APO-HW
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der dreijährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft (APO-HW) Vom 16. Juli 2002

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der dreijährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft (APO-HW) Vom 16. Juli 2002
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 4, 5, 7 und 8 neu gefasst, §§ 9 bis 11 und Anlage eingefügt durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 642)3)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 5 der Verordnung vom 16. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 151)
3)
Gemäß den Schlussbestimmungen in Artikel 11 Absatz 2 gelten für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in das dritte Ausbildungsjahr der Berufsfachschule für Hauswirtschaft übergehen, die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der dreijährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft (APO-HW) vom 16. Juli 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2021
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung01.08.2021
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung08.01.2020
§ 4 - Inhalt der Ausbildung und Stundentafel01.08.2021
§ 5 - Probehalbjahr01.08.2021
§ 6 - Übergang in das nächste Ausbildungsjahr01.08.2021
§ 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2021
§ 8 - Berufsabschluss01.08.2021
§ 9 - Abschlusszeugnis01.08.2021
§ 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen01.08.2021
§ 11 - Wiederholung01.08.2021
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Hauswirtschaft01.08.2021
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für Hauswirtschaft.

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1) Die Berufsfachschule für Hauswirtschaft soll die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die einer Berufsausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf »Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin« entsprechen, und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung schaffen.
(2)
1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre.
2
Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und endet mit der Abschlussprüfung.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.

§ 4 Inhalt der Ausbildung und Stundentafel

(1)
1
Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel setzt die Zahl der Unterrichtstunden fest, die bis zum Abschluss des Bildungsgangs insgesamt zu erteilen sind (Schülergrundstunden).
2
Sie weist die Zahl der Schülergrundstunden aus, die mindestens auf die Vermittlung einer beruflichen Grund- und Fachbildung sowie die berufsbezogene Vertiefung der allgemeinen Bildung entfallen.
3
Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtwochen.
(2)
1
Die Ausbildung umfasst
1.
den berufsbezogenen Unterricht mit den Lernfeldern gemäß der als Anlage beigefügten Stundentafel,
2.
die berufspraktische Ausbildung in dem Fach Praxis der Hauswirtschaft (Betriebliche Lernzeit),
3.
den berufsübergreifenden Unterricht mit den Fächern
a)
Fachenglisch,
b)
Sprache und Kommunikation,
c)
Wirtschaft und Gesellschaft,
d)
Sport,
4.
den Wahlpflichtbereich mit den Angeboten der als Anlage beigefügten Stundentafel, wobei die Hauswirtschaftliche Projektarbeit und ein Vertiefungsschwerpunkt verpflichtend zu belegen sind.
2
Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtstunden je Schuljahr anzubieten.
(3)
1
Die betriebliche Lernzeit wird in zwei zusammenhängenden Abschnitten durchgeführt.
2
Innerhalb der Abschnitte erfolgt die betriebliche Lernzeit an mindestens zwei Wochentagen in der jeweiligen Praxisstelle.
3
Der berufsbezogene Unterricht, der berufsübergreifende Unterricht und der Wahlpflichtunterricht finden in den verbleibenden Wochentagen statt und können auch in Blockform durchgeführt werden.
4
Über die Organisation der einzelnen Phasen der betrieblichen Lernzeit und die zeitliche Lage innerhalb der Ausbildung entscheidet die Schule.
(4)
1
In der betrieblichen Lernzeit werden Grundeinsichten in das Geschehen innerhalb der Praxisstellen, Grunderfahrungen in Arbeitsmethoden und ein Überblick über Aufbau und Organisation sowie über Personal- und Sozialfragen der Praxisstellen vermittelt.
2
Die betriebliche Lernzeit ist in einem Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung durchzuführen.
3
Wird die betriebliche Lernzeit nicht in einer Ausbildungsstätte der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt, ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen der Schülerin beziehungsweise dem Schüler und dem Betrieb abzuschließen, der der Schule zur Genehmigung vorgelegt wird.
4
Die betriebliche Lernzeit wird durch schulische Lehrkräfte begleitet.
5
Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt jede Praxisstelle eine Beurteilung, die eine Darstellung der Inhalte und des Ablaufs der betrieblichen Lernzeit, eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über Versäumnisse enthält.
6
Auf Grundlage dieser Beurteilungen sowie der Beurteilung des Praxisportfolios durch die Schule setzt die Zeugniskonferenz eine Note für beide Abschnitte fest.
7
Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die im Wahlpflichtbereich belegten Angebote werden abweichend von § 11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 APO-AT jeweils mit einer einzelnen Note bewertet.

