Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« (UKEG) Vom 12. September 2001
Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« (UKEG) Vom 12. September 2001
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704) |
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« (UKEG) vom 12. September 2001 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsnachfolge, Mitgliedschaft, Grundstücksübereignung, Abgabenfreiheit | 19.07.2006 |
§ 2 - Aufgaben | 19.07.2006 |
§ 3 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg | 01.01.2011 |
§ 4 - Überleitung des Personals | 01.01.2004 |
§ 5 - Gewährleistung von Lehre und Forschung | 01.01.2004 |
§ 6 - Organe | 19.07.2006 |
§ 7 - Kuratorium | 19.07.2006 |
§ 8 - Aufgaben des Kuratoriums | 01.07.2014 |
§ 9 - Dekanin, Dekan, Dekanat, Fakultätsrat | 23.12.2020 |
§ 10 - Vorstand | 19.07.2006 |
§ 11 - Aufgaben des Vorstands | 19.07.2006 |
§ 12 - Geschäftsführung des Vorstands | 01.01.2004 |
§ 13 - Ärztliche Direktorin, Ärztlicher Direktor | 19.07.2006 |
§ 14 - Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor, Direktorin bzw. Direktor für Patienten- und Pflegemanagement | 19.07.2006 |
§ 15 - Leistungsbereiche | 19.07.2006 |
§ 16 - Satzung | 01.07.2014 |
§ 17 - Wirtschaftsplan | 19.07.2006 |
§ 18 - Wirtschaftsführung | 25.12.2013 |
§ 19 - Rechnungswesen, Jahresabschluss | 25.12.2013 |
§ 20 - Beteiligungen, Vergabeverfahren | 25.12.2013 |
§ 21 - Finanzkontrolle | 25.12.2013 |
§ 22 - Konfliktentscheidung | 19.07.2006 |
§ 23 - Öffentlicher Dienst im UKE | 01.09.2014 |
§ 24 - Personalvertretung | 01.09.2014 |
§ 25 - Rückerwerb der Grundstücke, Rückfall des Vermögens | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung, Rechtsnachfolge, Mitgliedschaft, Grundstücksübereignung, Abgabenfreiheit
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« (UKE) als Gliedkörperschaft der Universität Hamburg mit Sitz in Hamburg.
(2)
1
Mitglieder des UKE sind die im UKE hauptberuflich Beschäftigten und die dort immatrikulierten Studierenden.
2
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Personen Mitglieder des UKE sind.
3
Die Satzung regelt auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Personen, die ohne Mitglieder zu sein, im UKE Rechte haben und Pflichten wahrnehmen sollen.
(3)
1
Das UKE besteht aus der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg und dem früheren Universitäts-Krankenhaus Eppendorf im Sinne von § 114 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 95, 98).
2
Diese Einrichtungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten (bisheriges UKE) gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer testierten Umwandlungsbilanz und eines von der Bürgerschaft gleichzeitig beschlossenen Überleitungsplans auf das UKE über.
3
Das maßgebliche Stück des Überleitungsplans wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
4
Das UKE tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Universität Hamburg ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Fachbereichs Medizin und des bisherigen UKE zuzurechnen sind.
(4)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg übereignet dem UKE die für den Betrieb erforderlichen Grundstücke nach Maßgabe des Überleitungsplans.
2
Für Wegebaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
3
Für Sielbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt waren, wird auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträgen verzichtet.
(5)
1
Die aus Anlass der Errichtung erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.
2
Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(6) Die Übertragung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die übertragenen Einrichtungen und Grundstücke für Rechnung des UKE geführt gelten.
§ 2 Aufgaben
(1)
1
Das UKE erfüllt seine Aufgaben in der medizinischen Wissenschaft und der Krankenversorgung im Zusammenwirken von Medizinischer Fakultät und Klinikum sowie in Kooperation mit medizinischen Einrichtungen in der Region.
2
Die Medizinische Fakultät nimmt die Aufgaben von Lehre, Studium, Forschung und Weiterbildung in den medizinischen Fachdisziplinen und medizinnahen Grundlagenwissenschaften wahr und dient mit der Teilnahme an der Krankenversorgung zugleich der Fortentwicklung der Medizin.
