Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsbauverordnung - WBBauVO) Vom 14. Februar 2012
Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsbauverordnung - WBBauVO) Vom 14. Februar 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2021 (HmbGVBl. S. 118) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsbauverordnung - WBBauVO) vom 14. Februar 2012 | 22.02.2012 |
Eingangsformel | 22.02.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 22.02.2012 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 22.02.2012 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 22.02.2012 |
§ 2 - Barrierefreiheit | 22.02.2012 |
Teil 2 - Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen | 22.02.2012 |
Abschnitt 1 - Servicewohnanlagen | 22.02.2012 |
§ 3 - Wohnungen | 22.02.2012 |
§ 4 - Gemeinschaftseinrichtungen | 22.02.2012 |
Abschnitt 2 - Wohneinrichtungen | 22.02.2012 |
§ 5 - Allgemeine Anforderungen | 22.02.2012 |
§ 6 - Individualbereiche | 22.02.2012 |
§ 7 - Gemeinschaftsbereiche | 22.02.2012 |
§ 8 - Sanitärbereiche | 22.02.2012 |
§ 9 - Dienstleistungs- und Funktionsräume | 22.02.2012 |
Abschnitt 3 - Gasteinrichtungen | 22.02.2012 |
Unterabschnitt 1 - Einrichtungen der Tagespflege | 22.02.2012 |
§ 10 - Allgemeine Anforderungen | 22.02.2012 |
§ 11 - Gemeinschaftsbereiche | 22.02.2012 |
§ 12 - Toilettenräume und Badezimmer | 22.02.2012 |
§ 13 - Dienstleistungs- und Funktionsräume | 22.02.2012 |
§ 14 - Notruf | 22.02.2012 |
Unterabschnitt 2 - Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege | 22.02.2012 |
§ 15 - Anforderungen an Einrichtungen der Kurzzeitpflege | 22.02.2012 |
§ 16 - Anforderungen an Hospize | 22.02.2012 |
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften | 22.02.2012 |
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten | 22.02.2012 |
§ 18 - Zusammenarbeit | 22.02.2012 |
§ 19 - Schlussbestimmungen | 06.03.2021 |
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Barrierefreiheit |
Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen | |
Abschnitt 1 Servicewohnanlagen | |
§ 3 | Wohnungen |
§ 4 | Gemeinschaftseinrichtungen |
Abschnitt 2 Wohneinrichtungen | |
§ 5 | Allgemeine Anforderungen |
§ 6 | Individualbereiche |
§ 7 | Gemeinschaftsbereiche |
§ 8 | Sanitärbereiche |
§ 9 | Dienstleistungs- und Funktionsräume |
Abschnitt 3 Gasteinrichtungen | |
Unterabschnitt 1 Einrichtungen der Tagespflege | |
§ 10 | Allgemeine Anforderungen |
§ 11 | Gemeinschaftsbereiche |
§ 12 | Toilettenräume und Badezimmer |
§ 13 | Dienstleistungs- und Funktionsräume |
§ 14 | Notruf |
Unterabschnitt 2 Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege | |
§ 15 | Anforderungen an Einrichtungen der Kurzzeitpflege |
§ 16 | Anforderungen an Hospize |
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 17 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 18 | Zusammenarbeit |
§ 19 | Schlussbestimmungen |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4 und 5 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 16 erfüllt, soweit nicht nach § 19 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Barrierefreiheit
Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Dies ist der Fall, wenn sie für ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die nach § 3 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung eingeführten technischen Regeln für barrierefreies Bauen und barrierefreie Wohnungen sind zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu beachten. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.
Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen
Abschnitt 1 Servicewohnanlagen
§ 3 Wohnungen
In Servicewohnanlagen sind den Nutzerinnen und Nutzern Wohnungen im Sinne von § 45 HBauO zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Für die Information und Beratung ist in der Servicewohnanlage ein Büro oder Besprechungsraum vorzuhalten. Der Raum muss von außen für die Nutzerinnen und Nutzer als Anlaufstelle erkennbar und mit einem Briefkasten versehen sein.
