APO-technVwD-Lg2Ea1
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-technVwD-Lg2Ea1) Vom 26. Juni 2012

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-technVwD-Lg2Ea1) Vom 26. Juni 2012
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische DiensteLaufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-technVwD-Lg2Ea1) vom 26. Juni 201214.07.2012
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften14.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich14.07.2012
§ 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl14.07.2012
§ 3 - Ziel14.07.2012
§ 4 - Bewertung der Leistungen14.07.2012
Abschnitt II - Ausbildung14.07.2012
§ 5 - Dauer, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung14.07.2012
§ 6 - Ausbildungsleitung, Arbeitsgemeinschaften14.07.2012
§ 7 - Beurteilungen14.07.2012
Abschnitt III - Laufbahnprüfung14.07.2012
§ 8 - Laufbahnprüfung14.07.2012
§ 9 - Prüfungsfächer14.07.2012
§ 10 - Prüfungsausschüsse14.07.2012
§ 11 - Dienstarbeit14.07.2012
§ 12 - Klausurarbeiten14.07.2012
§ 13 - Mündliche Prüfung14.07.2012
§ 14 - Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid14.07.2012
§ 15 - Wiederholung14.07.2012
§ 16 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung14.07.2012
§ 17 - Täuschung, Ordnungsverstöße14.07.2012
§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht14.07.2012
Anlage - Ausbildungsrahmenpläne Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 101.07.2020

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 3 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

(1) In den Vorbereitungsdienst kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt und ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer dem mit der Bewerbung angestrebten Laufbahnzweig entsprechenden Fachrichtung nachweist.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hochschulstudiums oder des gleichwertigen Abschlusses,
4.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen,
5.
bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern für den in § 5 Absatz 2 genannten Laufbahnzweig zusätzlich eine Erklärung, in welchem der dortigen Fachgebiete die Ausbildung angestrebt wird.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

§ 3 Ziel

(1) Der Vorbereitungsdienst soll aufbauend auf der erforderlichen Hochschulausbildung die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die ergänzenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die erforderlich sind, um die Aufgaben in der Laufbahn Technische Dienste im jeweiligen Laufbahnzweig wahrnehmen zu können. Hierzu werden die Nachwuchskräfte mit den Aufgaben und Strukturen einer öffentlichen, technisch orientierten Verwaltung vertraut gemacht. Sie sollen Einblick in die vielfältigen Aufgaben und die möglichen späteren Einsatzgebiete erhalten und in die Lage versetzt werden, hoheitliche und fiskalische Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Ausbildung soll sich auf die Anwendung und Ergänzung des an der Hochschule erworbenen Wissens erstrecken und Kenntnisse vor allem in den Gebieten der Allgemeinen Verwaltung und der Fachverwaltung, deren Rechtsgrundlagen sowie der Wirtschaftlichkeit vermitteln. Staatspolitische, soziale und kulturelle Belange sollen in der Ausbildung berücksichtigt werden.

§ 4 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Noten und den zu ihrer Differenzierung vorgesehenen Zwischennoten zu bewerten:
sehr gut (1,0 oder 1,3) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (3,7 oder 4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
nicht ausreichend (5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut bei einem Mittelwert bis 1,49;
gut bei einem Mittelwert von 1,5 bis 2,44;
befriedigend bei einem Mittelwert von 2,45 bis 3,34;
ausreichend bei einem Mittelwert von 3,35 bis 4,0;
nicht ausreichend bei einem Mittelwert über 4,0.