3
Das Klinikum erbringt Krankenversorgungs- und sonstige Krankenhausleistungen im Sinne der Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung und dient der Medizinischen Fakultät bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
4
Das UKE kann sich darüber hinaus im Rahmen der Entwicklung des Gesundheitswesens durch Erbringung von Dienst- und Sachleistungen betätigen und sonstige mit den Zwecken der Medizinischen Fakultät oder des Klinikums zusammenhängende Maßnahmen durchführen und zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen betreiben.
5
Nähere Bestimmungen können durch die Satzung getroffen werden.
(2)
1
Das UKE bestimmt sein Angebot an stationären, ambulanten und sonstigen Leistungen entsprechend den geltenden Qualitätsstandards für die medizinische und pflegerische Versorgung und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung.
2
Es nimmt an der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen insbesondere nach Maßgabe des Krankenhausplans und der Versorgungsverträge mit den Sozialleistungsträgern teil.
3
Zu den Aufgaben des UKE gehören auch die Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in anderen Fachberufen des Gesundheitswesens.
4
Das UKE kann im Rahmen der Zielsetzung des Trägers auch auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens tätig werden.
(3)
1
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann dem UKE durch Rechtsverordnung andere, mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen, auch soweit sie hoheitlicher Art sind.
2
Die Kosten der Maßnahmen nach dem Satz 1 werden dem UKE durch Zuweisungen aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg erstattet, soweit sie nicht durch Entgelte gedeckt werden können.
3
Soweit das UKE hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, stehen ihm hierfür Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung zu.
§ 3 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg
(1)
1
Das in der Umwandlungsbilanz nach § 1 Absatz 3 Satz 2 testierte Kapital wird dem UKE als Eigenkapital zur Verfügung gestellt.
2
Das Eigenkapital setzt sich aus dem Stammkapital in Höhe von 50 Millionen DM, aus Kapitalrücklagen und einer Restrukturierungsrücklage zusammen; es steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, das UKE für die Dauer seiner Aufgabenstellung funktionsfähig zu erhalten.
2
Betriebsmittel für die Leistungen des UKE sind regelmäßig die Erlöse aus der Krankenbehandlung und die sonstigen Leistungsvergütungen.
3
Das UKE erhält Betriebsmittel für die Fakultätsaufgaben und Deckungsmittel für Investitionen als Zuweisung aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich an den Versorgungsaufwendungen des UKE mit demselben Vomhundertsatz, mit dem sie sich an den gesamten Personalkosten beteiligt.
2
Die Feststellung des Vomhundertsatzes erfolgt durch das UKE im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
3
Versorgungsaufwendungen sind die jährlichen Aufwendungen zur Abdeckung künftiger Versorgungsansprüche und die jährlich gezahlten Versorgungsbezüge, soweit diese nicht bereits auf Grund der Erstgenannten abgedeckt sind.
4
Von dem Betrag, welchen die Freie und Hansestadt Hamburg dem UKE nach den Sätzen 1 bis 3 zu erstatten hat, werden Ansprüche des UKE gegen die Freie und Hansestadt Hamburg aus § 81 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung abgesetzt.
5
Abfindungen, die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund von Dienstherrenwechseln vom UKE zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 11 oder § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 425) an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten sind, hat das UKE der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstatten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des UKE haftet die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des UKE nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(5)
1
Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) nimmt die Rechts- und Organaufsicht wahr.
2
Die Aufsichtsbehörde und die für die Finanzen zuständige Behörde sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überzeugen.
3
Sie können Einsicht in den Betrieb und in die Unterlagen des Rechnungswesens des UKE und der von ihm gegründeten Betriebe nehmen; sie können hiermit auch Dritte beauftragen.
(6) Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Kuratorium die Entlastung; bei der Entscheidung hierüber darf kein Mitglied des Kuratoriums mitwirken.
(7) Das UKE führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts -«.
§ 4 Überleitung des Personals
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der beim bisherigen Fachbereich Medizin der Universität Hamburg und beim bisherigen UKE tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das UKE über.
(2)
1
Betriebsbedingte Kündigungen durch das UKE im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig.
