Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002
*)
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641) |
Fußnoten
*)
Erlassen als Artikel 7 der Verordnung vom 16. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 151)
**)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 316) gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich in dem Bildungsgang einer Fachschule für den Fachbereich Wirtschaft befinden, die bisherigen Vorschriften [APO-FS TWG in der Fassung vom 6. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 634)] fort.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) vom 16. Juli 2002 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2017 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Aufgaben und Ziele der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 3 - Gliederung und Inhalt der Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 4 - Dauer der Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.01.2004 |
Abschnitt 2 - Versetzung und Abschlussprüfung | 01.01.2004 |
§ 6 - Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss | 01.08.2017 |
§ 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 01.08.2017 |
§ 8 - Ergebnis der Abschlussprüfung | 01.08.2017 |
§ 8a - Berechnung einer Durchschnittsnote | 01.08.2017 |
§ 9 - Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen | 01.08.2021 |
§ 10 - Abschlusszeugnis | 01.08.2017 |
Abschnitt 3 - Erwerb der Fachhochschulreife | 01.01.2004 |
§ 11 - Voraussetzungen des Erwerbs | 01.08.2017 |
§ 12 - Zuerkennung, Zeugniseintrag | 01.08.2017 |
Abschnitt 4 - Prüfung für Externe | 01.01.2004 |
§ 13 - Zulassung zur Prüfung | 01.08.2017 |
§ 14 - Gliederung und Gegenstand der Prüfung | 01.08.2017 |
§ 15 - Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis | 01.08.2017 |
Anlage 1 - Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 4 | 01.08.2021 |
Anlage 2 - Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2 | 08.01.2020 |
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Aufgaben und Ziele der Ausbildung |
§ 3 | Gliederung und Inhalt der Ausbildung |
§ 4 | Dauer der Ausbildung |
§ 5 | Zulassungsvoraussetzungen |
Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung | |
§ 6 | Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss |
§ 7 | Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung |
§ 8 | Ergebnis der Abschlussprüfung |
§ 8a | Berechnung einer Durchschnittsnote |
§ 9 | Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen |
§ 10 | Abschlusszeugnis |
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife | |
§ 11 | Voraussetzungen des Erwerbs |
§ 12 | Zuerkennung, Zeugniseintrag |
Abschnitt 4 Prüfung für Externe | |
§ 13 | Zulassung zur Prüfung |
§ 14 | Gliederung und Gegenstand der Prüfung |
§ 15 | Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufgaben und Ziele der Ausbildung
(1)
1
Fachkräften mit beruflicher Erfahrung soll eine berufliche Fachausbildung sowie eine erweiterte berufsübergreifende Bildung vermittelt werden, die sie befähigt, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
2
Die Ausbildung endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
(3) Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können durch ergänzende Lernangebote in den einzelnen Fachrichtungen weitere Qualifikationen und Abschlüsse erworben werden.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in folgende Fachrichtungen unterteilt:
1.
Fachbereich Technik
a)
Bautechnik,
b)
Chemietechnik,
c)
Elektrotechnik,
d)
Farb- und Lackiertechnik,
e)
Luftfahrttechnik,
f)
Holztechnik,
g)
Informationstechnik,
h)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik,
i)
Maschinentechnik,
j)
Mechatronik,
k)
Umweltschutztechnik,
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Hotel- und Gastronomiemanagement,
c)
hauswirtschaftliche Dienstleistung,
3.
Fachbereich Gestaltung
Gewandmeister.
Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachbereiche weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen Schwerpunkte einrichten. Ein Ausbildungsgang wird nur eingerichtet, wenn eine hinreichende Zahl an verbindlichen Anmeldungen vorliegt.
(2) Die Ausbildung innerhalb einer Fachrichtung umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich.
(3) Die Zahl der im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung festgelegt. Der Pflichtbereich gliedert sich in den fachrichtungsbezogenen Unterricht, der in Lernfelder unterteilt ist, und den fachrichtungsübergreifenden Unterricht, der in Unterrichtfächer unterteilt ist. Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches sowie die jeweils darauf entfallenden Unterrichtsstunden sind in der Anlage 1 aufgeführt. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(4) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungsfächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Ausbildung in einer Fachrichtung festgesetzt werden. Sie schließen sich inhaltlich an die Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches an. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergänzungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet; § 11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.
(5) Im Wahlpflichtbereich kann Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden. Inhalt und Umfang des Zusatzunterrichts ergeben sich aus der Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.
§ 4 Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform in der Regel zwei Jahre und umfasst mindestens 2400 Unterrichtsstunden. Sie ist in eine einjährige Unterstufe und eine einjährige Oberstufe gegliedert. Unterstufe und Oberstufe sind in Schulhalbjahre unterteilt. Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers am Ende der Unterstufe einmal möglich.
(2) Innerhalb eines Fachbereiches kann eine abgeschlossene Fachschulausbildung auf Antrag der Fachschülerin beziehungsweise des Fachschülers auf die Fachschulausbildung in einer zweiten Fachrichtung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Fachschulausbildung der selben Fachrichtung, die abweichend von Absatz 1 Satz 1 in nur einem Jahr absolviert wurde.
(3) In Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Ausbildung in der Unterstufe und in der Oberstufe zeitlich getrennt durchgeführt werden.
(4) Die Zeitdauer zwischen dem Beginn und dem Abschluss des Bildungsganges soll höchstens vier Jahre betragen.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
die Berufsschule und die Ausbildung in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf (Zugangsberuf) abgeschlossen hat und in einem der Zugangsberufe mindestens ein Jahr berufstätig war. Die Berufstätigkeit kann während der Fachschulausbildung in der Vollzeitform abgeleistet werden; die Ausbildung in der Fachschule verlängert sich in diesem Fall entsprechend. In der Fachrichtung Gewandmeister muss die berufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr in einer Theater- oder Kostümwerkstatt ausgeübt worden sein;
2.
die Ausbildung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Beruf nach Landesrecht abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr in diesem Beruf tätig war;
3.
die Berufsschule und eine Ausbildung abgeschlossen hat und fünf Jahre in einem für die Ausbildung an der Fachschule förderlichen Beruf tätig war. Auf die Dauer der Berufstätigkeit wird der Besuch einer für die Ausbildung geeigneten Berufsfachschule mit bis zu einem Jahr angerechnet.