Abschnitt II Ausbildung

§ 5 Dauer, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst baut auf der für die Einstellung erforderlichen fachtheoretischen Ausbildung auf. Sie wird auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt und dauert ein Jahr und drei Monate. Eine Verkürzung durch Anrechnung von Zeiten nach § 13 Absatz 4 HmbLVO soll die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten.
(2) In der Ausbildung für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen werden die Nachwuchskräfte jeweils in einem der folgenden Fachgebiete ausgebildet:
a)
Stadtbauwesen,
b)
Wasserwesen.
(3) Die Ausbildung umfasst Zeiten der praktischen Mitarbeit, der informatorischen Ausbildung sowie der Seminare und Lehrgänge. Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Den Nachwuchskräften kann aufgetragen werden, Übungsarbeiten anzufertigen und einen schriftlichen Ausbildungsnachweis mit einer Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu führen.
(4) Während der praktischen Mitarbeit sollen die Nachwuchskräfte das jeweilige Aufgabenfeld durch konkrete Vorgangsbearbeitung kennenlernen. Die Ausbildungsstellen haben die Nachwuchskräfte gezielt mit den typischen Instrumenten, Abläufen und Entscheidungsstrukturen vertraut zu machen. Sie sollen ihnen durch Hinweise helfen, Kenntnislücken zu erkennen und zu schließen.
(5) Während der informatorischen Ausbildung sollen die Nachwuchskräfte Gliederung und Aufgaben der Verwaltung, insbesondere der Bau-, Umwelt- beziehungsweise Vermessungsverwaltung, kennenlernen. In diesen Zeiten sind den Nachwuchskräften die wesentlichen Grundlagen des Handelns - das einschlägige Recht, Finanz- und Personalwesen, Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sowie Grundsätze der Führung - zu vermitteln und beispielhafte Projekte vorzustellen. Informatorische Abschnitte bei öffentlichen und privaten Unternehmen können ebenfalls Bestandteil der Ausbildung sein.
(6) Seminare und Lehrgänge sollen die theoretischen Grundlagen zur Wahrnehmung der Aufgaben in der technischen Verwaltung vermitteln.
(7) Inhalt und Ablauf der Ausbildungszeiten werden auf Basis der für die jeweiligen Laufbahnzweige geltenden Ausbildungsrahmenpläne (Anlage zu § 5 Absatz 7) für die Nachwuchskräfte in Ausbildungsplänen festgelegt. Von den Festlegungen kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit es der Ausbildungsverlauf zulässt, Wünsche der Nachwuchskräfte zu berücksichtigen. Der zustehende Erholungsurlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.

§ 6 Ausbildungsleitung, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die zuständige Behörde bestellt als Ausbildungsleiterinnen bzw. Ausbildungsleiter Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste, die den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt angehören sollen.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung. Sie stellen die Ausbildungspläne auf und weisen die Nachwuchskräfte den Ausbildungsstellen zu.
(3) Unter der Koordination der Ausbildungsleitungen sollen die Nachwuchskräfte selbstständig mit den in der Ausbildung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste befindlichen Nachwuchskräften gemeinsame Arbeitsgemeinschaften bilden, in denen sie bisher Erlerntes und weitere wichtige Themen vertiefen.

§ 7 Beurteilungen

(1) Unmittelbar nach Abschluss einer praktischen Mitarbeit von mindestens vier Wochen Dauer hat die Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Nachwuchskräfte anzufertigen, diese mit den Beurteilten zu besprechen und bei der Ausbildungsleitung einzureichen.
(2) Zum Abschluss der Ausbildung gibt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter eine abschließende Beurteilung ab und bespricht diese mit den Beurteilten.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 8 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskräfte die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben. In der Prüfung haben die Nachwuchskräfte nachzuweisen, dass sie ihre auf der Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Verwaltungspraxis anwenden können und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Prüfungsteile erfolgreich erbracht sind. Sie besteht aus einer schriftlichen Dienstarbeit, drei Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung.

§ 9 Prüfungsfächer

(1) Es bestehen vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Prüfungsfächer:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Finanzwesen und Organisation,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben der öffentlichen technischen Verwaltung.
(2) Für den Laufbahnzweig Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen bestehen folgende Prüfungsfächer:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Finanzwesen und Organisation,
2.
Geoinformation und Bezugssysteme,
3.
Liegenschaftskataster,
4.
Landmanagement.
(3) Entsprechend der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfungsfächer werden von den Ausbildungsleitungen im Einvernehmen mit den Prüfungsausschussvorsitzenden Prüfstoffverzeichnisse erstellt.

