsplanung und Stadtgrün (NGE 1) - Grundsatzfragen der Landschafts- und Freiraumplanung- Gartendenkmalpflege- Pflege und Entwicklung des öffentlichen Grüns- Hamburger Friedhöfe- Fortschreibung des Landschaftsprogramms- Landschaftsplanerische Wettbewerbe
4 BSW - LP - LP1, LP3 Informatorische Unterweisung und praktische MitarbeitAufgaben der Landes- und Landschaftsplanung- Planungsmethoden und -verfahren- Bauleitplanung, Strukturuntersuchungen- Handhabung von Planungs-, Bau- und Bodenrecht- Regionalplanung- Aufgaben der Metropolregion Hamburg- Bundesraumordnung, EU-Angelegenheiten
2 BUKEA, Amt für Umweltschutz (U) Informatorische Unterweisung über die Aufgaben
1 BUKEA, Amt für Immissionsschutz und Betriebe (IB) Informatorische Unterweisung über die Aufgaben des Amtes
1,5 BUKEA - ZR,BSW - VR,WSB Informatorische Unterweisung über die Aufgaben der folgenden Ämter:- Amt für zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungen (ZR)- Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen (VR)- WSB
1 BVM - Amt V Informatorische Unterweisung über die Aufgaben des Amtes für Verkehr und Straßenwesen:- Verkehrsplanung und -entwicklung einschließlich Bundesfernstraßen- Verkehrskonzepte
4,5 BVM/LSBG - Amt AFinanzbehördeBehörde für Kultur und Medien - DenkmalschutzamtHPA Informatorische Unterweisung über die Aufgaben der folgenden Ämter und Landesbetriebe:- Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG)- Amt für Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft (W)- Finanzbehörde (Immobilienmanagement)- Denkmalschutzamt einschließlich Gartendenkmalpflege- Hamburg Port Authority
11 Bezirksamt - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Informatorische Unterweisung über die Aufgaben der folgenden Ämter und praktische Mitarbeit:Fachamt Stadt- und LandschaftsplanungFachamt Management des öffentlichen RaumesZentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
5 Landes- und Kreisverwaltung Hamburger Umland Informatorische Unterweisung über die Aufgaben des Landkreises, der Landesverwaltung und praktische Mitarbeit:Fachbereiche Bau und Umwelt- Förderprogramme des Naturschutzes und der Landespflege- Zusammenwirken Kreis- und Landesebene
II Seminare und Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
14 Lehrgänge Hilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und WirtschaftlichkeitDeutscher NaturschutztagBerlin - Städtebauseminar
III Prüfungsvorbereitung und Prüfungen 14
IV Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
8.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Umwelttechnik
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 15 BUKEA - IB und U Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung: Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrolle, Bodenschutz und Altlasten; selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachung, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik
15 BUKEA - IB und U Immissionsschutz: Produktionstechnologien und Auswirkungen, Lärm und Erschütterungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz;
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachung, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik
15 BUKEA - IB und U Wasserwirtschaft: Grundlagen der Wasserwirtschaft, Wasserrahmenrichtlinie, Oberirdische Gewässer, Gewässernutzungen, Einleitüberwachung, Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser;
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachung, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik
4 Bezirksamt Organisation und Aufgaben, politische Willensbildung, kommunale Planungen
II Informatorische Ausbildung 4 Organisationen, Unternehmen wie Firmen, Kommunale Eigenverbände (zum Beispiel: Stadtreinigung, Hamburg Wasser) Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation, Wirtschaftlichkeit, Controlling
6 Ämter der Fachbehörden, zum Beispiel Rechtsamt, Bauamt,Feuerwehr,Institut für Hygiene und Umwelt,HPA,Wasserschutzpolizei,Amt für Arbeitsschutz,Amt für Naturschutz,Grünplanung und Energie Organisation und Aufgaben, Gerichte, Untersuchungen, Fachplanungen
III Seminare und Lehrgänge 2 Führungslehrgang Hilden - Lehrgang Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
8 Landesübergreifende und Landeslehrgänge, Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachspezifische Rechtsvorschriften
6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts - und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
2 Fernlehrgang Präsenzphasen der in dem Gesamtausbildungszeitraum erfolgenden Fernlehrgänge Verwaltungsrecht und Umweltrecht
IV Prüfungsvorbereitung und Prüfung 14
V Erholungsurlaub und Exkursion 13
Insgesamt: 104
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. Anlage 1 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]

Anlage 2

Prüfstoffverzeichnisse Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 2
*)
1.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Architektur
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Öffentliches Baurecht
-
Allgemeine Grundlagen
-
Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrecht
-
Bauplanungsrecht
-
Bauordnungsrecht
-
Baunebenrecht
-
Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht
-
Unfallschutz
Fach 4: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
-
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden
-
Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung)
-
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen
Fach 5: Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus
-
Stadtplanung und Städtebau
-
Öffentliche Gebäude
-
Planungsgrundlagen
-
Kosten
-
Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebau
-
Projektmanagement
Fach 6: Bautechnik
-
Regeln der Technik
-
Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanung
-
Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden
-
Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik
-
Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung
-
Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik
-
Historische Bauwerke und Baukonstruktionen
-
Baubetrieb und Baulogistik
2.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Städtebau
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Raumordnung
-
Landes- und Regionalplanung
-
Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik
-
Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen
-
Arbeitsmethoden
-
Planungselemente und Raumkategorien
-
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der europäischen Union
-
Raumrelevante europäische Strukturprogramme
-
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme
-
Landesplanungsgesetz eines frei wählbaren Flächenlandes und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz des gewählten Flächenlandes
-
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung
-
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander
-
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte
-
Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele
-
Raumordnungs-Projekte (zum Beispiel Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept)
Fach 4: Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung
-
Geschichte des Städtebaus
-
Stadtplanung und Stadtentwicklung
-
Integration von Fachplanungen
-
EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung
Fach 5: Technische Elemente des Städtebaus
-
Verkehr
-
Erschließungssysteme und ihre Elemente, ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inklusive Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung
-
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung
-
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen
Fach 6: Fachrecht
-
Planungsrecht
-
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen
-
Bundeswasserstraßengesetz
-
Luftverkehrsgesetz
-
Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz
-
Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz
-
Abfallwirtschaftsgesetz
-
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz
-
Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes
-
Bundeswaldgesetz
-
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung
3.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachgebiet Stadtbauwesen
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Verkehrswesen und städtische Infrastruktur
-
Verkehrswesen
-
Verkehrs-, Straßen- und Bauverwaltung
-
Verkehrsraum Straße
-
Straßenerhaltung
-
Erschließung
-
Anlagen des schienengebundenen ÖPNV
-
Betriebsweisen
-
Konstruktive Verkehrsbauwerke
-
Technischer Immissionsschutz
Fach 4: Siedlungswasserwirtschaft und Abfallwirtschaft
-
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
-
Organisation
-
Wasserversorgung und Stadtentwässerung
-
Abfallwirtschaft
-
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Vorsorgemaßnahmen
Fach 5: Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen
-
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
-
Vorbereiten von Baumaßnahmen
-
Vertragswesen
-
Durchführen von Baumaßnahmen
-
Spezielle Dienstgeschäfte
Fach 6: Raumordnung, Bau- und Umweltrecht
-
Raumordnung, Landesplanung
-
Städtebau
-
Baurecht
-
Umweltrecht
4.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Bauingenieurwesen im Fachgebiet Wasserwesen
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Wasserstraßen/Wasserwirtschaft
-
Wasserstraßennetz
-
Schiffsverkehr
-
Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen
-
Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer
-
Naturschutz und Landschaftspflege
-
Gewässerökologie
-
Ingenieurhydrologie
-
Wasserbauliches Versuchswesen
Fach 4: Sondergebiete der Wasserstraßen
-
Verkehrspolitik
-
Wasserstraßenpolitik
-
Organisation und Arbeitsweise Schifffahrtsunternehmen
-
Schiffstypen
-
Gefährliche Güter
-
Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens
-
Schifffahrtszeichenwesen
-
Unterhaltung von Wasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen
-
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
Fach 5: Vorbereiten und Durchführen von Bauten
-
Vorarbeiten für Bauvorhaben
-
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen
-
Vorbereitung von Baumaßnahmen
-
Vergabe noch VOB und VOL
-
Vergabe von Ingenieurleistungen
-
Abwicklung von Baumaßnahmen
-
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
Fach 6: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
-
Wasserstraßenrecht
-
Wasserrecht
-
Umweltschutzrecht
-
Baurecht
-
Raumordnung, Landespflege, Liegenschaftswesen - Grundzüge
-
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge
-
Hafenpolizeirecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht nur für die Bereiche der Wasserstraßen
5.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Maschinenbau- und Elektrotechnik im Fachgebiet Maschinenbau- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
-
Bauplanungsrecht
-
Bauordnungsrecht
-
Vorschriften zur Energieeinsparung
-
Umweltschutzrecht
-
Gewerberecht
-
Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung
-
Ingenieurverträge
-
Durchführung von Baumaßnahmen
-
Verdingungswesen
-
Instandhaltungsverträge
-
Energielieferungsverträge
Fach 4: Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
-
Verteilungs- und Schaltanlagen
-
Versorgungsnetze
-
Elektroinstallationen
-
Ersatz- und Eigenstromerzeugung
