HmbAPOPol-LaII
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II (HmbAPOPol-LaII) Vom 23. Juli 2019

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II (HmbAPOPol-LaII) Vom 23. Juli 2019
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 563)*
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher sowie zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften der Polizei Hamburg vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224). Gemäß Artikel 5 setzen Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.
*)
vgl. Art. 3 der Verordnung: Hat eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts II zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen dem Laufbahnabschnitt III zugeordneten Dienstposten inne, können die Zeiten einer höherwertigen Verwendung auf diesem Dienstposten auf die Bewährung nach § 7 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei in der am 11. August 2021 geltenden Fassung angerechnet werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II (HmbAPOPol-LaII) vom 23. Juli 201931.07.2019
Inhaltsverzeichnis31.07.2019
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften31.07.2019
§ 1 - Geltungsbereich31.07.2019
§ 2 - Bewerbung und Auswahl31.07.2019
§ 3 - Ziel und Zweck der Ausbildung31.07.2019
Abschnitt II - Ausbildung31.07.2019
§ 4 - Modulstruktur31.07.2019
§ 5 - Leistungspunkte31.07.2019
§ 6 - Aufbau und Umfang des Studiums31.07.2019
§ 7 - Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs31.07.2019
§ 8 - Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde31.07.2019
Abschnitt III - Laufbahnprüfung, Prüfungs- und Studienleistungen31.07.2019
Unterabschnitt 1 - Prüfungen31.07.2019
§ 9 - Bachelor- und Laufbahnprüfung31.07.2019
§ 10 - Prüfungs- und Studienleistungen31.07.2019
Unterabschnitt 2 - Modulprüfungen31.07.2019
§ 11 - Modulprüfungen31.07.2019
§ 12 - Mündliche Modulprüfungen31.07.2019
§ 13 - Schriftliche Modulprüfungen31.07.2019
§ 14 - Sonstige Modulprüfungen31.07.2019
§ 15 - Bewertung der berufspraktischen Module31.07.2019
§ 16 - Anerkennung und Anrechnung11.08.2021
Unterabschnitt 3 - Bachelorarbeit31.07.2019
§ 17 - Bachelorarbeit31.07.2019
§ 18 - Zulassung zur Bachelorarbeit, Zuweisung der Themen31.07.2019
§ 19 - Bachelor-Thesis31.07.2019
§ 20 - Verteidigung31.07.2019
§ 21 - Bewertung der Bachelorarbeit31.07.2019
Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften31.07.2019
§ 22 - Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen, Bildung der Noten31.07.2019
§ 23 - Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen31.07.2019
§ 24 - Rücktritt, Versäumnis31.07.2019
§ 25 - Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung31.07.2019
§ 26 - Einsichtnahme in die Prüfungsakten und Aufbewahrung31.07.2019
§ 27 - Gesamtnote31.07.2019
§ 28 - Zeugnis und akademischer Grad31.07.2019
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bewerbung und Auswahl
§ 3Ziel und Zweck der Ausbildung
Abschnitt II Ausbildung
§ 4Modulstruktur
§ 5Leistungspunkte
§ 6Aufbau und Umfang des Studiums
§ 7Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs
§ 8Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde
Abschnitt III Laufbahnprüfung, Prüfungs- und Studienleistungen
Unterabschnitt 1 Prüfungen
§ 9Bachelor- und Laufbahnprüfung
§ 10Prüfungs- und Studienleistungen
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 11Modulprüfungen
§ 12Mündliche Modulprüfungen
§ 13Schriftliche Modulprüfungen
§ 14Sonstige Modulprüfungen
§ 15Bewertung der berufspraktischen Module
§ 16Anerkennung und Anrechnung
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
§ 17Bachelorarbeit
§ 18Zulassung zur Bachelorarbeit, Zuweisung der Themen
§ 19Bachelor-Thesis
§ 20Verteidigung
§ 21Bewertung der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 22Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen, Bildung der Noten
§ 23Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen
§ 24Rücktritt, Versäumnis
§ 25Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
§ 26Einsichtnahme in die Prüfungsakten und Aufbewahrung
§ 27Gesamtnote
§ 28Zeugnis und akademischer Grad

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg (Ausbildungsbehörde). Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum Laufbahnabschnitt II gemäß § 10 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geändert am 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 238), gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige Zeiten beruflicher Ausbildung, beruflicher Tätigkeit und eines Hochschulstudiums, über Ausbildungs- und Prüfungsleistungen einer beruflichen Ausbildung und über Studien- sowie Prüfungsleistungen eines Hochschulstudiums.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der Ausbildungsbehörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
(4) Näheres regelt die Ausbildungsbehörde im Rahmen einer Auswahl- und Einstellungsrichtlinie.