(2)
1
Die Zugangsberufe für die einzelnen Fachrichtungen sind in Anlage 2 festgelegt.
2
Die zuständige Behörde kann andere anerkannte Ausbildungsberufe als gleichwertige Vorbildung anerkennen.
(3) Die Voraussetzung des Abschlusses der Berufsschule erfüllt auch, wer eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
(4) Findet die Ausbildung in Teilzeitform statt, kann die gemäß der Absätze 1 und 2 erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(5) Wer die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und eine für die Ausbildung geeignete zusätzliche Vorbildung besitzt, kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in die Oberstufe eintreten.
Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung
§ 6 Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
(1) Der Übergang von der Unterstufe in die Oberstufe setzt eine Versetzung voraus (Jahresversetzung). Der Schulvorstand kann für einzelne Fachrichtungen eine halbjährliche Versetzung beschließen. Grundlage der Entscheidung über die Jahresversetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses, bei halbjährlicher Versetzung die Noten des Halbjahreszeugnisses. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden oder wenn mangelhafte Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden.
(2) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres oder Schulhalbjahres erreicht wird.
(4) Die Versetzung in die Oberstufe schließt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Versetzungszeugnis den Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss.“
§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. Sie kann gemäß Absatz 5 um eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Alle Prüfungen können auch praktische Teile umfassen. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens neun und höchstens zwölf Zeitstunden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Prüfungskompetenzbereiche.
(2) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 1 werden schwerpunktmäßig die Fach- und Problemlösungskompetenzen der Schülerinnen und Schülern überprüft. Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung. Diese Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.
(3) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 2 werden die planerischen und unternehmerischen Fähigkeiten, strukturelles Überblickswissen und die Führungskompetenz der Schülerinnen und Schüler überprüft. Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung, die nicht mit den Lernfeldern des Prüfungskompetenzbereich 1 identisch sind. Die Lernfelder werden von der zuständigen Behörde im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für sie relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.
(4) Der Prüfungskompetenzbereich 3 umfasst die Durchführung und Dokumentation eines berufsspezifischen Projekts im Rahmen einer Facharbeit, sowie deren anschließende Präsentation. Der Prüfling erhält vor Beginn der Facharbeit ein Bewertungsraster. Die Facharbeit wird möglichst mit betrieblicher Anbindung in einem eigenen, für alle Fachrichtungen einheitlichen Lernfeld erstellt. Sie ist innerhalb des letzten Schulhalbjahres anzufertigen. Die Präsentation der Facharbeit dauert 30 Minuten. In der Fachrichtung Gewandmeister ist das Material für die praktischen Anteile der Facharbeit von der Schülerin beziehungsweise von dem Schüler bereitzustellen.
(5) In den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
§ 8 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern und die Endnoten in den beiden schriftlichen Prüfungen und der Facharbeit mindestens ausreichend lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 4 besteht.
(2) Die Endnote für die beiden schriftlichen Prüfungskompetenzbereiche wird jeweils wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der jeweils letzten Zeugnisnoten aus den zwei bis vier Lernfeldern, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 Grundlage der jeweiligen Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit wird sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungskompetenzbereichs als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.
(3) Die Endnote der Facharbeit beruht auf der schriftlichen Ausarbeitung und der Präsentation. Sie wird ohne Einbringung der Zeugnisnoten aus einzelnen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern gebildet.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht mehr als eine der Endnoten aus den drei Prüfungskompetenzbereichen darf mangelhaft sein. Die Endnote mangelhaft in einem Prüfungskompetenzbereich kann nur durch die Endnote gut in einem anderen Prüfungskompetenzbereich oder die Note befriedigend in den beiden anderen Prüfungskompetenzbereichen ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der sonstigen Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
§ 8a Berechnung einer Durchschnittsnote
Die Durchschnittsnote berechnet sich wie folgt:
Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder, die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfächer und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den Endnoten in den drei Prüfungskompetenzbereichen werden addiert und durch die Anzahl aller Lernfelder, Unterrichtsfächer und die mit drei multiplizierte Anzahl der Endnoten dividiert:
Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 + Σ3 x 3) ÷ (n1+n2+9)
Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfeldern
Σ2 = Summe der Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfächern
Σ3 = Summe der beiden Endnoten aus den schriftlichen Prüfungen und der Note für die Facharbeit
n1 = Anzahl der unterrichteten Lernfelder im gesamten Ausbildungsgang
n2 = Anzahl der Unterrichtsfächer im gesamten Ausbildungsgang.
§ 9 Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen
(1) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Technik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)« oder »Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)«.
(2) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Wirtschaft berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)« oder »Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)«.
(3) Der Abschluss der Fachrichtung Gewandmeister berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Gewandmeisterin (Bachelor Professional in Gestaltung)« oder »Staatlich geprüfter Gewandmeister (Bachelor Professional in Gestaltung)«.
(4) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Fachrichtungen von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Berufsbezeichnungen zulassen (landesrechtliche Berufsbezeichnung).
(5) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Es enthält den Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die nach § 8a gebildete Durchschnittsnote. In dem Vermerk über die erworbene Berufsbezeichnung ist die Fachrichtung mit anzugeben. Erfolgte die Ausbildung in einem Schwerpunkt innerhalb einer Fachrichtung, ist der Schwerpunkt mit anzugeben. Berechtigt der Abschluss zur Führung einer landesrechtlichen Berufsbezeichnung, enthält das Zeugnis den Vermerk, dass diese mit der durch § 9 Absätze 1 bis 3 jeweils festgelegten Berufsbezeichnung gleichgestellt ist (Gleichstellungsvermerk). Die Durchschnittsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben; es wird nicht gerundet.
