APO-StrafVD
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst - APO-StrafVD) Vom 31. August 2021

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst - APO-StrafVD) Vom 31. August 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Art. 1 der Verordnung zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Justiz vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst - APO-StrafVD) vom 31. August 202108.09.2021
Inhaltsverzeichnis08.09.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften08.09.2021
§ 1 - Geltungsbereich08.09.2021
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl für den Vorbereitungsdienst08.09.2021
§ 3 - Zulassung zur Zusatzausbildung08.09.2021
§ 4 - Ziele der Ausbildung08.09.2021
Abschnitt 2 - Ausbildung08.09.2021
§ 5 - Inhalt und Gliederung08.09.2021
§ 6 - Durchführung der Ausbildung08.09.2021
§ 7 - Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes08.09.2021
§ 8 - Berufspraktische Ausbildung08.09.2021
Abschnitt 3 - Prüfungen08.09.2021
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften08.09.2021
§ 9 - Prüfungsausschuss08.09.2021
§ 10 - Bewertung der Leistungen08.09.2021
§ 11 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung08.09.2021
§ 12 - Täuschung, Ordnungsverstöße08.09.2021
§ 13 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht08.09.2021
Unterabschnitt 2 - Prüfungen im Vorbereitungsdienst08.09.2021
§ 14 - Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung08.09.2021
§ 15 - Schriftliche Prüfung08.09.2021
§ 16 - Bewertung der Klausurarbeiten08.09.2021
§ 17 - Mündliche Prüfung08.09.2021
§ 18 - Praktische Prüfung08.09.2021
§ 19 - Abschlussprüfung-VD08.09.2021
§ 20 - Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Zeugnis und Bescheid08.09.2021
Unterabschnitt 3 - Prüfung der Zusatzausbildung08.09.2021
§ 21 - Laufbahnbefähigung, Abschlussprüfung08.09.2021
§ 22 - Bestehen der Prüfung, Gesamtnote, Zeugnis und Bescheid08.09.2021
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften08.09.2021
§ 23 - Schlussbestimmungen08.09.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl für den Vorbereitungsdienst
§ 3Zulassung zur Zusatzausbildung
§ 4Ziele der Ausbildung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5Inhalt und Gliederung
§ 6Durchführung der Ausbildung
§ 7Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
§ 8Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 9Prüfungsausschuss
§ 10Bewertung der Leistungen
§ 11Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
§ 12Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 13Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Unterabschnitt 2 Prüfungen im Vorbereitungsdienst
§ 14Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Bewertung der Klausurarbeiten
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Praktische Prüfung
§ 19Abschlussprüfung-VD
§ 20Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Zeugnis und Bescheid
Unterabschnitt 3 Prüfung der Zusatzausbildung
§ 21Laufbahnbefähigung, Abschlussprüfung
§ 22Bestehen der Prüfung, Gesamtnote, Zeugnis und Bescheid
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst (Ausbildung) sowie die Prüfungen für den Zugang zu den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), und der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 617), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl für den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung in das Einstiegsamt erfüllt,
3.
mindestens 21 und höchstens 38 Jahre alt ist und
4.
eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach Satz 1 Nummer 4 bei Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie einen mindestens vierjährigen, im Hinblick auf die Laufbahn förderlichen beruflichen Werdegang nachweisen.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
der Nachweis der abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung beziehungsweise des förderlichen beruflichen Werdeganges.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Verlangen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin oder einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

§ 3 Zulassung zur Zusatzausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst, können zur Zusatzausbildung zugelassen werden, wenn sie
1.
für die besonderen Anforderungen des Laufbahnzweiges Strafvollzugsdienst körperlich und gesundheitlich geeignet sind,
2.
ihre Probezeit erfolgreich absolviert haben und
3.
sich nach der Übertragung eines Amtes im Laufbahnzweig Krankenpflegedienst mindestens drei Jahre in Aufgaben des Justizvollzuges bewährt haben.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Zusatzausbildung geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird. Näheres zum Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde.

§ 4 Ziele der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die den Aufgaben des Justizvollzugs aufgeschlossen gegenüberstehen und nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Kenntnissen und ihren Fähigkeiten für den Dienst im Justizvollzug geeignet sind.
(2) Nach der Ausbildung sollen die Beamtinnen und Beamten befähigt sein, sich in die Aufgaben der Laufbahn in angemessener Zeit einzuarbeiten, ihre Kenntnisse und ihre Fähigkeiten durch Fortbildung zu erweitern und zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Insbesondere sollen sie die Funktion des Justizvollzuges im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat kennen und auf der Grundlage dieser Kenntnis verantwortlich handeln können.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Inhalt und Gliederung

