Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Hochschulrechts vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2014 |
ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 04.12.2019 |
§ 2 - Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen | 01.04.2014 |
§ 3 - Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen | 21.12.2019 |
§ 4 - Aufgaben einzelner Hochschulen | 02.06.2018 |
§ 5 - Selbstverwaltung | 01.01.2004 |
§ 6 - Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten | 01.07.2014 |
§ 6 a - Verwaltungskostenbeitrag | 01.07.2014 |
§ 6b - Gebühren und Entgelte | 23.12.2020 |
§ 7 - Angehörige des öffentlichen Dienstes | 01.07.2014 |
ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 8 - Mitglieder und Angehörige der Hochschulen | 01.01.2004 |
§ 9 - Allgemeine Rechte und Pflichten | 01.07.2014 |
§ 10 - Gruppen | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren | 01.01.2004 |
§ 11 - Freiheit von Lehre und Forschung | 01.01.2004 |
§ 12 - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 04.07.2020 |
§ 13 - Berufungen | 01.07.2014 |
§ 14 - Berufungsvorschläge | 01.07.2014 |
§ 15 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 01.06.2010 |
§ 16 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 08.04.2017 |
§ 17 - Akademische Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«, Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent | 01.07.2014 |
§ 18 - Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 01.07.2014 |
§ 19 - Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 01.07.2014 |
§ 20 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 21 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 22 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 23 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 24 - Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit | 08.04.2017 |
§ 25 - (aufgehoben) | 01.06.2010 |
§ 26 - Lehrbeauftragte | 01.01.2004 |
§ 27 - Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.06.2010 |
§ 28 - Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.07.2014 |
§ 29 - Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.07.2014 |
§ 30 - Personen mit ärztlichen Aufgaben | 01.01.2004 |
§ 31 - Beamtenrecht, Angestellte | 01.01.2004 |
§ 32 - Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen | 01.07.2014 |
§ 33 - Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren | 01.01.2004 |
§ 34 - Lehrverpflichtung | 01.07.2014 |
Dritter Abschnitt - Die Studierenden | 01.01.2004 |
§ 35 - Mitgliedschaft | 01.01.2004 |
§ 36 - Immatrikulation | 01.07.2014 |
§ 37 - Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen | 21.12.2019 |
§ 38 - Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen | 01.07.2014 |
§ 39 - Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen | 01.07.2014 |
§ 40 - Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende | 01.07.2014 |
§ 41 - Versagung der Immatrikulation | 01.07.2014 |
§ 42 - Exmatrikulation | 01.07.2014 |
§ 43 - Wechsel des Studiengangs | 01.01.2004 |
§ 44 - Versagung der Fortführung des Studiums | 01.07.2014 |
Vierter Abschnitt - Akademische Ehrungen | 01.01.2004 |
§ 45 - Verleihung besonderer Würden | 01.01.2004 |
DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Studienreform | 01.01.2004 |
§ 46 - Aufgaben der Hochschulen | 01.01.2004 |
§ 47 - Aufgaben des Staates | 01.01.2004 |
§ 48 - Rahmen für Studium und Prüfungen | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Studium | 01.01.2004 |
§ 49 - Ziel des Studiums | 21.12.2019 |
§ 50 - Freiheit des Studiums | 21.12.2019 |
§ 51 - Studienberatung | 15.07.2010 |
§ 52 - Studiengänge | 01.01.2018 |
§ 53 - Regelstudienzeit | 01.01.2004 |
§ 54 - Bachelor- und Masterstudiengänge | 15.07.2010 |
§ 55 - Hochschulübergreifende Studiengänge | 01.01.2004 |
§ 56 - Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien | 01.07.2014 |
§ 57 - Weiterbildung | 15.07.2010 |
§ 58 - Fernstudium; Online-Kurse | 01.07.2014 |
Dritter Abschnitt - Prüfungen | 01.01.2004 |
§ 59 - Hochschulprüfungen | 01.07.2014 |
§ 60 - Hochschulprüfungsordnungen | 01.10.2021 |
§ 61 - Zwischen- und Abschlussprüfungen | 01.01.2004 |
§ 62 - Bewertung | 01.07.2014 |
§ 63 - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit | 01.01.2004 |
§ 64 - Prüferinnen und Prüfer | 08.02.2020 |
§ 65 - Wiederholbarkeit | 01.07.2014 |
§ 66 - Widersprüche, Beschwerden | 01.04.2005 |
§ 67 - Hochschulgrade | 01.01.2004 |
§ 68 - Deutsche Grade | 01.01.2004 |
§ 69 - Ausländische Grade | 01.01.2004 |
§ 70 - Promotion | 21.12.2019 |
§ 71 - Habilitation | 01.07.2014 |
§ 71 a - Konzertexamen | 15.07.2010 |
§ 72 - Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen | 01.01.2004 |
VIERTER TEIL - Forschung | 01.01.2004 |
§ 73 - Aufgaben und Gegenstände der Forschung | 01.01.2004 |
§ 74 - Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis | 01.01.2004 |
§ 75 - Berichterstattung über die Forschungstätigkeit | 01.07.2014 |
§ 76 - Veröffentlichung von Forschungsergebnissen | 01.01.2004 |
§ 77 - Forschung mit Mitteln Dritter | 01.07.2014 |
§ 78 - Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung | 01.01.2004 |
FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Leitung der Hochschulen | 01.01.2004 |
§ 79 - Präsidium | 19.06.2021 |
§ 79 a - Erweitertes Präsidium | 01.07.2014 |
§ 80 - Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten | 01.07.2014 |
§ 81 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten | 01.07.2014 |
§ 82 - Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten | 01.07.2014 |
§ 83 - Kanzlerin oder Kanzler | 01.07.2014 |
Zweiter Abschnitt - Hochschulrat, Hochschulsenat | 01.01.2004 |
§ 84 - Hochschulrat | 01.07.2014 |
§ 85 - Hochschulsenat | 01.07.2014 |
§ 86 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Sonstige Organisationsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 87 - Gleichstellungsbeauftragte | 02.06.2018 |
§ 88 - Behindertenbeauftragte | 01.07.2009 |
§ 89 - Fakultäten | 01.07.2014 |
§ 90 - Dekanat | 01.07.2014 |
§ 91 - Fakultätsrat | 01.07.2014 |
§ 92 - Organisation in der Fakultät | 01.07.2014 |
§ 92 a - Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten | 01.07.2014 |
§ 93 - Betriebseinheiten | 01.07.2014 |
§ 94 - Bibliothekswesen | 01.01.2004 |
§ 95 - Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule | 01.01.2004 |
Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 96 - Verfahrensgrundsätze | 12.03.2020 |
§ 96 a - Ausschüsse für hochschul- und fakultäts- übergreifende Studiengänge | 01.07.2014 |
§ 97 - Gemeinsame Berufungsverfahren | 01.07.2014 |
§ 98 - Öffentlichkeit | 01.01.2021 |
§ 99 - Wahlen | 01.04.2005 |
§ 100 - Haushaltsangelegenheiten | 01.07.2014 |
§ 101 - Abweichende Organisationsregelungen | 01.04.2005 |
SECHSTER TEIL - Studierendenschaft | 01.01.2004 |
§ 102 - Rechtsstellung, Aufgaben, Organe | 01.07.2014 |
§ 103 - Satzung | 01.01.2004 |
§ 104 - Beitrag der Studierenden | 01.01.2004 |
§ 105 - Haushaltswirtschaft | 01.01.2004 |
§ 106 - Haftung, Aufsicht | 01.01.2004 |
SIEBTER TEIL - Aufsicht | 01.01.2004 |
§ 107 - Rechtsaufsicht | 01.01.2004 |
§ 108 - Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung | 01.07.2014 |
§ 109 - Haushaltswirtschaft | 25.12.2013 |
§ 110 - Studienjahr | 01.01.2004 |
§ 111 - Personenbezogene Daten | 01.01.2021 |
ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule | 01.01.2004 |
§ 112 - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg | 01.07.2014 |
§ 113 - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik | 01.07.2014 |
§ 114 - Staatliche Anerkennung als Hochschule | 01.01.2018 |
§ 115 - Anerkennungsverfahren | 21.12.2019 |
§ 116 - Rechtswirkungen der Anerkennung | 01.12.2016 |
§ 117 - Verlust der Anerkennung | 01.07.2014 |
§ 117 a - Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising | 01.07.2014 |
NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2004 |
§ 118 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2021 |
ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 119 - Personalrechtliche Übergangsbestimmungen | 01.04.2005 |
§ 120 - Fortbestehende Rechtsverhältnisse | 01.06.2010 |
§ 121 - Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung | 01.01.2004 |
§ 122 - Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität | 01.01.2004 |
§ 123 - Fortsetzung von Berufungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 123 a - Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren | 01.07.2014 |
§ 124 - Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Wahl- und Organisationsbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 125 - Hochschulräte und Hochschulsenate | 01.01.2004 |
§ 126 - Organisation unterhalb der zentralen Ebene | 01.06.2010 |
§ 126 a - Studiengänge | 01.01.2004 |
§ 126 b - Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen | 01.07.2014 |
Dritter Abschnitt - Andere Rechtsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 127 - Prüfungsordnungen | 01.01.2004 |
§ 128 - Satzungen | 01.01.2004 |
§ 129 - Grundordnungen | 01.04.2005 |
§ 129 a - Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens | 01.10.2012 |
§ 130 - Übertragungsermächtigung | 01.01.2004 |
§ 131 - Außerkrafttreten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen | 01.01.2004 |
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen |
§ 3 | Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen |
§ 4 | Aufgaben einzelner Hochschulen |
§ 5 | Selbstverwaltung |
§ 6 | Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten |
§ 6a | Verwaltungskostenbeitrag |
§ 6b | Gebühren und Entgelte |
§ 7 | Angehörige des öffentlichen Dienstes |
ZWEITER TEIL Mitglieder der Hochschulen | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 8 | Mitglieder und Angehörige der Hochschulen |
§ 9 | Allgemeine Rechte und Pflichten |
§ 10 | Gruppen |
Zweiter Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren | |
§ 11 | Freiheit von Lehre und Forschung |
§ 12 | Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 13 | Berufungen |
§ 14 | Berufungsvorschläge |
§ 15 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren |
§ 16 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren |
§ 17 | Akademische Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«, Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent |
§ 18 | Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 19 | Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 20 | (aufgehoben) |
§ 21 | (aufgehoben) |
§ 22 | (aufgehoben) |
§ 23 | (aufgehoben) |
§ 24 | Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit |
§ 25 | (aufgehoben) |
§ 26 | Lehrbeauftragte |
§ 27 | Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 28 | Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 29 | Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 30 | Personen mit ärztlichen Aufgaben |
§ 31 | Beamtenrecht, Angestellte |
§ 32 | Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen |
§ 33 | Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren |
§ 34 | Lehrverpflichtung |
Dritter Abschnitt Die Studierenden | |
§ 35 | Mitgliedschaft |
§ 36 | Immatrikulation |
§ 37 | Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen |
§ 38 | Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen |
§ 39 | Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen |
§ 40 | Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende |
§ 41 | Versagung der Immatrikulation |
§ 42 | Exmatrikulation |
§ 43 | Wechsel des Studiengangs |
§ 44 | Versagung der Fortführung des Studiums |
Vierter Abschnitt Akademische Ehrungen | |
§ 45 | Verleihung besonderer Würden |
DRITTER TEIL Studienreform, Studium und Prüfungen | |
Erster Abschnitt Studienreform | |
§ 46 | Aufgaben der Hochschulen |
§ 47 | Aufgaben des Staates |
§ 48 | Rahmen für Studium und Prüfungen |
Zweiter Abschnitt Studium | |
§ 49 | Ziel des Studiums |
§ 50 | Freiheit des Studiums |
§ 51 | Studienberatung |
§ 52 | Studiengänge |
§ 53 | Regelstudienzeit |
§ 54 | Bachelor- und Masterstudiengänge |
§ 55 | Hochschulübergreifende Studiengänge |
§ 56 | Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien |
§ 57 | Weiterbildung |
§ 58 | Fernstudium; Online-Kurse |
Dritter Abschnitt Prüfungen | |
§ 59 | Hochschulprüfungen |
§ 60 | Hochschulprüfungsordnungen |
§ 61 | Zwischen- und Abschlussprüfungen |
§ 62 | Bewertung |
§ 63 | Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit |
§ 64 | Prüferinnen und Prüfer |
§ 65 | Wiederholbarkeit |
§ 66 | Widersprüche, Beschwerden |
§ 67 | Hochschulgrade |
§ 68 | Deutsche Grade |
§ 69 | Ausländische Grade |
§ 70 | Promotion |
§ 71 | Habilitation |
§ 71a | Konzertexamen |
§ 72 | Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen |
VIERTER TEIL Forschung | |
§ 73 | Aufgaben und Gegenstände der Forschung |
§ 74 | Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis |
§ 75 | Berichterstattung über die Forschungstätigkeit |
§ 76 | Veröffentlichung von Forschungsergebnissen |
§ 77 | Forschung mit Mitteln Dritter |
§ 78 | Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung |
FÜNFTER TEIL Aufbau und Organisation der Hochschulen | |
Erster Abschnitt Leitung der Hochschulen | |
§ 79 | Präsidium |
§ 79a | Erweitertes Präsidium |
§ 80 | Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten |
§ 81 | Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten |
§ 82 | Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten |
§ 83 | Kanzlerin oder Kanzler |
Zweiter Abschnitt Hochschulrat, Hochschulsenat | |
§ 84 | Hochschulrat |
§ 85 | Hochschulsenat |
§ 86 | (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Sonstige Organisationsvorschriften | |
§ 87 | Gleichstellungsbeauftragte |
§ 88 | Behindertenbeauftragte |
§ 89 | Fakultäten |
§ 90 | Dekanat |
§ 91 | Fakultätsrat |
§ 92 | Organisation in der Fakultät |
§ 92a | Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten |
§ 93 | Betriebseinheiten |
§ 94 | Bibliothekswesen |
§ 95 | Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule |
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 96 | Verfahrensgrundsätze |
§ 96a | Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge |
§ 97 | Gemeinsame Berufungsverfahren |
§ 98 | Öffentlichkeit |
§ 99 | Wahlen |
§ 100 | Haushaltsangelegenheiten |
§ 101 | Abweichende Organisationsregelungen |
SECHSTER TEIL Studierendenschaft | |
§ 102 | Rechtsstellung, Aufgaben, Organe |
§ 103 | Satzung |
§ 104 | Beitrag der Studierenden |
§ 105 | Haushaltswirtschaft |