§ 3 Ziel und Zweck der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II erfolgt in dem dualen Studiengang Polizei im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg (im Folgenden: Fachhochschulbereich). Die Ausbildung soll den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt II erforderlich sind, und sie befähigen, diese selbstständig anzuwenden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen nach Abschluss der Ausbildung befähigt sein, entsprechend den nach Absatz 1 erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden sich auf jedem Dienstposten im Amt einer Polizei- oder Kriminalkommissarin oder eines Polizei- oder Kriminalkommissars in angemessener Zeit einzuarbeiten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung zu erweitern und zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Sie sollen nach Abschluss der Ausbildung die Funktion der Polizei im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen und auf der Grundlage dieser Kenntnis eigenverantwortlich handeln können. Sie sollen insbesondere fähig sein, polizeiliche Eingriffsmaßnahmen im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortlich zu treffen, ihre Kenntnisse bei schwierigen polizeilichen Sachverhalten anzuwenden, Sachbearbeitungsaufgaben in verschieden strukturierten Dienststellen wahrzunehmen, Führungsfunktionen im polizeilichen Einsatz wahrzunehmen, Grundlagen der Personalführung und -wirtschaft sowie Konzepte bürgernaher Polizeiarbeit zu verstehen und anzuwenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit anzuleiten.

Abschnitt II Ausbildung

§ 4 Modulstruktur

Der Studiengang wird als anwendungsorientierter modularisierter Bachelorstudiengang durchgeführt. Er umfasst die in § 6 Absatz 5 aufgeführten Fachgebiete. Einzelheiten zu den Modulen sind in dem Curriculum festzulegen.

§ 5 Leistungspunkte

(1) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Diese Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sind ein Maß für die quantitative Arbeitsbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen (Präsenzstudium), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Bachelorarbeit sowie den Prüfungsaufwand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die jeweiligen Leistungspunkte getrennt von den erzielten Prüfungsergebnissen erfasst und gutgeschrieben.
(2) Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung der oder des Studierenden von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im dreijährigen Studiengang beträgt 5400 Stunden, dies entspricht 180 Leistungspunkten.

§ 6 Aufbau und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Im Fall einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verlängert sich die Studienzeit entsprechend. Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben beziehungsweise voraussichtlich überschreiten werden, soll die Teilnahme an einer Studienfachberatung angeboten werden.
(2) Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs (Fachstudien) und Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde (berufspraktische Studien). Die Lehrveranstaltungen sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(3) Das Studium besteht aus 24 Monaten Fachstudien und zwölf Monaten berufspraktischen Studien. Es gliedert sich in ein Grundstudium von zwölf Monaten und ein daran anschließendes Hauptstudium von 24 Monaten. Das erste Studienjahr besteht im Wesentlichen aus Fachstudien. Die berufspraktischen Studien sind in mindestens zwei und höchstens vier Blöcken und im Wechsel mit den Fachstudien zu planen.
(4) Die bzw. der Studierende muss in jedem Studienjahr planmäßig 60 ECTS erwerben. Insgesamt entfallen 120 ECTS auf die Fachstudien und 60 ECTS auf die berufspraktischen Studien.
(5) Die Fachstudien und berufspraktischen Studien werden in Module gegliedert. Die Module werden den Fachgebieten zugeordnet und mit ECTS belegt. Sie können auch verschiedenen Fachgebieten anteilig zugeordnet werden. Die Verteilung der ECTS auf die Fachgebiete bewegt sich im folgenden Rahmen:
Fachgebiete im gesamten Studium ECTS Anteil vom Hundert (v. H.)
Polizeiwissenschaften 40 bis 50 22,2 bis 27,8
Rechtswissenschaften 30 bis 40 16,7 bis 22,2
Organisations- und Gesellschaftswissenschaften 15 bis 25 8,3 bis 13,9
Berufspraktische Studien 60 33,3
Sonstiges 10 bis 20 5,6 bis 11,1
Gesamt 180 100
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg bestellt eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Beauftragte oder einen fachlich befähigten und pädagogisch geeigneten Beauftragten für die berufspraktische Ausbildung im Laufbahnabschnitt II. Sie oder er koordiniert und überwacht die Durchführung der berufspraktischen Ausbildungsanteile der Ausbildungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Fachhochschulbereich.

