Gesetz zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGBEnteigDG) Vom 18. Februar 2004
Gesetz zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGBEnteigDG) Vom 18. Februar 2004
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 182) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerinnen und Beisitzer bei Enteignungsverfahren vom 18. Februar 2004.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGBEnteigDG) vom 18. Februar 2004 | 04.03.2004 |
I - Enteignungsverfahren | 04.03.2004 |
§ 1 | 10.04.2021 |
§ 2 | 04.03.2004 |
§ 3 | 10.04.2021 |
§ 4 | 04.03.2004 |
§ 5 | 04.03.2004 |
§ 6 | 10.04.2021 |
§ 6a | 10.04.2021 |
§ 6b | 10.04.2021 |
§ 6c | 10.04.2021 |
II - Vorverfahren bei der Bodenordnung | 04.03.2004 |
§ 7 | 04.03.2004 |
III - Schlussvorschriften | 04.03.2004 |
§ 8 | 04.03.2004 |
§ 9 | 04.03.2004 |
I Enteignungsverfahren
§ 1
(1) An Entscheidungen der Enteignungsbehörde in Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer mit.
(2) Die Enteignungsbehörde entscheidet in den Fallen des Absatzes 1 in der Besetzung von einer Beamtin bzw. einem Beamten als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt besitzen.
§ 2
Die bzw. der Vorsitzende kann allein entscheiden, soweit
1.
ein Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
Anträge offensichtlich unzulässig sind,
3.
die Beteiligten einverstanden sind oder
4.
über vorzeitige Besitzeinweisungen zu entscheiden ist.
§ 3
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Senat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor ihrer Bestellung sollen Organisationen des Grundstückswesens und des Bauwesens gehört werden.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen zur Bürgerschaft wählbar sein. Abgeordnete der Bürgerschaft, ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sowie Personen, die im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, dürfen nicht zu Beisitzerinnen und Beisitzern berufen werden.
(3) Die Behördenleitung hat eine Beisitzerin bzw. einen Beisitzer abzuberufen, die bzw. der nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr berufen werden darf.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer können ihr Amt jederzeit niederlegen, jedoch nicht zur Unzeit. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung neuer Beisitzerinnen und Beisitzer im Amt. Die erneute Bestellung ist zulässig.
§ 4
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer sollen in alphabetischer Reihenfolge zu den mündlichen Verhandlungen herangezogen werden. Verhinderte Personen gelten als herangezogen.
(2) Haben Beisitzerinnen und Beisitzer bereits an einer mündlichen Verhandlung mitgewirkt, bleiben sie für nachfolgende Verhandlungen in der gleichen Sache zuständig.
(3) In begründeten Ausnahmefällen darf von der Reihenfolge abgewichen werden.
§ 5
Die Beschlüsse der Enteignungsbehörde bedürfen nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer.
§ 6
Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer sind an Aufträge und Einzelanweisungen nicht gebunden.
§ 6a
(1) Ein nach § 1 Absatz 2 zur Entscheidung berufenes Mitglied der Enteignungsbehörde kann von Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen haben.
(2) Über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Beisitzerin oder eines ehrenamtlichen Beisitzers entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Über die Ablehnung der bzw. des Vorsitzenden oder sämtlicher zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Enteignungsbehörde entscheidet eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter, die oder der die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.
(3) Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist auch erforderlich, wenn ein zur Entscheidung berufenes Mitglied der Enteignungsbehörde einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
§ 6b
(1) Die Sitzungen der Enteignungsbehörde werden von der bzw. dem Vorsitzenden vorbereitet. Sie sind nicht öffentlich.
(2) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen, die nicht Beteiligte sind, die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Sie bzw. er kann Bediensteten der Behörde sowie der Behörde zur Ausbildung zugeteilten Personen die Anwesenheit auch bei der Beratung gestatten.
(3) Referendarinnen und Referendaren kann die Leitung der mündlichen Verhandlung unter Aufsicht der bzw. des Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 zur Entscheidung berufene Mitglieder der Enteignungsbehörde sind, von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn sie einer Anordnung nicht folgen.
§ 6c
Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
II Vorverfahren bei der Bodenordnung
§ 7
(1) Nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), erlassene Verwaltungsakte können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, von der sie erlassen sind. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn
1.
es sich um einen Beschluss des Senats handelt,
2.
Widerspruchsbescheide gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche, selbstständige Beschwerde enthalten oder
3.
ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.
(2) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 69 bis 72, § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung.
III Schlussvorschriften
§ 8
Dieses Gesetz beruht auf § 104 Absatz 2 und § 212 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
§ 9
Die Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 179) wird aufgehoben.
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