APO-BQ
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung (APO-BQ)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung (APO-BQ)
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zur Änderung, Aufhebung und Neufassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge vom 22.07.2011 (HmbGVBl. S. 346, 361)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung (APO-BQ)01.08.2011
Eingangsformel01.08.2011
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung01.07.2020
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2012
§ 4 - Inhalte der Ausbildung01.08.2012
§ 5 - Leistungsbewertung01.08.2012
§ 6 - Probehalbjahr und Abschlusszeugnis01.08.2012
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), in Verbindung mit § 1 Nummern 6, 14 bis 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), wird verordnet:

§ 1

1)
Anwendungsbereich
Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil (APO-AT) - vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung für die teilqualifizierende Berufsfachschule Berufsqualifizierung.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Beachte die Ausnahmeregelungen in Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt vom 18. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 338)

§ 2

1)
Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die teilqualifizierende Berufsfachschule Berufsqualifizierung bereitet Schülerinnen und Schüler darauf vor, im laufenden Schuljahr oder am Ende des Schuljahres in eine duale Ausbildung in einem Betrieb einzutreten. Sie vermittelt diejenigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die im ersten Jahr einer Berufsausbildung nach der jeweils für die Berufsausbildung anwendbaren Verordnung über die Berufsausbildung
1.
nach § 4 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) in der jeweils geltenden Fassung sowie
2.
nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095) zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077, 1083), in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit dem für die jeweilige Berufsausbildung von der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK) beschlossenen Rahmenlehrplan oder
3.
nach § 4 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bildungsplan Gesundheits- und Pflegeassistenz oder
4.
nach § 9 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Altenpflege vom 8. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 225), geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 349), in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger
erworben werden müssen.
(2) Die Auswahl der durch die Berufsfachschule anzubietenden Berufsausbildungen trifft die Behörde für Schule und Berufsbildung jährlich neu bis spätestens Ende Dezember des Kalenderjahres, das dem Beginn der Ausbildung vorausgeht, nach Anhörung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, der Agentur für Arbeit Hamburg und des Landesausschusses für Berufsbildung. Die Entscheidung über das Angebot einer Berufsausbildung und die Zahl der Schulplätze berücksichtigt
1.
die Eignung des angebotenen Berufs für die betroffenen Jugendlichen,
2.
die Zahl der in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Ausbildungsverträge insgesamt in Relation zu der Zahl der öffentlich geförderten Ausbildungsplätze,
3.
die Arbeitsmarktrelevanz des Berufs,
4.
die Übergangschancen aus der Berufsqualifizierung in eine duale Berufsausbildung im Betrieb,
5.
die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten in den Schulen und die Zahl der betrieblichen Kooperationspartner für den jeweiligen Ausbildungsberuf.
(3) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Berufsqualifizierung wird der Abschluss der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung erworben.
(4) Innerhalb der Ausbildung sind neben dem schulischen Unterricht fachpraktische Ausbildungsphasen in Ausbildungsbetrieben, überbetrieblichen und schulischen Ausbildungsstätten nach Maßgabe der jeweils für den Ausbildungsberuf anzuwendenden Verordnungen und Rechtsvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 zu absolvieren. Die Schule regelt die Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung. Dabei darf sie nur Ausbildungsstätten zulassen, die bereits als Ausbildungsbetriebe beziehungsweise Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder des Altenpflegegesetzes ausbilden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Beachte die Ausnahmeregelungen in Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt vom 18. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 338)

§ 3

1)
Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Zulassung zur teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung ist wegen des Mangels an Ausbildungsplätzen beschränkt. Die Zulassungszahlen werden durch besondere Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist, dass die Schülerin oder Schüler
1.
die Ausbildungsreife erlangt hat,
2.
die Berufswahlentscheidung oder die Entscheidung für das Berufsfeld eines der angebotenen Berufe getroffen und sich erfolglos auf eine duale Berufsausbildung in einem Betrieb beworben hat,
3.
für den gewählten Beruf geeignet ist und
4.
schulpflichtig ist oder das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung beginnt, noch nicht vollendet hat.
(3) Schülerinnen und Schüler sind für einen Ausbildungsberuf geeignet, wenn sie über die Merkmale verfügen, die Voraussetzungen für die jeweils geforderte berufliche Leistungshöhe sind und der angestrebte Beruf der Motivation der Schülerin oder des Schülers entspricht.
(4) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Altersgrenze, können sie in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn persönliche Belastungen oder andere schwerwiegende Gründe sie daran gehindert haben, trotz Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt in den Bildungsgang einzutreten. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
(5) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Altersgrenze, können sie aufgenommen werden, wenn sie das 20. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung beginnt, noch nicht vollendet haben und wenn die Ausbildungsplätze noch nicht an Schülerinnen und Schüler vergeben wurden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Beachte die Ausnahmeregelungen in Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt vom 18. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 338)

§ 4 Inhalte der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer des ersten Ausbildungsjahres entsprechend der Stundentafel des jeweiligen dualen Ausbildungsberufs sowie Fachenglisch und
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die beiden Fächer Sprache und Kommunikation sowie Wirtschaft und Gesellschaft,
3.
Wahlpflichtbereich sofern vorgesehen und
4.
die fachpraktische Ausbildung nach der anwendbaren Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterricht bezieht sich auf die schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen ergeben sich aus den für den Ausbildungsberuf anwendbaren Rahmenlehrplänen der KMK und den Rahmenplänen für den berufsübergreifenden Unterricht der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise aus dem für den Ausbildungsberuf anwendbaren Bildungsplan Gesundheits- und Pflegeassistenz oder dem Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger.
(2) Für die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nach § 4 Nummer 3 wird von der Zeugniskonferenz eine Note festgelegt. Grundlage für die Notenbildung sind Beurteilungen aus der fachpraktischen Ausbildung in Ausbildungsbetrieben, in überbetrieblichen und schulischen Ausbildungsstätte. Diese Beurteilungen erfassen die Bereiche
1.
fachpraktische Kompetenz in Bezug auf die Anforderungen und Inhalte des jeweils anwendbaren Ausbildungsrahmenplans beziehungsweise Bildungsplanes,
2.
personale Kompetenzen wie insbesondere Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Kommunikationsfähigkeit,
3.
Anwendung und Umsetzung der Basiskenntnisse in Bezug auf die Erfordernisse in betrieblichen Abläufen und Arbeiten.

§ 6 Probehalbjahr und Abschlusszeugnis

(1) Das Probehalbjahr ist erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in allen Fächern einen Notenschnitt von mindestens als 4,0 erreicht hat, in der fachpraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und in keinem Fach ungenügende Leistungen aufweist.
(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält das Abschlusszeugnis der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind oder mangelhafte Leistungen nach Absatz 3 ausgeglichen werden können.
(3) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in mehr als zwei Fächern oder mangelhafte Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung sowie ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Verlässt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die teilqualifizierende Berufsfachschule Berufsqualifizierung vorzeitig, um in eine duale Berufsausbildung einzutreten, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk „Die Teilnehmerin hat einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und verlässt die Berufsqualifizierung, um die Berufsausbildung aufnehmen zu können.“ beziehungsweise „Der Teilnehmer hat einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und verlässt die Berufsqualifizierung, um die Berufsausbildung aufnehmen zu können.“
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