§ 7 Lehrveranstaltungen des Fachhochschulbereichs

(1) Lehrveranstaltungen können als Lehrvortrag (Vorlesung), Lehrgespräch, Seminar, Kolloquium, Übung, Projektarbeit und Exkursion durchgeführt werden:
1.
Ein Lehrvortrag ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden; der Lehrvortrag soll nur in besonderen Ausnahmefällen gewählt werden,
2.
im Lehrgespräch erfolgt die Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteiligung der Studierenden; das Lehrgespräch soll als Lehrveranstaltungsart überwiegen,
3.
das Seminar ist eine Lehrveranstaltung, in der von Lehrenden Grund- und Spezialkenntnisse einzelner Fächer im Wechsel mit studentischen Referaten und Diskussionen behandelt, analysiert und weiterentwickelt werden; Seminare dienen dem Ziel, Studierende zum diskursiven, kritischen, methodischen und kreativen Denken anzuleiten,
4.
als Kolloquium werden Veranstaltungen bezeichnet, die das Gespräch zwischen Lehrenden und Studierenden über ein wissenschaftliches Thema beinhalten, wobei der argumentative Austausch und die wissenschaftliche Diskussion zu einem bestimmten Thema im Vordergrund stehen,
5.
in einer Übung haben die Studierenden vorgegebene Aufgaben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen; sie soll der zielgerichteten Vorbereitung auf die Bewältigung künftiger Einsatzsituationen durch Lösung angenommener Aufgaben dienen und die Handlungssicherheit der beteiligten Studierenden fördern,
6.
eine Projektarbeit soll eine fächerübergreifende Lehrveranstaltung sein; sie beinhaltet Aufgabenstellungen, die die Studierenden in Gruppen unter Anwendung von fachlichen und organisatorischen Problemlösungsmethoden anwendungsorientiert bearbeiten,
7.
eine Exkursion ist eine externe, praxisorientierte Lehrveranstaltung, die in einem engen Zusammenhang mit dem theoretischen Lehrangebot des Studiums steht; das Ziel besteht insbesondere darin, innovative relevante Entwicklungen im öffentlichen und privaten Sektor kennen zu lernen; die Exkursion wird von Mitgliedern des Lehrkörpers und Studierenden gemeinsam außerhalb des Fachhochschulbereichs durchgeführt.
(2) Lehrveranstaltungen werden durch wissenschaftliches Selbststudium ergänzt. Das wissenschaftliche Selbststudium ist integraler Bestandteil des Studiums. Ihm kommt eine besondere Bedeutung zur Vertiefung der Lehrinhalte und zur Festigung der beruflich erforderlichen Fähigkeit zum kritischen, methodischen und kreativen Denken zu. Ziel ist die Befähigung der Studierenden zu eigenständiger wissenschaftlicher Bearbeitung komplexer Aufgaben.
(3) Der Fachhochschulbereich kann darüber hinaus im Rahmen verfügbarer Kapazitäten Wahlfächer anbieten, die für das Ausbildungsziel förderlich sind. Sie sind nicht den Fachgebieten zugeordnet, es werden keine Leistungspunkte vergeben.
(4) Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache abgehalten. Die Studienordnung kann vorsehen, dass einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden.
(5) Im Studium sind die Studierenden zu der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Wahlfächer nach Absatz 3 verpflichtet. Über begründete Ausnahmen entscheidet nach Beteiligung des Fachhochschulbereichs die Ausbildungsbehörde. Der Fachhochschulbereich kann den Nachweis der Anwesenheit durch eine schriftliche Bestätigung verlangen.