§ 106 | Haftung, Aufsicht |
SIEBTER TEIL Aufsicht | |
§ 107 | Rechtsaufsicht |
§ 108 | Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung |
§ 109 | Haushaltswirtschaft |
§ 110 | Studienjahr |
§ 111 | Personenbezogene Daten |
ACHTER TEIL Staatliche Anerkennung als Hochschule | |
§ 112 | Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg |
§ 113 | Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik |
§ 114 | Staatliche Anerkennung als Hochschule |
§ 115 | Anerkennungsverfahren |
§ 116 | Rechtswirkungen der Anerkennung |
§ 117 | Verlust der Anerkennung |
§ 117a | Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising |
NEUNTER TEIL Ordnungswidrigkeiten | |
§ 118 | Ordnungswidrigkeiten |
ZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Erster Abschnitt Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen | |
§ 119 | Personalrechtliche Übergangsbestimmungen |
§ 120 | Fortbestehende Rechtsverhältnisse |
§ 121 | Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung |
§ 122 | Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität |
§ 123 | Fortsetzung von Berufungsverfahren |
§ 123a | Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren |
§ 124 | Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten |
Zweiter Abschnitt Wahl- und Organisationsbestimmungen | |
§ 125 | Hochschulräte und Hochschulsenate |
§ 126 | Organisation unterhalb der zentralen Ebene |
§ 126a | Studiengänge |
§ 126b | Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen |
Dritter Abschnitt Andere Rechtsvorschriften | |
§ 127 | Prüfungsordnungen |
§ 128 | Satzungen |
§ 129 | Grundordnungen |
§ 129a | Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens |
§ 130 | Übertragungsermächtigung |
§ 131 | Außerkrafttreten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen |
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
§ 1 Geltungsbereich
(1) Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:
1.
die Universität Hamburg,
2.
die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
3.
die HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung
4.
die Hochschule für bildende Künste Hamburg,
5.
die Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
6.
die Technische Universität Hamburg,
7.
der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg,
8.
der Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
9.
die Berufliche Hochschule Hamburg.
(2)
1
Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen.
2
Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, als Hochschulen.
3
Die Rechtsverhältnisse des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg, des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Beruflichen Hochschule Hamburg werden durch besondere Gesetze geregelt.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)«, eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1)
1
Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
2
Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.
(2) Die Hochschulen regeln ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine Grundordnung und weitere Satzungen.
(3)
1
Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2
Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzuschreiben.
3
Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren.
4
Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.
(2) Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen, insbesondere wirken sie in den dafür eingesetzten Gremien mit. Die Hochschulen treffen in Satzungen die näheren Bestimmungen über die Qualitätsbewertungsverfahren und veröffentlichen die Ergebnisse der Bewertungen. Die Hochschulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen.
(3) Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.
(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.
(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.
(6) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und erarbeiten besondere Angebote für diese Personengruppe. Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg dieser Personen zu verbessern. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.
(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen entsprechend.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(10) Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), sowie nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Mehrere Hochschulen können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Vereinbarungen treffen, besondere Entscheidungsorgane bilden und mit Einwilligung der zuständigen Behörde gemeinsame Einrichtungen schaffen.
(12) Die Hochschulen können zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Unternehmen treffen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörden Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
(13) In den Fällen des Absatzes 11 sind die beteiligten öffentlichen Stellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen.§ 111 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Absätze 11 und 12 für juristische Personen des privaten Rechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend, soweit ihnen die jeweilige Hochschule die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse zur Datenverarbeitung unter Bezeichnung der Aufgaben, Zwecke und Grenzen übertragen hat (Beleihung).
(14) Die Hochschulen bieten Online-Kurse nach § 58 Absatz 2 an.
(15) Die Hochschulen fördern in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.
§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen
(1)
1
Der Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung.
2
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
3
Die Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(2)
1
Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vermittelt eine Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage.
2
Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeitsfelder, die die selbständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
3
Die Hochschule nimmt praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.
4
Sie bietet duale Studiengänge an.
(3) Die HafenCity Universität Hamburg erfüllt grundsätzlich fächerübergreifend folgende Aufgaben:
1.
die Durchführung wissenschaftlicher, anwendungsbezogener und gestalterischer Studiengänge im gesamten Bereich der Architektur, des Bauwesens, der Stadtentwicklung sowie verwandter Gebiete mit dem Ziel der Befähigung zur selbstständigen Arbeit in den genannten Bereichen und der Vorbereitung auf entsprechende berufliche Tätigkeitsfelder,
2.
die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technik und Gestaltung in den genannten Bereichen durch Forschung sowie anwendungsbezogene und gestalterische Entwicklungsvorhaben
3.
die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(4)
1
Der Hochschule für bildende Künste Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen bildende Kunst, Kommunikation und Gestaltung.
2
Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung.
3
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen.
4
Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(5)
1
Der Hochschule für Musik und Theater Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen Musik und Theater.
2
Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung.
3
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen.
4
Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(6) Der Technischen Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(7)
1
Die Hochschulausbildung für die Lehrämter an Schulen obliegt vornehmlich der Universität Hamburg.
2
Die anderen Hochschulen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben daran mit.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr.
(2) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind.
§ 6 Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Finanzmittel werden den Hochschulen als jährliche Globalzuweisung zur Verfügung gestellt. Diese besteht aus dem Grundbudget und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, das sich an den bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben erbrachten Leistungen orientiert. Daneben können den Hochschulen zusätzliche Mittel als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele oder für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen werden.
(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:
1.
die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,
2.
die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,
3.
die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,
4.
die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen im zentralen Vergabeverfahren sowie die ihnen nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben,
5.
die Genehmigung zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ (§ 17 Absatz 3 Satz 3).
(3)
1
Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden.
2
Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.
(4)
1
In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden.
2
Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.
§ 6 a Verwaltungskostenbeitrag
(1)
1
Für die Verwaltungsdienstleistungen, die für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, erheben die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 einen Verwaltungskostenbeitrag.
2
Zu den Verwaltungsdienstleistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, der Organisation der Prüfungen und der zentralen Studienberatung, ferner die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben.
3
Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.
(2)
1
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
2
Weiterhin ausgenommen sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sowie Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.
3
Ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten.
(3) Die Hochschulen können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird
§ 6b Gebühren und Entgelte
(1) Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2 nicht erhoben.
(2) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben.
(3) Die Hochschulen können für besondere Leistungen im Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen Gebühren erheben. Hierzu zählen insbesondere Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen nach § 37 Absätze 3 und 4 (künstlerische Studiengänge). In den Satzungen nach Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen Gründen, vorzusehen.
(4) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 2 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.
§ 7 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums.
ZWEITER TEIL Mitglieder der Hochschulen
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen
(1)
1
Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind die in der Hochschule hauptberuflich Beschäftigten sowie die immatrikulierten Studierenden einschließlich der Doktorandinnen und Doktoranden.
2
Die Grundordnung kann bestimmen, dass weitere Personen Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind.
(2) Die Grundordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Personen, die Angehörige der Hochschule werden sollen, ohne deren Mitglieder als Körperschaft zu sein.
§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Die Hochschulen und ihre Mitglieder sind gehalten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgte Freiheit in Lehre und Studium, Forschung und Kunst im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. Die Hochschulen und ihre Mitglieder dürfen Mittel Dritter für Lehre, Forschung und Kunst nicht unter Bedingungen annehmen, die deren Freiheit oder die Freiheit des Studiums beeinträchtigen.
(2) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Das Nähere hierzu sowie zum Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens regeln die Hochschulen durch Satzung. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben daneben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.
(3) Die Mitglieder der Hochschulen haben, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im gegenseitigem Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die Hochschulen und deren Organe die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können, und sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.
(4) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Für Studierende, die in der Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsentgelte vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicherweise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist.
(5) Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen; das Nähere können die Hochschulen durch Satzung bestimmen.
§ 10 Gruppen
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:
1.
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die Studierenden,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),
4.
das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).
(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.
Zweiter Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
§ 11 Freiheit von Lehre und Forschung
(1)
1
Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2)
1
Soweit die Forschung zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, umfasst die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Angehörigen des künstlerischen Personals und für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
§ 12 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
(2)
1
Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.
2
In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen Aufgaben; eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung des zuständigen Hochschulorgans zulässig.
(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden.
(4)
1
Zu ihren Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere auch:
1.
die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen sowie an kirchlichen Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
2.
die Studienfachberatung,
3.
die Mitwirkung an der Studienreform und an Qualitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 2,
4.
die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, soweit dies zu den Aufgaben der Hochschule gehört,
5.
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
6.
die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung, soweit diese zu den Aufgaben der Hochschule gehört,
7.
die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3.