(2) Die Endnoten in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 sowie das Ergebnis der Facharbeit werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11 Voraussetzungen des Erwerbs
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass innerhalb des jeweiligen Fachbereiches im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. Die in den jeweiligen Fachrichtungen zu belegenden Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der jeweiligen Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt weiterhin voraus, dass die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in einem der fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächer an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife erfolgreich teilnimmt. Das Unterrichtsfach, in welchem die zentrale Prüfung erfolgt, wird in der Anlage 1 einheitlich für die jeweilige Fachrichtung bestimmt (besonderes Prüfungsfach).
(3) Fachschülerinnen beziehungsweise Fachschüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden und erfolgreich an dem für den Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Unterricht und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach teilgenommen haben.
(4) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in jedem zu belegenden Lernfeld und Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.
(5) Die Teilnahme an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife in dem nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Unterrichtsfach war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler mindestens ausreichende Leistungen in der Prüfung erreicht hat.
§ 12 Zuerkennung, Zeugniseintrag
(1) Nach Bestehen der Abschlussprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach wird die Fachhochschulreife zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung erfolgt durch folgenden Vermerk auf dem Abschlusszeugnis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen“.
Abschnitt 4 Prüfung für Externe
§ 13 Zulassung zur Prüfung
(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 9 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen nach § 5 Absätze 1 bis 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. Die zuständige Behörde kann Bewerberinnen und Bewerber von der Prüfung ausschließen, deren Wohnsitz nicht in dem Geltungsbereich des Hamburgischen Schulgesetzes liegt.
(3) Wer nach Abschluss einer Hochschulausbildung in einer Fortbildungsmaßnahme auf die Prüfung für Externe vorbereitet worden ist, wird abweichend von Absatz 2 auch dann zugelassen, wenn die Ausbildung in einem Zugangsberuf gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen wurde und die Dauer der Berufstätigkeit in einem der Zugangsberufe weniger als ein Jahr beträgt. Die Anzahl der Prüfungsfächer, die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen und die Zusammensetzung der Durchschnittsnote verändern sich entsprechend.
§ 14 Gliederung und Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus drei schriftlichen Prüfungen. Zwei dieser schriftlichen Prüfungen erfolgen in den in § 7 Absätze 2 und 3 beschriebenen Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2. Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft. Für die einzelnen Prüfungen stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 jeweils vier bis sechs Zeitstunden, in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft zwei bis drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt wenigstens zehn und höchstens 15 Zeitstunden. Die schriftlichen Prüfungen können auch praktische Teile umfassen.
(3) Der praktische Teil besteht aus einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. Insoweit gelten die Vorgaben aus § 7 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Facharbeit innerhalb eines Halbjahres in Abstimmung mit dem Fachprüfungsausschuss der Fachschule der gewählten Fachrichtung anzufertigen ist.
(4) Der mündliche Teil besteht aus einer verpflichtenden mündlichen Prüfung über die Lernfelder, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen oder der Facharbeit waren. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen erbracht hat.
(5) Hat der Prüfling in einer der schriftlichen Prüfungen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, kann er eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragen, die sich inhaltlich auf den Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das Fach dieser schriftlichen Prüfung bezieht. Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zu stellen. Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung ungenügende Leistungen erbracht hat. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und soll nicht länger als 20 Minuten dauern, je nach Prüfungsaufgabe kann der Fachprüfungsausschuss eine Vorbereitungszeit einräumen. Die Berechnung der Endnote für diesen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise dieses Fach erfolgt gemäß § 46 Absatz 1 APO-AT.
§ 15 Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung mindestens ausreichend lauten oder mangelhafte Leistungen entsprechend Absatz 2 ausgeglichen werden können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt. Im Falle des § 14 Absatz 5 wird statt der Note der schriftlichen Prüfung die Endnote für den jeweiligen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das jeweilige Fach herangezogen. Die Note für die Facharbeit berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.
(2) Ausgeglichen wird die Note mangelhaft in einer schriftlichen Prüfung oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung durch die Note gut oder besser in einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend in zwei anderen Prüfungen. Die Facharbeit zählt in diesem Sinne ebenfalls als Prüfung, ihre Note berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.
(3) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden
1.
bei der Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prüfungen oder der Note ungenügend in einer schriftlichen Prüfung,
2.
bei der Note mangelhaft oder ungenügend in der praktischen Prüfung,
3.
bei der Note ungenügend in der verpflichtenden mündlichen Prüfung.
(4) Die Durchschnittsnote berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung. Im Falle des § 14 Absatz 5 zählt für die dort genannte schriftliche Prüfung die Endnote.
(5) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.
Anlage 1
Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 4
Anmerkungen:
1.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Wirtschaft sind mit »P« gekennzeichnet.
2.
Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P**« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schule zu Beginn der Ausbildung. Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P***« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl der Schülerin oder des Schülers.
3.
Die schriftliche Prüfung im mit »bP« gekennzeichneten Fach (besonderes schriftliches Prüfungsfach) wird gemäß der Anforderungen der Rahmenvereinbarungen der KMK über »den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen« (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998) - in der jeweils geltenden Fassung - durchgeführt.
4.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe im Fachbereich Wirtschaft sind mit »EP« gekennzeichnet.
5.
Die zuständige Behörde kann dieses Verzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung der Lernfelder und Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
1.