(2) Innerhalb der Servicewohnanlage oder in direkter Nachbarschaft müssen sich ein oder mehrere möblierte, flexibel nutzbare und zentral gelegene Gemeinschaftsräume befinden. Die Gesamtgemeinschaftsfläche muss insgesamt mindestens 1 m² je Wohneinheit betragen. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes muss mindestens 18 m² betragen.
Abschnitt 2 Wohneinrichtungen
§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1) Wohneinrichtungen sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung der Wohneinrichtung müssen geeignet sein, um
1.
die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer außerhalb der Einrichtung insbesondere durch die Nutzung von Einkaufs-, Versorgungs- und Kulturangeboten sowie des öffentlichen Nahverkehrs im Quartier zu ermöglichen,
2.
die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der Wohneinrichtung zu ermöglichen, insbesondere durch geeignete Räume, um Kontakte der Nutzerinnen und Nutzer untereinander sowie zu Nachbarn und Angehörigen zu fördern und zu pflegen,
3.
die räumliche Orientierung von Nutzerinnen und Nutzern in der Weise sicherzustellen, dass diese möglichst ohne fremde Hilfe und ohne Selbstgefährdung in der Lage sind, die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer, den Gemeinschaftsbereich und den Sanitärbereich aufzusuchen sowie
4.
den Eindruck privaten Wohnraums zu vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine dem Alter der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.
(2) Wohneinrichtungen sind wahlweise in Form von
1.
Appartements mit Küche oder Kochplatz, Bad mit Badewanne oder Dusche, Waschtisch und Toilette und angrenzenden Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen in zentraler Lage innerhalb der Wohneinrichtung oder
2.
in sich abgeschlossenen Wohngruppen mit Individualbereichen und direkt mit diesen verbundenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohngruppen oder
3.
in sonstiger Weise mit Individualbereichen und nahegelegenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen
zu gestalten. Wohneinrichtungen nach Satz 1 müssen dabei nach ihrem Raumkonzept stets geeignete Rahmenbedingungen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Sicherstellung von Betreuungskontinuität und Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer schaffen.
(3) Die Belichtung in den Gemeinschaftsbereichen soll überwiegend durch Tageslicht möglich sein.
(4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohneinrichtungen sind im Individualbereich und im Gemeinschaftsbereich mit einem geeigneten hausinternen Notrufsystem auszustatten.
(5) Wohngruppen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht mehr als jeweils zwölf Nutzerinnen und Nutzer je Gruppe umfassen.
(6) Die Individualbereiche und Gemeinschaftsbereiche von Wohngruppen gehören zum unmittelbaren Wohnumfeld nach § 13 Absatz 1 HmbWBG.
(7) Die Einbringung und Nutzung von Elektrogeräten durch Nutzerinnen und Nutzer kann nicht verwehrt werden, wenn die Elektrogeräte mit allgemein anerkannten Prüfzeichen für Produktsicherheit versehen sind und keine offensichtlichen Mängel aufweisen.
§ 6 Individualbereiche
(1) In Wohngruppen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder sonstigen Wohnformen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 muss den Nutzerinnen und Nutzern als Individualbereich mindestens ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um den Wünschen der Nutzerinnen und Nutzer nach räumlicher Nähe Rechnung zu tragen, kann ein Teil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinander liegende Einzelzimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen genutzt werden können.
(2) Die Wohnfläche von Einzelzimmern muss je Nutzerin oder Nutzer ohne Bad und Vorraum mindestens 14 m² betragen. In Wohneinrichtungen mit nur einer Wohngruppe am Standort oder in Wohngruppen, deren Wohnraum vom Betreiber auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angemietet und an Nutzerinnen und Nutzer untervermietet wird, darf die Wohnfläche im Einzelfall unterschritten werden; sie muss jedoch mindestens 12 m² betragen.