§ 8 Lehrveranstaltungen der Ausbildungsbehörde

(1) Die Beauftragte oder der Beauftragte für die berufspraktische Ausbildung weist die Studierenden den Ausbildungsdienststellen zum Zwecke der Ausbildung zu.
(2) Die Lehrveranstaltungen in der Ausbildungsbehörde sind überwiegend laufbahnzweigorientiert durchzuführen. Die eigenständige Einarbeitung in Aufgaben des Laufbahnabschnitts II und die selbstständige Anwendung der im bisherigen Studienverlauf erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sind zu gewährleisten.
(3) Während der berufspraktischen Studien sollen die Studierenden auch bei einem anderen Laufbahnzweig des Polizeivollzugsdienstes berufspraktisch ausgebildet werden.
(4) Fähigkeiten und Kenntnisse der Berufspraxis, die die Studierenden bereits zum Übergang in die berufspraktischen Studien beherrschen müssen, werden neben den Fachstudien während der fachtheoretischen Studienzeiten vermittelt (Begleitfächer). Begleitfächer und mit ihnen verbundene Prüfungs- und Studienleistungen sind Bestandteil von Modulen der berufspraktischen Studien.

Abschnitt III Laufbahnprüfung, Prüfungs- und Studienleistungen

Unterabschnitt 1 Prüfungen

§ 9 Bachelor- und Laufbahnprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung und besteht aus den Prüfungs- und Studienleistungen der Module des ersten bis dritten Studienjahres sowie der Bachelorarbeit.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Bachelorprüfung bestanden ist.
(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Bestandteile nach Absatz 1 erfolgreich erbracht sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Prüfungs- und Studienleistungen oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden sind.

§ 10 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die Anzahl der Prüfungs- und Studienleistungen ist in der Studienordnung festzulegen und den Studierenden bei Beginn des Studiums schriftlich bekannt zu geben. Soweit nicht in dem Curriculum anders geregelt, setzt die oder der Prüfende gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Beginn der Lehrveranstaltung die jeweiligen Prüfungsformen gemäß § 11 Absatz 2 fest.
(2) Prüfungs- und Studienleistungen müssen individuell zurechenbar sein.

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 11 Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen des Fachhochschulbereichs werden im Rahmen des jeweiligen Moduls durchgeführt. Sie können aus einer oder mehreren Prüfungs- und Studienleistungen bestehen. Die Gesamtnote einer Modulprüfung ist gemäß § 22 zu ermitteln. Prüfungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin anzukündigen. Dies gilt nicht für Ausbildungs- und Teilnahmenachweise nach § 14.
(2) Prüfungsformen können sein:
1.
Prüfungsgespräch, Referat und Präsentation als mündliche Modulprüfungen,
2.
Klausur oder Hausarbeit als schriftliche Modulprüfungen und
3.
sonstige Modulprüfungen gemäß § 14 Absatz 1.
(3) Im Rahmen des Studiums sind von den Studierenden mindestens drei mündliche Modulprüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und mindestens acht schriftliche Modulprüfungen nach Absatz 2 Nummer 2 abzuleisten. Die Anerkennung der Prüfungs- und Studienleistungen nach § 16 bleibt unberührt.
(4) Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen und bewertet. Diese werden hierzu vom Prüfungsausschuss als Prüferin oder Prüfer bestellt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 12 Mündliche Modulprüfungen

(1) Im Prüfungsgespräch sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können und in der Lage sind, die Inhalte des Prüfungsgebietes zur Problemlösung anzuwenden und zusammenhängend darzustellen. Ferner soll hierdurch festgestellt werden, ob die Studierenden die Ziele des Moduls erreicht haben. Die Dauer soll je Studierender oder Studierendem je Modul mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(2) Ein Referat ist ein vor einer Gruppe innerhalb vorgegebener Zeit anhand einer schriftlichen Ausarbeitung oder einer angemessen differenzierten Gliederung zu haltender Vortrag. Die Studierenden sollen mit ihm den Nachweis führen, dass sie ein bestimmtes Thema unter Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vertieft bearbeiten sowie das Arbeitsergebnis inhaltlich und in der Darstellung angemessen vortragen können.
(3) Eine Präsentation besteht aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen. Die individuelle Vorbereitungszeit beträgt dabei 30 Minuten und die Vortragszeit mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten. Die Studierenden sollen dadurch den Nachweis führen, dass sie ein bestimmtes Thema unter Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse bearbeiten sowie das Arbeitsergebnis verständlich und überzeugend darbieten können.
(4) Eine mündliche Prüfung wird vor der Prüferin oder dem Prüfer als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die jeweilige Prüfung eröffnet.
(5) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchgeführt, ist neben der Prüferin oder dem Prüfer vom Prüfungsausschuss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus dem sich aus dem Hamburgischen Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), ergebenden Kreis der prüfungsberechtigten Personen zu bestellen. Beide Personen erstellen eine Bewertung. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, soll es zu einer Verständigung auf eine gemeinsame Note kommen. Ist dies nicht möglich oder weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Note als arithmetisches Mittel der beiden Einzelnoten gebildet.