2
Auf ihren Antrag soll die Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn sie nach den Feststellungen der Hochschule mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
(5) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studierender zu übernehmen.
(6)
1
Sie sind auf Anforderung ihrer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen.
2
Ist der Hochschule der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einer Behörde oder staatlichen Einrichtung übertragen worden, hat diese der Hochschule alle entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht zwischenbehördliche Vereinbarungen die Kostentragung abweichend regeln.
(7)
1
Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
2
Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(8)
1
Die Absätze 1 bis 7 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend.
2
Ihre Aufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 15 Absatz 4 bleibt.
(9)
1
Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg können abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbeziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.
2
Die Übertragung ist angemessen zu befristen.
3
Die Befristung kann längstens sechs Jahre betragen.
§ 13 Berufungen
(1)
1
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Präsidium der Hochschule berufen.
2
Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.
3
Abweichungen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvorschlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu begründen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend.
(3) Zusagen oder Vereinbarungen, die sich auf die personelle, sächliche oder finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereichs einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers beziehen (Ausstattungszusagen), sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; die §§ 24 und 28 bleiben unberührt.
§ 14 Berufungsvorschläge
(1)
1
Die Hochschule überprüft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle.
2
Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich, in der Regel international, auszuschreiben.
3
Bei der Ausschreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinausgehende fachliche Verengung zu vermeiden.
(2)
1
In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen.
2
Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an.
3
Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
4
In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter.
5
Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
6
Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen.
7
Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden.
(3)
1
Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten.
2
Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden.
3
Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen.
4
Bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bisherige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.
(4)
1
Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule außer in den Fällen von Absatz 6 Nummer 3 nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
2
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(5)
1
Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren.
2
Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Ziel haben.
(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen:
1.
im Falle des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz;
2.
wenn einer Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Professurenvertretung);
3.
wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der Juniorprofessur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors in einem durch Satzung geregelten Bewertungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist;
4.
wenn in einem Ausnahmefall mit Zustimmung des Hochschulrates eine Person berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht (außerordentliche Berufung); in Hochschulen mit Fakultäten ist vorher der zuständige Fakultätsrat, in anderen Hochschulen der Hochschulsenat, anzuhören;
5.
wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll;
6.
wenn in einem Ausnahmefall eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der bei der Einstellung ein an ein Berufungsverfahren angelehntes Verfahren durchlaufen hat und deren oder dessen Leistungen unter Einbeziehung externen Sachverstandes positiv bewertet worden ist, auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden soll.
§ 15 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
die pädagogische Eignung für die Lehre an der Hochschule,
3.
die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 4) oder zusätzliche künstlerische Leistungen (Absatz 5) oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die pädagogische Eignung wird in der Regel durch entsprechende Leistungen im Rahmen der Juniorprofessur nachgewiesen.
(3) Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) wird in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen; an die Stelle der Promotion kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten.
(4)
1
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht.
2
Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden.
3
Sie sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.
(5) Bei Professuren mit künstlerischen Aufgaben werden die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) und die zusätzlichen künstlerischen Leistungen (Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) durch entsprechende hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen.
(6) Bei Professuren in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nachgewiesen werden; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Personen berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.
(7)
1
Die Einstellung setzt bei Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben außerdem voraus, dass zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachgewiesen wird, sofern für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2
Auf eine Professur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung kann nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder entsprechende andere Praxiserfahrungen nachweist.
(8) Soweit es den Eigenarten des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 2 auch eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und die pädagogische Eignung nachweist.
§ 16 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1)
1
Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt.
2
Sie sollen zunächst zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin, Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr.
(2)
1
Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt werden
1.
zur Wahrnehmung der Funktion von Oberärztinnen oder Oberärzten für höchstens sechs Jahre oder, soweit sie nach der Promotion in der Regel weniger als fünf Jahre an der Hochschule beschäftigt waren, für höchstens neun Jahre,
2.
zur Gewinnung von Personen, die in der Wissenschaft, der Kunst oder sonst in ihrer Berufspraxis hervorragende Leistungen aufweisen können, für höchstens sechs Jahre,
3.
für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich, wenn dem Land die entstehenden Kosten ganz oder überwiegend von dritter Seite erstattet werden, für höchstens sechs Jahre,
4.
wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt, für höchstens sechs Jahre; das Beamtenverhältnis kann in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war.
2
Eine Verlängerung ist nur nach § 24 Absatz 1 zulässig.
3
Die erneute Einstellung als Professorin oder Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig
1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2, soweit die zulässige Amtszeit nicht ausgeschöpft worden ist und die verbleibende Amtszeit mindestens zwei Jahre beträgt,
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 3.
(3)
1
Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird.
2
In diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(4) Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit von Professorinnen und Professoren, kann die Arbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen nach § 61 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung geregelt werden.
(5)
1
Professorinnen und Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.
2
Ausnahmen sind zulässig, soweit
1.
der Lehrveranstaltungsplan eine andere Regelung erfordert,
2.
Belange der Krankenversorgung oder der betrieblichen Sicherheit anderenfalls nicht gewahrt werden können; das notwendige Lehrangebot ist sicherzustellen.
(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen, ist die Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist (Teilzeitprofessur). Die Wahrnehmung einer Teilzeitprofessur im Beamtenverhältnis ist nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.
(7) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis kann der Eintritt in den Ruhestand in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen sowie eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Präsidiums, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des Dekanats.
(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand ausschließlich die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
(9) Eine Professorin oder ein Professor aus der Hochschule oder aus einer anderen Hochschule aus dem In- oder Ausland, die oder der in den Ruhestand getreten ist, kann bei hervorragender Eignung als Professorin oder als Professor an der Hochschule beschäftigt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den die Hochschule mit der Professorin oder dem Professor abschließt. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten die Professorin oder der Professor in Forschung und Lehre hat und, wenn es sich um eine Professorin oder einen Professor aus einer anderen Hochschule handelt, ob und in welchem Umfange ihr oder ihm nach Ablauf der Beschäftigungszeit die in Satz 4 und Absatz 8 bezeichneten Rechte zustehen.
§ 17 Akademische Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«, Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent
(1) Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« verleihen.
(2) Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.
(3) Mit der Ernennung zur Professorin oder zum Professor ist zugleich die akademische Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« verliehen. Die Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst aus anderen Gründen kann die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule dies auf Antrag genehmigt hat.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die akademische Bezeichnung „Professorin“ beziehungsweise „Professor“.
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Satzung. Dabei sind auch Regelungen zur Entziehung der Bezeichnung beziehungsweise der Lehrbefugnis vorzusehen, wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt.
§ 18 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
(3) Auf eine Juniorprofessur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist.
(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Behinderungsbedingte Überschreitungen dieser Zeiträume bleiben außer Betracht.
(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind.
§ 19 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um höchstens ein Jahr verlängert werden. Bei der Beurteilung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 24 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
(2) § 16 Absätze 3 bis 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu verlängern.
(2) Die Dienstzeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 im Beamtenverhältnis auf Zeit wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes um bis zu einem Jahr je Kind, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Lehrbeauftragte
(1)
1
Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach können Lehraufträge erteilt werden.
2
Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
3
Der Umfang eines Lehrauftrags soll die Hälfte der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten.
4
Ein Lehrauftrag ist grundsätzlich zu befristen.
(2) Erhalten Mitglieder der Hochschule einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der Hochschule unberührt.
(3)
1
Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
2
Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragten auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend berücksichtigt wird.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
§ 27 Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Aufgaben in der Krankenversorgung in der klinischen Medizin, Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung, in Bibliotheken, Laboren, Rechenzentren und ähnlichen Bereichen, sowie Lehraufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind. In geeigneten Fällen kann ihnen bei entsprechender Qualifikation die selbstständige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben übertragen werden. Sie wirken an der Studienfachberatung mit.
(2) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Danach bestimmt sich auch, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine Daueraufgabe handelt und ob die Aufgaben selbstständig oder unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wahrgenommen werden. Die Tätigkeit soll überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben aus den Bereichen Forschung, Lehre oder Kunst bestehen.
(3) Soweit wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt.
§ 28 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung grundsätzlich drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie werden grundsätzlich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen (§ 15 Absatz 5) ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um drei Jahre, verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren.
(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 beschäftigt werden, werden in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Soweit überwiegend Daueraufgaben in Forschung oder Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung der oder des Beschäftigten dienen, sind hierfür Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhalten. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie im Akademischen Dienst in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden.
§ 29 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens
1.
das Erfüllen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen,
2.
ein geeignetes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, in den akademischen Heilberufen eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung,
3.
bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 eine geeignete qualifizierte Promotion,
4.
bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 das Erfüllen der näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
(2) Die Promotion nach Absatz 1 Nummer 3 kann ersetzt werden
1.
außerhalb der akademischen Heilberufe durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,
2.
in den Ingenieurwissenschaften und in Bereichen, in denen eine Promotion nicht üblich ist, durch einen qualifizierten Master- oder Diplomabschluss,
3.
durch andere wissenschaftliche Leistungen, die einer qualifizierten Promotion gleichwertig sind, oder in künstlerischen Fächern durch hervorragende künstlerische Leistungen.
(3) Das Hochschulstudium nach Absatz 1 Nummer 2 kann ersetzt werden
1.
unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle bei künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit, soweit durch diese der Nachweis der künstlerischen Befähigung erbracht wird,
2.
bei einer Beschäftigung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durch ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, wenn nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle die Tätigkeit überwiegend darin besteht,
a)
den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen oder
b)
unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers Dienstleistungen im Bereich der Forschung zu erbringen.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Beschäftigten in der Regel über geeignete Berufserfahrung verfügen.
§ 30 Personen mit ärztlichen Aufgaben
An der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten oder wissenschaftliche Assistentinnen oder Assistenten sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.
§ 31 Beamtenrecht, Angestellte
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)
1
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
2
In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
§ 32 Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen
(1)
1
In künstlerischen Studiengängen können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung ihrer hauptberuflich tätigen Kolleginnen und Kollegen befristet oder unbefristet beschäftigt werden.
2
Die für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist.
2
Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluss bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist.
3
Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
§ 33 Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
(1)
1
Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren haben die Aufgabe, Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
2
Ihre Tätigkeit ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet.
(2) Als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren können Studierende mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden.
(3) Für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren sind die die Lehrveranstaltung durchführenden Personen verantwortlich.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
§ 34 Lehrverpflichtung
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
(2) Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(3) Es soll ermöglicht werden, dass Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in mehreren aufeinander folgenden Semestern erfüllen können, und dass Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes untereinander ausgleichen können.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die jeweilige Regellehrverpflichtung durch Entscheidung der Hochschule im Einzelfall innerhalb eines vorgegebenen Rahmens abgesenkt oder angehoben werden kann.
Dritter Abschnitt Die Studierenden
§ 35 Mitgliedschaft
(1)
1
Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule.
2
Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2) Werden Studierende nach § 36 Absatz 2 Satz 1 für mehrere Teilstudiengänge oder nach § 36 Absatz 2 Satz 2 für ein zulässiges Doppelstudium immatrikuliert und finden die Teilstudiengänge oder das Doppelstudium an mehreren Hochschulen statt, werden die Studierenden Mitglieder aller dieser Hochschulen.
§ 36 Immatrikulation
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu immatrikulieren, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und kein Versagungsgrund vorliegt. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. Zulassungsbeschränkungen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Studierende werden für einen Studiengang immatrikuliert, in den Fällen des § 52 Absatz 5 unter Angabe der Teilstudiengänge. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können sie in begründeten Ausnahmefällen immatrikuliert werden, auch wenn der weitere Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wird; eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge muss gewährleistet sein. Bei Studiengängen nach § 55 kann vorgesehen werden, dass die Studierenden an mehreren Hochschulen immatrikuliert werden.