2
Das UKE übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
3
Es sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).
4
Ein Widerspruchsrecht der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse wird ausgeschlossen.
(3)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung des UKE in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag des Übergangs auf das UKE beim bisherigen UKE beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle der Überführung des gesamten UKE in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf deren Wunsch unter Wahrung der beim UKE erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen.
3
Im Falle der Überführung einzelner Einrichtungen des UKE oder von Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, des UKE oder einer juristischen Person in ihrer Trägerschaft ist das UKE verpflichtet, den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Wahrung der beim UKE erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib im UKE zu ermöglichen.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf das UKE übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit im UKE bei der Anwendung des Ersten Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 131), und des Zweiten Ruhegeldgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 131), in den jeweils geltenden Fassungen wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
(5)
1
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.
2
In die Mitteilungen sind die Bestandssicherungsklausel nach Absatz 2 und die Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des UKE gemäß Absatz 3 aufzunehmen.
3
Über die Verpflichtung zur Bestandssicherung nach Absatz 2 und die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus werden weitere Rechte und Pflichten durch dieses Gesetz nicht begründet.
(6)
1
Die im bisherigen Fachbereich Medizin und im bisherigen UKE tätigen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg sind zum UKE zu versetzen.
2
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Gewährleistung von Lehre und Forschung
Das UKE stellt sicher, dass die ihm übertragenen wissenschaftlichen Aufgaben in Übereinstimmung mit der durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit in Lehre, Studium und Forschung, und dass die Rechte der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen der §§ 9 bis 11, § 12 Absatz 1, § 18 Absätze 1 und 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen werden können.
§ 6 Organe
(1) Organe des UKE sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Fakultätsrat,
3.
die Dekanin oder der Dekan,
4.
der Vorstand.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des UKE Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
§ 7 Kuratorium
(1)
1
Dem Kuratorium gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Behörde,
2.
vier externe durch den Senat zu berufende Sachverständige,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Universität Hamburg,
4.
ein vom Fakultätsrat gewähltes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört,
5.
vier Mitglieder, die in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des UKE gewählt werden.
2
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Kuratoriumsmitgliedern werden nicht bestellt.
3
Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt das Kuratorium durch eine Wahlordnung, die in geeigneter Form bekannt zu geben ist.
(2)
1
Die Amtsdauer der berufenen und gewählten Kuratoriumsmitglieder endet mit der Entlastung des Kuratoriums für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
2
Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.
3
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein.
4
Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
(3) Bei der Wahl und der Bestellung der Kuratoriumsmitglieder ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.
(4)
1
Das Kuratorium wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2
Scheidet dieses Mitglied aus seinem Amt aus, hat das Kuratorium unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5)
1
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
2
Das Gleiche gilt für die Ausschüsse, denen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind, mit der Maßgabe, dass mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.
(6)
1
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
2
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7)
1
Können zu Gegenständen der Tagesordnung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nach Absatz 5 keine Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen.
2
Ist es dann wieder nicht beschlussfähig, kann über die Gegenstände der Tagesordnung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1)
1
Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
2
Es kann vom Vorstand Berichte verlangen, die Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
3
Das Kuratorium kontrolliert die Umsetzung der Betriebsziele des Klinikums einschließlich der Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät und des Auftrags zur Gewährleistung von Lehre und Forschung (§ 5).
(2) Das Kuratorium beschließt über die Bestellung und Abberufung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors, der Direktorin oder des Direktors für Patienten- und Pflegemanagement und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors.
(3)
1
Das Kuratorium stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Genehmigung des Lageberichts und über die Verwendung des Jahresergebnisses.
2
Es beauftragt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer auf Vorschlag der für Finanzen zuständigen Behörde, die hierzu das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herstellt, und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(4) Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen:
1.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
2.
die Leistungsvereinbarung (§ 17 Absatz 3),
3.
Budgetvereinbarungen und sonstige für die Finanzierung wesentliche Regelungen,
4.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer in der Satzung zu bestimmenden Wertgrenze,
5.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer in der Satzung zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
6.
die Aufnahme von Krediten, sowie die Gewährung von Darlehen ab einer in der Satzung zu bestimmenden Wertgrenze,
7.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
8.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
9.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
10.
die Geschäftsordnung des Vorstands sowie deren Änderungen, sofern diese nicht einstimmig vom Vorstand beschlossen wurden,
11.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und gegen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mit Mehrheit beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät,
12.
