HmbLVO-Pol
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Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) Vom 9. November 2010

Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) Vom 9. November 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 563)*
Fußnoten
*)
vgl. Art. 3 der Verordnung: Hat eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts II zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen dem Laufbahnabschnitt III zugeordneten Dienstposten inne, können die Zeiten einer höherwertigen Verwendung auf diesem Dienstposten auf die Bewährung nach § 7 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei in der am 11. August 2021 geltenden Fassung angerechnet werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) vom 9. November 201013.11.2010
Eingangsformel13.11.2010
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften13.11.2010
§ 1 - Geltungsbereich20.03.2019
§ 2 - Laufbahnabschnitte, Laufbahnzweige13.11.2010
Abschnitt II - Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung13.11.2010
§ 3 - Grundsätze dienstlicher Beurteilungen01.01.2020
§ 4 - Beförderung, berufliche Entwicklung01.01.2020
§ 5 - Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung01.10.2013
§ 5a - Einführung in den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei20.03.2019
§ 6 - Zugang vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer31.07.2019
§ 7 - Zugang vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer11.08.2021
§ 8 - Laufbahnwechsel13.11.2010
Abschnitt III - Laufbahnzugang13.11.2010
§ 9 - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I31.07.2019
§ 9a - Verkürzter Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I16.12.2017
§ 10 - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II20.03.2019
Abschnitt IV - Ausnahmen13.11.2010
§ 11 - Entscheidungen der zuständigen Behörde01.01.2020
Abschnitt V - Schlussvorschrift13.11.2010
§ 12 - Außerkrafttreten13.11.2010
Auf Grund der §§ 25, 26 und 106 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei im Sinne des § 106 Absatz 3 HmbBG gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Laufbahnabschnitte, Laufbahnzweige

(1) Die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. Der Laufbahnabschnitt I umfasst die Ämter von der Polizeimeisterin bis zur Polizeihauptmeisterin bzw. vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptmeister. Der Laufbahnabschnitt II umfasst die Ämter von der Polizei- oder Kriminalkommissarin bis zur Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissarin bzw. vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der Laufbahnabschnitt III umfasst die Ämter ab der Polizei- oder Kriminalrätin bzw. dem Polizei- oder Kriminalrat. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, entspricht für die Laufbahn der Fachrichtung Polizei der Laufbahnabschnitt I der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, der Laufbahnabschnitt II der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie der Laufbahnabschnitt III der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt.
(2) Die Laufbahnzweige Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei und Kriminalpolizei fassen die Ämter der Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammen. Sie kennzeichnen die gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern.

Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung

§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben und trifft auf dieser Basis Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist einmal jährlich zu einem für alle Beamtinnen und Beamten identisch festgelegten Stichtag zu fertigen. Dies gilt auch, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse zwischenzeitlich die Erstellung einer zusätzlichen Beurteilung erfordern.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die Personalentscheidungen ein.
(4) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt primär durch eine vergleichende Betrachtung im Statusamt auf Basis der zur Funktion gehörenden Aufgaben. Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen und die Vorgabe von Richtwerten, die eine prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 35 vom Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.

§ 4 Beförderung, berufliche Entwicklung

(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern in der Einheitslaufbahn der Polizei erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte der Ämter A 7 und A 8, A 9 im Laufbahnabschnitt II und A 13 im Laufbahnabschnitt III findet die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern grundsätzlich jährlich in ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren statt. Der Zugang zu diesem Auswahlverfahren setzt hinreichend beurteilte dienstliche Leistungen und das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential sowie den Nachweis der für das jeweilige Beförderungsamt vorgegebenen allgemeinen fachlichen Anforderungen voraus.
(3) Das Nähere zum Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde.