§ 13 Schriftliche Modulprüfungen

(1) Durch schriftliche Prüfungsleistungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie auf Grund der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fach- und praxisbezogene Aufgabenstellungen innerhalb einer vorgegebenen Zeit lösen können.
(2) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt mindestens 90 Minuten und höchstens 300 Minuten. Von den Studierenden mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Sie können von der Aufsichtsperson vor oder während der Prüfung kontrolliert werden.
(3) Eine Hausarbeit ist eine nicht unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Ausarbeitung, durch welche die Studierenden die selbstständige Bearbeitung eines gestellten Themas innerhalb vorgegebener Zeit nachweisen. Eine Hausarbeit wird studienbegleitend angefertigt, die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei Wochen und soll die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Die Studierenden haben schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet haben.
(4) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchgeführt, ist neben der Prüferin oder dem Prüfer vom Prüfungsausschuss eine Zweitgutachterin oder ein Zweitgutachter aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen zu bestellen. Für die Bewertung gilt § 12 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen, im Fall einer Wiederholungsprüfung sechs Wochen nicht überschreiten.
(5) Die Studierenden haben ihre Klausuren mit ihnen zugeteilten Kennziffern zu versehen. Klausuren, sämtliche Aufzeichnungen und das abzugebende Aufgabenblatt dürfen keine Namensangaben oder sonstige Hinweise auf die Identität der Studierenden mit Ausnahme der Kennziffer enthalten.
(6) Die Klausuren sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Als Aufsichtsperson wird eine vom Prüfungsausschuss zugelassene, geeignete Person eingesetzt. Die Aufsichtsperson hat darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden.
(7) Die Klausuren, sämtliche Aufzeichnungen sowie das Aufgabenblatt sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den spätesten Abgabezeitpunkt hin. Der Prüfungsraum darf zeitgleich jeweils nur von einer oder einem Studierenden verlassen werden.
(8) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift an. Sie vermerkt darin den Ort und den Beginn der Prüfung, die Namen der teilnehmenden Studierenden, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Studierenden, Verstöße gegen die Ordnung und sonstige besondere Vorkommnisse.

§ 14 Sonstige Modulprüfungen

(1) Zu den sonstigen Modulprüfungen zählen praktische Prüfungen, Ausbildungs- und Teilnahmenachweise.
(2) Eine praktische Prüfung wird mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet und durch einen Leistungsschein nachgewiesen. Die Anforderungen für das Bestehen der praktischen Prüfungen sowie ihre Rahmenbedingungen ergeben sich aus der Studienordnung.
(3) Ausbildungsnachweise werden von der Ausbildungsbehörde unter Mitwirkung der Modulverantwortlichen sowie der Praktikumsanleiterinnen und Praktikumsanleiter zur Bewertung der Leistungen der Studierenden in den berufspraktischen Studien erteilt. Ein Ausbildungsnachweis enthält eine Bewertung der persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen der oder des Studierenden sowie eine auf dieser Bewertung basierende Note. Der Ausbildungsnachweis muss bestanden sein. Unter welchen Voraussetzungen ein Ausbildungsnachweis bestanden ist, regelt die Studienordnung.
(4) Teilnahmenachweise bestätigen, dass die Studierenden an einer Lehrveranstaltung erfolgreich teilgenommen haben.

§ 15 Bewertung der berufspraktischen Module

(1) Die in dem Ausbildungsnachweis erreichte Note geht mit 70 v. H. in die Bewertung des berufspraktischen Moduls ein.
(2) Aus der Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen eines berufspraktischen Moduls wird ein nach der Anzahl der vergebenen ECTS gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet. Der so gebildete Punktwert geht mit 30 v. H. in die Bewertung des Moduls ein.

