APO-FSH
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Vom 16. Juli 2002

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) Vom 16. Juli 2002
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 642)
Fußnoten
*)
Erlassen als Artikel 1 der Verordnung vom 16. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 151)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) vom 16. Juli 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis08.01.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2017
§ 2 - Ziel und Dauer der Ausbildung01.08.2017
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2021
§ 3 a - Probehalbjahr01.08.2017
§ 4 - Schulische Ausbildung01.08.2017
§ 5 - Praktische Ausbildung01.08.2013
§ 5 a - Praktische Ausbildung in berufsbegleitender Form01.08.2021
Abschnitt 2 - Versetzung und Abschlussprüfung01.01.2004
§ 6 - Versetzung01.08.2017
§ 6a - Zwischenprüfung08.01.2020
§ 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2017
§ 8 - Berufsabschluss01.08.2017
§ 9 - Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen01.08.2021
§ 10 - Abschlusszeugnis01.08.2017
Abschnitt 3 - Erwerb der Fachhochschulreife01.01.2004
§ 11 - Voraussetzungen des Erwerbs19.03.2014
§ 12 - Zeugnisvermerk01.08.2013
Abschnitt 4 - Prüfung für Externe01.01.2004
§ 13 - Prüfung für Externe01.08.2013
Anlage 1 - Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 4 und der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 7 Absatz 3 und § 13 Absatz 401.08.2013
Anlage 2 - Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik01.08.2017
Anlage 3 - Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege01.08.2017
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 3Zulassung zur Ausbildung
§ 3 aProbehalbjahr
§ 4Schulische Ausbildung
§ 5Praktische Ausbildung
§ 5 aPraktische Ausbildung in berufsbegleitender Form
Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung
§ 6Versetzung
§ 6 aZwischenprüfung
§ 7Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 8Berufsabschluss
§ 9Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen
§ 10Abschlusszeugnis
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11Voraussetzungen des Erwerbs
§ 12Zeugnisvermerk
Abschnitt 4 Prüfung für Externe
§ 13Prüfung für Externe