(3) Die Immatrikulation kann in besonders begründeten Ausnahmefällen vorläufig oder auf Probe erteilt oder befristet werden. Für Fernstudierende sowie für Studierende in weiterbildenden Studiengängen, in Promotionsstudiengängen, in Teilzeitstudiengängen (Absatz 4) und in Studiengängen nach § 56 können besondere, den Erfordernissen ihres Studiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden.
(4) Die Hochschulen können in geeigneten Fächern für Personen, die nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, die Möglichkeit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende vorsehen.
(5) Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg studieren, kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und mindestens 16 Jahre alt sind, gelten für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums als rechtlich handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Verfahren nach § 38 teilnehmen wollen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Immatrikulationsordnungen) die näheren Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation.
§ 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
(1)
1
Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach § 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt:
1.
Inhaberinnen und Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 9. März 2010 (HmbGVBl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
2.
Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde, sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben,
3.
Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
5.
Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes
*)
sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,
7.
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit Nummer 4 oder 6 vergleichbar sind,
8.
Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Qualifikationen, die als gleichwertig mit den in den Nummern 3 bis 7 genannten Qualifikationen anerkannt sind.
2
Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt.
3
Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt.
(2)
1
Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist.
2
In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufzunehmen.
3
Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können.
4
Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satzung vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen.
(3)
1
Zum Studium in grundständigen Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden.
2
Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann anstelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden.
3
Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).
(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren grundständigen künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einer Berechtigung nach Absatz 1 oder an deren Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist; zur Erbringung dieses Nachweises kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.
(5) Bei hochschulübergreifenden grundständigen Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben einer Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 auch eine Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht, können die Berechtigung zum Studium durch die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erlangen. Das Studienkolleg bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor. Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs, zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Siehe auch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6.7.2010 (HmbGVBl. S. 473) mit folgendem Inhalt: Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) vorgesehenen Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes gilt § 38 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 15. Juli 2010 geltenden Fassung insoweit fort, als er die Studierberechtigung von Personen regelt, die eine fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die weder Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt noch Abschluss nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung ist.
§ 38 Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von § 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die
1.
über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,
2.
eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen und
3.
die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen.
(2)
1
Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit.
2
Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.
(3) Wer nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen.
(4) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchzuführen.
(5) Wer an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren.
(6)
1
Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
2
Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern.
3
Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei Wahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufzunehmen.
§ 39 Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen
(1) Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr nachzuweisen. Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach Satz 1 oder 2 entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; § 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. In künstlerischen Studiengängen kann eine künstlerische Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter der Bedingung auszusprechen, dass der Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachzuweisen ist. Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erreicht wurde. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zum Studium in einem künstlerischen oder einem weiterbildenden Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation, in künstlerischen Studiengängen auch eine künstlerische Befähigung, nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist.
2
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
§ 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.
(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.
(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1, 2 und 4 durch Satzung.
§ 41 Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen
1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist,
2.
wenn von den Studierenden zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt worden sind,
3.
wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird,
4.
wenn ein Studiengangswechsel nach § 43 Absatz 2 nicht zulässig ist oder das Studium aus den in § 44 genannten Gründen nicht fortgesetzt werden kann,
*)
5.
wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden.
In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird.
(2) Die Immatrikulation kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Nummer 3 in dem dort bestimmten Verfahren sowie ferner dann versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist.
Fußnoten
*)
Nr. 4 ist gemäß Übergangsbestimmungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 23. 9. 2008 (HmbGVBl. S. 335) erstmals zum Sommersemester 2008 anzuwenden.
§ 42 Exmatrikulation
(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1.
dies beantragen,
2.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
3.
das Studium nach § 44 nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 wechseln können oder wechseln oder wenn sie gemäß § 60 Absatz 6 ihren Prüfungsanspruch verloren haben,,
4.
auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
5.
auf Grund eines mit einer Befristung oder Bedingung versehenen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und die Zulassung deshalb erlischt,
6.
bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
7.
die in § 51 Absatz 2 Satz 2 festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
1.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
2.
sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
3.
sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, den der Hochschulsenat einsetzt und dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Hochschulsenats und des Präsidiums angehören; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung,
4.
sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben,
5.
sie sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.
(4) Die Hochschulen exmatrikulieren Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet werden. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.
1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 8.7.2014 (HmbGVBl. S. 269) bereits immatrikuliert sind, ist der neu gefasste § 42 Absatz 4 mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 anzuwenden (gemäß Art. 8 Abs. 7).]
§ 43 Wechsel des Studiengangs
(1) Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.
(2)
1
Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule.
2
Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).
§ 44 Versagung der Fortführung des Studiums
Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen.
Vierter Abschnitt Akademische Ehrungen
§ 45 Verleihung besonderer Würden
(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern und andere Ehren verleihen.
(2) Das Verfahren der Ehrung und sich aus der Ehrung ergebende Rechte bestimmt die Hochschule durch Satzung.
DRITTER TEIL Studienreform, Studium und Prüfungen
Erster Abschnitt Studienreform
§ 46 Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums, einschließlich der Hochschuldidaktik, im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie auf die Abschätzung der Folgen von Wissenschaft, Kunst und Technik für Gesellschaft und Natur zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Hochschulen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3)
1
Die Hochschulen schaffen zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunktsysteme, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge ermöglichen.
2
Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass bei einem Übergang in einen fachlich verwandten Studiengang eine weitgehende Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen möglich ist.
(4) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammen.
§ 47 Aufgaben des Staates
(1)
1
Der Senat und die zuständige Behörde sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Realisierung der in § 46 Absätze 1 bis 3 genannten Ziele.
2
Sie arbeiten dabei mit den Hochschulen, den anderen Bundesländern und dem Bund zusammen und beteiligen auch Sachverständige aus der Berufspraxis.
3
Sie können im Benehmen mit den Hochschulen Rahmenbestimmungen für die Studienreform treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann zu einzelnen Bereichen Studienreformberichte anfordern.
§ 48 Rahmen für Studium und Prüfungen
1
Der Senat gibt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen Rahmendaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vor.
2
Die Rechtsverordnung kann den Rahmen für Studienvolumina, für Aufbau und Struktur des Studiums, für die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten, Regelstudienzeiten und die für Hochschulprüfungen anzuwendenden Grundsätze festlegen.
Zweiter Abschnitt Studium
§ 49 Ziel des Studiums
(1)
1
Durch die in dem gewählten Studiengang vermittelten fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden wird die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat erworben.
2
Gleichzeitig bereiten sich die Studierenden durch ihr Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor.
(2) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Studierenden diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule (§§ 3 und 4) während ihres Studiums erreichen können. In das Studium sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Abschätzung ihrer Folgen einbezogen werden. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufstätigkeit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.
§ 50 Freiheit des Studiums
(1) Die Studierenden haben das Recht,
1.
die Lehrveranstaltungen der Hochschulen zu besuchen,
2.
im Rahmen der dafür erlassenen Ordnungen die Einrichtungen der Hochschulen zu benutzen,
3.
innerhalb ihres Studiengangs Studienrichtungen und Studienschwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,
4.
wissenschaftliche und künstlerische Meinungen frei zu erarbeiten und zu äußern.
(2) Die Freiheit des Studiums entbindet nicht von der Pflicht, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe für Organisation und Durchführung von Lehre und Studium zu beachten.
(3)
1
Die Hochschulen können den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränken, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist.
2
Die Beschränkungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
§ 51 Studienberatung
(1)
1
Die Hochschulen sind verpflichtet, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über allgemeine Fragen des Studiums zu unterrichten und pädagogische und psychologische Beratungen für diese Personen anzubieten (allgemeine Studienberatung).
2
Sie sind verpflichtet, die Studierenden in ihrem Studium insbesondere auch in den ersten beiden Studienfachsemestern durch eine studienbegleitende Beratung vor allem über Studienmöglichkeiten und Studientechniken in der Fachrichtung sowie Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen zu unterstützen (Studienfachberatung).
3
Allgemeine Studienberatung und Studienfachberatung sind aufeinander abzustimmen.
(2)
1
Die Studierenden nehmen an der Studienfachberatung teil.
2
Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben.
(3) Die Hochschulen sollen bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und die Beratung in den Schulen sowie mit den für die staatlichen Prüfungsordnungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
(4)
1
Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
2
Dabei sind über § 42 Absatz 2 Nummer 7 hinaus keine weiteren Sanktionen bei Nichtteilnahme an der Studienfachberatung vorzusehen.
§ 52 Studiengänge
(1)
1
Studiengang ist ein Studium, das zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist.
2
Als berufsqualifizierend gilt auch ein Abschluss, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
3
Studiengänge, die im Wesentlichen dieselben Wissenschaftsgebiete zum Gegenstand haben, bilden eine Fachrichtung.
(2)
1
Der Abschluss eines Studiengangs kann eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung sein.
2
Soweit ein Studiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, gilt das zu dem jeweiligen Studienziel führende Studium als Studiengang; die Hochschule bestimmt die Dauer des Studiums durch Satzung.
(3) Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(4)
1
Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.
2
Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden.
3
Der Zugang zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(5) Wenn auf Grund der für den Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer ausgewählt werden müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang und gilt als Studiengang im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37, § 41 Absatz 1 Nummer 1, § 42 Absatz 2 Nummer 3, § 43 und § 44.
(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.
(7) Studiengänge werden von den Hochschulen eingerichtet, geändert und aufgehoben. Der Lehrbetrieb darf in einem neuen Studiengang grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist. In einem Studiengang, dessen Aufhebung beschlossen wurde, ist der Lehrbetrieb für einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester nicht unterschreiten soll, aufrecht zu erhalten.
(8)
1
Die Hochschulen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge nachzuweisen.
2
Der Nachweis wird nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) erbracht.
3
Das Nähere wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 festgelegt.
§ 53 Regelstudienzeit
(1)
1
Die Studienzeit, in der bei einem Studiengang ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, heißt Regelstudienzeit.
2
Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(2) Die Regelstudienzeit ist verbindlich für die Gestaltung des Studiengangs, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Berechnung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(3)
1
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2
Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; in geeigneten Fachrichtungen sind kürzere Regelstudienzeiten vorzusehen.
3
§ 54 bleibt unberührt.
§ 54 Bachelor- und Masterstudiengänge
(1) Die Hochschulen richten Studiengänge ein, die zu einem Bachelor- oder Baccalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2)
1
Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Baccalaureusgrad verleihen.
2
Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3)
1
Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen.
2
Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(5) In besonders begründeten Fällen dürfen längere Regelstudienzeiten festgesetzt werden.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
§ 55 Hochschulübergreifende Studiengänge
(1) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten.
(2) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.
§ 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien
(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge).
(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (duale Studiengänge).
(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 57 Weiterbildung
(1) Weiterbildende Studien und weiterbildende Masterstudiengänge (Studienangebote in der Weiterbildung) dienen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
(2) Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere Weise erworben sein kann.
(3)
1
Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten.
2
Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.
(4)
1
Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden.
2
Für die weiterbildenden Masterstudiengänge gelten die §§ 49 bis 55 entsprechend.
(5)
1
Studienangebote in der Weiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden.
1
§ 77 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 58 Fernstudium; Online-Kurse
(1) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse).
Dritter Abschnitt Prüfungen
§ 59 Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können (Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlussprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).