§ 10 Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Laufbahnzweig wird mindestens ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern für jeweils eines der in § 9 genannten Prüfungsfächer besteht. Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer eines jeden Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden von der zuständigen Behörde bestellt.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn Technische Dienste in der Laufbahngruppe 2 aus den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt. Ihr oder ihm obliegt die Regelung des geordneten Ablaufs der Prüfung. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind mindestens zwei Beamtinnen bzw. Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn Technische Dienste in der Laufbahngruppe 2 und höchstens zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2. Mindestens zwei der Beisitzerinnen oder Beisitzer sollen im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

§ 11 Dienstarbeit

(1) Durch die Bearbeitung der Dienstarbeit sollen die Nachwuchskräfte zeigen, dass sie die Aufgabe richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können.
(2) Das Thema der Dienstarbeit wird auf Anforderung durch die Ausbildungsleitung von den Dienststellen verfasst. Das Thema ist praxisorientiert aus den Dienstgeschäften der technischen Verwaltung zu wählen. Der Nachwuchskraft wird die Aufgabe von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeteilt.
(3) Die Dienstarbeit ist binnen vier Wochen nach Aushändigung der Aufgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
(4) Ist die Nachwuchskraft durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Arbeit rechtzeitig einzureichen, kann der Prüfungsausschuss die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern oder der Nachwuchskraft eine neue Aufgabe zuteilen. § 16 bleibt unberührt.
(5) Die Nachwuchskraft hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Sie hat der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie sich anderer als der verzeichneten Hilfsmittel nicht bedient hat.
(6) Die Dienstarbeit wird schriftlich mit Begründung bewertet von
1.
dem jeweiligen Verfasser der Aufgabe (Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler) und
2.
einem Mitglied des Prüfungsausschusses (Zweitbeurteilerin bzw. Zweitbeurteiler).
Die Zweitbeurteilerinnen bzw. Zweitbeurteiler werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Erst- und Zweitbeurteilerinnen bzw. Erst- und Zweitbeurteiler bewerten gleichberechtigt und voneinander unabhängig. Der Prüfungsausschuss setzt die Noten endgültig fest.
(7) Die Dienstarbeit ist bestanden, wenn sie von Erst- und Zweitbeurteilerin bzw. Erst- und Zweitbeurteiler jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 12 Klausurarbeiten

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Klausurarbeiten ist die bestandene Dienstarbeit. Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der zuständigen Behörde zu den Klausurarbeiten unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(2) Die Nachwuchskräfte sollen durch die Klausurarbeiten zeigen, dass Fragestellungen aus der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse knapp und übersichtlich dargestellt werden können.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, aus welchen der in § 9 genannten Prüfungsfächer die drei Klausurarbeiten zu entnehmen sind, bestimmt die Verfasser der Aufgaben fachbezogen aus dem Kreis der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und genehmigt die Aufgaben.
(4) Die Klausurarbeiten sollen innerhalb von fünf Arbeitstagen angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit für jede Arbeit beträgt fünf Stunden.
(5) Die Klausurarbeiten sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die oder der Aufsichtführende hat darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Die mit der Klausuraufgabe zugelassenen Hilfsmittel werden von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einer Nachwuchskraft verlassen werden.
(6) Die Umschläge mit den Aufgaben werden zu Beginn der einzelnen Klausurarbeiten in Anwesenheit der Nachwuchskräfte geöffnet. Ihnen ist ein Exemplar der Aufgabe auszuhändigen, das zusammen mit der Klausurarbeit wieder abzugeben ist.
(7) Die Aufsicht führt eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2. Sie oder er fertigt über die Durchführung der jeweiligen Klausur eine Niederschrift an und vermerkt darin den Ort und den Beginn der Prüfung, die Namen der teilnehmenden Nachwuchskräfte, das Fernbleiben von Nachwuchskräften sowie Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse. Sie oder er verzeichnet auf jeder Klausurarbeit den Zeitpunkt ihrer Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
(8) Für die Bewertung der Klausurarbeiten gilt § 11 Absatz 6 entsprechend. Die Klausurarbeiten sind bestanden, wenn
1.
sie jeweils in der Erst- und Zweitbeurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder
2.
die Gesamtnote einer Klausurarbeit oder eine Erst- oder Zweitbeurteilung in einer Klausurarbeit zwar „nicht ausreichend“ lautet, aber sich im Durchschnitt aller Klausuren mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass die Klausurarbeiten als bestanden gewertet worden sind.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen die Nachwuchskräfte neben dem Wissen und Können in ihrer jeweiligen Ausbildungsrichtung auch Verständnis für technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge erkennen lassen. Es sollen auch Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit in die Bewertung einfließen.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 9 genannten Prüfungsfächer sowie auf die Präsentation der Dienstarbeit.
(4) Die mündliche Prüfung soll pro Nachwuchskraft insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Präsentation der Dienstarbeit soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Bis zu drei Nachwuchskräfte können in einer Gruppe geprüft werden.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sowie von der zuständigen Behörde benannte Personen können bei der Prüfung anwesend sein. Bei den Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses darf die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter anwesend sein. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Über den Verlauf und die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung ist für jede Nachwuchskraft eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von dem Prüfungsausschuss bewertet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
1.
alle mündlichen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder
2.
die Note in einem mündlichen Prüfungsteil zwar „nicht ausreichend“ lautet, aber sich im Durchschnitt aller mündlichen Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