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung

(1)
1
Die Ausbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben im sozial- und heilpädagogischen Berufsfeld selbstständig wahrzunehmen.
2
Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
(3) Die Ausbildung dauert einschließlich der praktischen Ausbildung vier bis sechs Schulhalbjahre. Sie kann in Vollzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die
1.
eine Ausbildung als „anerkannte sozialpädagogische Assistentin bzw. anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz vom 31. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben, bei Eintritt in diese Ausbildung über einen mittleren Schulabschluss oder über einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügten und während der Ausbildung in dem Fach Sprache und Kommunikation nach den Bildungsstandards entsprechend Nummer IV der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 unterrichtet wurden oder
2.
die Allgemeine oder die Fachgebundene Hochschulreife an einem beruflichen Gymnasium der Fachrichtung „Pädagogik und Psychologie“ oder einer Berufsoberschule der Fachrichtung „Gesundheit und Soziales“ erworben haben oder
3.
die Fachhochschulreife in einer Fachoberschule für Sozialpädagogik erworben haben,
beginnen die Ausbildung mit dem dritten Schulhalbjahr. Satz 1 findet auch für Schülerinnen und Schüler mit einer der Satz 1 Nummer 1 gleichwertigen Ausbildung Anwendung, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach den ersten beiden Schulhalbjahren der dreijährigen Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik in das dritte Schulhalbjahr versetzt wurden, können in das dritte Schulhalbjahr der Fachrichtung Heilerziehungspflege wechseln. Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die nach den ersten beiden Schulhalbjahren in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in das dritte Schulhalbjahr versetzt wurden, in das dritte Schulhalbjahr der Fachrichtung Sozialpädagogik wechseln.
(6) Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 eine Umschulung zur »Staatlich anerkannten Erzieherin« beziehungsweise zum »Staatlich anerkannten Erzieher« oder zur »Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin« beziehungsweise zum »Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger« absolvieren. Dem schulischen Teil dieser Ausbildung, der in Vollzeitform absolviert wird, schließt sich eine einjährige trägergestützte Praxisphase an.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser abgeschlossen hat und ausreichende Kenntnisse in Englisch entsprechend einem mindestens fünfjährigen aufsteigenden Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweist oder
2.
den mittleren Schulabschluss hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
den mittleren Schulabschluss hat und drei Jahre in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich berufstätig war oder
4.
die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein viermonatiges Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich vier Monate berufstätig war.
Die Englischkenntnisse nach Satz 1 Nummer 1 können durch den Nachweis entsprechender Fremdsprachenkenntnisse in einer anderen Sprache ersetzt werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dem Fach Fachenglisch zu erwarten ist. Die Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die Schule. In begründeten Fällen kann von der zuständigen Behörde auch zugelassen werden, wer den mittleren Schulabschluss hat und vier Jahre berufstätig war. Voraussetzung für die Zulassung ist darüber hinaus die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732).
(2) Zur Ausbildung in der berufsbegleitenden Form wird zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
2.
a)
in einem sozialpädagogischen oder einem heilpädagogischen Arbeitsverhältnis im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit zu
aa)
einer nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
bb)
einem Träger der Sozialhilfe mit einer Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789, 2790), in der jeweils geltenden Fassung,
cc)
einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
dd)
einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie,
ee)
einem Rehabilitationsträger nach §§ 6, 6 a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606), in der jeweils geltenden Fassung oder
ff)
einem Schulträger steht oder
b)
als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden tätig ist und die erfolgreiche Teilnahme am Hamburger Qualifizierungsprogramm im Umfang von mindestens 180 Unterrichtsstunden (Zertifikat) für Tagespflegepersonen nachweisen kann.
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a müssen bei der Anmeldung die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu der Weiterbildung vorlegen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 in geeigneter Form nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(3) Fehlen der Bewerberin oder dem Bewerber die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so kann sie oder er ausnahmsweise durch die zuständige Behörde zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie oder er
1.
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben hat,
2.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im sozialpädagogischen Bereich abgeschlossen hat oder mindestens fünf Jahre in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich berufstätig war und
3.
in einer Kompetenzfeststellungsprüfung nachweist, dass sie oder er die fachliche Eignung für die Ausbildung besitzt.
Die Kompetenzfeststellungsprüfung nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet die schriftliche Ausarbeitung einer beruflichen Handlungssituation und ein hierauf bezogenes Fachgespräch. Mit ihr werden die für die Ausbildung notwendigen allgemeinbildenden Kenntnisse sowie die praktische Erfahrung im sozial- beziehungsweise heilpädagogischen Berufsfeld festgestellt.
(4) Zeiten der Ausbildung und Praktika werden in die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht mit einbezogen. Betrug die Arbeitszeit im Rahmen der Berufstätigkeit weniger als durchschnittlich 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit, verlängert sich der erforderliche Zeitraum der Berufstätigkeit entsprechend.
(5) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder die fehlende persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Erzieherin oder Erzieher beziehungsweise als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ergibt,
2.
wegen einer physischen oder psychischen Krankheit oder wegen einer Suchtabhängigkeit zur Ausübung des Berufs als Erzieherin oder Erzieher beziehungsweise als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ungeeignet ist.
(6) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, wenn
1.
im Verlauf der Ausbildung die fehlende Eignung zur Berufsausübung festgestellt wird oder
2.
die Schülerin oder der Schüler zwei Mal aufgrund eines selbstverschuldeten Fehlverhaltens den Ausbildungsplatz in der Praxisstelle verliert oder
3.
die Schülerin oder der Schüler nach selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII innerhalb zweier Monate keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in einer geeigneten Einrichtung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist. Im Falle eines nicht selbstverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes oder der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII kann ein Widerruf erfolgen. Bei einem Widerruf muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.

§ 3 a Probehalbjahr

Das erste Schulhalbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT, dies gilt auch für die verkürzte Ausbildung nach § 2 Absatz 4. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler die gegebenenfalls bis dahin bereits geleistete praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert und über alle Fächer und Vertiefungsbereiche eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht haben. § 6 Absätze 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 4 Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung umfasst für Schülerinnen und Schüler beider Fachschulen die in Anlage 1 festgelegten Pflichtfächer und einen Wahlpflichtbereich. Für die Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik in berufsbegleitender Form umfasst die Ausbildung darüber hinaus Zeiten für individualisierte Lernformen.
(2) Die Zahl der im Pflicht- und Wahlpflichtbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden sowie die Stunden der individualisierten Lernformen werden durch die in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Stundentafeln festgelegt. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(3) Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungsbereiche, die die Schülerinnen und Schüler vom dritten Schulhalbjahr an im Rahmen des Angebots der Schule wählen. Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, belegen statt eines der beiden Vertiefungsbereiche mindestens 160 Stunden Mathematik. Die beiden Vertiefungsbereiche beziehungsweise der Vertiefungsbereich und das Fach Mathematik werden abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 4 APO-AT im Zeugnis jeweils mit einer Note bewertet.