§ 16 Anerkennung und Anrechnung

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten, die an anderen Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern unter Berücksichtigung der polizeispezifischen Ausrichtung der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den im Fachhochschulbereich zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. Der Fachhochschulbereich hat den Nachweis über im Einzelfall vorliegende wesentliche Unterschiede zu erbringen.
(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die insgesamt im Studiengang zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen, wenn und soweit jene diesen unter Berücksichtigung der polizeispezifischen Ausrichtung des Studiums nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen entsprechen.
(3) Art und Umfang möglicher Anerkennungen und Anrechnungen richten sich nach § 13 Absatz 4 HmbLVO. Bei einer Anerkennung oder Anrechnung ist im Einzelfall festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise entfallen und auf welche Leistungsnachweise während der Ausbildung verzichtet wird. Hieran ist die mögliche Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 4 HmbLVO auszurichten.
(4) Werden Module oder einzelne Lehrveranstaltungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Note nicht in die Gesamtberechnung einbezogen, es wird lediglich der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.
(5) Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung darf mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Bei negativen Entscheidungen ist dies schriftlich gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu begründen.
(6) Die Studierenden haben auf Aufforderung des Prüfungsausschusses weitere für die Anerkennung und Anrechnung erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(7) Für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I, die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen sind, entfallen sechs Monate Fachstudien mit Ausbildungsinhalten des Grundstudiums, Teile der in den Begleitfächern vermittelten Unterrichtsinhalte sowie sechs Monate berufspraktische Studien mit in die Berufspraxis einführenden Inhalten. Für die nicht zu leistenden Studienanteile werden 60 ECTS angerechnet. Wird von diesen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Eignungsfeststellung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ein Nachweis über die erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Vorkenntnisse und Fähigkeiten verlangt, ist zu diesem Zweck eine Zugangsprüfung durchzuführen. Die Zugangsprüfung umfasst bis zu drei Klausuren aus Modulen des Grundstudiums. In den Klausuren sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie über die zum Erlass der zwölf Monate Studienzeit notwendigen Kenntnisse verfügen. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Zugangsprüfung regelt der Fachhochschulbereich durch Satzung unter Berücksichtigung der sich aus dieser Verordnung für die Gestaltung und Durchführung entsprechender Leistungsnachweise ergebenden Bestimmungen.

Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 17 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, mit den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Problemstellung selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Bachelorarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil, der Bachelor-Thesis, und einem mündlichen Teil, der Verteidigung.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sechs Wochen (240 Stunden).
(4) Die Studierenden haben schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet haben. Formale Anforderungen an die Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss und gibt diese den Studierenden in schriftlicher Form zeitgerecht vor Beginn des Bearbeitungszeitraums bekannt. Der Prüfungsausschuss setzt den Abgabetermin fest. Wird die Abgabefrist unentschuldigt überschritten, so gilt die Arbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

§ 18 Zulassung zur Bachelorarbeit, Zuweisung der Themen

(1) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS erreicht hat.
(2) Die Studierenden wählen zu Beginn des Semesters, in dem die Bachelorarbeit anzufertigen ist, ein Thema für die Bachelorarbeit sowie eine Betreuerin oder einen Betreuer aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen und stellen schriftlich beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Zuweisung. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und weist ein Thema sowie eine Betreuerin bzw. einen Betreuer zu. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung des gewünschten Themas und der gewünschten Betreuerin bzw. des gewünschten Betreuers besteht nicht.
(3) Stellt eine Studierende oder ein Studierender keinen Antrag nach Absatz 2, so wird ihr oder ihm ein Thema und eine Betreuerin oder ein Betreuer durch den Prüfungsausschuss zugewiesen.

§ 19 Bachelor-Thesis

(1) Die Bachelor-Thesis ist gedruckt und gebunden in dreifacher Ausfertigung sowie zusätzlich auf einem digitalen Datenträger einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Bachelor-Thesis wird von der Betreuerin oder dem Betreuer bewertet. Ihre oder seine Bewertung ist schriftlich zu begründen. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen. Weicht die Bewertung des Zweitgutachtens von der Erstbewertung ab, ist die Abweichung schriftlich zu begründen. Für die Bewertung gilt § 12 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.