Fachbereich Technik
a)
Fachrichtung Bautechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen | 180 |
2 | Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen | 120 |
3 | Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten | 140 |
4 | Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten | 120 |
5 | Konstruktionen auswählen und planen | 140 |
6 | Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen | 140 |
7 | Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen | 140 |
8 | Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen | 180 |
9 | Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen | 120 |
10 | Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen | 140 |
11 | Gebäude energetisch sanieren | 140 |
12 | Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen | 120 |
13 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Bautechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen | 140 |
2 | Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen | 100 |
3 | Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten | 120 |
4 | Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten | 100 |
5 | Konstruktionen auswählen und planen | 100 |
6 | Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen | 100 |
7 | Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen | 120 |
8 | Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen | 160 |
9 | Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen | 100 |
10 | Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen | 100 |
11 | Gebäude energetisch sanieren | 100 |
12 | Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen | 80 |
13 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
b)
Fachrichtung Chemietechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Gravimetrische und volumetrische Analysen planen, durchführen und auswerten | 80 |
2 | Moderne, großtechnische Produktionsverfahren analysieren, beurteilen und optimieren | 80 |
3 | Synthesen unterschiedlicher Stoffklassen planen, durchführen und bewerten | 80 |
4 | Arbeitsprozesse im Labor und Betrieb nachhaltig sichern, dokumentieren und zertifizieren | 80 |
5 | Spektroskopische Verfahren zur Strukturaufklärung organischer Verbindungen auswählen, durchführen und interpretieren | 80 |
6 | Spektrometrische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten | 120 |
7 | Chromatografische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten | 80 |
8 | Die Qualität von komplexen chemisch-technischen Prozessen überwachen und sicherstellen | 120 |
9 | Verfahren der biochemischen Molekulargenetik planen, durchführen und auswerten | 80 |
10 | Struktur und Eigenschaften von Naturstoffen charakterisieren, analysieren und dokumentieren | 80 |
11 | Kundenaufträge eines Laborbetriebes planen | 80 |
12 | Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen | 80 |
13 | Wertschöpfungsprozesse steuern und Liquidität sichern | 80 |
14 | Validität von quantitativen Analysen mit statistischen Verfahren prüfen und beurteilen | 80 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1320 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 160 |
Sprache und Kommunikation | 160 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 240 |
Mathematik (bP) | 160 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 720 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
c1)
Fachrichtung Elektrotechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen | 170 |
2 | Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen | 170 |
3 | Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren | 120 |
4 | Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen | 120 |
5 | Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen | 120 |
6 | Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren | 120 |
7 | Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen | 120 |
8 | Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen | 140 |
9 | Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern | 60 |
10 | Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten | 60 |
11 | Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren | 120 |
12 | Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren | 120 |
13 | Automatisierte Systeme projektieren | 120 |
14 | Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern | 120 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Elektrotechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen | 140 |
2 | Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen | 140 |
3 | Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren | 100 |
4 | Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen | 90 |
5 | Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen | 90 |
6 | Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren | 90 |
7 | Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen | 90 |
8 | Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen | 120 |
9 | Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern | 50 |
10 | Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten | 50 |
11 | Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren | 90 |
12 | Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren | 90 |
13 | Automatisierte Systeme projektieren | 90 |
14 | Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern | 90 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
c2)
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen | 200 |
2 | Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln | 200 |
3 | Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren | 120 |
4 | Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden | 120 |
5 | Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben | 200 |
6 | Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren und bewerten | 120 |
7 | Automatisierungsanlagen instand halten | 160 |
8 | Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren | 80 |
9 | SMR-Anwendungen1) für Informations- und Kommunikationsanwendungen projektieren und anpassen | 120 |
10 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung einweisen | 80 |
11 | Client-Serversysteme einrichten und administrieren | 80 |
12 | Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen | 80 |
13 | Datenübertragungsanlagen projektieren | 120 |
14 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen | 170 |
2 | Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln | 160 |
3 | Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren | 100 |
4 | Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden | 100 |
5 | Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben | 160 |
6 | Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren und bewerten | 100 |
7 | Automatisierungsanlagen instand halten | 120 |
8 | Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren | 70 |
9 | SMR-Anwendungen2) für Informations- und Kommunikationsanwendungen projektieren und anpassen | 100 |
10 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung einweisen | 60 |
11 | Client-Serversysteme einrichten und administrieren | 60 |
12 | Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen | 60 |
13 | Datenübertragungsanlagen projektieren | 60 |
14 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
c3)
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen analysieren und beurteilen | 120 |
2 | Medizinisch-technische Geräte entwickeln | 200 |
3 | Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen, prüfen und instand setzen | 160 |
4 | Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren | 160 |
5 | Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben | 200 |
6 | Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen analysieren und bewerten | 120 |
7 | Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten | 160 |
8 | Medizinisch-technische Geräte automatisieren | 80 |
9 | SMR-Anwendungen3) für medizinisch-technische Anwendungen projektieren und anpassen | 120 |
10 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen | 80 |
11 | Client-Serversysteme einrichten und administrieren | 80 |
12 | Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken konfigurieren und einsetzten | 80 |
13 | Medizinisch-technische Anlage projektieren | 120 |
14 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen analysieren und beurteilen | 110 |
2 | Medizinisch-technische Geräte entwickeln | 160 |
3 | Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen, prüfen und instand setzen | 140 |
4 | Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren | 120 |
5 | Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben | 160 |
6 | Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen analysieren und bewerten | 100 |
7 | Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten | 120 |
8 | Medizinisch-technische Geräte automatisieren | 70 |
9 | SMR-Anwendungen4) für medizinisch-technische Anwendungen projektieren und anpassen | 100 |
10 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen | 60 |
11 | Client-Serversysteme einrichten und administrieren | 60 |
12 | Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken konfigurieren und einsetzen | 60 |
13 | Medizinisch-technisches Gerät projektieren | 60 |
14 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
d1)
Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Fahrzeuglackierer (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren | 140 |
2 | Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen | 80 |
3 | Marketingstrategien und -instrumente umsetzen | 80 |
4 | Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen | 100 |
5 | Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten | 120 |
6 | Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulationsansätze für Lackier- und Reparaturleistungen ermitteln und in die Leistungsabrechnung überführen | 80 |
7 | Metallische Fahrzeugteile und Industrieobjekte instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen | 160 |
