Gesetz zum Abkommen über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 7. Dezember 1994
Gesetz zum Abkommen über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 7. Dezember 1994
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 16. Februar 2021 bis 15. März 2021 (HmbGVBl. S. 319, 320)* ** |
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 1995 gemäß der Bekanntmachung vom 9. 5. 1995 (HmbGVBl. S. 100).
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 des Staatsvertrages sind folgende Übergangsvorschriften zu beachten: „(1) Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages. (2) Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.“]
**)
Vgl. Bek. vom 29. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 520: Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 3 Absatz 2 am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 1994 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Abkommen - Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt | 01.07.2021 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abkommen
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt,
schließen nachstehendes Abkommen:
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