§ 5 Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin bzw. der Polizeivollzugsbeamte kann bei entsprechender Eignung und dienstlichem Interesse jedem Laufbahnzweig des Polizeivollzugsdienstes zugewiesen werden.
(2) Die nach §§ 9 und 10 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Ausbildung zunächst dem Laufbahnzweig zugewiesen, für den nach den dienstlichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation ihre spätere Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Zulassung vorgesehen ist.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach §§ 6 und 7 zu einer Aufstiegsausbildung für den Zugang in einem nicht ihrem bisherigen Laufbahnzweig entsprechenden Laufbahnzweig zugelassen wurden, werden mit Beginn der Aufstiegsausbildung dem angestrebten Laufbahnzweig zugewiesen.

§ 5a Einführung in den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei

(1) Nach dem erfolgreichen Ablegen der Laufbahnprüfung I oder II erfolgt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nach § 5 Absatz 2 dem Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen wurden, während der Probezeit eine Einführung in die speziellen Aufgaben und erforderlichen Kenntnisse der Wasserschutzpolizei.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahnzweige Schutzpolizei und Kriminalpolizei können zu einer Einführung in die speziellen Aufgaben und erforderlichen Kenntnisse der Wasserschutzpolizei zugelassen werden. Über die Zulassung wird nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die zuständige Behörde. Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Einführung dem Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen.
(3) Während der Einführung sind dienstbegleitend praxisbezogene Lehrveranstaltungen zu den Themen
1.
Schifffahrtsrecht,
2.
Schifffahrtsverkehrsrecht,
3.
Hafensicherheitsrecht,
4.
Grenzschutzkunde
und der Erwerb der Erlaubnis zum Führen von Dienstbooten zu absolvieren. Die Einführung findet in den ersten 16 Monaten der Verwendung im Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei statt. Der erfolgreiche Abschluss der Einführung setzt den erfolgreichen Abschluss der einzelnen Lehrgänge an der Wasserschutzpolizei-Schule (WSPS) voraus. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(4) Erweist sich während der Einführung in die speziellen Aufgaben der Wasserschutzpolizei, dass die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für den Dienst in der Wasserschutzpolizei nicht geeignet ist, ist die Einführung zu beenden. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist im Falle des Absatzes 1 dem Laufbahnzweig der Schutzpolizei und im Falle des Absatzes 2 dem vorherigen Laufbahnzweig zuzuweisen. Eine Nichteignung liegt insbesondere dann vor, wenn während der Einführung ein oder mehrere Lehrgänge an der WSPS nicht erfolgreich absolviert wurden oder eine Erlaubnis zum Führen von Dienstbooten nicht erworben wurde.