8 | Karosserie- und Fahrzeugteile aus Kunst- und Naturwerkstoffen instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen | 160 |
9 | Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und mobile Werbeträger analysieren, erstellen und umsetzen | 120 |
10 | EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten | 80 |
11 | Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln | 80 |
12 | Analyse, Planung und Umsetzung komplexer Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und Objekte | 160 |
13 | Instandhaltung und Instandsetzung von Karosserie und Elektrik | 40 |
14 | Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren | 80 |
15 | Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulation und Auftragsabwicklung mithilfe digitaler Techniken managen | 80 |
16 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1680 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch (bP) | 160 |
Sprache und Kommunikation | 160 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik | 160 |
Wahlpflichtbereich | 160 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 720 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
d2)
Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Maler (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren | 140 |
2 | Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen | 80 |
3 | Marketingstrategien und -instrumente umsetzen | 80 |
4 | Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen | 100 |
5 | Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten | 120 |
6 | Fachgerechte Aufmaße von Gebäuden und Objekten für die Leistungsabrechnung erstellen | 80 |
7 | Anorganische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen | 160 |
8 | Organische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen | 160 |
9 | Innovative Flächen-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte erstellen und umsetzen | 120 |
10 | EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten | 80 |
11 | Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln | 80 |
12 | Komplexe Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte analysieren, deren kulturellen Wert erhalten und kreativ weiterentwickeln | 160 |
13 | Energetische Sanierung von Gebäudehüllen und Bauteilen durchführen | 120 |
14 | Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren | 80 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1680 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch (bP) | 160 |
Sprache und Kommunikation | 160 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik | 160 |
Wahlpflichtbereich | 160 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 720 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
e)
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren | 140 |
2 | Bauteile demontieren und montieren | 80 |
3 | Bauteile dimensionieren und konstruieren | 160 |
4 | Baugruppen dimensionieren und konstruieren | 160 |
5 | Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen | 160 |
6 | Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen | 80 |
7 | Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen | 120 |
8 | Werkstoffe und Bauteile prüfen | 140 |
9 | Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren | 80 |
10 | Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten | 140 |
11 | Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen | 80 |
12 | Automatisierte Produktionsprozesse planen | 160 |
13 | Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren | 80 |
14 | Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern | 100 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren | 100 |
2 | Bauteile demontieren und montieren | 60 |
3 | Bauteile dimensionieren und konstruieren | 120 |
4 | Baugruppen dimensionieren und konstruieren | 140 |
5 | Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen | 120 |
6 | Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen | 60 |
7 | Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen | 100 |
8 | Werkstoffe und Bauteile prüfen | 120 |
9 | Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren | 60 |
10 | Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten | 120 |
11 | Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen | 60 |
12 | Automatisierte Produktionsprozesse planen | 120 |
13 | Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren | 60 |
14 | Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern | 80 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus de betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
f)
Fachrichtung Holztechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Zeichnerische Unterlagen auftragsorientiert planen und erstellen | 150 |
2 | Fertigungsprozesse für Möbel und Objekte des Innenausbaus planen, durchführen und bewerten | 150 |
3 | Einfache Werkstücke auftragsorientiert mit gesteuerten Maschinen herstellen | 120 |
4 | Ein Unternehmen gründen/übernehmen und mittels betriebswirtschaftlich relevanter Entscheidungen optimieren | 60 |
5 | Objekte unter besonderer Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und der Werkstoffgerechtigkeit planen und dafür Konstruktionsunterlagen erstellen | 100 |
6 | Objekte für die CNC-Fertigung gestalten, konstruieren und am Bearbeitungszentrum (BAZ) herstellen | 140 |
7 | Komplexe Kleinmöbel für die Serienfertigung gestalten, konstruieren, für die Fertigung vorbereiten und öffentlich präsentieren (Kleinserie 1) | 200 |
8 | Fertigung komplexer Möbel als Kleinserie planen, durchführen und öffentlich präsentieren (Kleinserie 2) | 200 |
9 | Konstruktionen hinsichtlich ihrer statischen Tauglichkeit überprüfen und optimieren | 140 |
10 | Komplexe Kostenrechnungsprozesse zur Qualitätssicherung und Auftragsoptimierung durchführen | 80 |
11 | Fenster und Haustüren gestalten, konstruieren und fertigen | 140 |
12 | Objektorientierte CAD/CAM-Strategien zur Fertigung von Objekten des Innenausbaus planen und durchführen | 160 |
13 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1760 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 160 |
Sprache und Kommunikation | 160 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 80 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 640 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
g)
Fachrichtung Informationstechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren | 160 |
2 | Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
3 | Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen | 160 |
4 | Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern | 80 |
5 | Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement | 160 |
6 | Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen | 80 |
7 | Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
8 | Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren | 120 |
9 | Softwareprojekte im Team planen und entwickeln | 160 |
10 | Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
11 | Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern | 60 |
12 | Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen | 80 |
13 | Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren | 80 |
14 | Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren | 120 |
15 | Serveranwendungen überwachen und optimieren | 80 |
16 | Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und realisieren | 60 |
17 | Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren | 40 |
18 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Informationstechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren | 120 |
2 | Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
3 | Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen | 80 |
4 | Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern | 80 |
5 | Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement | 120 |
6 | Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen | 80 |
7 | Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
8 | Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren | 80 |
9 | Softwareprojekte im Team planen und entwickeln | 120 |
10 | Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren | 80 |
11 | Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern | 40 |
12 | Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen | 80 |
13 | Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren | 80 |
14 | Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren | 80 |
15 | Serveranwendungen überwachen und optimieren | 40 |
16 | Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen auswählen und realisieren | 40 |
17 | Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren | 40 |
18 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
h)
Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Baugruppen eines Nutzfahrzeuges und deren Bauteile methodisch konstruieren | 180 |
2 | Wareneingangskontrollen und Werkstoffprüfungen an fahrzeugspezifischen Bauteilen und Halbzeugen mit den Methoden des Qualitätsmanagements auswählen und durchführen | 120 |
3 | Einen Karosseriebetrieb gründen und führen, sowie das Personal aus- und weiterbilden | 120 |
4 | Die Belastung von Bauteilen am Nutzfahrzeug ermitteln und berechnen | 120 |
5 | Volumenbauteile des Fahrzeugs computergestützt unter Berücksichtigung des jeweiligen Fertigungsverfahren konstruieren | 200 |
6 | Bauteile am Nutzfahrzeug entsprechend ihrer Belastung dimensionieren | 120 |
7 | Nach Kundenanforderung elektrische und elektronische Fahrzeugkomponenten erstellen | 120 |
8 | Fahrzeugbaugruppen montieren und Verbindungselemente dimensionieren | 80 |
9 | Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten national und international vertreiben, Kunden beraten und betreuen | 80 |
10 | Bauteile eines Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte des Gesamtfahrzeuges konstruieren | 180 |