(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Hochschulprüfungsordnung abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben bei einer ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Abschlussarbeit, einer Dissertation oder einer Habilitationsschrift gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung abzugeben. Auf Grund von Satzungen können die Hochschulen entsprechende Versicherungen an Eides Statt auch bei nicht unter Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen für Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen verlangen und abnehmen.
§ 60 Hochschulprüfungsordnungen
(1) Die Hochschulprüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren.
(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
Inhalt und Aufbau des Studiums, Studienziel und Prüfungszweck; Inhalt und Aufbau des Studiums können auch in gesonderten Ordnungen (Studienordnungen) geregelt werden; in Studiengängen nach § 54 kann sich die Studienordnung darauf beschränken, auf eine bestimmte Fassung der in geeigneter Form anderweitig veröffentlichten Zusammenstellung der Modulbeschreibungen (Modulhandbuch) zu verweisen,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
3.
die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
4.
Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen,
5.
bei studienbegleitenden Prüfungen, sofern erforderlich, die Abfolge der Prüfungsleistungen,
6.
die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
7.
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen und Studienzeiten,
8.
die Regelstudienzeit, gegebenenfalls auch für die Zwischenprüfung,
9.
die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
10.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
11.
eine Gliederung der Prüfung in Abschnitte,
12.
die Mitteilung von Teilergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht,
13.
die Wiederholbarkeit von Prüfungen und die Fristen für die Ablegung von Prüfungen sowie bei allen geeigneten Studiengängen die Voraussetzungen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann,
14.
die nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrade und die sonstigen Abgangszeugnisse,
15.
geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen für behinderte Studierende,
16.
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern.
(2a) In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. In den Prüfungsordnungen nach Satz 1 sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.
(3) Bei der Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung nach Absatz 2 können Abweichungen von den §§ 61 bis 67 zugelassen werden, wenn es sich um zeitlich begrenzte studienreformerische Maßnahmen handelt.
(4) Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.
(5) Die Hochschulprüfungsordnungen können bestimmen, dass Personen, die die in der Hochschulprüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen, ihren Anspruch auf Zulassung zur Prüfung auch dann behalten, wenn sie nach § 42 Absatz 4 exmatrikuliert worden sind; der Prüfungsanspruch gilt dann für Prüfungen des Studiengangs, für den die oder der Betreffende immatrikuliert war.
(6) In Studiengängen, die aufgehoben worden sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Frist seit Einstellung des Lehrbetriebs, die in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll, die Prüfungsordnung aufgehoben werden; der Prüfungsanspruch erlischt damit.
§ 61 Zwischen- und Abschlussprüfungen
(1)
1
In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt.
2
Für den Übergang in das Hauptstudium ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich.
(2) Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen.
(3) Zwischenprüfungen sollen, Abschlussprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.
(4) In anderen Studiengängen erbrachte gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten sind anzurechnen.
§ 62 Bewertung
(1)
1
In den Prüfungen werden die Leistungen der einzelnen Studierenden bewertet.
2
Bei Gruppenarbeiten können die Beiträge einzelner Studierender als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn sie deutlich abgrenzbar und bewertbar sind.
(2)
1
Leistungen in Abschluss- und Zwischenprüfungen müssen mit differenzierten Noten bewertet werden.
2
In modularisierten Studiengängen bezeichnen die Prüfungsordnungen die Module, die mit differenzierten Noten zu bewerten sind.
3
In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
(3) Aus den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches ist eine Fachnote, aus den Fachnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.
(4) In Studiengängen nach § 54 sollen die Hochschulen im Abschlusszeugnis neben einer Gesamtnote nach den vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder einen Prozentrang nach den Standards des „European Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS-Note) ausweisen.
§ 63 Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
(1)
1
Den Prüfungsausschüssen obliegt die Organisation der Prüfungen.
2
Die Prüfungsordnungen können ihnen weitere Aufgaben übertragen.
3
Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind sie nicht zuständig.
4
In Prüfungsausschüssen ist auch die stimmberechtigte Mitwirkung von Studierenden vorzusehen.
(2) Die Prüfungsausschüsse gestalten das Prüfungsverfahren so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann.
(3) Mitgliedern der Hochschule, vor allem Studierenden des gleichen Studiengangs, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht, wenn nicht die Bewerberin oder der Bewerber den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.
§ 64 Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich oder nebenberuflich nach § 32 an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2)
1
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen.
2
Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben.
(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler oder in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidaktische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätzlich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prüfungsrecht.
(4)
1
Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss oder der sonst nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle bestellt.
2
Die Studierenden können für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit Prüferinnen und Prüfer vorschlagen.
3
Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für studienbegleitende Prüfungen.
(5)
1
Prüferinnen und Prüfer bestimmen die Prüfungsgegenstände.
2
Für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen.
(6)
1
An der Bewertung von Prüfungsleistungen dürfen nur prüfungsberechtigte Personen mitwirken.
2
Dies gilt auch, soweit Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen oder anderen Gremien übertragen sind.
(7)
1
Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Zwischenprüfungen, soweit diese nicht studienbegleitend stattfinden, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.
2
Das Gleiche gilt für andere Prüfungsleistungen, sofern sie als nicht ausreichend erachtet werden sollen.
3
Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Person abzunehmen.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann für Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden, dass Studierende an der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beratend mitwirken.
§ 65 Wiederholbarkeit
(1)
1
Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden.
2
Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind.
§ 66 Widersprüche, Beschwerden
(1)
1
Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet der Widerspruchsausschuss.
2
Ihm gehören an:
1.
ein Mitglied des TVP mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
eine Professorin oder ein Professor sowie eine Studierende oder ein Studierender der Fachrichtung, in der die Prüfung durchgeführt worden ist.
3
Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 1 wird vom Präsidium bestellt, die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden vom Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten vom Fakultätsrat der Fakultät gewählt.
4
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören.
(2)
1
Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt den Vorsitz.
2
Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
3
Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.
4
Die oder der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die nach ihrer oder seiner Auffassung keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.
(3)
1
Eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann nimmt unbeschadet der Absätze 1 und 2 gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr.
2
Beschwerdestellen können auch in Fakultäten eingerichtet werden.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere in der Grundordnung.
§ 67 Hochschulgrade
(1)
1
Die Hochschule verleiht aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad.
2
In der Diplom- oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.
(2) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen.
(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.
(4) § 54 bleibt unberührt.
§ 68 Deutsche Grade
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2)
1
Grade dürfen nur verliehen werden, wenn hamburgische Bestimmungen es vorsehen.
2
Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
§ 69 Ausländische Grade
(1)
1
Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden.
2
Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend.
4
§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2535), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2)
1
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.
2
Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(4)
1
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang.
2
Die zuständige Behörde trifft durch Allgemeinverfügung die erforderlichen Bestimmungen zur Umsetzung.
(5) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen, die Betroffene gegenüber den Absätzen 1 bis 4 begünstigen.
(6)
1
Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- oder Titelführung ist ebenso untersagt wie die Führung von durch Kauf erworbenen Graden und Hochschultiteln.
2
Wer einen ausländischen Grad oder Hochschultitel führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.
§ 70 Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben. Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.
(4)
1
Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
2
Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad „Doctor of Philosophy“ verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form „Ph.D.“ oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden.
(5)
1
Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert.
2
Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
3
Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
4
Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.
(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.
(7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen.
§ 71 Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung.
(2)
1
Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus.
2
Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen. § 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.
§ 71 a Konzertexamen
(1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.
(2)
1
Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen.
2
Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs.
3
Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
(3)
1
Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden.
2
§ 77 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 72 Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen
(1) Die zuständige staatliche Stelle und die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, ob an die Stelle einer staatlichen Abschlussprüfung eine Hochschulabschlussprüfung oder an die Stelle einer Hochschulabschlussprüfung eine staatliche Abschlussprüfung treten soll.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule für Studiengänge, die durch staatliche Prüfungen abgeschlossen werden, Prüfungsordnungen zu erlassen.
(3)
1
Die §§ 59 bis 65 gelten für staatliche Prüfungsordnungen entsprechend, soweit dies mit dem Zweck der jeweiligen staatlichen Prüfung vereinbar ist.
2
Abweichend von § 64 Absatz 1 kann auch zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, wer die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
3
Die staatlichen Prüfungsordnungen sollen dem § 66 entsprechende Regelungen enthalten.
(4) Die Hochschulen können auf Grund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Abschlussprüfung einen Hochschulgrad verleihen; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
VIERTER TEIL Forschung
§ 73 Aufgaben und Gegenstände der Forschung
1
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium.
2
Die Forschung soll in enger Verknüpfung mit Lehre und Studium geplant und durchgeführt werden.
3
Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein.
4
In die Forschungsvorhaben sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Folgen der Anwendung einbezogen werden.
§ 74 Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis
(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Tätigkeit der Mitglieder der Hochschule in der Forschung zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.
(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten, auch von solchen mit fachübergreifendem Charakter, und die Bildung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte mit anderen Hochschulen oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs aufgrund von Vereinbarungen anstreben.
(3) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hamburger Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(4) Die Hochschulen fördern in der Forschung die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.
§ 75 Berichterstattung über die Forschungstätigkeit
Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig in allgemeinverständlicher Form über bedeutsame Forschungsvorhaben. Sie geben in ihren Jahresberichten einen Gesamtüberblick über ihre Forschungstätigkeit.
§ 76 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind diejenigen, die einen eigenständigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 77 Forschung mit Mitteln Dritter
(1)
1
Mitglieder der Hochschulen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen dieser Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt.
2
Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3)
1
Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen; die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen.
2
Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.
3
Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4)
1
Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule oder von Einrichtungen der Hochschule verwaltet werden.
2
Die Mittel sind für den von der Geldgeberin oder vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
3
Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die hamburgischen Bestimmungen.
4
Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(5)
1
Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden.
2
Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.
3
Sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei sollen mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden.
(6)
1
Sämtliche Einnahmen, einschließlich von Gemeinkosten und Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.
2
Die Verpflichtung zur Abführung von Versorgungszuschlägen bleibt unberührt.
(7) Das Nähere über Drittmittelprojekte regeln die Hochschulen durch Satzung.
(8) Das Präsidium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten. Die §§ 4, 6 und 7 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für Entwicklungsvorhaben und für Vorhaben zur Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in der Praxis entsprechend.
§ 78 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung
Die §§ 73 bis 77 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sinngemäß.
FÜNFTER TEIL Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt Leitung der Hochschulen
§ 79 Präsidium
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:
1.
in Hochschulen mit Fakultäten die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben; § 79a bleibt unberührt;
2.
Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;
3.
Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Gebührensatzungen und Satzungen nach § 111 Absatz 8; vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist dem Hochschulsenat und der Studierendenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
4.
Aufstellung der Vorschläge für die Struktur- und Entwicklungsplanung; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Zuleitung an den Hochschulrat und den Hochschulsenat den Fakultäten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
5.
Aufstellung der Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung;
6.
die Überprüfung und Entscheidung über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; vor der Entscheidung ist in Hochschulen mit Fakultäten das erweiterte Präsidium, in anderen Hochschulen ein in der Grundordnung hierfür vorgesehenes besonderes Gremium zu beteiligen; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Beteiligung des erweiterten Präsidiums den betroffenen Fakultäten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
7.
die Ausschreibung der Professuren und Juniorprofessuren;
8.
die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;
9.
Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;
10.
Sorge für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen;
11.
Erledigung der durch Gesetz übertragenen anderen Aufgaben;
12.
Wahrnehmung aller anderen Angelegenheiten der Hochschule, für die gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann eine Entscheidung des Präsidiums nach Satz 2 Nummer 6 oder 7 beanstanden (§ 107 Absatz 2), wenn die Entscheidung den mit der Behörde vereinbarten Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung widerspricht.
