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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 Vom 22. Februar 2021

Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 Vom 22. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.03.2021 bis 09.03.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 vom 22. Februar 202110.03.2021 bis 09.03.2024
Eingangsformel10.03.2021 bis 09.03.2024
Einziger Paragraph10.03.2021 bis 09.03.2024
Anlage10.03.2021 bis 09.03.2024
Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie begrenzte Fläche für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Wilhelmsburg 102 (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 137) für zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass
1.
Vorhaben im Sinne von § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2.
Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 22. Februar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte

Anlage

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