-
Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen
-
Telekommunikationsanlagen
-
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
-
Einbruchmelde-/Überfallmeldeanlagen
-
Zugangskontrollsysteme
-
Datenverarbeitungsnetze
-
Elektromagnetische Verträglichkeit
-
Blitzschutzanlagen
Fach 5: Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
-
Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen
-
Heizungs- und Warmwasseranlagen
-
Druckbehälter
-
Brennstoffversorgungsanlagen
-
Raumlufttechnische Anlagen
-
Wasser- und Abwasseranlagen
-
Wasseraufbereitung
Fach 6: Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
-
Ökologische Grundsätze
-
Nachhaltiges Bauen
-
Rationelle Energieverwendung
-
Energieträger
-
Regenerative Energie
-
Energiemanagement
-
Betriebsüberwachung
-
Wärme-Kraft-Kopplung
-
Verpflegungs- und Küchensysteme
-
Kältetechnische Anlagen
-
Feuerlöschanlagen
-
Förderanlagen
-
Gebäudeautomation
6.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
-
Wasserstraßenrecht
-
Wasserrecht
-
Umweltschutzrecht
-
Baurecht
-
Raumordnung, Landespflege, Liegenschaftswesen - Grundzüge
-
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge
-
Hafenpolizeirecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
Fach 4: Maschinen- und elektrotechnische Anlagen
-
Wasserstraßennetz
-
Bauart und Funktion der maschinenbau- und elektrotechnischen Einrichtungen an Wasserstraßen
-
Bauart und Funktion der nachrichtentechnischen Anlagen und Einrichtungen an Wasserstraßen
Fach 5: Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen (Bauart und Funktion)
-
Spezialschiffe
-
Schiffe und Laderaum
-
Prahme
-
Schiffe mit Sondereinrichtung
-
Schwimmende Baggergeräte
-
Schwimmende Arbeitsgeräte
Fach 6: Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens
-
Beschaffungsplanung
-
Beschaffungsdurchführung
-
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
7.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Eisenbahnwesen
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik
-
Verkehrswesen
-
Finanzierung von Infrastruktur
-
Technik
-
Betrieb
Fach 4: Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften
-
Rechtsgrundlagen der Eisenbahnen
-
Rechtsgrundlagen der Magnetschwebebahnen
-
Organisation der Verkehrsverwaltung
-
Europäische Bahninstitutionen
-
Planungsrecht
-
Baurecht
-
Berufsgenossenschaften
-
Besondere Rechtsgebiete mit Bezug zum Eisenbahnwesen
Fach 5: (B) Erstellung der Infrastruktur bis einschließlich Inbetriebnahme
-
Prozess „Erstellung Infrastruktur“ bis einschließlich Inbetriebnahme von Anlagen (Ingenieur-, Ober- und Hochbau) auf Grundlage des europäischen und nationalen Rechts sowie den anerkannten Regeln der Technik
-
Technische Grundlagen der Infrastruktur (Ingenieur-, Ober- und Hochbau)
-
Technische Grundlagen von Sicherungsanlagen
(M/E) Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
-
Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen und Fahrzeugkomponenten
-
Technik, Planung und Entwicklung von maschinentechnischen Anlagen
-
Technik, Planung und Entwicklung von elektrotechnischen Anlagen
-
Beeinflussungsfragen, elektromagnetische Verträglichkeit
-
Arbeits-, Umwelt- und Brandschutz
-
Sicherheitsanalyse und -technik
(S): Erstellung von STE-Anlagen bis einschließlich Inbetriebnahme
-
Prozess von der Planung bis einschließlich Inbetriebnahme von STE-Anlagen auf Grundlage des europäischen und nationalen Rechts sowie den anerkannten Regeln der Technik
-
Grundsätze der Bahnsicherungstechnik
-
Beeinflussungsfragen
-
Technik, Planung und Entwicklung von Sicherungsanlagen
-
Technik, Planung und Entwicklung von Telekommunikationsanlagen
-
Technik, Planung und Entwicklung von elektrotechnischen Anlagen
Fach 6: (B): Gestaltung der Prozesse nach der Inbetriebnahme
-
Betrieb und Instandhaltung von Anlagen (Ingenieur-, Ober- und Hochbau) auf Grundlage des europäischen und nationalen Rechts sowie den anerkannten Regeln der Technik
-
Technik, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen (Ingenieur-, Ober- und Hochbau)
(M/E): Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
-
Fahrzeuge
-
Maschinentechnische Anlagen
-
Elektrotechnische Anlagen
(S): Gestaltung der Prozesse nach Inbetriebnahme
-
Betrieb und Instandhaltung von STE-Anlagen auf Grundlage des europäischen und nationalen Rechts sowie den anerkannten Regeln der Technik
-
Technik, Betrieb und Instandhaltung von Sicherungsanlagen
-
Technik, Betrieb und Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen
-
Technik, Betrieb und Instandhaltung von elektrotechnischen Anlagen
8.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem
-
Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesen
-
Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
-
Rechtliche Grundlagen und Organisation
-
Liegenschaftskataster
-
Landesvermessung
-
Geobasisinformationssystem
-
Strategien
-
Länderübergreifende Zusammenarbeit
-
Entwicklungstendenzen
Fach 4: Landentwicklung
-
Herausforderungen für die Landentwicklung
-
Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung
-
Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume
-
Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz
-
Modernes Verwaltungshandeln
-
Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung
Fach 5: Landesplanung und Städtebau
-
Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung
-
Landesplanung, Raumordnung
-
Städtebau und Bodenordnung
-
Immobilienwertermittlung
-
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
-
Entwicklungsprozesse
Fach 6: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
-
Herausforderungen für das Geoinformationswesen
-
