HmbEltZVO
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Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO) Vom 7. Dezember 1999

Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO) Vom 7. Dezember 1999
1)
2)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 606)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung vom 7. 12. 1999 (HmbGVBl. S. 279)
2)
Diese Verordnung gilt als auf Grund von § 81 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO) vom 7. Dezember 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitarbeit01.09.2021
§ 2 - Inanspruchnahme der Elternzeit29.12.2018
§ 3 - Erholungsurlaub23.12.2015
§ 4 - Entlassungsschutz23.12.2015
§ 5 - Beihilfe, Krankenversicherungsbeiträge23.12.2015
Auf Grund der §§ 85, 87, 88 und § 95 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

§ 1 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitarbeit

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
1.
wenn sie mit
a)
einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
b)
einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
c)
einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
d)
einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder
e)
einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis e Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
(4) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
(5) Die Elternzeit steht jeder und jedem nach den Absätzen 1 und 2 Anspruchsberechtigten zu; diese können die Anspruchsberechtigten jeweils untereinander, auch anteilig, allein oder gemeinsam nehmen.
(6) Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für die Mutter nicht, solange sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung nicht beschäftigt werden darf. Dies gilt nicht, wenn für ein anderes Kind Elternzeit in Anspruch genommen wird.
(7) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger ausgeübt werden.

§ 2 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Die Elternzeit soll
1.
für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 MuSchG, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 MuSchG folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt eine oder ein zum Personenkreis nach § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), in der jeweils geltenden Fassung gehörende Beamtin oder gehörender Beamter die Elternzeit für mehrere Zeiträume in Anspruch, muss sich die Elternzeit mit einem Anteil in Höhe von mindestens 25 vom Hundert auf die Schulferien erstrecken. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von Satz 5 zugelassen werden.
(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 MuSchG oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 MuSchG in der jeweils geltenden Fassung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 3 verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbMuSchVO in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 2 MuSchG auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung ist der oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig mitzuteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel unter den Berechtigten aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Erholungsurlaub

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Übt die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Resturlaub ab dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Absatz 1 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§ 4 Entlassungsschutz

(1) Ab Antragstellung nach § 2 Absatz 1, höchstens jedoch
1.
acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes,
und während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Der Senat, bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständige Stelle, kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen wäre.

§ 5 Beihilfe, Krankenversicherungsbeiträge

(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl. S. 470), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den genannten Vorschriften hat.
(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung, die sich bis zum 30. Juni 2010 nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ab dem 1. Juli 2010 nach § 66 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
(3) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, werden über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus auf Antrag für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für eine beihilfekonforme Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 120 Euro erstattet, solange sie während der Elternzeit nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(4 Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit in Anspruch, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absätzen 2 und 3 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
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