(3) In Einzelzimmern für Nutzerinnen und Nutzer, die zum Einsatz und Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel wie zum Beispiel Beatmungsgeräten zusätzlichen Raum benötigen, ist ein Wohnflächenmehrbedarf zu berücksichtigen, der den Betroffenen eine vergleichbare Bewegungs- und Gestaltungsfreiheit bietet, wie Personen ohne einen solchen besonderen Hilfsmittelbedarf. In der Regel ist ein Wohnflächenmehrbedarf von 3 m² anzusetzen.
(4) Die Wohnfläche von Appartements muss je Nutzerin oder Nutzer ohne Bad und ohne Vorraum mindestens 16 m² betragen. Vorräume sind Durchgangsflächen zwischen Eingang und Hauptwohnfläche der Appartements.
(5) Für die Berechnung der Wohnfläche nach den Absätzen 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6) Die lichte Raumbreite in allen Individualbereichen muss jeweils mindestens 3,2 m betragen.
§ 7 Gemeinschaftsbereiche
(1) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Appartementhäuser nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 müssen als Gemeinschaftsbereich ein oder mehrere möblierte, flexibel nutzbare und zentral gelegene Gemeinschaftsräume, ausreichend Haushaltsräume und Abstellflächen sowie ein Außenbereich zur Verfügung stehen.
(2) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohngruppen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 müssen als Gemeinschaftsbereich mindestens eine Küche und ein Wohnzimmer oder eine Wohnküche, ausreichend Haushaltsräume und Abstellflächen sowie ein Außenbereich zur Verfügung stehen. Durch eine entsprechende Größe und Ausstattung des Gemeinschaftsbereichs soll der private und individuelle Charakter der Wohngruppe betont werden.
(3) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte sonstige Wohnformen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen als Gemeinschaftsbereich ein oder mehrere möblierte, flexibel nutzbare und zentral gelegene Gemeinschaftsräume, einen Kochplatz, ausreichend Haushaltsräume, die insbesondere das Lagern und Kühlen von Lebensmitteln ermöglichen, Abstellflächen sowie einen Außenbereich vorhalten.
(4) Der Außenbereich in Wohneinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 soll in Form eines Balkons, einer Terrasse oder eines Gartens gestaltet und mit einem Sonnenschutz wie zum Beispiel Markisen oder Sonnenschirmen versehen sein. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen dort jederzeit Zugang haben und sich gefahrlos im Freien aufhalten können. In Wohngruppen nach Absatz 2 soll sich der Außenbereich zusätzlich in unmittelbarer Nähe zu den zentral gelegenen Gemeinschaftsräumen befinden.
(5) Küchen oder Wohnküchen in Wohngruppen müssen nach Größe und Ausstattung eine Vollversorgung der Nutzerinnen und Nutzer, das eigenständige Kochen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihre aktive Teilnahme an den hauswirtschaftlichen Verrichtungen ermöglichen.
(6) In Wohneinrichtungen oder Teilen von Wohneinrichtungen, die für mobile und selbstständige Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer konzipiert sind, ist eine höhenverstellbare und unterfahrbare Küche vorzuhalten.
(7) Funktion und Bedeutung der Räume müssen für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich erkennbar sein. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich alters- und demenzbedingter visueller Einschränkungen durchzuführen.
(8) In Wohneinrichtungen oder Teilen von Wohneinrichtungen, die für Menschen mit Demenz konzipiert sind, sind die Küche, das Wohnzimmer oder die Wohnküche zentral anzuordnen und überschaubar zu gliedern.
§ 8 Sanitärbereiche
(1) Größe und Ausstattung der Sanitärbereiche in Wohneinrichtungen sollen geeignet sein, um eine möglichst selbstständige Körperpflege und den Einsatz geeigneter Hilfsmittel durch die Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen.