11 | Metallische und nicht-metallische Werkstoffe des Fahrzeugbaus bei der Konstruktion begründet auswählen und fertigungsgerecht einsetzen | 120 |
12 | Fahrwiderstände zur Fahrzeugauslegung analysieren und berechnen, sowie die Ergebnisse visualisieren und bewerten | 100 |
13 | Komplexe Flächenmodelle von Pkw mittels CAD entwerfen und konstruieren | 140 |
14 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
i1)
Fachrichtung Maschinentechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren | 80 |
2 | Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden | 80 |
3 | Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren | 80 |
4 | Einfache mechanische Baugruppen konstruieren | 180 |
5 | Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten | 120 |
6 | Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen | 120 |
7 | Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren | 80 |
8 | Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren | 120 |
9 | Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern | 160 |
10 | Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen | 140 |
11 | Angetriebene Baugruppen konstruieren | 160 |
12 | Produktqualität sichern und weiter entwickeln | 80 |
13 | Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme | 80 |
14 | Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe | 160 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 160 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 140 |
Mathematik (bP) | 140 |
Wahlpflichtbereich | 80 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Maschinentechnik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren | 80 |
2 | Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden | 80 |
3 | Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren | 80 |
4 | Einfache mechanische Baugruppen konstruieren | 160 |
5 | Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten | 80 |
6 | Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen | 80 |
7 | Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren | 80 |
8 | Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren | 80 |
9 | Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern | 160 |
10 | Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen | 80 |
11 | Angetriebene Baugruppen konstruieren | 80 |
12 | Produktqualität sichern und weiter entwickeln | 80 |
13 | Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme | 80 |
14 | Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe | 80 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 160 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 120 |
Mathematik (bP) | 120 |
Wahlpflichtbereich | 80 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 560 |
Individualisierte Lernformen | 400 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
i2)
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Luftfahrt (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Mechanische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen und konstruieren | 120 |
2 | Elektrische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen und konstruieren | 120 |
3 | Fertigungs- und Montagetechnik planen und kalkulieren | 120 |
4 | Produktionsabläufe planen, umsetzen, steuern und kalkulieren | 120 |
5 | System- und Komponentenspezifikationen messtechnisch prüfen | 120 |
6 | Qualitätsmanagement und Qualität definieren, implementieren, sichern und dokumentieren | 100 |
7 | Störungen in Fertigungs- und betrieblichen Abläufen analysieren, Prozesse optimieren | 100 |
8 | Luftfahrtspezifische Produkte und Dienstleistungen vermarkten und vertreiben | 100 |
9 | Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen und Komponenten | 100 |
10 | EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat5): Elektrik, Elektronik, Digitaltechniken und Instrumentensysteme analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 3 bis 5, 9 und 10 | 110 |
11 | EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Instandhaltung, Werkstoffe und Komponenten analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 6 bis 7 | 134 |
12 | EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Aerodynamik, Turbinentriebwerke, Strukturen und Systeme von Flugzeugen analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 8 und 11 | 166 |
13 | EASA Part -66 CAT B1.1 Zertifikat: Gasturbinentriebwerke und Propeller analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 15 und 17 | 70 |
14 | Luftfahrzeugmodifikationen und Instandsetzungsmaßnahmen planen | 100 |
15 | Mitarbeiter führen und Organisationsprozesse verändern | 100 |
16 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
j)
Fachrichtung Mechatronik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Mechatronische Basissysteme analysieren | 160 |
2 | Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren | 160 |
3 | Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen | 40 |
4 | Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen | 80 |
5 | Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren | 120 |
6 | Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen | 120 |
7 | Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen | 120 |
8 | Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern | 60 |
9 | Steuerungen visualisieren und vernetzen | 80 |
10 | Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren | 80 |
11 | Technische Systeme konstruieren und prüfen | 120 |
12 | Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten und, anpassen | 120 |
13 | Projektierung planen, steuern und überwachen | 80 |
14 | Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren | 100 |
15 | Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren | 80 |
16 | Produktionstechnische Systeme warten und instand halten | 120 |
17 | Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern | 40 |
18 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fachrichtung Mechatronik (Abendform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Mechatronische Basissysteme analysieren | 120 |
2 | Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren | 120 |
3 | Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen | 40 |
4 | Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen | 80 |
5 | Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren | 80 |
6 | Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen | 80 |
7 | Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen | 80 |
8 | Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern | 40 |
9 | Steuerungen visualisieren und vernetzen | 80 |
10 | Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren | 80 |
11 | Technische Systeme konstruieren und prüfen | 80 |
12 | Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten, anpassen | 80 |
13 | Projektierung planen, steuern und überwachen | 80 |
14 | Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren | 80 |
15 | Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren | 80 |
16 | Produktionstechnische Systeme warten und instand halten | 80 |
17 | Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern | 40 |
18 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1440 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 360 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
k)
Fachrichtung Umweltschutztechnik (Tagesform)
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Lernsituationen zur Umweltbildung entwickeln | 120 |
2 | Recyclingprozesse zielgruppenspezifisch aufbereiten | 120 |
3 | Abfallkonzepte entwickeln | 120 |
4 | Bauliche Eingriffe in die Natur mit einem Naturschutzgutachten ökologisch verantwortlich optimieren | 120 |
5 | Beratungsgespräche für energetische Sanierungen planen, durchführen und reflektieren | 120 |
6 | Abwasserbehandlungsanlagen analysieren und optimieren | 120 |
7 | Siedlungen durch Beteiligungsprozesse nachhaltig planen | 120 |
8 | Gewässeranalyse durchführen und Maßnahmenkatalog ableiten, entwickeln und vertreten | 120 |
9 | Sanierungsvorschlag für Altlasten planen und bewerten | 120 |
10 | Alternative Energieversorgungskonzepte entwerfen | 120 |
11 | Risiken der Trinkwasserversorgung untersuchen und Empfehlungen zur Wasseraufbereitung und Wasserförderung entwickeln | 120 |
12 | Arbeitsplatzgefahren beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen | 120 |
13 | Klimaschutzkonzepte entwerfen | 120 |
14 | Bodenproben analysieren und in einem Bodengutachten beurteilen | 120 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1800 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik (bP) | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Fachrichtung Betriebswirtschaft
Prüfung | Prüfung für Externe | |
Fachrichtungsbezogener Unterricht | ||
Analyse unternehmerischer Handlungsfelder | P | EP |
Marketing | P** | EP** |
Informations- und Organisationsmanagement | P** | EP** |
Controlling | P** | EP** |
Kostenmanagement | ||
Personalmanagement | P** | EP** |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | ||
Sprache und Kommunikation | ||
Wirtschaftsenglisch | bP | EP |
Wahlpflichtbereich1) |
b)
Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Prüfung | Prüfung für Externe | |
Fachrichtungsbezogener Unterricht | ||
Unternehmensführung | P | EP |
Controlling | P | EP |
Organisation | EP | |
Personalmanagement | EP | |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | ||
Sprache und Kommunikation | ||
Fachenglisch | bP | EP |
2. Fremdsprache | ||
Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Wahlpflichtbereich2) |
c)
Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Prüfung | Prüfung für Externe | |
Fachrichtungsbezogener Unterricht | ||
Dienstleistungserstellung | ||
Marketing | EP | |
Controlling | P*** | EP |
Organisation | P*** | EP |
Personalmanagement | P*** | EP |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | ||
Sprache und Kommunikation | bP | EP |
Fachenglisch2) | ||
Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Wahlpflichtbereich |
3.