§ 5 Praktische Ausbildung

(1)
1
Die praktische Ausbildung wird in geeigneten sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen oder in einer Schule und in mindestens zwei unterschiedlichen sozial- oder heilpädagogischen Arbeitsbereichen durchgeführt.
2
Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach § 2 Absatz 4 verkürzen, müssen lediglich einen anderen Arbeitsbereich wählen als den einschlägigen Arbeitsbereich, den sie bereits vor Beginn der Ausbildung absolviert haben.
3
Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxisstelle mit Genehmigung der Schule.
4
Die Dauer der praktischen Ausbildung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3.
5
Die zuständige Behörde legt die zeitliche Struktur der praktischen Ausbildung fest und gibt sie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung bekannt.
(2)
1
Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet.
2
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbildung gemeinsam mit der Schule und berät die Schülerin oder den Schüler.
(3)
1
Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter zum Ende des Schulhalbjahres eine Abschlussbeurteilung, auf deren Grundlage die Zeugniskonferenz feststellt, ob die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert wurde.
2
Weicht der Beschluss der Zeugniskonferenz von dem Votum der Abschlussbeurteilung ab, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
3
Enthält die Abschlussbeurteilung das Votum »ohne Erfolg«, muss sie mindestens Angaben über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, eine Darstellung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über Versäumnisse enthalten.

§ 5 a Praktische Ausbildung in berufsbegleitender Form

(1) Die praktische Ausbildung in der berufsbegleitenden Form kann im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgen. § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Die Einbindung der praktischen Ausbildung in die Berufstätigkeit wird für Schülerinnen und Schüler, die in einem Arbeitsverhältnis nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a stehen, von der zuständigen Behörde auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Schule und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers festgelegt. Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter zur Verfügung, die oder der von der Schule genehmigt wird, begleitet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Schülerin oder den Schüler in der Berufstätigkeit statt der Lehrkraft im Sinne des Absatz 3.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Berufstätigkeit durch eine Lehrkraft der Schule begleitet, die die praktische Ausbildung koordiniert, die Schülerin oder den Schüler berät und die Beurteilung ausstellt. Die die Berufstätigkeit begleitende Lehrkraft erteilt zum Ende des Schulhalbjahres eine Beurteilung. Die Beurteilungen müssen Angaben über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, eine Darstellung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers und eine Bewertung der erbrachten Leistungen enthalten. Auf der Grundlage dieser Beurteilungen stellt die Zeugniskonferenz fest, ob die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert wurde. § 5 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.

Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung

§ 6 Versetzung

(1)
1
Der Übergang von einem Schulhalbjahr in das nächsthöhere Schulhalbjahr setzt eine Versetzung voraus.
2
Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Halbjahreszeugnis.
3
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern und allen Vertiefungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht und die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
4
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen in einem Fach beziehungsweise Vertiefungsbereich einen Ausgleich gemäß Absatz 2 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.
(2)
1
Mangelhafte Leistungen in einem Fach oder in einem Vertiefungsbereich werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen.
2
Befriedigende oder gute Leistungen in einem Vertiefungsbereich haben die gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistungen in anderen Fächern.
3
Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern oder in den zwei Vertiefungsbereichen oder mangelhafte Leistungen in einem Fach und in einem Vertiefungsbereich oder ungenügende Leistungen in einem Fach beziehungsweise Vertiefungsbereich oder eine ohne Erfolg absolvierte praktische Ausbildung werden nicht ausgeglichen.
(3)
1
Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schulhalbjahres erreichen wird.
2
Eine Versetzung im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung ohne Erfolg absolviert hat.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss die Schule in der Regel verlassen, wenn sie oder er
1.
zum zweiten Mal in Folge nicht versetzt wird oder
2.
insgesamt zum zweiten Mal nicht versetzt wird, weil sie oder er die praktische Ausbildung zum zweiten Mal ohne Erfolg absolviert hat.