§ 20 Verteidigung

(1) Zur Verteidigung der Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer in der Bachelor-Thesis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
(2) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis soll insgesamt 30 Minuten dauern; davon sollen zehn Minuten für die Präsentation und 20 Minuten für die fachliche Diskussion veranschlagt werden. In der Verteidigung der Bachelor-Thesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den Gebieten der Bachelorarbeit besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbstständig zu präsentieren, zu erläutern und zu begründen. Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt.
(3) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird von einer aus zwei Personen bestehenden Prüfungskommission abgenommen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen bestimmt. Es handelt sich in der Regel um die Betreuerin oder den Betreuer sowie die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter der Bachelor-Thesis.
(4) Für die Bewertung der Verteidigung gilt § 12 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(5) Über die Verteidigung der Bachelor-Thesis ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse festzuhalten sind und die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses und die oder der Beauftragte der Akademie der Polizei Hamburg für die berufspraktische Ausbildung sowie deren oder dessen Vertretung dürfen bei der Prüfung und den Beratungen der Prüfungskommission sowie bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse anwesend sein.
(7) Mitglieder des Fachhochschulbereichs und von der zuständigen Behörde beauftragte oder zugelassene Personen können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Studierende, die an der Verteidigung der Bachelor-Thesis beteiligt sind oder deren Verteidigung der Bachelor-Thesis noch aussteht, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. Die Prüfungskommission kann Zuhörerinnen und Zuhörer auf Antrag der oder des zu Prüfenden ausschließen, wenn für sie oder ihn aus deren Teilnahme ein besonderer Nachteil entstehen könnte. An der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen die Zuhörerinnen und Zuhörer nicht teil; die Prüfungskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission und die weiteren Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge verpflichtet.

§ 21 Bewertung der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn nach der Bachelor-Thesis auch die Verteidigung mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wird.
(2) Das Gesamtergebnis der Bachelorarbeit setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Bachelor-Thesis: 75 v. H.,
2.
Verteidigung: 25 v. H.

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen, Bildung der Noten

(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
14 oder 15 Punkte
sehr gut (Note 1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
11, 12 oder 13 Punkte
gut (Note 2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
8, 9 oder 10 Punkte
befriedigend (Note 3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
5, 6 oder 7 Punkte
ausreichend (Note 4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
0 bis 4 Punkte
nicht ausreichend (Note 5) = eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Studienleistungen werden nach näherer Bezeichnung in der Studienordnung und in dem Curriculum auf Grund einer in den §§ 12 bis 14 geregelten Prüfungsform erbracht. Sie werden als bestanden oder nicht bestanden bewertet, aber nicht benotet. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Studienleistung. Eine Prüfungsleistung darf erst erbracht werden, wenn die ihr zugeordnete Prüfungsvorleistung bestanden wurde. Eine ohne die zugeordnete Prüfungsvorleistung erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht.
(3) Maßgebend für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungs- und Studienleistung sind die Richtigkeit und die Begründung der Lösung sowie die Art ihrer Darstellung. Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache lassen insgesamt einen Abzug von bis zu drei Punkten zu.
(4) Bei Bildung des arithmetischen Mittels werden die Punktzahlen bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Punktzahl des Moduls als arithmetisches Mittel aus den jeweiligen Punkten der Teilprüfungen, soweit diese Verordnung keine andere Gewichtung vorsieht. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkten = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkten = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkten = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkten = ausreichend,
von 0 Punkten bis 4,99 Punkten = nicht ausreichend.

§ 23 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Modulprüfungen und einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung, die Bachelor-Thesis und die Verteidigung der Bachelor-Thesis können, wenn sie nicht bestanden beziehungsweise mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, jeweils einmal wiederholt werden.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Fristen abzulegen. Wird eine Frist nach Satz 1 ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Wird eine Prüfungs- oder Studienleistung, die Bachelor-Thesis oder die Verteidigung der Bachelor-Thesis auch in der Wiederholung nicht bestanden beziehungsweise mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist der Prüfungsteil und damit die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann während des Hauptstudiums eine zusätzliche Wiederholungsprüfung innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist zugelassen werden, wenn alle bisher bestandenen Prüfungsleistungen im arithmetischen Mittel mindestens mit „befriedigend“ bewertet worden sind. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels ist entsprechend § 27 Absatz 2 zu verfahren. Eine Wiederholungsmöglichkeit nach Satz 1 darf je Studienhalbjahr nur einmal in Anspruch genommen werden.

§ 24 Rücktritt, Versäumnis

(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung gilt als nicht bestanden beziehungsweise mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn eine Studierende oder ein Studierender einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs- oder Studienleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Sind Studierende durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen gehindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder müssen sie deswegen während der Prüfung zurücktreten, haben sie die Gründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Sie können beim Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin beantragen. Sofern Prüfungs- oder Studienleistungen oder die Bachelorarbeit nicht innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können, entscheidet die zuständige Behörde nach Empfehlung des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung oder Beendigung der Ausbildung. Im Fall der Beendigung der Ausbildung ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(3) Bei Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests verlangen. Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende nach Ausstellung des Attests an einer Prüfung teil, so verliert das Attest für den Zeitraum ab der Prüfungsteilnahme seine Gültigkeit.
(4) Beendet eine Studierende oder ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Prüfung, so ist ihr bzw. ihm die Prüfungs- und Studienleistung zuzurechnen. Die Studierenden sind in angemessener Form über diese Bestimmung zu informieren.