Fachbereich Gestaltung
a)
Fachrichtung Gewandmeister Damen
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Damen Röcke entwickeln und herstellen | 60 |
2 | Damen Rock-Unterbauten konstruieren und anfertigen | 90 |
3 | Damen Moderne Kleider konstruieren und herstellen | 100 |
4 | Damen Historische Röcke konstruieren und anfertigen | 90 |
5 | Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms (Damen und Herren gemeinsam) | 160 |
6 | Damen Moderne Jacken und Mäntel konstruieren | 60 |
7 | Damen Moderne Ärmelvarianten konstruieren und umsetzen | 120 |
8 | Damen Historische Wäsche konstruieren und herstellen | 70 |
9 | Damen Historische Korsetts konstruieren und anfertigen | 70 |
10 | Damen Moderne Hose konstruieren und herstellen | 50 |
11 | Damen Historische Kleider und Ärmel konstruieren und herstellen | 80 |
12 | Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbeiten (Damen und Herren gemeinsam) | 140 |
13 | Damen Ballettkostüme herstellen und entwickeln | 80 |
14 | Damen Tailleurs konstruieren und anfertigen | 80 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1370 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch (bP) | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 430 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
b)
Fachrichtung Gewandmeister Herren
Lern- feld | Fachrichtungsbezogener Unterricht | Unterrichts- stunden |
1 | Herren Weste herstellen | 100 |
2 | Herren Historischen Wams aus moderner Ärmelweste entwickeln | 80 |
3 | Herren Historische Hose aus einer modernen Rundbundhose entwickeln | 90 |
4 | Herren Hemden entwickeln und herstellen | 60 |
5 | Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms (Damen und Herren gemeinsam) | 160 |
6 | Herren Modernes Sakko anfertigen | 120 |
7 | Herren Historisches Sakko anfertigen | 70 |
8 | Herren Anfertigung eines moderner Rockes (Gehrock/Cut/Frack) | 100 |
9 | Herren Justeaucorps/Weste entwickeln und anfertigen | 100 |
10 | Herren Historischen Rock anfertigen | 80 |
11 | Herren Tanzkostüme entwickeln | 70 |
12 | Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbeiten (Damen und Herren gemeinsam) | 140 |
13 | Herren Trikots entwickeln und herstellen | 40 |
14 | Herren Uniformdokumentation entwickeln und herstellen | 40 |
15 | Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern | 120 |
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht | 1370 |
Fachrichtungsübergreifender Unterricht | Unterrichts- stunden |
Fachenglisch (bP) | 120 |
Sprache und Kommunikation | 120 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 |
Mathematik | 160 |
Wahlpflichtbereich | 120 |
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht | 600 |
Individualisierte Lernformen | 430 |
Summe der Schülergrundstunden | 2.400 |
Fußnoten
1)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
1)
Das Fach Wirtschaftsmathematik muss für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
2)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
2)
Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
3)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
4)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
5)
Lizenz für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und -komponenten, die unter den Geltungsbereich der aktuell gültigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fallen.
Anlage 2
Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2
1.