(1) Die Ausbildung erstreckt sich
1.
auf Sport sowie Eigensicherung und Transport,
2.
während der Theorieabschnitte auf folgende sozialwissenschaftliche, rechtliche und vollzugsberufskundliche Themenbereiche:
a)
Psychologie,
b)
Pädagogik,
c)
Vollzugsberufskunde,
d)
Vollzugsrecht,
e)
Strafrecht,
f)
Verwaltungsrecht,
g)
Gesellschaftskunde,
h)
Personalrecht,
3.
während der Praxisabschnitte auf die Fach- und Dienstausbildung.
Vermittelt werden die für die Berufsausübung wesentlichen rechtlichen, soziologischen, psychologischen und pädagogischen Kenntnisse.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von zehn Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von 14 Monaten. Die Zusatzausbildung besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von drei Monaten. Der Erholungsurlaub ist während der praktischen Ausbildung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Zeit zu nehmen.
(3) Die Ausbildung in Theorie und Praxis gliedert sich in jeweils mehrere Abschnitte. Diese sollen inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sein. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soll in mindestens drei und höchstens sechs Abschnitte von vergleichbarer Länge aufgeteilt sein. Im Rahmen der Zusatzausbildung erfolgt keine Aufteilung der berufspraktischen Ausbildung in mehrere Abschnitte. Näheres regelt die zuständige Behörde in Ausbildungsplänen.

§ 6 Durchführung der Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in Lehrgängen an der Justizvollzugsschule statt.
(2) Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird in den Justizvollzugsanstalten des offenen und geschlossenen Vollzuges, des Jugendvollzuges und des Vollzuges der Untersuchungshaft durchgeführt; wobei nicht jede Vollzugsform durchlaufen werden muss. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen der Zusatzausbildung ist in einer Anstalt des geschlossenen Vollzugs an Erwachsenen zu absolvieren.
(3) Die zuständige Behörde bestellt
1.
fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Ausbildungsleitungen mit der Zuständigkeit für einzelne Lehrgänge,
2.
fachlich und pädagogisch geeignete Personen zu Leiterinnen und Leitern der berufspraktischen Ausbildung in den Ausbildungsanstalten sowie
3.
die in den Lehrgängen unterrichtenden Lehrkräfte.
Durch die Ausbildungsleitungen wird die Ausbildung in den Lehrgängen und Ausbildungsanstalten koordiniert und überwacht. Außerdem sind die Ausbildungsleitungen an der Auswahl der Leiterinnen und Leiter der berufspraktischen Ausbildung in den Ausbildungsanstalten zu beteiligen.

§ 7 Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes

(1) Durch die Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst sind während der fachtheoretischen Ausbildung vier Klausurarbeiten anzufertigen. Die zuständige Behörde bestimmt die Themenbereiche gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, aus denen die Klausurarbeiten zu fertigen sind.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist bestanden, wenn keine Klausurarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, mindestens die Hälfte der Klausurarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde und das Mittel aus den Endpunktzahlen der Klausurarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(3) Jede Klausurarbeit, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertete wurde, kann einmal wiederholt werden. Die zuständige Behörde entscheidet, ob und in welchem Umfang die fachtheoretische Ausbildung zu wiederholen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann sie eine zweite Wiederholung nicht bestandener Klausurarbeiten zulassen.
(4) Wird die fachtheoretische Ausbildung auch durch die Wiederholung einzelner Klausurarbeiten nicht bestanden, wird der Vorbereitungsdienst vorzeitig beendet.
(5) Die Leistung der fachtheoretischen Ausbildung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.

§ 8 Berufspraktische Ausbildung

(1) Die Nachwuchskräfte haben eigenständig ein Praxisbegleitbuch zu führen, das den jeweiligen Stand der Ausbildung erkennen lassen soll. Das Praxisbegleitbuch ist der zuständigen Ausbildungsleitung im Rahmen der Zusatzausbildung nach Beendigung des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach Beendigung eines jeden Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung vorzulegen.
(2) Über die Nachwuchskräfte ist nach Beendigung eines jeden Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der berufspraktischen Ausbildung ein Befähigungsbericht abzugeben. Der Befähigungsbericht beinhaltet eine Benotung und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Er ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen. Die Befähigungsberichte sind der zuständigen Ausbildungsleitung zu übersenden. Ist zu erwarten, dass der Befähigungsbericht in einem berufspraktischen Abschnitt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zu bewerten ist, soll die Nachwuchskraft rechtzeitig vor dem Ende dieser Zeit auf den Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden, damit sie positiv auf ihr Leistungsbild einwirken kann.
(3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Befähigungsberichte sämtlicher Abschnitte der praktischen Ausbildung mindestens die Note „ausreichend“ ausweisen.
(4) Wenn der Befähigungsbericht in einem Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist, kann der Abschnitt von der Nachwuchskraft wiederholt werden.
(5) Wird der Befähigungsbericht bei der Wiederholung des Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung erneut mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder wird der Befähigungsbericht eines weiteren Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, wird die Ausbildung in der Regel vorzeitig beendet. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(6) Die Leistung der berufspraktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen der Befähigungsberichte der Abschnitte der berufspraktischen Ausbildung. Im Rahmen der Zusatzausbildung ergibt sich die Leistung der berufspraktischen Ausbildung aus der Bewertung des Befähigungsberichts des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts.