§ 6a Zwischenprüfung

(1) Nach dem ersten Halbjahr der Ausbildung findet bei Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung im Umschulungsformat nach § 2 Absatz 6 absolvieren, eine Ausbildungsstandfeststellung (Zwischenprüfung) statt, um den erreichten Ausbildungsstand zu erfassen und festzustellen, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Probehalbjahr gemäß § 3a bestanden ist und ein Lernentwicklungsgespräch durchgeführt wurde. § 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)
1
Mit der Facharbeit weist der Prüfling nach, dass er unter Verwendung der fachspezifischen Arbeitsmethoden eine sozial- oder heilpädagogische Aufgabenstellung selbstständig bearbeiten und darstellen kann.
2
Die Facharbeit muss sich thematisch auf Inhalte der praktischen Ausbildung beziehen; ihr Gegenstand ist mit der Fachlehrkraft abzustimmen.
3
Bis zu drei Prüflinge können gemeinsam eine Facharbeit anfertigen, wenn eine getrennte Bewertung der individuellen Leistungen möglich ist und jede Einzelleistung den Anforderungen an eine Facharbeit entspricht.
4
Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen fertig zu stellen und in einem Abschlussgespräch vorzustellen und zu erörtern.
5
Für die Bewertung der Facharbeit und die Durchführung des Abschlussgesprächs wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
6
Die Facharbeit kann bereits im fünften Halbjahr verfasst und abgeschlossen werden.
(3)
1
Schriftlich wird in zwei Fächern geprüft.
2
Einem schriftlichen Prüfungsfach des Pflichtbereichs werden die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen zu Grunde gelegt, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind (besonderes schriftliches Prüfungsfach).
3
Die einzelnen Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage 1.
4
Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach und Vertiefungsbereich geprüft werden. Hinsichtlich der Anzahl der möglichen mündlichen Prüfungen gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 APO-AT entsprechend.
(5) Zur Abschlussprüfung wird auch zugelassen, wer einen staatlichen Lehrgang der beruflichen Weiterbildung zur »Staatlich anerkannten Erzieherin« oder zum »Staatlich anerkannten Erzieher« erfolgreich absolviert hat.

§ 8 Berufsabschluss

Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
die sozialpädagogische Praxis mit Erfolg absolviert wurde,
2.
die Endnote in allen Prüfungsfächern und in der Facharbeit mindestens ausreichend ist oder wenn für mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der Facharbeit ein Ausgleich entsprechend § 6 Absätze 2 vorliegt, und
3.
in allen anderen Unterrichtsfächern und in den Vertiefungsbereichen im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absätze 2 vorliegt.
Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist insgesamt nur einmal möglich. Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der Facharbeit, in den Unterrichtsfächern und in den Vertiefungsbereichen haben gleiches Gewicht und können zum Ausgleich untereinander herangezogen werden.

§ 9 Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen

(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.
(2) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflege wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.
(3) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Abschlusszeugnis

(1)
1
Wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2
Es enthält einen Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die Durchschnittsnote.
3
Darüber hinaus werden die gewählten Vertiefungsbereiche und das Thema der Facharbeit jeweils einschließlich der erreichten Bewertung aufgeführt.
4
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Noten für die Fächer, die beiden Vertiefungsbereiche und die Facharbeit ermittelt.
5
Es wird nicht gerundet.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt“.

Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife

§ 11 Voraussetzungen des Erwerbs

(1)
1
Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden.
2
Einer der in Satz 1 genannten Bereiche wird durch das in der Anlage 1 bezeichnete besondere schriftliche Prüfungsfach abgedeckt.
3
Die beiden anderen Bereiche werden durch den zum Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtunterricht abgedeckt.
4
Die zu belegenden Fächer ergeben sich aus der Anlage 1.
5
Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der Stundentafel.
(2) Schülerinnen bzw. Schüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie erfolgreich am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in jedem zu belegenden Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.

§ 12 Zeugnisvermerk

Der Erwerb der Fachhochschulreife wird entsprechend § 10 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung auf dem Abschlusszeugnis vermerkt.