Rechtsgeschäfte, an denen Kuratoriumsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen nicht Verträge über Krankenbehandlung,
13.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Wert übersteigen, mit Ausnahme von Zuwendungen für wissenschaftliche Zwecke,
14.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
15.
sonstige für die Krankenversorgung im UKE bedeutsame strukturelle Maßnahmen,
16.
die Übernahme neuer Aufgaben.
(5)
1
Das Kuratorium entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Medizinischen Fakultät und genehmigt die Wirtschaftspläne.
2
Es nimmt den Jahresbericht des Dekanats entgegen.
(6)
1
In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Geschäfte von der Zustimmung des Kuratoriums abhängig sind.
2
Das Kuratorium kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 9 Dekanin, Dekan, Dekanat, Fakultätsrat
(1)
1
Die Medizinische Fakultät wird von einem Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, Prodekaninnen oder Prodekane sowie eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer angehören.
2
Das Dekanat entscheidet über alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät, die nicht nach Absatz 4 dem Fakultätsrat zugewiesen sind.
3
Es nimmt für die Medizinische Fakultät auch die Aufgaben des Präsidiums gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 HmbHG wahr, ferner die Aufgabe nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 HmbHG, soweit es sich um Gebührensatzungen zu Studieneignungstests und sonstigen Verfahren zur Studierendenauswahl handelt, die von der Medizinischen Fakultät durchgeführt werden; es beruft ferner die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, entscheidet über die Lehrverpflichtung und trifft Bleibevereinbarungen.
4
Bei der Berufung auf Professuren und bei den Bleibevereinbarungen ist das Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen.
5
Das Dekanat meldet den Bedarf der Medizinischen Fakultät zum Wirtschaftsplan des UKE beim Vorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für die Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung ausgewiesenen Mittel.
6
Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu.
7
Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich.
8
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.
9
Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
1
Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat gewählt und vom Kuratorium bestätigt.
2
Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren der Universität Hamburg oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbHG erfüllen sowie über eine Qualifikation in einem der in der medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiete verfügen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 HmbHG erfüllen.
3
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Medizinischen Fakultät gewesen sein.
4
Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt drei bis fünf Jahre.
5
Der Fakultätsrat und das Kuratorium können die Dekanin oder den Dekan aus wichtigem Grund im gegenseitigen Einvernehmen abberufen.
(3)
1
Die Prodekaninnen oder Prodekane sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer werden von der Dekanin oder dem Dekan ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt.
2
Bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist das Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen.
3
Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane beträgt drei bis fünf Jahre, die der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers fünf Jahre.
4
Die Dekanin oder der Dekan und der Fakultätsrat können sie im gegenseitigen Einvernehmen aus wichtigem Grund abberufen.
(4)
1
Der Fakultätsrat nimmt bezogen auf die Medizinische Fakultät neben den Aufgaben nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 6, 7 sowie 9 bis 11 HmbHG auch die Aufgaben des Hochschulsenats wahr, die sich aus § 85 Absatz 1 Nummern 9 bis 13 und 15 HmbHG ergeben; er
nimmt zur Struktur- und Entwicklungsplanung Stellung.
2
Die Rechte des Hochschulsenats gemäß § 85 Absatz 5 HmbHG sind hiervon nicht berührt.
3
Für die Zusammensetzung des Fakultätsrats gilt § 91 Absatz 1 HmbHG entsprechend; das Nähere regelt die Satzung der Medizinischen Fakultät.
4
Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Fakultätsrates.
5
Der Fakultätsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen.
(5)
1
Berufungsausschüsse werden auf Vorschlag des Fakultätsrats von der Dekanin bzw. dem Dekan besetzt; die Dekanin bzw. der Dekan benennt auch die externen Professorinnen und Professoren.
2
Die Berufungsausschüsse können zudem durch beratende Mitglieder ergänzt werden.
