Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm Vom 18. Januar 2021
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm Vom 18. Januar 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm vom 18. Januar 2021 | 30.01.2021 |
Eingangsformel | 30.01.2021 |
Einziger Paragraph | 30.01.2021 |
Anlage | 30.01.2021 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet südlich der Gleisanlage parallel zur Marienthaler Straße, zwischen Gütertransportgleisanlage und Perthesweg, Mettlerkampsweg, Morahtstieg und Schurzallee-Nord, entlang Eiffestraße, Rückersweg bis Rückersbrücke, entlang Mittelkanal bis Erste Borstelmannbrücke, entlang Borstelmannsweg, Eiffestraße, Osterbrook, Dobbelersweg, Hübbesweg, Droopweg bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, über die östliche Kante des Flurstücks 1418 bis Mitte Hammer Landstraße, entlang Hammer Landstraße, Hammer Steindamm, entlang nördlich der Gleisanlage, entlang Hirtenstraße, entlang Meridianstraße, Sievekingdamm, Saling, Sievekingsallee, Ritterstraße, parallel Marienthaler Straße in den Ortsteilen 122, 123, 125 der Gemarkungen Hamm-Geest und Hamm-Marsch im Bezirk Hamburg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab Mitte Peterskampweg nach Norden bis zum Bahnkörper, nach Osten entlang der nördlichen Grenzen der Flurstück 850, 852, 651 und 79, über Hammer Steindamm, Flurstücke 1125, 231, 192, 193 und 194, über Marienthaler Straße, Flurstücke 1899 und 1904, der westlichen Grenze des Flurstücks 1904 bis zur östlichen Stadtteilgrenze Hamm, dieser nach Süden bis Sievekingsallee, über Sievekingsallee bis Horner Weg, über Horner Weg bis Hammer Landstraße, über Hammer Landstraße bis zur Straßenmitte Schurzallee-Nord weiter bis Eiffestraße, über Eiffestraße weiter entlang Rückersweg nach Süden bis Mittelkanal, kanalmittig weiter nach Westen bis Mitte Erste Borstelmannbrücke, weiter nach Norden über Mitte Borstelmannsweg bis Mitte Eiffestraße, dieser nach Osten bis Mitte Osterbrook, diesem nach Norden über Diagonalstraße bis Mitte Dobbelersweg, diesem nach Osten bis Mitte Hübbesweg, diesem nach Norden bis Mitte Droopweg, diesem nach Osten bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, deren Verlauf nach Norden über die östliche Kante des Flurstücks 1418 bis zur Mitte Hammer Landstraße, dieser nach Westen bis zur nördlichen Flurstücksgrenze 1685 (Thörls Park) deren Verlauf bis zur Mitte Hirtenstraße, diesem nach Westen bis Mitte Meridianstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingdamm, diesem nach Nordosten bis zur Mitte Saling, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingsallee, dieser nach Westen bis zur Mitte Ritterstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zur westlichen Flurstücksgrenze 862, dieser nach Norden bis zur Grenze der Bahntrasse, entlang der hinteren Grenzen der Flurstücke 862 und 812, entlang der östlichen Flurstücksgrenze 812 nach Süden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zum Ausgangspunkt Mitte Peterkampsweg folgend.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 18. Januar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Anlage
zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Hamm
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