Fachbereich Technik
a)
Fachrichtung Bautechnik
Asphaltbauer/Asphaltbauerin
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
Bauschlosser/Bauschlosserin
Baustoffprüfer/Baustoffprüferin
Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwaltung/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
Bauzeichner/Bauzeichnerin
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin
Betonwerker/Betonwerkerin
Brunnenbauer/Brunnenbauerin
Dachdecker/Dachdeckerin
Estrichleger/Estrichlegerin
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Gleisbauer/Gleisbauerin
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
Isolierer/Isoliererin
Isoliermonteur/Isoliermonteurin
Kachelofen- und Luftheizungsbauer/Kachelofen- und Luftheizungsbauerin
Kanalbauer/Kanalbauerin
Maurer/Maurerin
Metallbauer/Metallbauerin - Konstruktionstechnik
Schiffszimmerer/Schiffszimmererin
Stahlbauschlosser/Stahlbauschlosserin
Steinmetz/Steinmetzin
Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauer/Straßenbauerin
Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
Stukkateur/Stukkateurin
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer - Isoliermonteur/Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisoliererin - Isoliermonteurin
Wasserbauwerker/Wasserbauwerkerin
Zimmerer/Zimmerin
b)
Fachrichtung Chemietechnik
Biologielaborant/Biologielaborantin
Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin
Chemiebetriebsjungwerker/Chemiebetriebsjungwerkerin
Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Chemielaborjungwerker/Chemielaborjungwerkerin
Chemikant/Chemikantin
Chemisch-biologischer Assistent/Chemisch-biologische Assistentin
Chemisch-technischer Assistent/Chemisch-technische Assistentin
Lacklaborant/Lacklaborantin
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin
Landwirtschaftlich-technischer Laborant/Landwirtschaftlich-technische Laborantin
Medizinisch-technischer Laborant/Medizinisch-technische Laborantin
Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pharmakant/Pharmakantin
Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin
Physikalisch-technischer Assistent/Physikalisch-technische Assistentin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Textillaborant/Textillaborantin
Umwelttechnischer Assistent/Umwelttechnische Assistentin
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
c)
Fachrichtung Elektrotechnik
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromaschinenwickler/Elektromaschinenwicklerin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Energieanlagenelektroniker/Energieanlagenelektronikerin
Energieanlageninstallateur/Energieanlageninstallateurin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Energiegeräteelektroniker/Energiegeräteelektronikerin
Energiegerätemechaniker/Energiegerätemechanikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin - Fachrichtung Gerätetechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin
Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin
Fernmeldeinstallateur/Fernmeldeinstallateurin
Fernmeldemechaniker/Fernmeldemechanikerin
Fernmeldemonteur/Fernmeldemonteurin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Funkelektroniker/Funkelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengerätemechanikerin
Physikalisch-technischer Assistent/Physikalisch-technische Assistentin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Starkstromelektriker/Starkstromelektrikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
d)
Fachrichtung Luftfahrttechnik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Dreher/Dreherin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Leichtmetallflugzeugbauer/Leichtmetallflugzeugbauerin
Maschinenbauer/Maschinenbauerin
Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin
Mechaniker/Mechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Technischer Zeichner/Technischer Zeichnerin
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
e)
Fachrichtung Holztechnik
Böttcher/Böttcherin
Bootsbauer/Bootsbauerin
Glaser/Glaserin
Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin
Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin
Holzmechaniker/Holzmechanikerin
Modellbauer/Modellbauerin
Modelltischler/Modelltischlerin
Parkettleger/Parkettlegerin
Sägewerker/Sägewerkerin
Schiffszimmerer/Schriffszimmerin
Tischler/Tischlerin
Zimmerer/Zimmerin
f)
Fachrichtung Informationstechnik
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
IuK-System-Kaufmann/IuK-System-Kauffrau
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
g)
Fachrichtung Karosserie und Fahrzeugbautechnik
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin
Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Metallbauer/Metallbauerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Wagner/Wagnerin
Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin
h)
Fachrichtung Maschinentechnik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Automateneinrichter/Automateneinrichterin
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Bohrwerkdreher/Bohrwerkdreherin
Büchsenmacher/Büchsenmacherin
Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin
Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin
Dreher/Dreherin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Kunststoffschlosser/Kunststoffschlosserin
Kupferschmied/Kupferschmiedin
Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin
Maschinenbauer/Maschinenbauerin
Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin
Mechaniker/Mechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Modellschlosser/Modellschlosserin
Schiffbauer/Schiffbauerin
Schlosser/Schlosserin
Stahlformbauer/Stahlformbauerin
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin
Universalfräser/Universalfräserin
Universalhärter/Universalhärterin
Universalschleifer/Universalschleiferin
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
Walzendreher/Walzendreherin
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (Physik)
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
i)
Fachrichtung Mechatronik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Metallbauer/Metallbauerin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
j)
Fachrichtung Medien
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mediengestalter/Mediengestalterin Bild und Ton
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
k)
Fachrichtung Umweltschutztechnik
Baustoffprüfer/Baustoffprüferin
Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwaltung/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin
Biologielaborant/Biologielaborantin
Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin
Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Chemisch-biologischer Assistent/Chemisch-biologische Assistentin
Chemisch-technischer Assistent/Chemisch-technische Assistentin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirt/Forstwirtin
Gärtner/Gärtnerin
Galvaniseur/Galvaniseurin
Gas- Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin
Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
Landwirt/Landwirtin
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin
Landwirtschaftlich-technischer Laborant/Landwirtschaftlich-technische Laborantin
Mechaniker/Mechanikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
Physikalisch-technischer Laborant/Physikalisch-technische Laborantin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin
Stoffprüfer/Stoffprüferin (Chemie)
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (Physik)
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Fachrichtung Betriebswirtschaft
Bankkaufmann/Bankkauffrau
Buchhändler/Buchhändlerin
Bürokaufmann/Bürokauffrau
Datenverarbeitungskaufmann/Datenverarbeitungskauffrau
Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
Drogist/Drogistin
Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau
Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen/Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen
Fachkaufmann im Radiohandel/Fachkauffrau im Radiohandel
Industriekaufmann/Industriekauffrau
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
IT-Systemkaufmann/IT-Systemkauffrau
Kaufmann für audiovisuelle Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien
Kaufmann für Bürokommunikation/Kauffrau für Bürokommunikation
Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag/Kauffrau im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe
Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau
Musikalienhändler/Musikalienhändlerin
Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau
Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau
Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau
Seegüterkontrolleur/Seegüterkontrolleurin
Servicekaufmann im Luftverkehr/Servicekauffrau im Luftverkehr
Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau
Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte
Tankstellenkaufmann/Tankstellenkauffrau
Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
Verkäufer/Verkäuferin
Verlagskaufmann/Verlagskauffrau
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Werbekaufmann/Werbekauffrau
b)
Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Koch/Köchin
Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
c)
Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Bäcker/Bäckerin
Bäckereifachverkäufer/Bäckereifachverkäuferin
Diätassistent/Diätassistentin
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Fachkraft für Süßwarentechnik
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Fleischer/Fleischerin
Fleischereifachverkäufer/Fleischereifachverkäuferin
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Hotel- und Gaststättengehilfe/Hotel- und Gaststättengehilfin
Koch/Köchin
Konditor/Konditorin
Konditoreifachverkäufer/Konditoreifachverkäuferin
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
3.
Fachbereich Gestaltung
Fachrichtung Gewandmeister
Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt Damen
Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt Herren
Modeschneider/Modeschneiderin
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