§ 6 Zugang vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I haben innerhalb der Einheitslaufbahn im Rahmen des regelmäßigen Durchlaufens der Ämter Zugang zum Laufbahnabschnitt II, wenn sie
1.
sich im Statusamt A 9 im Laufbahnabschnitt I befinden,
2.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen und
3.
einen Aufstiegslehrgang mit einem Gesamtumfang von 80 Unterrichtseinheiten von je 90 Minuten Dauer bei der zuständigen Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben.
(2) Der Zugang zum Laufbahnabschnitt II ist auch durch eine Teilnahme an der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts I möglich, wenn sie
1.
das 51. Lebensjahr zum Beginn des Studiums noch nicht vollendet haben,
2.
sich in einer Dienstzeit (§ 2 Absatz 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren im polizeilichen Außendienst bewährt haben,
3.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen.
(2a) Die Auswahl im Rahmen der Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Ergebnisse der für die Auswahl nach Absatz 2 durchgeführten psychologischen Eignungstestung werden ergänzend herangezogen. Soweit für die Auswahl nach Absatz 2 die Anrechnung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Absatz 4 durch eine Zugangsprüfung nach § 16 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, wird das Ergebnis ebenfalls als zusätzliches Auswahlkriterium herangezogen. Ein Nichtbestehen der psychologischen Eignungstestung oder der Zugangsprüfung führt zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Bewerberinnen und Bewerber, für die im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht die nach Absatz 2 Nummer 3 notwendige Eignung festgestellt wurde, können sich frühestens im übernächsten Jahr erneut bewerben. Einzelheiten der Auswahlverfahren einschließlich der Eignungsfeststellungen sowie die Ausbildungsinhalte und Leistungskontrollen für den Aufstiegslehrgang nach Absatz 1 Nummer 1 regelt die zuständige Behörde.
(3) Die Ausbildung erfolgt durch Teilnahme an dem im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Laufbahnabschnitt II eingerichteten Bachelorstudiengang Polizei im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg und endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung.
(4) Die Ausbildung wird nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften um solche anrechenbaren Studienzeiten verkürzt, deren zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse von den Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten bereits in der vorherigen Ausbildung und Berufstätigkeit im Laufbahnabschnitt I erworben wurden. Soweit für die Anrechnung von Fähigkeiten und Kenntnissen ein Nachweis gefordert wird, kann dieser im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 durch eine Prüfung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg erfolgen.
(5) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die nicht über einen zur Aufnahme des Studiums erforderlichen Bildungsstand verfügen, nehmen an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang (Vorbereitungslehrgang) teil, soweit sich für sie nicht die Feststellung der Studienberechtigung durch eine durch Satzung vorgesehene Eingangsprüfung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg ergibt. Für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung sowie den Abschluss des Vorbereitungslehrgangs finden die geltenden Bestimmungen der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), geändert am 5. April 2016 (HmbGVBl. S. 161), entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 8 genannten zuständigen Bildungseinrichtung und der dort genannten Hochschule die Akademie der Polizei Hamburg tritt, soweit die zuständige Behörde die Aufgaben nicht der für die Fachrichtung Allgemeine Dienste zuständigen Bildungseinrichtung überträgt.

§ 7 Zugang vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts II können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie
1.
das 45. Lebensjahr zum Beginn des Studiums noch nicht vollendet haben,
2.
die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt II mit der Note „befriedigend“ oder einer besseren Note bestanden haben,
3.
sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre bewährt und überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben,
4.
für die Verwendung im Laufbahnabschnitt III geeignet erscheinen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung wird nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens, einschließlich der Eignungsfeststellung nach Absatz 1 Nummer 4, regelt die zuständige Behörde.
(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und wird in dem modularisierten Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Ausbildung endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts II haben innerhalb der Einheitslaufbahn im Rahmen des regelmäßigen Durchlaufens der Ämter Zugang zum Laufbahnabschnitt III, wenn sie
1.
mindestens zwei unterschiedliche Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer im höchsten Statusamt des Laufbahnabschnitts II durchlaufen,
2.
in mindestens der letzten und einer weiteren Verwendung nach Nummer 1 ausweislich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 das Potenzial für die Übertragung eines Amtes A13 im Laufbahnabschnitt III bescheinigt bekommen und im Gesamturteil Leistungen, die die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen, gezeigt und
3.
eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen
haben. Über die Zulassung zu der Qualifizierungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 3 entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen eines Auswahlverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 erfüllen, nach Eignung, Leistung und Befähigung. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab A13 im Laufbahnabschnitt III geeignet sind. Das Nähere über das Auswahlverfahren und die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme regelt die zuständige Behörde. Die Qualifizierungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 3 umfasst
1.
eine mindestens sechsmonatige, bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten verlängerbare Bewährung in einem Aufgabenbereich des Laufbahnabschnitts III, die mit einem Fachvortrag vor der Leitung der Polizei abgeschlossen wird, und
2.
die Teilnahme an insgesamt vier Fortbildungsveranstaltungen zu den drei Fachgebieten
a)
Führung, Organisations- und Wirtschaftswissenschaften,
b)
Polizeiliches Management,
c)
Rechts- und Sozialwissenschaften;
mindestens zwei Veranstaltungen sind an der Deutschen Hochschule der Polizei abzuleisten; jedes Fachgebiet ist mit mindestens einer Fortbildungsveranstaltung abzudecken.
(5) Das Amt „Polizeirätin“ oder „Polizeirat“ bzw. „Kriminalrätin“ oder „Kriminalrat“ wird mit der dauerhaften Übertragung von Aufgaben des Laufbahnabschnitts III verliehen.