§ 25 Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung

(1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bei einer Prüfungs- oder Studienleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet je nach Art und Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Punktzahl „0“ und „nicht ausreichend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen - das sind insbesondere solche, die systematisch oder durch den Einsatz technischer Mittel vorbereitet wurden - soll die oder der Studierende endgültig vom Studium ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses vom Studium ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(3) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Beamtin oder der Beamte getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die jeweilige Prüfungsleistung mit der Punktzahl „0“ und „nicht ausreichend“ bewerten und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, das Prüfungszeugnis zurückfordern und den Bachelorgrad aberkennen. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Prüfungsausschuss von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und nur innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag getroffen werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 ist die bzw. der Betroffene anzuhören. Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Studierenden sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

§ 26 Einsichtnahme in die Prüfungsakten und Aufbewahrung

(1) Über jede Studierende und jeden Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert alle im Hinblick auf den Studienerfolg relevanten Prüfungsereignisse.
(2) Studierende können während des Studiums und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Laufbahnprüfung auf Antrag ihre Prüfungsakten und die jeweiligen Bewertungen unter Aufsicht einsehen. Der bzw. dem Studierenden ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer bzw. seiner Person automatisiert gespeicherten Prüfungsdaten zu überlassen. Die aktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(3) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung abgeschlossen wurde, aufbewahrt.

§ 27 Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote der Bachelor- und Laufbahnprüfung ergibt sich aus den Ergebnissen der
1.
Modulprüfungen der Fachstudien zu 55 v. H.,
2.
berufspraktischen Studien gemäß § 15 zu 20 v. H.,
3.
Bewertung der Bachelorarbeit gemäß § 21 Absatz 2 zu 25 v. H.
(2) Das Ergebnis der Fachstudien nach Absatz 1 Nummer 1 wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Punkte aller dort erbrachten Modulprüfungen gebildet. Die Gewichtung erfolgt anhand der in den Modulen vergebenen ECTS. Leistungen, die nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 22 Absatz 2 Satz 2 bewertet wurden, bleiben bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt.
(3) Zusätzlich zur Gesamtnote wird die relative Note ausgewiesen. Die relative Note drückt aus, welchen Rang die Beamtin oder der Beamte gegenüber den übrigen Beamtinnen oder Beamten einnimmt. Die relative Note wird auf den Studienjahrgang sowie die zwei vorhergegangen Jahrgänge bezogen. Die Ausweisung der relativen Note erfolgt erst, wenn eine entsprechende Anzahl von Jahrgängen vorhanden ist. Es sind folgende relative Noten zu verwenden:
A: die besten 10 v. H.,
B: die nächsten 25 v. H.,
C: die nächsten 30 v. H.,
D: die nächsten 25 v. H. und
E: die übrigen 10 v. H.

§ 28 Zeugnis und akademischer Grad

(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird das Bachelorzeugnis als Zeugnis der Laufbahnprüfung vom Prüfungsausschuss ausgestellt.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Bescheinigung mit dem Vermerk „nicht bestanden“ sowie einer Aufstellung der erbrachten Leistungen ausgestellt.
(3) Das Zeugnis enthält:
1.
eine Aufstellung der Module, deren Bezeichnungen, die Noten der Modulprüfungen und die dadurch erworbenen Leistungspunkte sowie die Art des Leistungsnachweises,
2.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit gemäß § 21 und die dadurch erworbenen Leistungspunkte,
3.
die Gesamtnote und einen Hinweis auf die Gesamtnotenbildung, die erreichte Gesamtzahl der Leistungspunkte,
4.
die Bezeichnung des Studiengangs sowie
5.
die relative Note (§ 27 Absatz 3).
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4) Nach der bestandenen Bachelor- und Laufbahnprüfung verleiht der Fachhochschulbereich den akademischen Grad „Bachelor of Arts“. Die Verleihungsurkunde und ein Diploma Supplement werden vom Fachhochschulbereich ausgestellt.
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