§ 14 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid

(1) Die Note der Dienstarbeit und die einzelnen Noten der Klausurarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung zunächst unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt. Die Einzelnote aller Klausurarbeiten und die Einzelnote aller mündlichen Prüfungsanteile errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt dieser Teilleistungen. In die Bildung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung gehen die Einzelnoten wie folgt ein:
1.
die Einzelnote der Dienstarbeit mit 30 vom Hundert (v.H.),
2.
die Einzelnote der Klausuren mit 30 v.H. und
3.
die Einzelnote der mündlichen Prüfung mit 40 v.H.
(2) Über die Notenfestsetzung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen; sie kann mit der Niederschrift nach § 13 Absatz 6 verbunden werden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Nachwuchskräften das Gesamtergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung oder die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung sowie die jeweiligen Einzelnoten bekannt und teilt es der zuständigen Behörde mit. Den Nachwuchskräften soll nach Abschluss der Prüfung Gelegenheit zu einem Gespräch über die Prüfungsleistungen gegeben werden.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 15 Wiederholung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die zuständige Behörde. Die Wiederholungsprüfung soll binnen sechs Monaten abgelegt werden.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. Auf Antrag des Prüflings können bereits bestandene schriftliche Leistungsnachweise für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung

(1) Sind Nachwuchskräfte durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Nachwuchskräfte auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Nachwuchskraft mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der Durchführung der Klausurarbeiten bereits vollständig erbrachten Klausurarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine abgebrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Laufbahnprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungshalbjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Laufbahnprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der Nachwuchskraft entscheidet der Prüfungsausschuss je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass die Nachwuchskraft in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.

§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Nachwuchskraft Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt.