Abschnitt 3 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Die zuständige Behörde bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht. Mitglieder sind:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe zwei in den Fachrichtungen Allgemeine Dienste (Ausschussvorsitz),
2.
vier in den Lehrgängen unterrichtende Lehrkräfte, von denen mindestens eine dem Allgemeinen Vollzugsdienst angehören soll.
Für die Vertretung der Mitglieder gelten die Qualifikationsmerkmale nach Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

§ 10 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der in die Ausbildung aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte: sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte: gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte: befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte: ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte: mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte: ungenügend.

§ 11 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung

(1) Ist eine Nachwuchskraft durch eine Erkrankung, Schwangerschaft oder sonstige, von ihr nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, hat sie die Hinderungsgründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat die Nachwuchskraft ein ärztliches, auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Nachwuchskraft mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt die jeweilige Prüfung als mit der Note „ungenügend/0 Punkte“ bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder im Vorbereitungsdienst nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint, um die Ziele der Ausbildung erreichen zu können. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst beziehungsweise die Zusatzausbildung verlängert sich entsprechend.

§ 12 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die zuständige Behörde, im Fall der mündlichen Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss, je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend/0 Punkte“ angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass eine Nachwuchskraft im Vorbereitungsdienst in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend/0 Punkte“ bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.
(3) Absatz 2 ist entsprechend auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Zusatzausbildung anzuwenden.

§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Antrag Einsicht in die über sie geführten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und Fotokopien zugelassen werden.

Unterabschnitt 2 Prüfungen im Vorbereitungsdienst

§ 14 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst die Ziele der Ausbildung erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der am Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung (Abschlussprüfung-VD).
(3) Die Abschlussprüfung-VD wird von dem Prüfungsausschuss abgenommen.
(4) Die Abschlussprüfung-VD besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung-VD setzt voraus, dass die fachtheoretische Ausbildung bestanden wurde, in mindestens drei Viertel der Befähigungsberichte der berufspraktischen Ausbildung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde und ebenso das Mittel aus den Endpunktzahlen der Befähigungsberichte der praktischen Ausbildung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine vierstündige Klausurarbeit anzufertigen aus den Themenbereichen
1.
Psychologie,
2.
Pädagogik,
3.
Vollzugsberufskunde,
4.
Vollzugsrecht,
5.
Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Aufgaben für die Klausurarbeiten und die erlaubten Hilfsmittel.
(3) Die Aufgaben sind bis zu Beginn der einzelnen Klausurarbeiten geheim zu halten. Sie sind für jede Klausurarbeit getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge mit den Aufgaben werden zu Beginn der einzelnen Klausurarbeiten in Anwesenheit der zu prüfenden Nachwuchskräfte geöffnet. Jeder Nachwuchskraft ist ein Exemplar der Aufgaben auszuhändigen, das zusammen mit der Klausurarbeit wieder abzugeben ist. Die Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben oder sonstige Kennzeichnungen enthalten, die auf die Identität der Nachwuchskraft schließen lassen. Die Aufgaben dürfen bis zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unterrichtsveranstaltungen gemacht werden.
(4) Die Klausurarbeiten sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die Aufsichtsperson bestimmt die Sitzordnung und wacht darüber, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einer Nachwuchskraft verlassen werden.
(5) Die Aufsichtsperson fertigt über die Durchführung der Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Darin ist zu vermerken:
1.
Ort und Zeit der Prüfung,
2.
die Bezeichnung des Lehrgangs,
3.
die Namen der teilnehmenden Nachwuchskräfte,
4.
die Aufgaben für die Klausurarbeiten,
5.
das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Nachwuchskräften,
6.
Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse.
Die Aufsichtsperson verzeichnet auf jeder Klausurarbeit den Zeitpunkt ihrer Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn keine Klausurarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, mindestens drei Klausurarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden und das Mittel aus den Endpunktzahlen aller Klausurarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(7) Die Leistung der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen der Klausurarbeiten.