(3)
1
Das Präsidium kann einzelne Leitungsaufgaben auf andere Stellen der Hochschule delegieren.
2
Es wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Lehr-, Studienfachberatungs- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und kann entsprechende Weisungen erteilen.
(4) Das Präsidium erstattet jährlich einen Bericht.
(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums der Universität Hamburg und seiner Mitglieder in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität Hamburg betreffen, sowie auf die in § 6a genannten Angelegenheiten beschränkt.
§ 79 a Erweitertes Präsidium
In Hochschulen mit Fakultäten bilden die Mitglieder des Präsidiums nach § 79 Absatz 1 und die Dekaninnen und Dekane das erweiterte Präsidium. Die Grundordnung kann für das erweiterte Präsidium eine andere Bezeichnung vorsehen. Das erweiterte Präsidium erörtert Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betreffen, mit dem Ziel, die Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind die Entwürfe
1.
der Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
2.
der Struktur- und Entwicklungspläne,
3.
der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung sowie
4.
der Wirtschaftspläne
vor dem Abschluss beziehungsweise vor der Vorlage bei dem Hochschulrat oder dem Hochschulsenat, die Entwürfe der Struktur- und Entwicklungspläne vor der Zuleitung an die Fakultäten, im erweiterten Präsidium zu erörtern.
§ 80 Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag einer Findungskommission vom Hochschulsenat gewählt, vom Hochschulrat bestätigt und vom Senat bestellt.
2
Voraussetzungen für die Bestellung sind mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und zusätzlich eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege.
(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Hochschulsenats besteht und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats geleitet wird. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor.
(3)
1
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
2
Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen.
3
Kandidiert eine Präsidentin oder ein Präsident erneut und sind Hochschulrat und Hochschulsenat mit der Wiederbestellung einverstanden, ist sie oder er erneut dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen, ohne dass ein Findungsverfahren durchgeführt wird.
(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(5)
1
Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Freien und Hansestadt Hamburg nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gelten für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Bestimmungen des § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 HmbBG über das Ruhen und das Wiederaufleben eines solchen Beamtenverhältnisses entsprechend.
2
§ 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
3
Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg steht, kann zugesagt werden, dass sie oder er nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Professorin oder Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst weiterbeschäftigt wird.
(6)
1
Die Präsidentin oder der Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit tritt, sofern sie oder er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 5 zurückkehrt oder nach Absatz 5 Satz 3 in einem Beamtenverhältnis weiterbeschäftigt wird, in den Ruhestand, wenn
1.
sie oder er während einer Amtszeit nach Absatz 3 die gesetzliche Altersgrenze erreicht, dienstunfähig wird oder die Amtszeit abläuft und
2.
sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist.
2
Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(7)
1
Wird eine Präsidentin oder ein Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 4 abgewählt, endet das Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Abwahl; die Amtszeit gilt mit dem Zeitpunkt der Abwahl als abgelaufen.
2
Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit dem Zeitpunkt der Abwahl in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 vorliegen.
§ 81 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Präsidium. Ihr oder ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Sie oder er trägt Sorge für die strategische Entwicklung der Hochschule, hat für wichtige Angelegenheiten der Hochschule persönlich einzutreten und grundlegende Entwicklungen hinsichtlich der Forschung und Lehre in der Hochschule anzustoßen und zu fördern. Die Präsidentin oder der Präsident legt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Verletzt eine andere Stelle der Hochschule das Recht oder ist sie handlungsunfähig, so ergreift die Präsidentin oder der Präsident in entsprechender Anwendung von § 107 die erforderlichen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Beschluss, eine andere Maßnahme oder eine Unterlassung einer anderen Stelle der Hochschule mit einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 2 Absatz 3) oder mit der beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule unvereinbar ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.
§ 82 Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten für drei bis sechs Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Voraussetzung für die Auswahl ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Dem Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Personen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des Präsidiums selbständig wahr und vertreten entsprechend einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Benehmen mit dem Hochschulsenat abberufen.
(5) Wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident für die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend.
§ 83 Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums und seiner Mitglieder beachtet werden. Sie oder er vollzieht eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1. Sie oder er stellt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriftsmäßigkeit des Bau-, Beschaffungs- und Vergabewesens sicher. Ihr oder ihm obliegen die Aufstellung der Entwürfe für die mittelfristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan. Sie oder er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Entscheidung des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen. Die Kanzlerin oder der Kanzler trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen und können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt neun Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Hochschulleitung, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Rechtspflege.
(4) Der Hochschulrat kann die Kanzlerin oder den Kanzler mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abwählen.
(5) Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 2 Satz 2 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Hochschulrat, Hochschulsenat
§ 84 Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:
1.
Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4),
2.
Entscheidung im Fall des § 83 Absatz 1 Satz 8 und Wahl sowie Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 83 Absätze 2 und 4),
3.
Genehmigung der Grundordnung und der Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren; unberührt bleibt die in den Fällen des § 101 erforderliche zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde,
4.
im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlages des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulsenat erzielt, so kann der Hochschulrat die zuständige Behörde anrufen,
5.
Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
6.
Genehmigung der Wirtschaftspläne,
7.
Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
8.
Beratung über den Jahresabschluss der Hochschule,
9.
Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums.
(2) Der Hochschulrat kann sich jederzeit über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschule unterrichten und Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen nehmen. Er kann damit einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Ihm sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule haben die Empfehlungen des Hochschulrats zu würdigen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.
(4) Der Hochschulrat hat in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg neun und in den anderen Hochschulen fünf Mitglieder. Von diesen Mitgliedern werden in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg acht und in den übrigen Hochschulen vier jeweils zur Hälfte vom Senat und vom Hochschulsenat bestimmt. Das weitere Mitglied des Hochschulrats wird von den in Satz 2 genannten Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind möglich. Die zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen.
(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(6) Der Hochschulrat wählt aus seinen nicht der Hochschule angehörenden Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.
(8) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr, sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit.
§ 85 Hochschulsenat
(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit durch Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
2.
Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 4 Satz 2),
3.
Bestätigung von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1),
4.
Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten, soweit keine abweichende Zuständigkeit besteht,
5.
im Einvernehmen mit dem Hochschulrat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulrat erzielt, so kann der Hochschulsenat die zuständige Behörde anrufen,
6.
Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
7.
in Hochschulen mit Fakultäten Beschlussfassung über Vorgaben für die Prüfungs- und Studienordnungen und die Satzungen nach den §§ 37 bis 40 (Rahmenprüfungsordnungen); die Rahmenprüfungsordnungen können zum allgemeinen Prüfungsverfahren und zur allgemeinen Studienstruktur auch unmittelbar geltende Regelungen enthalten,
8.
in Hochschulen ohne Fakultäten Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«; weicht der Hochschulsenat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,
9.
Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
10.
Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88,
11.
Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
12.
Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
13.
Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
14.
Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
15.
Verleihung akademischer Ehrungen.
(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.
(3)
1
Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule 11 bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an.
2
Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen.
3
Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein.
4
Das Nähere regelt die Grundordnung.
(4)
1
Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und führt in ihm den Vorsitz.
2
Der Hochschulsenat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen.
3
Der Hochschulsenat muss Stellungnahmen zu Vorlagen, die die Präsidentin oder der Präsident als dringlich bezeichnet, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Vorlage abgeben.
(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Fakultäten der Universität Hamburg betreffen.
§ 86 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Sonstige Organisationsvorschriften
§ 87 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll dem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören.
(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.
(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.
(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.
(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der oder des Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese oder dieser innerhalb von einer Woche eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.
(6) Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.
(7) Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. Sie oder er arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) zusammen.
§ 88 Behindertenbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2)
1
Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
2
Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.
(3)
1
Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit.
2
Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen.
3
Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien.
4
Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.
§ 89 Fakultäten
(1) Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden in Fakultäten gegliedert, die auf ihren Gebieten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung und die dafür nötigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Organe der Fakultäten sind das Dekanat und der Fakultätsrat. Die Fakultäten haben Satzungsrecht nach Maßgabe von § 91 Absatz 2 und § 92 Absätze 1 und 2. Sie erhalten eigene Verwaltungen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, trifft die Grundordnung die näheren Regelungen über die Fakultäten. Hierbei sind die Vorgaben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten. Das Präsidium bestimmt auf der Grundlage der staatlichen Planungsvorgaben und des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule, welche Selbstverwaltungseinheiten und sonstigen Einrichtungen mit welchen Stellen und welchem Personal den Fakultäten zugeordnet werden.
(3) Das Präsidium regelt die Zuordnung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Präsidialverwaltung und den Fakultätsverwaltungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit für die Hochschule insgesamt. Es weist den Fakultätsverwaltungen die erforderlichen Einrichtungen und Stellen sowie das erforderliche Personal zu. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nach Erörterung im erweiterten Präsidium zu treffen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Fakultät (Verwaltungsleiterin, Verwaltungsleiter) wird im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Kanzlerin oder dem Kanzler ausgewählt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler sorgt für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungstätigkeit in den Fakultäten. Sie oder er kann sich zu diesem Zweck über alle Angelegenheiten der Fakultätsverwaltung unterrichten und Weisungen erteilen; in der Regel beschränkt sie oder er sich hierbei auf die Anforderung regelmäßiger Berichte sowie auf den Erlass von Richtlinien.
(5) Der Fachbereich Medizin der Universität Hamburg bildet eine Fakultät im Sinne dieses Gesetzes. Für seine Organisation und seine Aufgaben ist ausschließlich das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(6) In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
§ 90 Dekanat
(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen. Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag einer Findungskommission (Absatz 2) vom Fakultätsrat gewählt. Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Dekanats mit beratender Stimme teil.
(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen.
(3) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich.
(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied.
(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Soll eine Dekanin oder ein Dekan wiedergewählt werden, so kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass das Findungsverfahren entfällt. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Dekanin oder den Dekan abwählen. Eine Prodekanin oder ein Prodekan kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans abgewählt werden.
(6) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät; das Dekanat berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Verteilung der Mittel und über die Zuordnung und Besetzung der Stellen,
2.
Weiterleitung der Berufungsvorschläge und Verabschiedung der Vorschläge für Bleibevereinbarungen; bei der Weiterleitung der Berufungsvorschläge kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,
3.
Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,
5.
Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,
6.
Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absätze 1 und 2,
7.
Weiterleitung der Stellungnahme des Fakultätsrates zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; hierbei kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,
8.
alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.
§ 91 Fakultätsrat
(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7) zu beachten,
2.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
4.
Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,
5.
mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
6.
Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
7.
Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
8.
Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,
9.
Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
10.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
11.
Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.
§ 92 Organisation in der Fakultät
(1) Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grundordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern. Durch die Grundordnung können den Instituten Aufgaben in den folgenden Bereichen übertragen werden:
1.
Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförderung und der Studienfachberatung;
2.
Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rahmenbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entscheidungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu genehmigen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird diese vom Dekanat eingeholt;
3.
vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen;
4.
Vorschläge für die Lehrverpflichtung;
5.
Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.
Die Grundordnung kann für die Institute eine andere Bezeichnung einführen. Sie kann neben der Bildung von Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationseinheiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in der Forschung übertragen. Die Aufgaben sind jeweils einer Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakultätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organisationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden können. Den Fachbereichen können durch die Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann für die Fachbereiche eine andere Bezeichnung einführen.
(3) Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats. Das Dekanat kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen. Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auftrage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.
(5) An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert werden; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In diesem Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fachbereichen werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Grundordnung kann auch Regelungen nach Absatz 5 vorsehen.
§ 92 a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten
(1) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 können mit Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.