Anlage

zu § 5 Absatz 7
Ausbildungsrahmenpläne Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 1
1)
1.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Architektur
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 10 Dienststelle des Landesbaus/Bundesbaus Struktur Bauverwaltung; Mitarbeit bei Vorbereitung, Veranschlagung, Ausschreibung, Vergabe, Ausführung, Abrechnung von Bauleistungen; Aufstellung von Bauunterlagen (Pläne, Kosten- und Terminplanung); Beauftragung freiberuflich Tätiger; Wettbewerbsverfahren; Bauunterhaltung
12 Bezirk - Fachamt Bauprüfung (BP) Bauordnungsrechtliche und bautechnische Vorschriften; Mitarbeit bei Baugenehmigungsverfahren, Bauüberwachung, Verwaltungsrecht, Grundzüge Fachrecht
4 Bezirk - Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (SL) Städtebaurechtliche Vorschriften; Mitarbeit bei Aufstellung von Bauleitplänen, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadterneuerung, Landschaftsplanung
5 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW)/Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 2) - Oberste Bauaufsicht Aufgaben und Zuständigkeiten der Obersten Bauaufsicht; Mitarbeit bei Erstellung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
2 Behörde für Kultur und Medien/Denkmalschutzamt Denkmalschutzrechtliche Vorschriften; Mitarbeit bei Gutachten für Unterschutzstellungsverfahren, Bauüberwachung
II Informatorische Ausbildung 6 BSW, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) – Amt Verkehr, Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG), Feuerwehr, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) – Amt für Arbeitsschutz, Landesrechnungshof (LRH), Senatskanzlei, Immobilienmanagement, Fachämter im Bezirksamt Informatorische Unterweisungen
III Seminare, Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
2.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Städtebau
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 10 BSW - Stadtentwicklung und Landesplanung Aufgaben der Fachbehörde: Mitarbeit an Grundsatzfragen der Bauleitplanung, Vorbereitung von Fachlichen Weisungen, Globalrichtlinien; Mitarbeit an gesamtstädtischen Planungen und Konzepten, Erstellung städtebaulicher Beiträge zu gesamtstädtischen Planwerken (wie Thematische und Teilräumliche Entwicklungspläne) sowie Beiträge zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Analyse, Planung und verfahrensrechtliche Abwicklung); fachbehördliche Beiträge zur Steuerung der Stadterneuerung
12 Bezirk - Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (SL) Städtebaurechtliche Vorschriften; Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Bebauungsplanverfahren (Planung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Abwägung), der Vorbereitung und der Durchführung von städtebaulichen Wettbewerbsverfahren, der Vergabe und Betreuung von Aufträgen an freiberuflich Tätige, Erstellung städtebaulicher Analysen und Entwürfe (Funktionsplan), fachübergreifende Abstimmung
4 Bezirk - Fachamt Bauprüfung (BP), Management des öffentlichen Raums Bauordnungsrechtliche und bautechnische Vorschriften; Mitarbeit bei Baugenehmigungsverfahren, Bauüberwachung, Verwaltungsrecht, Erschließungsmaßnahmen, Fachrecht
5 BSU - ABH 2 - Oberste Bauaufsicht Aufgaben und Zuständigkeiten der Obersten Bauaufsicht; Mitarbeit bei Erstellung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
2 Behörde für Kultur und Medien/Denkmalschutzamt Denkmalschutzrechtliche Vorschriften; Mitarbeit bei Gutachten für Unterschutzstellungsverfahren, Bauüberwachung
II Informatorische Ausbildung 6 BSW, BUKEA; BVM - Amt Verkehr und LSBG, Feuerwehr, Amt für Arbeitsschutz, LRH, Senatskanzlei, Finanzbehörde-Immobilienmanagement, Fachämter im Bezirksamt Informatorische Unterweisungen
III Seminare, Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, ergänzende Rechtsvorschriften, Finanzwesen und Organisation
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
3.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Bauingenieurwesen
3.1