3
Im Übrigen gilt § 14 HmbHG entsprechend.
4
Der Fakultätsrat nimmt zu den Berufungsvorschlägen Stellung.
5
Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.
(6)
1
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann an den Sitzungen des Dekanats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen.
2
Die übrigen Mitglieder des Vorstands können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrates jederzeit sowie an den Sitzungen des Dekanats teilnehmen, sofern ihre Zuständigkeitsbereiche berührt sind.
3
Die Prodekaninnen und Prodekane können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, sofern ihre Zuständigkeitsbereiche berührt sind.
(7) Wird die Dekanin, der Dekan, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.
§ 10 Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstands sind:
1.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
2.
die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät,
3.
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
4.
die Direktorin oder der Direktor für Patienten- und Pflegemanagement.
(2)
1
Das Kuratorium bestellt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors auf Vorschlag des Vorstands aus den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern für drei Jahre.
2
Die Dekanin oder der Dekan wird durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.
3
Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor und die Direktorin oder der Direktor für Patienten- und Pflegemanagement werden durch ihre geschäftsplanmäßigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Vorstand vertreten.
4
Aufgaben und Befugnisse der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in der Satzung geregelt.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1)
1
Der Vorstand leitet das Klinikum.
2
Er kann gegenüber den nachgeordneten Einrichtungen Einzelweisungen erteilen.
(2)
1
Der Vorstand sorgt dafür, dass die Einrichtungen des Klinikums ihre Aufgaben im Rahmen des Budgets erfüllen.
2
Er sorgt ferner für das Zusammenwirken der Einrichtungen des Klinikums sowie für die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der Qualitätssicherung.
(3)
1
Der Vorstand trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit dem Dekanat der Medizinischen Fakultät.
2
Bei Entscheidungen über den Struktur- und Entwicklungsplan des UKE ist das Einvernehmen mit dem Dekanat, bei Entscheidungen über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Leistungsbereichen ist das Einvernehmen mit dem Fakultätsrat erforderlich.
(4)
1
Der Vorstand nimmt für die Medizinische Fakultät die Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Aufgaben der Wirtschafts- und Personalverwaltung nach Maßgabe der Budgetmittel und der Entscheidungen der Fakultätsorgane wahr; die Zuständigkeiten der Fakultätsorgane in Selbstverwaltungsangelegenheiten bleiben unberührt.
2
Der Vorstand übt im UKE das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.
(5)
1
Der Vorstand vertritt das UKE gerichtlich und außergerichtlich.
2
Er kann Vertretungsbefugnisse auf einzelne seiner Mitglieder oder Beschäftigte des UKE übertragen.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
(6)
1
Erklärungen, durch die das UKE privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 5 erfolgen.
2
Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschriften und Namenswiedergabe.
(7)
1
Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellung nehmen.
2
Sie haben auf Anordnung der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums oder auf Beschluss des Kuratoriums an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 12 Geschäftsführung des Vorstands
(1)
1
Der Vorstand entscheidet in Angelegenheiten von besonderer betrieblicher oder finanzieller Tragweite durch Mehrheitsbeschluss.
2
Er regelt durch Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder, die Übertragung von Aufgabenbereichen zur selbstständigen Erledigung und die Zuständigkeiten für unaufschiebbare Entscheidungen.
(2)
1
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Vorstands.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet diese Stimme.
(3)
1
Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor kann Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaftsführung als dringlich bezeichnen.
2
Der Vorstand soll über Dringlichkeitsanträge innerhalb von drei Wochen entscheiden.
3
Kommt innerhalb dieser Frist eine Entscheidung des Vorstands nicht zustande, kann die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die Angelegenheit dem Kuratorium oder gemäß Satzungsbestimmung einer vom Kuratorium bestimmten Kommission zur Entscheidung vorlegen.
4
Das Gleiche gilt, wenn die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaftsführung Entscheidungen des Vorstands widerspricht.
§ 13 Ärztliche Direktorin, Ärztlicher Direktor
(1) Zur Ärztlichen Direktorin bzw. zum Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer eine ärztliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat und Erfahrung in der Leitung medizinischer Einrichtungen besitzt.
(2)
1
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird auf fünf Jahre bestellt.