(2) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von besonderer Bedeutung in Forschung und Lehre können an Hochschulen mit Fakultäten zentrale Organisationseinheiten gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden vom Präsidium nach Erörterung im erweiterten Präsidium erlassen, etwa erforderliche weitere Satzungen vom Hochschulsenat.
§ 93 Betriebseinheiten
(1) Zur Erbringung von Dienstleistungen für die Hochschulen können Betriebseinheiten gebildet werden.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiterinnen und Leiter. In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte Präsidium (§ 79a) anzuhören.
§ 94 Bibliothekswesen
(1)
1
Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine zentrale Bibliothek der Hochschulen.
2
Sie bildet mit den Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen einen Bibliothekenverbund, in dem die Erwerbung, Bereitstellung und Nutzung von Medien sowie die bibliothekarischen Arbeitsverfahren koordiniert werden.
3
In den Bibliothekenverbund können andere Bibliotheken einbezogen werden.
(2)
1
Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek bildet für den Bibliothekenverbund einen Bibliotheksbeirat, den sie oder er leitet und in den die Hochschulen Vertreterinnen und Vertreter entsenden.
2
Der Bibliotheksbeirat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek übt die Fachaufsicht über die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen aus.
§ 95 Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
1
Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen.
2
Die Verleihung kann widerrufen werden.
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 96 Verfahrensgrundsätze
(1)
1
Bei den Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist, müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein.
2
Soweit solche Selbstverwaltungsgremien Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Lehre unmittelbar berühren, muss die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
3
§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. In die die Wahl regelnden Vorschriften sind Regelungen aufzunehmen, die dies im weitest möglichen Umfange sicherstellen.
(3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(4) Die Selbstverwaltungsgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.
(5)
1
Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; § 98 bleibt unberührt.
2
Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
(6) Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Mitglieder des TVP wirken bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, unter Berücksichtigung ihrer Funktion in der Hochschule stimmberechtigt mit; das Nähere regelt die Grundordnung.
(7) In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
§ 96 a Ausschüsse für hochschul- und fakultäts- übergreifende Studiengänge
(1) Um die Planung und Durchführung von Studiengängen nach § 55 abzustimmen, sollen die beteiligten Hochschulen die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses vereinbaren. Entsprechendes gilt, wenn Teilstudiengänge nach § 52 Absatz 5 hochschulübergreifend aufeinander abzustimmen sind.
(2) In einer Vereinbarung nach Absatz 1 soll dem gemeinsamen Ausschuss auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnung übertragen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des Ausschusses von den Selbstverwaltungsgremien zu wählen, die für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen zuständig wären, wenn keine Vereinbarung nach Satz 1 bestünde. Die Verteilung der Sitze und Stimmen ist unter Beachtung der Vorgaben des § 96 in der Vereinbarung zu regeln.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Studiengänge, die von mehreren Fakultäten derselben Hochschule gemeinsam durchgeführt werden, entsprechend.
§ 97 Gemeinsame Berufungsverfahren
(1) Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist, soll die Hochschule mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über den Ablauf der Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags treffen. In der Regel soll sich das Verhältnis der Stimmrechte an der Aufgabenverteilung orientieren. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation vergleichbar sind, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen im Berufungsausschuss verfügen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in angemessener Zeit zustande, kann die zuständige Behörde die notwendigen Regelungen treffen.
§ 98 Öffentlichkeit
(1)
1
An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen.
2
Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.
(2)
1
Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 4 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
2
Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet.
(3)
1
Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich.
2
Er kann in seiner Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
§ 99 Wahlen
(1)
1
Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher, geheimer und in der Regel unmittelbarer Wahl gewählt.
2
Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2)
1
Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen.
2
Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(3)
1
Die Wahlordnung trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen.
2
Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen.
(4)
1
Über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet ein Wahlprüfungsausschuss.
2
Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
§ 100 Haushaltsangelegenheiten
(1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.
(2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.
(3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und Leistungsvereinbarungen über
1.
die Mittelzuweisung an die Fakultät,
2.
die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrachten Leistungen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades,
3.
die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu verfolgenden Ziele.
Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.
(4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Verteilung der Mittel.
§ 101 Abweichende Organisationsregelungen
1
Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen.
2
Solche Regelungen müssen befristet sein.
SECHSTER TEIL Studierendenschaft
§ 102 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
(1)
1
Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2 die Studierendenschaft.
2
Diese ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
3
Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
(2)
1
Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.
2
Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
1.
im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Satz 1 die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat,
2.
die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
3.
zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4.
die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
5.
die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
6.
die Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden zu pflegen,
7.
bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre mitzuwirken,
8.
bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.
(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss.
(4)
1
Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann.
2
Auch in anderen Fällen können Fachschaften vorgesehen werden.
3
Die Satzung der Studierendenschaft regelt das Nähere.
(5) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
§ 103 Satzung
(1)
1
Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird.
2
Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
3.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Mitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Bestimmungen über die Wahl sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Bestimmungen können auch in besonderen Ordnungen (Wahlordnung; Wirtschaftsordnung) getroffen werden.
§ 104 Beitrag der Studierenden
(1) Die Studierenden leisten einen Beitrag, der der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.
(2)
1
Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
2
Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die auf Grund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können.
3
Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter Berücksichtigung anderer Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.
(3) Der Beitrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse eingezogen.
§ 105 Haushaltswirtschaft
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2)
1
Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf.
2
Er ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von einem gesondert bestellten Wirtschaftsrat zu genehmigen, dem eine Professorin oder ein Professor, ein Mitglied des TVP und drei vom Studierendenparlament gewählte Studierende angehören.
(3) Der Genehmigung der Präsidentin, des Präsidenten oder des Wirtschaftsrats bedürfen auch Änderungen und Überschreitungen des Haushaltsplans sowie das Eingehen von Verbindlichkeiten für eine längere Zeit als ein Jahr.
(4)
1
Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von einer anerkannten Wirtschaftsprüfergesellschaft oder dem Wirtschaftsrat zu überprüfen.
2
Sofern die Überprüfung dem Wirtschaftsrat übertragen ist, beschließt er über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(5) Die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung regelt das Nähere.
§ 106 Haftung, Aufsicht
(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
(2)
1
Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums.
2
Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.
SIEBTER TEIL Aufsicht
§ 107 Rechtsaufsicht
(1)
1
Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten.
2
Die Hochschulleitung ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und andere rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und deren Aufhebung verlangen.
2
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Erfüllen Organe der Hochschule nicht die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten, kann die zuständige Behörde sie mit Fristsetzung auffordern, das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Die zuständige Behörde kann anstelle einer Hochschule handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Hochschule es rechtswidrig unterlässt zu handeln.
(5)
1
Wenn und solange die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen.
2
Soweit möglich, sollen als Beauftragte solche Personen bestellt werden, die für entsprechende Ämter wählbar sind.
(6)
1
Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten.
2
Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.
§ 108 Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung
(1) Satzungsregelungen nach § 38 Absatz 6 Satz 2 sowie Satzungen nach § 72 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Grundordnungen und Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats; Regelungen in der Grundordnung zur Anzahl und zum Zuschnitt der Fakultäten sowie nach § 92 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der zuständigen Behörde. Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und Fakultätssatzungen nach § 92 sowie Hochschulprüfungsordnungen und Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. In den Fällen des § 96a Absatz 2 wird die Genehmigung von den Präsidien der beteiligten Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen erteilt, soweit die Zuständigkeit nicht in der Vereinbarung auf ein Präsidium übertragen wurde; sofern das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung vorliegt.
(3) Die Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn sie eine mit § 53 nicht vereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit, überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht entspricht.
(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.
(5) Grundordnungen, Immatrikulationsordnungen, Gebührensatzungen nach § 6 b und Wahlordnungen sowie Satzungen und Beitragsordnungen der Studierendenschaften sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(6) Wurde in den Fällen der § 84 Absatz 1 Nummer 4 und § 85 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung zwischen dem Hochschulrat und dem Hochschulsenat erzielt, so soll die zuständige Behörde einen Vermittlungsversuch unternehmen und auf eine baldige Einigung hinwirken. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte über den Streitstand zu erteilen; sie kann Vorschläge unterbreiten. Die Zuständigkeit verbleibt bei Hochschulrat und Hochschulsenat; § 107 bleibt unberührt.
§ 109 Haushaltswirtschaft
(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V derLandeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen.
(2) Im Haushaltsplan ist über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu berichten.
§ 110 Studienjahr
(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Studienjahres in Vorlesungszeiten und vorlesungsfreie Zeiten fest.
(2) Die zuständige Behörde trifft nach Anhörung der Hochschulen allgemeine Bestimmungen für die Einteilung des Studienjahres.
§ 111 Personenbezogene Daten
(1) Die Hochschulen dürfen diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studierende kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.
(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, -plattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten.
(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung ist freiwillig.
(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergebnisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Lehrenden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den zuständigen Gremien bekannt geben.
(5) Die Hochschulen können zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Absolventinnen und Absolventen und andere ehemalige Studierende über die Gründe für Studienverlauf und -ergebnis, insbesondere hinsichtlich Hochschulwechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, befragen. Die Betroffenen sind über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären, die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen Bereich betreffen. Für die weitere Verarbeitung bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung. Im Übrigen sind die Befragten im Rahmen einer Satzung nach Absatz 8 Nummer 4 zur Auskunft verpflichtet, sofern keine überwiegenden berechtigten Belange der Befragten entgegenstehen. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(6) Die Hochschulen können diejenigen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.
(7) Die Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzer im automatisierten Verfahren verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Erstellung einer einheitlichen Benutzerkennung für von ihnen betriebene automatisierte Verfahren,
2.
Aktualisierung von Kommunikations- und Statusangaben sowie
3.
Einrichtung eines Kontos für elektronische Post.
Zu diesen Zwecken können sie eine gemeinsame automatisierte Datei einrichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(8) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
1.
welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,
2.
welche dieser Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verarbeitet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
3.
die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Studierendenausweises, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden müssen,
4.
welche Daten nach den Absätzen 5 und 6 verarbeitet werden dürfen, sowie das Verfahren ihrer Verarbeitung,
5.
welche Daten nach Absatz 7 Satz 1 verarbeitet werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 7 Satz 2 auszugestalten ist; Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden.
(9) Der Senat wird ermächtigt, für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Regelungen nach Absatz 8 Nummer 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(10) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826, 2833), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1 bis 9 verarbeiten, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon befugt, diese Daten der betreffenden Personen ausschließlich für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten.
ACHTER TEIL Staatliche Anerkennung als Hochschule
§ 112 Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
(1) Die zuständige Behörde kann der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden.
(2) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass
1.
die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,
2.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gefordert werden, und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden,
3.
die Studierenden die Voraussetzungen nach den §§ 37 bis 39 erfüllen,
4.
die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken.
(3)
1
Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
2
Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4)
1
Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen.
2
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde.
2
Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen.
3
Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.
(6) § 114 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 113 Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
(1) Die aufgrund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn
1.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,
2.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,
3.
die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.
(2)
1
Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
2
Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
3
§ 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
4
Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.
(4) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik trägt die Bezeichnung »Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie«.
(5) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 114 Staatliche Anerkennung als Hochschule
(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
1.
das Studium an dem in § 49 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen,
4.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
5.
die Lehraufgaben der Bildungseinrichtung in der Regel von hauptberuflich Lehrenden als ständige Aufgabe erfüllt werden,
6.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
7.
die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
8.
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen,
9.
die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.
(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, um die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).
(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet, an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutionelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchgeführt.
(4) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. § 52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht wird, insbesondere wenn das Konzept des Studiengangs bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach Absatz 2 gewesen ist.