Abschnitt 4 Prüfung für Externe

§ 13 Prüfung für Externe

(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 9 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne die Fachschule für Sozialpädagogik oder die Fachschule für Heilerziehungspflege besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2)
1
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden.
2
Eine praktische Ausbildung gemäß § 5 ist durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit im sozial- oder heilpädagogischen Berufsfeld nachzuweisen, die eine selbstständige Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben umfassen muss.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(4)
1
Schriftlich wird in fünf Fächern geprüft.
2
Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage.
3
Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Teile umfassen.
4
Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.
(5)
1
Eine praktische Prüfung wird im Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Praxis durchgeführt.
2
Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, sich in einer Praxisstelle auf die praktische Prüfung vorzubereiten.
3
Die praktische Prüfung erfolgt als Einzel- oder Gruppenprüfung.
4
Sie soll je Prüfling 60 Minuten dauern.
5
Im Anschluss an die praktische Prüfung wird sie mit dem Prüfling erörtert.
6
Die Beurteilung erfolgt nach § 5 Absatz 3.
(6)
1
Mündlich wird in allen Unterrichtsfächern des Pflichtbereiches geprüft.
2
In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
3
In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen.
4
Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen.
5
Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat.
6
In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 8 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

Anlage 1

Verzeichnis
der Unterrichtsfächer nach § 4 und der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 7 Absatz 3 und § 13 Absatz 4
Anmerkungen:
1.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit „P“ gekennzeichnet. Weisen zwei oder mehrere Fächer eines Lernbereichs die Kennzeichnung „P***“ auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl der Schülerin oder des Schülers.
2.
Die schriftliche Prüfung im mit „bP“ gekennzeichneten Fach (besonderes schriftliches Prüfungsfach) wird gemäß den Anforderungen der Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) über »den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen« (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
3.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe sind mit „EP“ gekennzeichnet.
Fachschule für Sozialpädagogik:
Prüfung Prüfung für Externe
Pflichtbereich
Entwicklung und Bildung P*** EP
Sozialpädagogisches Handeln EP
Sprache und Kommunikation bP EP
Bildungsbereiche: Gestaltung, Medien, Naturwissenschaften und Technik
Bildungsbereiche: Bewegung, Spiel, Musik EP
Gesellschaft, Organisation und Recht P*** EP
Fachenglisch
Wahlpflichtbereich
Fachschule für Heilerziehungspflege:
Prüfung Prüfung für Externe
Pflichtbereich
Entwicklung, Bildung, Partizipation P EP
Sozial- und behindertenpädagogisches Handeln EP
Kommunikation und Kooperation bP EP
Musisch-kreatives Gestalten
Gesundheit und Pflege EP
Gesellschaft, Recht, Organisation EP
Fachenglisch
Wahlpflichtbereich

Anlage 2

zu § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik
Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereich Unterrichtsstunden über die Dauer von 6 Schulhalbjahren Unterrichtsstunden über die Dauer von 4 Schulhalbjahren
Nicht berufsegleitend Berufsegleitend
Pflichtbereich:
1. Sozialpädagogisches Handeln 380 260 340
2. Entwicklung und Bildung 380 300 320
3. Bildungsbereiche: Bewegung, Spiel, Musik 300 120 240
4. Bildungsbereiche: Gestaltung, Medien, Naturwissenschaften und Technik 320 140 220
5. Sprache und Kommunikation 360 260 300
6. Gesellschaft, Organisation, Recht 360 240 280
7. Fachenglisch 120 120 80
Wahlpflichtbereich:
1. Mathematik oder Vertiefungsbereich 160 160 160
2. Weiterer Vertiefungsbereich 500 320 460
Summe 2880 1920 2400
Individualisierte Lernformen1) 480
Praktische Ausbildung2) 1200 1200 600
Fußnoten
1)
Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbildung bis zu 480 Unterrichtsstunden als individualisierte Lernformen organisiert.
2)
Im Vertiefungsbereich „Interkulturelles Lernen“ sind 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische Unterweisung im Ausland zu absolvieren.

Anlage 3

zu § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege
Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereich Unterrichts- stunden für die Dauer von 6 Schulhalbjahren Unterrichts- stunden für die Dauer von 4 Schulhalbjahren
Pflichtbereich:
1. Entwicklung, Bildung, Partizipation 540 460
2. Sozial- und behindertenpädagogisches Handeln 260 220
3. Kommunikation und Kooperation 200 160
4. Musisch-kreatives Gestalten 320 200
5. Gesundheit und Pflege 480 360
6. Gesellschaft, Recht, Organisation 440 360
7. Fachenglisch 120 120
Wahlpflichtbereich:
1. Mathematik oder Vertiefungsbereich 160 160
2. Weiterer Vertiefungsbereich 360 360
Summe 2880 2400
Praktische Ausbildung* 1200 600
Fußnoten
*)
Im Vertiefungsbereich „Interkulturelles Lernen“ sind 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische Unterweisung im Ausland zu absolvieren.
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