§ 16 Bewertung der Klausurarbeiten

(1) Die Klausurarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Prüferinnen und Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Endpunktzahl und die Endnote für die jeweilige Klausurarbeit ergeben sich aus dem Mittel der Bewertungen.
(2) Maßgebend für die Bewertung der Klausurarbeiten sind die Richtigkeit und die Begründung der Lösungen sowie die Art ihrer Darstellung. Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache lassen insgesamt einen Abzug von bis zu drei Punkten zu.
(3) Jede nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausurarbeit wird mit der Note „ungenügend/0 Punkte“ bewertet.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer haben ihre Bewertungen zu erläutern; auf besonders gute Leistungen oder wesentliche Fehler ist hinzuweisen.
(5) Die Endnoten ihrer Klausurarbeiten werden den Nachwuchskräften spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in fünf Abschnitte, die folgende Themenbereiche abdecken:
1.
Psychologie,
2.
Pädagogik,
3.
Vollzugsberufskunde,
4.
Vollzugsrecht,
5.
Strafrecht/Verwaltungsrecht.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Abschlussprüfung-VD. Diese wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn didaktische Gründe dies erfordern. Einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Nachwuchskräfte angehören. Die Prüfungszeit soll je Nachwuchskraft insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Ausbildungsleitung beziehungsweise deren Vertretung darf bei der Prüfung anwesend sein und an den Beratungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein.
(5) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden mit der Anfertigung einer Niederschrift beauftragt, die alle wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung enthält und die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(6) In der mündlichen Prüfung wird jeder Abschnitt gemäß Absatz 2 gesondert bewertet.
(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens drei der Abschnitte mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden und das Mittel aus der Bewertung aller Abschnitte mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(8) Die Leistung der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen der geprüften Abschnitte.

§ 18 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung beinhaltet einen Sporttest und bezieht sich im Übrigen auf die Theorie und Praxis in Eigensicherung und Transport. Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
(2) Prüferinnen und Prüfer hierfür müssen eine anerkannte Prüferlizenz besitzen und werden von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 19 Abschlussprüfung-VD

(1) Die Abschlussprüfung-VD ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 bestanden sind.
(2) Ist die Abschlussprüfung-VD nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die zuständige Behörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses.
(3) Die Abschlussprüfung-VD ist vollständig zu wiederholen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Prüflings oder im Prüfungsgeschehen einen Prüfungserfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

§ 20 Bestehen und Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Zeugnis und Bescheid

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile im Sinne von § 14 Absatz 2 bestanden wurden.
(2) Der Prüfungsausschuss berechnet nach Abschluss sämtlicher Prüfungsbestandteile die Gesamtpunktzahl und bildet daraus die Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Es werden dabei berücksichtigt die Leistungen
1.
der theoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert (v. H.),
2.
der praktischen Ausbildung mit 20 v. H.,
3.
der schriftlichen Prüfung mit 30 v. H.,
4.
der mündlichen Prüfung mit 25 v. H.,
5.
der praktischen Prüfung mit 5 v. H.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Nachwuchskräften die Gesamtnoten bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Unterabschnitt 3 Prüfung der Zusatzausbildung

§ 21 Laufbahnbefähigung, Abschlussprüfung

(1) Die Zusatzausbildung schließt ab mit der Abschlussprüfung (Abschlussprüfung-ZA). Das Bestehen der berufspraktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 3 sowie der Abschlussprüfung-ZA vermittelt die Befähigung für den Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Funktionen des Strafvollzugsdienstes.
(2) Im Rahmen der Abschlussprüfung-ZA sind vier zweistündige Klausurarbeiten anzufertigen. Die zuständige Behörde bestimmt die Themenbereiche gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, aus denen die Klausurarbeiten zu fertigen sind. Ort und Zeit der Abschlussprüfung-ZA bestimmt die zuständige Behörde. Die Bewertung der Klausurarbeiten erfolgt gemäß § 16 Absatz 1.
(3) Die Abschlussprüfung-ZA ist bestanden, wenn keine Klausurarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, mindestens die Hälfte der Klausurarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde und das Mittel aus den Endpunktzahlen der Klausurarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(4) Jede Klausurarbeit, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertete wurde, kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine zweite Wiederholung nicht bestandener Klausurarbeiten zulassen.

§ 22 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote, Zeugnis und Bescheid

(1) Die Prüfung der Zusatzausbildung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung-ZA nach § 21 Absatz 4 und die berufspraktische Ausbildung nach § 8 Absatz 3 bestanden wurden.
(2) Nach Abschluss aller Prüfungsbestandteile berechnet der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und bildet daraus die Gesamtnote der Prüfung. Es werden dabei berücksichtigt:
1.
das Ergebnis der Abschlussprüfung-ZA mit 80 v. H.,
2.
das Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung mit 20 v. H.
(3) Der Prüfungsausschuss gibt den Nachwuchskräften der Zusatzausbildung die Gesamtnote bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der Ausbildungsleitung zu unterzeichnen und in einer Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst vom 12. März 2019 (HmbGVBl. S. 64) wird aufgehoben.
(2) Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.
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