§ 115 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden, insbesondere kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen,
1.
auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
2.
wie die Hochschule gegliedert ist,
3.
welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind,
4.
welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen und
5.
welche Bezeichnung die Hochschule führt.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.
(4) Verfahren nach §§ 114 bis 117 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeutung haben.
§ 116 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1)
1
Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
2
Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3)
1
Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
2
Studienordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5)
1
Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
2
Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(6) Die Hochschule wirkt an der staatlichen Hochschulstatistik mit.
§ 117 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder
2.
der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.
(5)
1
Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig.
2
Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 117 a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
(1) Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Niederlassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht.
NEUNTER TEIL Ordnungswidrigkeiten
§ 118 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
2.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist,
3.
Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach § 111 Absatz 5 Satz 4 verpflichtet ist, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Hinweis unterlässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen bis zu 100 000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen, wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnismäßig wäre.
ZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
(1) Auf die beim Inkrafttreten des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 18. April 1991 (HmbGVBl. S. 139) noch nicht abgeschlossenen Übernahmeverfahren finden die §§ 160 bis 163 und § 165 in der bis zum 30. April 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(2)
1
Das Regelerfordernis der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und des Nachweises der pädagogischen Eignung durch entsprechende Leistungen in der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen des § 15 Absätze 2 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2
§ 15 Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Prüfungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren findet jedoch § 15 Absatz 4 Satz 3 bereits ab dem 15. Mai 2003 Anwendung.
(3) Die Hochschulen können frei werdende Stellen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals nach Maßgabe der mit der zuständigen Behörde abzustimmenden Personalstrukturplanung unter Wahrung der Kostenneutralität in dem erforderlichen Umfang in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 umwandeln.
§ 120 Fortbestehende Rechtsverhältnisse
(1) Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 1979 an einer Hochschule tätig waren und nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die am 14. Mai 2003 an einer Hochschule tätig waren, verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
(3) Beschäftigte, die bis zum 1. Mai 2010 als Lehrkräfte für besondere Aufgaben tätig waren, werden nunmehr als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie verbleiben in ihren bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
(4) § 29 Absatz 3 Nummer 2 gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der HafenCity Universität Hamburg, deren Beschäftigungsverhältnisse am 1. Mai 2010 bereits bestanden, entsprechend. Dies gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 3.
§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung
(1)
1
Die Hochschulen regeln die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der in § 166 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung genannten Personen bis zum 31. Dezember 2002 durch Satzungen nach § 10 Absatz 2.
2
Bis zum Inkrafttreten dieser Satzungen bleibt die Gruppenzuordnung der genannten Personen unverändert.
(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet.
(3) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure nach den §§ 18 bis 21 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe des akademischen Personals zugeordnet.
§ 122 Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität
(1) Die Universität kann durch Satzung bestimmen, dass nicht habilitierte Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 7 Nummer 1 Buchstabe b des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 127, 284) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung eine weitere Gruppe im Sinne des § 10 Absatz 1 bilden, deren Sitze auf die Sitze des akademischen Personals angerechnet werden.
(2)
1
Die Satzung trifft alle näheren Bestimmungen, insbesondere für welche Gremien Absatz 1 Anwendung finden soll, wie viele Sitze die Gruppe erhält, und bis wann die Regelung gelten soll.
2
Bis zum Inkrafttreten der Satzung bleibt die Gruppenzuordnung dieser Personen unverändert.
§ 123 Fortsetzung von Berufungsverfahren
(1) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(2) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3)
1
Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 sind Entwürfe von Ausschreibungstexten für Professuren und Juniorprofessuren vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten.
2
Die zuständige Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach der Zuleitung eines Entwurfs Einwendungen gegen diesen erheben.
§ 123 a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren
Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar 2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von § 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine Professur berufen werden, wenn
1.
sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberufliche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig ist,
2.
ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und
3.
die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.
Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 124 Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten
(1)
1
Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz.
2
Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2)
1
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen.
2
Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
Zweiter Abschnitt Wahl- und Organisationsbestimmungen
§ 125 Hochschulräte und Hochschulsenate
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind erstmals die Hochschulräte nach § 84 zu bestimmen und zu wählen.
(2)
1
Die Hochschulsenate sind erstmals im Sommersemester 2004 nach den Bestimmungen des Hochschulmodernisierungsgesetzes neu zu wählen.
2
Die bestehenden Hochschulsenate erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Satz 1 neu gewählten Hochschulsenate.
3
Die bestehenden Hochschulsenate beschließen so rechtzeitig Grundordnungsregelungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 85 Absatz 3 Satz 4, dass diese rechtzeitig vor den Wahlen nach Satz 1 und nach § 124 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten können.
(3) Bis zur ersten Bestimmung und Wahl von Hochschulräten nach Absatz 1 richtet sich das Verfahren zur Aufstellung der Wirtschaftspläne nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 und § 109 dieses Gesetzes in seiner bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung.
§ 126 Organisation unterhalb der zentralen Ebene
(1)
1
Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
2
Die Selbstverwaltungsstruktur in Hochschulen und Fakultäten ist unterhalb der Fakultätsebene bis zum 31. Dezember 2006 nach den §§ 89 bis 92 neu zu ordnen.
3
Mit diesem Zeitpunkt sind alle unterhalb der Fakultätsebene bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen aufgelöst.
(2)
1
In der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden spätestens mit Wirkung vom 30. Juni 2005 Fakultäten gebildet.
2
Die bestehenden Fachbereiche sind mit Wirkung des Tages der Fakultätsbildung aufgelöst; die Amtszeit ihrer Organe sowie bereits bestehender Fakultätsorgane endet jedoch erst mit dem Amtsantritt der Organe der Fakultäten.
§ 126 a Studiengänge
Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 bedarf die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 126 b Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen
(1) Für Ausstattungszusagen, die nicht auf höchstens fünf Jahre befristet sind (§ 13 Absatz 3), gilt Folgendes:
1.
Sofern die Ausstattungszusagen unbefristet gegeben wurden, enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015.
2.
Sofern die Ausstattungszusagen befristet gegeben wurden, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens am 31. Dezember 2015, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind noch keine fünf Jahre seit ihrem Geltungsbeginn vergangen; in diesem Falle enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn.
(2) Sofern eine Ausstattungszusage nach Absatz 1 vorzeitig endet, entscheidet auf Antrag das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortgewährung von personeller, sächlicher oder finanzieller Ausstattung.
Dritter Abschnitt Andere Rechtsvorschriften
§ 127 Prüfungsordnungen
Hochschulprüfungsordnungen und staatliche Prüfungsordnungen nach § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 128 Satzungen
1
Satzungen nach § 128 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und Satzungen der Studierendenschaften gelten fort.
2
Satzungen der Studierendenschaften treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
3
Satzungen nach § 111 Absatz 4 sind bis zum 31. Dezember 2003 zu beschließen.
§ 129 Grundordnungen
Die Grundordnungen sind so rechtzeitig zu erlassen, dass sie bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft treten können.
§ 129 a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens
(1) Die Hochschulen dürfen von Personen, die bis einschließlich des Sommersemesters 2012 immatrikuliert waren, diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Erhebung von Studiengebühren und die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß §§ 6b und 6c in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erforderlich sind.
(2) Die Bestimmungen des § 6d in der am 30. September 2012 geltenden Fassung gelten für die bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen mit der Maßgabe fort, dass in § 6d Absatz 5 an die Stelle der Wörter „Freie und Hansestadt Hamburg erstattet“ die Wörter „Hochschulen erstatten“ und in § 6d Absatz 6 an die Stelle der Wörter „Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg“ die Wörter „Erstattung der Kosten“ treten. Der Senat wird ermächtigt, die mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 6 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich der bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen sowie die Aufteilung der mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 5 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Kosten auf die Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 130 Übertragungsermächtigung
Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 131 Außerkrafttreten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hamburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Am 30. September 2002 treten außer Kraft:
1.
die Ordnung der Diplomprüfung für Soziologie an der Universität Hamburg vom 7. Mai 1985 (HmbGVBl. S. 119),
2.
die vorläufige Ordnung über die Verleihung des Diplomgrades nach bestandener Abschlussprüfung an der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 20. März 1979 (HmbGVBl. S. 108),
3.
die Ordnung für den besonderen Hochschulzugang für Berufstätige vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 243) in der geltenden Fassung,
4.
die Verordnung über den Zugang zu den künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Musik und Theater und der Hochschule für bildende Künste vom 23. Oktober 1984 (HmbGVBl. S. 217) in der geltenden Fassung,
5.
die Verordnung über das Weiterstudium an anderen Hochschulen nach bestandener Vorprüfung an der Fachhochschule Hamburg vom 1. April 1980 (HmbGVBl. S. 49),
6.
die Verordnung über den Zugang zum Studium in den Studiengängen der Fachrichtung Gestaltung der Fachhochschule Hamburg vom 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 235) in der geltenden Fassung.
(3) Am 30. September 2005 treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 (HmbGVBl. S. 328) in der geltenden Fassung,
2.
die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 (HmbGVBl. S. 329),
3.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Softwaretechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 26. September 1995 (HmbGVBl. S. 267),
4.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Hamburg vom 26. September 1995 (HmbGVBl. S. 257),
5.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Fahrzeugbau und Flugzeugbau an der Fachhochschule Hamburg vom 22. November 1994 (HmbGVBl. S. 291),
6.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Mediendokumentation an der Fachhochschule Hamburg vom 11. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 159, 256),
7.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung der Fachrichtung Gestaltung an der Fachhochschule Hamburg vom 18. Dezember 1984 (HmbGVBl. 1985 S. 1), zuletzt geändert am 28. Juni 1994 (HmbGVBl. S. 191),
8.
die vorläufige Ordnung der staatlichen Zwischenprüfung im Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Hamburg vom 10. August 1993 (HmbGVBl. S. 222),
9.
die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Vermessungswesen an der Fachhochschule Hamburg vom 23. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 189), zuletzt geändert am 28. Juni 1994 (HmbGVBl. S. 191),
10.
die Vorläufige Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Schiffsbetrieb an der Fachhochschule Hamburg vom 21. Januar 1992 (HmbGVBl. S. 9).
(4) Folgende Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen:
1.
die Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Hochschulbereich vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 15),
2.
die Hochschuldatenverordnung vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 248), geändert am 9. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 434), in der geltenden Fassung,
3.
die Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16),
4.
die Kunsthochschul-Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. November 1997 (HmbGVBl. S. 517),
5.
die Übernahmeverordnung vom 18. Dezember 1979 (HmbGVBl. S. 359),
6.
die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Hochschulen vom 18. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 143).
(5) Folgende Rechtsverordnungen gelten als Satzungen der Hochschulen weiter:
1.
die Ordnung für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg vom 27. August 1985 (HmbGVBl. S. 233), geändert am 15. Juni 1994 (Amtl. Anz. 1995 S. 1009),
2.
die Ordnung über die Verleihung des akademischen Grades »Diplom in Lebensmittelchemie« durch den Fachbereich Chemie der Universität Hamburg vom 31. März 1992 (HmbGVBl. S. 69),
3.
die Ordnung der Diplomprüfung für den Studiengang Schauspieltheater-Regie an der Universität Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater vom 1. November 1988 (HmbGVBl. S. 209), geändert am 12. Februar 1992 (Amtl. Anz. S. 365).
(6) Mit dem Zeitpunkt, an dem eine Satzung nach § 111 Absatz 4 in Kraft tritt, tritt für die betreffende Hochschule die Hochschuldatenverordnung vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 248), geändert am 9. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 434), außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Juli 2001.
Der Senat
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