Fachgebiet Stadtbauwesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 37 BSW, BVM einschließlich LSBG sowie andere Behörden und Infrastrukturunternehmen Konkrete Vorgangsbearbeitung, typische Instrumente, Abläufe und Entscheidungsstrukturen, Struktur der Bauverwaltung; Aufbau, Organisation und Geschäftsbetrieb; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Personalangelegenheiten; Technische Grundlagen; Vorbereitung und Veranschlagung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen; Vergabewesen; Bauausführung; Betriebswirtschaftliche Grundsätze und Instrumente; Genehmigungsplanung; Projektentwicklung; Umweltbelange
II Informatorische Ausbildung 2 BSW, BUKEA, BVM einschließlich Landesbetriebe (LSBG) sowie andere Behörden und Infrastrukturunternehmen (zum Beispiel Öffentlicher Personennahverkehr; Stadtentwässerung; Stadtreinigung; Public-Private-Partnership-Projekte; Tunnelbetrieb; Autobahnmeisterei; Rechtsamt; Umweltbereiche; Polizei; Feuerwehr) Informatorische Unterweisungen, Gliederung und Aufgaben der Verwaltung; Recht, Finanzwesen, Personalwesen, Wirtschaftlichkeit, Grundsätze der Führung
III Seminare, Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
3.2
Fachgebiet Wasserwesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 36 BSW, BUKEA, BVM einschließlich LSBG, Hamburg Port Authority (HPA) sowie andere Behörden und Infrastrukturunternehmen Aufbau, Organisation, Aufgaben der Unternehmensbereiche, Recht, Personalwesen, Wirtschaftlichkeit, Grundsätze der Führung, konkrete Vorgangsbearbeitungen, typische Instrumente, Abläufe und Entscheidungsstrukturen
II Informatorische Ausbildung 2 BSW, BUKEA, BVM einschließlich LSBG, HPA sowie andere Behörden und Infrastrukturunternehmen Informatorische Unterweisungen, Gliederung und Aufgaben der Verwaltung, Haushaltswesen
III Seminare, Lehrgänge 7 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Ergänzende Verwaltungs-, Rechtsvorschriften und Ausbildungsinhalte
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
4.
Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 11 BSW, BVM einschließlich LSBG, HPA sowie andere Behörden Struktur der Bauverwaltung; Aufbau, Organisation und Geschäftsbetrieb; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Personalangelegenheiten; Technische Grundlagen; Vorbereitung und Veranschlagung von Hochbaumaßnahmen
Hier: Landesbau/Bundesbau
11 BSW, BVM einschließlich LSBG und HPA sowie andere Behörden Vergabewesen; Bauausführung; Technische Grundlagen; Betriebswirtschaftliche Grundsätze und Instrumente; Vorbereitung und Veranschlagung von Baumaßnahmen
Hier: Landesbau/Bundesbau
4 BSW, BVM einschließlich LSBG und HPA sowie andere Behörden LSBG und HPA sowie andere Behörden Bauordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht; Arbeitssicherheit auf Baustellen
Hier: Bauaufsicht/Gewerbeaufsicht
3 BUKEA, BVM einschließlich LSBG und HPA sowie andere Behörden Ver- und Entsorgung; Betriebsführung und Betriebsüberwachung
Hier: Betriebsüberwachung
II Informatorische Ausbildung 8 Infrastrukturunternehmen Hafenanlagen; Wasserver- und Abwasserentsorgung; Gasnetz, Gasversorgung; Stromnetz, Stromversorgung; Stadtreinigung; Anlagen des Personennahverkehrs
2 Rechtsamt, Umwelt-Ämter, Feuerwehr, Amt für Arbeitsschutz, Rechnungshof Informatorische Unterweisung
III Seminare, Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; Ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
5.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit2) 17 BSW - Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV), Liegenschaftskataster; Finanzbehörde - Immobilienmanagement, Grundbuchamt Liegenschaftskataster: Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters; Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von vermessungstechnischen Arbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters; Vertrieb von Geodaten, Karten und Luftbildern; Grenznachweis; Grundstücksinformation; Aufgaben der Ingenieurvermessung; Verwaltung städtischer Liegenschaften; Grundsätze des Grundbuchrechts, Rechtsmittel im Grundbuchrecht, Verbindung Grundbuch - Liegenschaftskataster