§ 8 Laufbahnwechsel

Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in einer nach § 2 Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Laufbahngruppe mit dem jeweils gleichen Einstiegsamt auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.

Abschnitt III Laufbahnzugang

§ 9

Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I kann als Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeisteranwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
1.
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder sich verpflichtet, diese im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes zu erwerben, spätestens aber sechs Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
3.
die Schwimmbefähigung nachweist,
4.
eine Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
5.
für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich tauglich ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in eine Grundausbildung von einem Jahr und eine abschließende Ausbildung von einem Jahr und sechs Monaten. Er kann nach Maßgabe des § 9a verkürzt werden.

§ 9a

Verkürzter Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kann der Vorbereitungsdienst um sechs Monate auf 24 Monate verkürzt werden, wenn ihre überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Leistungen in Grundausbildung und Praktikum erwarten lassen, dass sie das Ausbildungsziel auch in diesem Zeitraum erreichen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um sechs Monate auf 24 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber nach einem mindestens fünfjährigen beruflichen Werdegang über Vorkenntnisse verfügen, die den Verzicht auf die Vermittlung der Lehrinhalte aus den allgemeinbildenden Fächern Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht rechtfertigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um zwölf Monate auf 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber nach einem mindestens fünfjährigen beruflichen Werdegang über Vorkenntnisse verfügen, die den Verzicht auf die Vermittlung der Lehrinhalte aus den allgemeinbildenden Fächern Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht rechtfertigen und aufgrund derer die Vermittlung polizeifachlicher Lehrinhalte in einem kürzeren Zeitraum
erfolgreich durchgeführt werden kann. Diese Vorkenntnisse werden insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, deren berufliche Vorerfahrungen aus der Bundeswehr stammen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 geforderten Kenntnisse in Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht sind im Rahmen schriftlicher Klausuren auf dem Niveau der Abschlussprüfung des Laufbahnabschnitts I nachzuweisen. Das Bestehen beider Klausuren ist Voraussetzung für die Einstellung in den verkürzten Vorbereitungsdienst.
(5) Für die Fächer Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht, in denen Kenntnisse nach Absatz 4 nachgewiesen werden, entfällt die Ausbildung. Die Noten der nach Absatz 4 angefertigten Klausuren gelten als Abschlussnoten der Prüfung für den Laufbahnabschnitt I in diesen Fächern.
(6) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

§ 10

Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann als Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterin bzw. Polizei- oder Kriminalkommissaranwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
1.
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 erfüllt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird in Form des Bachelorstudiengangs Polizei am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg durchgeführt.
(3) Die zuständige Behörde kann Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich während des Vorbereitungsdienstes als nicht geeignet erweisen, auf Antrag in die zur Laufbahnprüfung I führende Ausbildung übernehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten, die die Laufbahnprüfung II nicht bestehen, kann von der obersten Dienstbehörde auf Antrag die Befähigung für den Laufbahnabschnitt I zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür ausreichen.

Abschnitt IV Ausnahmen

§ 11 Entscheidungen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen
1.
von der Dauer der gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II notwendigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung I mit der Bewertung „befriedigend“ oder besser bestanden hat,
2.
von der Verpflichtung, vor der Ernennung in das erste Amt des Laufbahnabschnittes II am Aufstiegslehrgang gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 teilzunehmen, wenn zwingende dienstliche Gründe einer Teilnahme entgegenstehen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte wird durch die Dienststelle in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts II eingewiesen. Sie oder er ist verpflichtet, den Aufstiegslehrgang nach Wegfall der zwingenden dienstlichen Gründe unverzüglich nachzuholen.

Abschnitt V Schlussvorschrift

§ 12 Außerkrafttreten

Die Verordnung über die Laufbahn der hamburgischen Polizeivollzugsbeamten vom 13. Oktober 1992 (HmbGVBl. S. 215) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. November 2010.
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