(2) In Wohneinrichtungen, die für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipiert sind, muss jeweils bis zu zwei Personen mindestens ein Bad mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
(3) Für Menschen mit Demenz ist hinsichtlich der Lage, der Zuordnung und des Zugangs der Bäder zum individuellen Wohnbereich eine wohnraumtypische Raumanordnung herzustellen.
(4) Bäder mit zwei Zugängen (Tandembäder) sind unzulässig.
(5) In Wohneinrichtungen mit nur einer Wohngruppe am Standort oder in Wohngruppen in Bestandsmietwohnungen sowie für andere als in Absatz 2 genannte Nutzergruppen muss jeweils für bis zu vier Personen mindestens ein Bad mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
(6) Sofern nicht alle pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer einer Wohneinrichtung über ein eigenes Bad verfügen, soll jeweils für bis zu vierzig Nutzerinnen und Nutzer ein zusätzliches Bad mit Waschtisch, Toilette und Badewanne vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohneinrichtungen mit nur einer Wohngruppe am Standort oder für Wohngruppen in Bestandsmietwohnungen.
(7) In Wohngruppen, die für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipiert sind, ist eine Gästetoilette mit Waschbecken vorzuhalten.
(8) In den Bädern von Wohneinrichtungen ist durch geeignete bauliche oder technische Maßnahmen eine ausreichende Lüftung zur Vermeidung von Feuchtigkeitsansammlungen sicherzustellen.
§ 9 Dienstleistungs- und Funktionsräume
(1) In jeder Wohneinrichtung sind Dienstleistungs- und Funktionsräume sowie zweckmäßige Abstell- und Lagerflächen in ausreichender Zahl zum Beispiel zur Lagerung von Lebensmitteln, von Haushaltsgegenständen, zum Waschen und Trocknen von Wäsche durch die Nutzerinnen und Nutzer, sowie von Heil- und Hilfsmitteln vorzuhalten. In Wohneinrichtungen mit nur einer Wohngruppe am Standort oder für Wohngruppen in Bestandsmietwohnungen kann von Satz 1 abgewichen werden.
(2) Zum Abstellen und zur Lagerung persönlicher Gegenstände sollen den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich zum Individualbereich innerhalb der Wohneinrichtung oder in unmittelbarer Nähe geeignete und von den Nutzerinnen und Nutzern erreichbare Räume mit jeweils mindestens 1 m² zur Verfügung stehen. Die Nutzung von Abstell- und Lagerungsflächen in Schränken und Regalen ist zulässig.
(3) Innerhalb der Gemeinschaftsbereiche dürfen Dienstleistungs- und Funktionsräume nur vorgehalten werden, soweit dies für die Betreuung und Alltagsgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich ist; hierzu zählen auch Dienstzimmer. Im Übrigen sind Dienstleistungs- und Funktionsräume, insbesondere Umkleide- und Pausenräume von Beschäftigten, außerhalb der Gemeinschaftsbereiche anzusiedeln. In Wohngruppen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, deren Nutzerinnen und Nutzer ausschließlich durch Ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG betreut werden, sind Dienstleistungs- und Funktionsräume des Betreibers, wie zum Beispiel Dienstzimmer, unzulässig.
Abschnitt 3 Gasteinrichtungen
Unterabschnitt 1 Einrichtungen der Tagespflege
§ 10 Allgemeine Anforderungen
(1) Einrichtungen der Tagespflege müssen mindestens folgende Bereiche aufweisen:
1.
Eingangsbereich,
2.
Gemeinschaftsbereich,
3.
Badezimmer,
4.
Dienstleistungs- und Funktionsbereich.
(2) Die Nutzfläche der Bereiche im Sinne von Absatz 1 Nummern 1 bis 3 muss je Nutzerin oder Nutzer insgesamt mindestens 16 m² betragen.