2
Wiederbestellung ist zulässig.
(3)
1
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann nicht zugleich Mitglied des Fakultätsrates, Fakultätsbeauftragte oder Fakultätsbeauftragter sein; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
2
Wird eine Professorin oder ein Professor in der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg unter Beibehaltung der Amtsstellung zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor bestellt, wird sie oder er von den mit der Amtsstellung verbundenen Pflichten entlastet.
(4) Das Kuratorium kann die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor vor Ablauf der Amtszeit abberufen.
§ 14 Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor, Direktorin bzw. Direktor für Patienten- und Pflegemanagement
1
Die Kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor und die Direktorin oder der Direktor für Patienten- und Pflegemanagement werden auf fünf Jahre bestellt.
2
Wiederbestellung ist zulässig.
3
§ 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 15 Leistungsbereiche
(1)
1
Das UKE gliedert sich entsprechend dem in der Satzung festgelegten Organisationsplan in Zentren, Kliniken und Institute (Leistungsbereiche).
2
Diese Leistungsbereiche werden jeweils von einer Direktorin, einem Direktor oder von einem Leitungsgremium geleitet.
3
Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Leistungsbereiche werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Dekanat bestellt.
4
Die Bestellung setzt eine hinreichend breite Vorbildung und Tätigkeit in einem Hauptfach des Leistungsbereichs voraus; innerhalb eines Leitungsgremiums muss mindestens ein Mitglied diesen Anforderungen entsprechen.
(2)
1
Die Leitung des Leistungsbereichs führt dessen Geschäfte im Rahmen der Weisungen des Vorstands in eigener Verantwortung.
2
Sie sorgt für die Koordination und die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen und wirkt auf die Qualitätssicherung hin.
3
Die ärztliche Behandlung und Patientenversorgung liegt allein in der Verantwortung der behandelnden und der leitenden Ärztinnen und Ärzte.
4
In Angelegenheiten von Lehre und Forschung sind Entscheidungen der Organe der Medizinischen Fakultät im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu beachten.
(3)
1
Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Dekanat der Medizinischen Fakultät Leitungsaufgaben nach Absatz 1 aus wichtigem Grund entziehen.
2
Sofern es sich um die Leitungsaufgaben in Kliniken und Instituten handelt, ist die Zentrumsleitung vorher anzuhören.
3
Mit dem vollständigen oder teilweisen Entzug von Leitungsaufgaben aus wichtigem Grund erlöschen auch die entsprechenden Rechte aus der Leitungsfunktion.
§ 16 Satzung
(1)
1
Das UKE erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung, über die Befugnisse und Pflichten der Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
(2)
1
Über Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium.
2
Die Dekanin oder der Dekan und der Vorstand sind vor Erlass und Änderung der Satzung anzuhören.
3
Entscheidungen des Kuratoriums über den Organisationsplan ersetzen die Beschlussfassung des Hochschulsenats gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 4 HmbHG.
4
In diesem Fall haben der Vorstand und der Fakultätsrat in gegenseitigem Einvernehmen ein Vorschlagsrecht.
5
Satzungsänderungen werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
(3)
1
Das Satzungsrecht der Universität Hamburg und der Medizinischen Fakultät in Angelegenheiten von Lehre und Forschung bleibt unberührt.
2
Satzungsregelungen gemäß Satz 1, die allein das UKE betreffen, beschließt der Fakultätsrat Medizin.
3
Der Fakultätsrat kann durch Satzung weitere Organe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung schaffen; § 92 Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 HmbHG gilt entsprechend.
§ 17 Wirtschaftsplan
(1)
1
Der Vorstand stellt unter Berücksichtigung der Bedarfsanmeldung der Medizinischen Fakultät und der Anforderungen der Krankenversorgung einen Wirtschaftsplan auf.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die dem UKE für die Fakultätsaufgaben zugewiesenen Mittel werden vom Vorstand nach Maßgabe der Entscheidungen des Dekanats verwaltet.
(3) Vorstand und Dekanin oder Dekan regeln den Leistungsaustausch zwischen dem Klinikum und der Medizinischen Fakultät sowie die Finanzierung der beiderseitigen Leistungen in jährlichen Leistungsvereinbarungen.