8 BSU - LGV Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, BSU Fachamt; Bezirksamt (Stadtplanungsabteilung und Bauprüfabteilung) Ordnung von Grund und Boden: Führung der Kaufpreissammlung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Verkehrswertermittlung, Erstattung von Gutachten; Umlegungsverfahren; Maßnahmen der Stadterneuerung; Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Bauleitplanung
9 BSU (LGV) Landesvermessung: Aufbau und Erhaltung der Höhen- und Schwerefestpunktfelder, Einrichtung und Unterhaltung des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOS; Virtuelle 3D-Stadtmodelle, digitale Geländemodelle; Topographisches Informationsmanagement, Fernerkundung; Einrichtung und Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), Entwicklung und Pflege der Basisdaten; Graphik-Service, Mediengestaltung, Reproduktion/Druck); Geoinformationsanwendungen, projektbezogene Anwendungen, Geodateninfrastruktur
2 Wahlpflicht: Ausbildungsgebiet nach Wahl der Nachwuchskraft
II Informatorische Ausbildung 2 BSW, BUE (LGV Zentrale Dienste) Informatorische Unterweisungen, Grundsatzangelegenheiten, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Personalmanagement und -entwicklung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit
(soweit nicht bereits im Rahmen der praktischen Mitarbeit enthalten)
III Seminare, Lehrgänge 7 BSW, BUE Ergänzendes Ausbildungsprogramm
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
6.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Umwelttechnik/Umweltschutz
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 37 BSW, BUKEA einschließlich LSBG, Bezirke Erheben, Beschreiben, Bewerten von Daten, Genehmigung, Genehmigungsverfahren, Durchführen, Überwachen, Zwangsmaßnahmen der Verwaltung, Zuwendungsverfahren, Arbeitsschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts- und Gebührenwesen, Vertrags- und VergabewesenIm Einzelnen: Abfallrecht: Abfallverbringung, Abfallbehandlungsanlagen, Abfallvermeidung, -verwertung, -behandlungBodenrecht: Umweltgeologie, Bodenschutz, Altlastenerkundung und AltlastensanierungImmissionsschutzrecht: Luftreinhaltung, Lärmminderung, Maßnahmen des ImmissionsschutzesWasserrecht, Abwasserrecht: Oberflächengewässer, Grundwasser, Gewässerökologie, Hochwasserschutz, Abwasserbeseitigung, -behandlungBaurecht, Planrecht, Naturschutzrecht: Vertrags- und Vergabewesen
Hier: Stellen für-Abfallwirtschaft,-Geologie, Bodenschutz,-Immissionsschutz,-Wasserwirtschaft,-Raumordnung-Bauwesen/Landschaftspflege-Naturschutz
II Informatorische Ausbildung 2 Rechtsamt, BVM (Amt Verkehr), BSW, BUKEA (LSBG, HPA, Institut für Hygiene und Umwelt), Wasserschutzpolizei Informatorische Unterweisung
III Seminare, Lehrgänge 6 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; Ergänzende Rechtsvorschriften
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
7.
Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Eisenbahnwesen
Ausbildungszeit Dauer (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
I Praktische Mitarbeit 36 Behörde für Wirtschaft und Innovation (HPA), weitere Behörden, Infrastrukturunternehmen Aufbau, Organisation, Aufgaben der Unternehmensbereiche, Recht, Personalwesen, Wirtschaftlichkeit, Grundsätze der Führung
konkrete Vorgangsbearbeitungen, typische Instrumente, Abläufe und Entscheidungsstrukturen
II Informatorische Ausbildung 2 BVM, andere Behörden Gliederung und Aufgaben der Verwaltung, Haushaltswesen
III Seminare, Lehrgänge 7 Ergänzendes Ausbildungsprogramm Ergänzende Verwaltungs-, Rechtsvorschriften und Ausbildungsinhalte
IV Prüfungsvorbereitung, Ablegen der Laufbahnprüfung 12
V Erholungsurlaub, Exkursion 8
Insgesamt: 65
Fußnoten
1)
Im Laufbahnzweig Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege findet eine Ausbildung derzeit nicht statt; ein entsprechender Ausbildungsrahmenplan liegt daher noch nicht vor.
2)
In den Bereichen der praktischen Mitarbeit sind auch informatorische Unterweisungen enthalten. Dabei finden nicht in jedem Fall praktische Ausbildungsteile statt, sondern sie ergänzen bedarfsweise die informatorischen Anteile.
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