(3) Die Räume der Einrichtung sind den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechend wohnlich zu gestalten. Anordnung, Größe und Ausstattung der Räume müssen geeignet sein, um auch Nutzerinnen und Nutzer mit Mobilitätseinschränkungen und hoher Pflegedürftigkeit zu betreuen, eine Selbstgefährdung auszuschließen, die Selbständigkeit und Mobilität der Nutzerinnen und Nutzer durch geeignete Hilfen wie zum Beispiel Handläufe zu fördern und zu erhalten sowie Entspannung und Geselligkeit zu ermöglichen. Zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände sind für die Nutzerinnen und Nutzer jeweils abschließbare Garderobenschränke vorzuhalten.
(4) Einrichtungen, die insbesondere auch dem Zweck dienen, Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen aufzunehmen, haben zusätzlich die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4, § 7 Absätze 7 und 8 sowie § 8 Absatz 3 zu erfüllen.
(5) Einrichtungen im Untergeschoss oder in Kellergeschossen sind unzulässig.
§ 11 Gemeinschaftsbereiche
(1) Den Nutzerinnen und Nutzern müssen als Gemeinschaftsbereich mindestens eine Wohnküche mit einem Wohn- und Essbereich, ein Wohnzimmer, ein Ruheraum und ein Außenbereich zur Verfügung stehen. Der Gemeinschaftsbereich muss den gemeinsamen Aufenthalt aller Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen, ihrem Bedürfnis nach Rückzug und Ruhe angemessen Rechnung tragen und für sie überschaubar gestaltet sein.
(2) Die Wohnküche muss räumlich mit dem Wohn- und Essbereich verbunden sein. Die Wohnküche muss den Nutzerinnen und Nutzern die Teilnahme an hauswirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.
(3) Die Anzahl und Nutzfläche der Räume im Gemeinschaftsbereich muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer stehen. Die Räume können mehrere Funktionen haben.
(4) Für den Außenbereich gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(5) Im Gemeinschaftsbereich ist durch eine entsprechende Fensterhöhe sicherzustellen, dass für die Nutzerinnen und Nutzer ein unbeeinträchtigter Ausblick im Sitzen möglich ist.
§ 12 Toilettenräume und Badezimmer
(1) Die Einrichtung soll für jeweils bis zu fünf Nutzerinnen und Nutzer einen Toilettenraum haben. Jeweils ein Toilettenraum je Geschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.
(2) Die Anforderungen nach § 8 Absatz 8 gelten entsprechend.
§ 13 Dienstleistungs- und Funktionsräume
Die Einrichtung muss als Dienstleistungs- und Funktionsräume mindestens einen Hauswirtschaftsraum, einen Ausgussraum zur Entsorgung von Schmutzwasser mit einem Ausgussbecken, einen Büro- und Besprechungsraum und einen Abstellraum haben.
§ 14 Notruf
Das Badezimmer und die Toilettenräume für Nutzerinnen und Nutzer sind mit einer hausinternen Notrufanlage zu versehen.
Unterabschnitt 2 Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
§ 15 Anforderungen an Einrichtungen der Kurzzeitpflege
(1) Grundriss und Gebäudeausstattung der Einrichtung müssen geeignet sein, um die Selbständigkeit und Mobilität der Nutzinnen und Nutzer zu erhalten und zu fördern.
(2) In Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind für die Nutzerinnen und Nutzer Einzelzimmer vorzuhalten. Um den Wünschen der Nutzerinnen und Nutzer nach räumlicher Nähe Rechnung zu tragen, kann ein Teil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinander liegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen genutzt werden können.
(3) Die Wohnfläche der Einzelzimmer muss mindestens 14 m² betragen. Die Vorschriften über die Wohnflächenberechnung nach § 6 Absatz 5 gelten entsprechend.
