Hamburgische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgische E-Rechnungs-Verordnung - HmbERechVO) Vom 18. Mai 2021
Hamburgische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgische E-Rechnungs-Verordnung - HmbERechVO) Vom 18. Mai 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass der Hamburgischen E-Rechnungs-Verordnung und zur Aufhebung datenschutzrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 343)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgische E-Rechnungs-Verordnung - HmbERechVO) vom 18. Mai 2021 | 26.05.2021 |
Eingangsformel | 26.05.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.05.2021 |
§ 2 - Elektronische Gutschrift, rechnungsbegründende Unterlagen | 26.05.2021 |
§ 3 - Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen | 26.05.2021 |
§ 4 - Empfang von E-Rechnungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg | 26.05.2021 |
§ 5 - Schutz der Rechnungsdaten | 26.05.2021 |
Auf Grund von § 2 des Hamburgischen E-Rechnungs-Gesetzes (HmbERechG) vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1) die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Ausstellung, der Übermittlung, des Empfangs und der Verarbeitung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 1 Absatz 3 HmbERechG.
(2)
1)
Sie gilt für die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 HmbERechG für alle Rechnungen, mit denen Lieferungen, Bauleistungen oder sonstige Leistungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen abgerechnet oder die zu Konzessionen ausgestellt werden.
(3) Auf Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Fußnoten
1)
[§ 1 Absatz 2 tritt gemäß Artikel 3 des Verordnung vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 343, 344) am 1. Januar 2022 in Kraft.]
§ 2 Elektronische Gutschrift, rechnungsbegründende Unterlagen
(1) Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners steht einer E-Rechnung gleich.
(2) Der E-Rechnung können zu ihrer Erläuterung erforderliche Unterlagen (rechnungsbegründende Unterlagen) in elektronischer Form unter Beachtung der im Datenaustauschstandard XRechnung in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BAnz. AT 05.02.2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung für Anlagen zugelassenen Formate beigefügt werden.
§ 3 Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen
(1) E-Rechnungen sind unter Verwendung des Datenaustauschstandards XRechnung zu erstellen und an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 Satz 1 HmbERechG zu übermitteln. Soweit abweichend hiervon ein anderer Standard verwendet werden soll, muss dieser den Anforderungen an die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
(2) Die Übermittlung hat vorzugsweise unter Nutzung der Transportinfrastruktur Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) zu erfolgen. Es können auch die Transportwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail genutzt werden.
(3) Für den Empfang von E-Rechnungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist § 4 anzuwenden. Andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Vorkehrungen für den Empfang von E-Rechnungen zu treffen.
(4) Die Verpflichtung zur Übermittlung von E-Rechnungen gilt nicht für
1.
Direktaufträge nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) und nach § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) in den jeweils geltenden Fassungen; für freiberufliche Leistungen ist ebenfalls der Auftragswert nach § 14 UVgO zugrunde zu legen;
2.
Rechnungsdaten, die nach § 4 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), geheimhaltungsbedürftig sind; insoweit besteht auch keine Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen.
(5) Eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner kann auf Antrag von der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 HmbE-RechG befreit werden, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellt.
§ 4 Empfang von E-Rechnungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die Infrastruktur für die Informationstechnik (IT-Infrastruktur) für den Empfang von E-Rechnungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg für die Behörden, die Landesbetriebe, die Sondervermögen und die staatlichen Hochschulen bereit. Sie kann damit Dritte beauftragen.
(2) Die Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Nutzung der bereitgestellten IT-Infrastruktur für den Empfang von E-Rechnungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Sondervermögen, mit deren Geschäftsführung Dritte beauftragt wurden.
(3) Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Freien und Hansestadt Hamburg haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer E-Rechnung zur Nutzung der IT-Infrastruktur nach Absatz 1 zu registrieren. Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von E-Rechnungen werden durch die für die Finanzen zuständige Behörde erlassen.
(4) Über Ausnahmen von § 1 Absatz 2 HmbE-RechG entscheidet für die Freie und Hansestadt Hamburg die für die Finanzen zuständige Behörde.
(5) Eine E-Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen, wenn sie formale Fehler, insbesondere Abweichungen von dem Datenaustauschstandard XRechnung, enthält. In diesem Fall ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner oder die oder der Rechnungsversendende über die Ablehnung zu informieren.
§ 5 Schutz der Rechnungsdaten
Die Rechnungsempfängerinnen und Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den E-Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.
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