§ 18 Wirtschaftsführung
(1)
1
Das UKE ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen; dies gilt auch, soweit es nach § 11 Absatz 4 die Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät wahrnimmt.
2
Es hat bei seiner Wirtschaftsführung die Zielsetzungen gemäß § 2 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Bei der Bewirtschaftung der aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesenen Mittel gelten folgende Bestimmungen:
1.
Die für Lehre, Studium und Forschung zugewiesenen Mittel dürfen nur für diese Zwecke in Anspruch genommen werden. Die kreditäre Finanzierung von Lehre, Studium und Forschung ist nicht zulässig; die vorübergehende Inanspruchnahme von Kassenkrediten der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt hiervon unberührt.
2.
Mittel für Investitionen dürfen zur Deckung von Mehraufwand im Erfolgsplan nicht verwandt werden. Nicht im Finanzierungsplan veranschlagte Investitionen sind nur im Austausch gegen im Finanzplan veranschlagte Investitionen zulässig. Ab einer im Haushaltsplan festzusetzenden Wertgrenze bedarf der Austausch der Zustimmung der Bürgerschaft; das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen bei veranschlagten Investitionen.
3.
Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden.
4.
Für die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen gelten § 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO entsprechend.
(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.
§ 19 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
1
Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
§ 20 Beteiligungen, Vergabeverfahren
1
Das UKE kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.
2
Die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65, 67 und 69 LHO gelten entsprechend.
3
Beteiligt sich das UKE mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde gemäß § 3 Absatz 5 in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.
§ 21 Finanzkontrolle
(1)
1
Das UKE weist die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg im Jahresabschluss gesondert nach.
2
Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde oder ihren Beauftragten geprüft; § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.
§ 22 Konfliktentscheidung
(1)
1
Der Schlichtungsausschuss entscheidet,
1.
wenn eine Leistungsvereinbarung oder eine sonstige nach diesem Gesetz notwendige gemeinsame Entscheidung von Klinikum und Medizinischer Fakultät nicht zustande kommt,
2.
bei Streitigkeiten über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät durch den Vorstand,
3.
bei Streitigkeiten über die Gewährleistung von Forschung und Lehre nach § 5 dieses Gesetzes.
2
Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses gilt die letzte zwischen Medizinischer Fakultät und Klinikum vereinbarte Regelung weiter.
(2)
1
Dem Schlichtungsausschuss gehören an:
1.
die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Präsidentin oder der Präsident der Universität Hamburg,
3.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
4.
die Dekanin oder der Dekan.
2
Die oder der Ausschussvorsitzende kann eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Ausschussvorsitzenden.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 23 Öffentlicher Dienst im UKE
(1)
1
Das UKE hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
2
Die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des UKE.
(2)
1
Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Er ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter.
3
Er kann die ihm als oberste Dienstbehörde zustehenden Befugnisse sowie die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Bedienstete des UKE übertragen.
(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne von § 8 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder und vertritt ihnen gegenüber das UKE.
§ 24 Personalvertretung
1
Die Einigungsstelle nach § 81 HmbPersVG wird beim Vorstand gebildet.
2
Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist oberstes Organ des UKE im Sinne des § 82 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG.
§ 25 Rückerwerb der Grundstücke, Rückfall des Vermögens
(1)
1
Werden Grundstücke, die nach § 1 Absatz 4 an das UKE übereignet werden, für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt, hat das UKE der Freien und Hansestadt Hamburg dies mitzuteilen.
2
Die Veräußerung dieser Grundstücke oder von Teilen davon bedarf der Zustimmung der Freien und Hansestadt Hamburg.
3
Das Gleiche gilt für die Bestellung von Erbbaurechten.
4
Auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg hat das UKE Grundstücke oder Teile davon, die für seine betrieblichen Zwecke nicht mehr benötigt werden, an die Freie und Hansestadt Hamburg zu übereignen.
5
Die Übereignung erfolgt lasten- und nutzungsfrei zum Verkehrswert im Rahmen der Nutzung.
(2) Bei Auflösung des UKE fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. September 2001.
Der Senat
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