Bedeutung der Geoinformationen
-
GeoGovernment und Strategien
-
Geodatenmanagement
-
Geodateninfrastruktur (GDI)
-
Entwicklungen und Interdisziplinarität
9.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Landespflege
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Naturschutz und Landschaftspflege
-
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung
-
Rechtsgrundlagen
-
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
Landschaftsplanung
-
Eingriffsregelung
-
Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen
-
Biotopschutz, Biotopverbund
-
Biodiversität
-
Flächen- und Objektschutz
-
Natura 2000
-
Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfsmaßnahmen
-
Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz
-
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege
-
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung
-
Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen
-
Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz
Fach 4: Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
-
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung
-
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts
-
Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
-
Programme, Pläne und Satzungen
-
Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung
-
Prinzip der zentralen Orte/Zentrale-Orte-Konzept
-
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen
-
Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung
-
Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO), Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit
-
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren
-
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren
-
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Grünordnung
-
Beziehungen zum Naturschutzrecht
-
Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen
-
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
-
Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien
-
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität
-
Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen
-
Metropolregionen
-
Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische und nationale Programme und Landesförderprogramme, „Leader“, integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Public-Private-Partnership-Modelle
-
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster
-
Zuständige Behörden
Fach 5: Freiraumplanung und Grünordnung
-
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern
-
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich
-
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte
-
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten
-
Naturschutz im besiedelten Bereich
-
Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten
-
Gartendenkmalpflege
-
Wettbewerbswesen
-
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
-
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten
-
Verdingungswesen
-
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens
-
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht
Fach 6: Angrenzende Fachgebiete
-
Übersicht über Ziele, Grundsätze, Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Organisation, Programme und weitere wichtige Instrumente in den angrenzenden Fachgebieten: Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung), Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Gewinnung von Bodenschätzen, Bodenschutz, Immissionsschutz, Energiewirtschaft, Kommunikationstechnik, Verkehr, Denkmalpflege, Jagd und Fischerei
10.
Prüfstoffverzeichnis in dem Laufbahnzweig Umwelttechnik
Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend)
-
Rechtsgeschichte
-
Allgemeines Staatsrecht
-
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
-
Europäische Union
-
Kommunalrecht
-
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Privatrecht und Zivilprozessrecht
-
Strafrecht
Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend)
-
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
-
Management der Öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
-
Personalführung
-
Kommunikation
-
Informationstechnik
-
Organisation
-
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
-
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Fach 3: Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
-
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
-
Abfallwirtschaftsplanung
-
Abfallbehandlung
-
Abfallbeseitigung
-
Überwachung der Abfallentsorgung
-
Bodenschutz und Altlasten
Fach 4: Immissionsschutz und Klimaschutz
-
Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen
-
Luftreinhaltung
-
Abgasreinigung
-
Lärm und Erschütterung
-
Klimaschutz
Fach 5: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
-
Grundlagen der Wasserwirtschaft
-
Oberirdische Gewässer
-
Gewässernutzungen
-
Abwasserbeseitigung
-
Wasserversorgung
-
Grundwasser
-
Rohrfernleitungen
-
Wassergefährdende Stoffe
Fach 6: Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
-
Allgemeines Umweltrecht
-
Abfallrecht
-
Bodenschutzrecht
-
Immissionsschutzrecht
-
Wasserrecht
-
Sonstige Umweltrechte
-
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
-
Landschaftspflege und Naturschutzrecht
-
Chemikalienrecht, Gentechnik
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Technische Dienste vom 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 325) setzen Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Technische Dienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, bzgl. Anlage 2 ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.]
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