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern müssen als Gemeinschaftsbereich mindestens eine Küche, ein Wohnzimmer sowie ein Außenbereich zur Verfügung stehen. Die Küche muss nach Größe und Ausstattung die aktive Teilnahme an hauswirtschaftlichen Verrichtungen und ein Selbständigkeitstraining ermöglichen. Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelten im Übrigen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 4 und 7, § 8 Absätze 1, 2, 6 und 8 sowie § 9 Absatz 1 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Hospize
(1) Grundriss und Gebäudeausstattung der Einrichtung müssen geeignet sein, um eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie eine psychosoziale und spirituelle Betreuung zu gewährleisten und den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die individuellen Räume der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Gemeinschaftsräume sind wohnlich zu gestalten und sollen Intimität und persönliche Kontakte ermöglichen.
(2) In Hospizen sind für die Nutzerinnen und Nutzer Einzelzimmer vorzuhalten. Die Zimmer sind hinsichtlich der Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort Besucherinnen und Besucher aufgenommen werden können.
(3) Die Wohnfläche der Einzelzimmer muss mindestens 16 m² betragen. Die Vorschriften über die Wohnflächenberechnung nach § 6 Absatz 5 gelten entsprechend.
(4) Den Nutzerinnen und Nutzern müssen als Gemeinschaftsbereich mindestens eine Küchenzeile, ein Wohnzimmer sowie ein Außenbereich zur Verfügung stehen.
(5) Den Nutzerinnen und Nutzern muss jeweils ein an das Einzelzimmer angrenzendes Bad mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
(6) Für Hospize gelten im Übrigen die Anforderungen nach § 5 Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 7 und 8 sowie § 8 Absatz 8 entsprechend.
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 3 HmbWBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Wohn- und Betreuungsform betreibt, in der
1.
die Barrierefreiheit nach § 2 nicht gegeben ist oder
2.
die Gemeinschaftseinrichtungen in Servicewohnanlagen nach § 4 nicht vorhanden sind oder
3.
die Mindestanforderungen an die Wohn- und Nutzflächen und die lichte Raumbreite nach § 6 Absätze 2 bis 4 und 6 oder § 10 Absatz 2 oder § 15 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 nicht erfüllt sind oder
4.
Notrufsysteme nach § 5 Absatz 4 oder § 14 oder § 15 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 oder § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 nicht vorhanden sind oder
5.
die Verbote nach § 10 Absatz 5 nicht beachtet sind.
§ 18 Zusammenarbeit
Bei der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften mit Ermessensspielraum, die Größe, Anzahl, Aufteilung und Ausstattung der Räume betreffen, wie Brand-, Arbeits- und Infektionsschutzbestimmungen, ist der Bestimmungszweck der Wohn- und Betreuungsform zu wahren. Zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und des Aufenthalts sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sollen Vereinbarungen über aufeinander abgestimmte Anforderungen treffen. Bei der Zusammenarbeit ist Einvernehmen über die Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen anzustreben.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Bau befindliche Servicewohnanlagen müssen den Anforderungen dieser Verordnung erst nach ihrer ersten Sanierungs- oder Umbaumaßnahme, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2025 entsprechen.
(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- oder Gasteinrichtungen müssen den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 2 erst nach der ersten Sanierungs- oder Umbaumaßnahme, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2025 entsprechen.
(4) Ansonsten sind für alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen oder von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigten Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- und Gasteinrichtungen hinsichtlich der übrigen Anforderungen dieser Verordnung keine baulichen Anpassungen erforderlich. Die Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 551), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2351), gilt im Übrigen für diese Einrichtungen fort. Satz 1 gilt nicht für Ersatzbauten; im Falle baulicher Anpassungen oder Erweiterungen gilt er nur für Gebäudeteile, die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhanden oder genehmigt waren.
(5) Ist dem Betreiber einer Wohn- und Betreuungsform die Erfüllung der nach Maßgabe der §§ 2 bis 16 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Februar 2012.
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