§ 5 Probehalbjahr

1
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 APO-AT.
2
Die Voraussetzungen des Probehalbjahres erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat und die praktische Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren wird.
3
Die Ausgleichsregelungen des § 6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
4
Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 6 Übergang in das nächste Ausbildungsjahr

(1)
1
Der Übergang von einem Ausbildungsjahr in das jeweils nächste Ausbildungsjahr setzt eine Versetzung voraus.
2
Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis.
3
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, oder wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich nach Absatz 2 hat und kein Fall des Absatzes 3 vorliegt, oder im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Absatz 4.
(2)
1
Mangelhafte Leistungen werden ausgeglichen, wenn jeder mangelhaften Leistung mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
2
Das Fach Sport kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden.
3
Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind.
4
Die Schule kann im Falle des Satzes 3 die Vorlage eines schul- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen in dem Fach Praxis der Hauswirtschaft (Betriebliche Lernzeit),
2.
wenn mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten mit mangelhaft bewertet wurde,
3.
bei ungenügenden Leistungen in einem Fach oder Lernfeld.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.

§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1)
1
Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
2
Sie entspricht in der sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Zuordnung der Abschlussprüfung nach den §§ 10 bis 18 der Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV) vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Der praktische Prüfungsteil beinhaltet die in den §§ 12 und 13 HaWiAusbV genannten Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung.
2
Auf den Prüfungsbereich „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen“ gemäß § 12 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch das in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Fach der berufspraktischen Ausbildung und das in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannte Wahlpflichtangebot Hauswirtschaftliche Projektarbeit vorbereitet.
3
Auf den Prüfungsbereich „Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten“ gemäß § 13 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch das in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Fach der berufspraktischen Ausbildung und einen der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten Vertiefungsschwerpunkte „personenbetreuende Dienstleistungen“ oder „serviceorientierte Dienstleistungen“ vorbereitet.
4
Der Prüfling erhält entsprechend seiner Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich eine Prüfungsnote.
(3)
1
Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet die in den §§ 14 bis 16 HaWiAusbV genannten Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung.
2
Auf den Prüfungsbereich „Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen“ gemäß § 14 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 1 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet.
3
Auf den Prüfungsbereich „Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen“ gemäß § 15 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch die in der Anlage als Prüfungsbereich 2 ausgewiesenen Lernfelder vorbereitet.
4
Auf den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 16 HaWiAusbV werden die Schülerinnen und Schüler durch das in der Anlage ausgewiesene berufsübergreifende Fach Wirtschaft und Gesellschaft vorbereitet.
5
Der Prüfling erhält entsprechend seiner Prüfungsleistungen in jedem Bereich eine Prüfungsnote.
(4) Der mündliche Prüfungsteil kann nach den in § 18 HaWiAusbV genannten Bedingungen hinzutreten.

§ 8 Berufsabschluss

(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle bestanden wurde und
2.
in allen Fächern, Lernfeldern und Wahlpflichtangeboten mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 6 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2)
1
Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach oder Lernfeld, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu verbessern.
2
Bei der Berechnung der Zeugnisnote findet § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
3
§ 6 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 9 Abschlusszeugnis

(1)
1
Wer die Berufsfachschule für Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis.
2
In dem Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent die Ausbildung zur Hauswirtschafterin beziehungsweise zum Hauswirtschafter erfolgreich durchlaufen hat.
(2)
1
Die Endnoten der Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung werden gesondert ausgewiesen.
2
Die Endnoten für die Prüfungsbereiche „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen“ und „Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten“ ergeben sich jeweils als arithmetisches Mittel aus der für den Prüfungsbereich erhaltenen Prüfungsnote und der Vornote für die dem Prüfungsbereich nach § 7 Absatz 2 zugeordneten Fächer, die ihrerseits als arithmetisches Mittel der letzten Bildungsgangnoten der zugeordneten Fächer berechnet wird.
3
Die Endnoten für die beiden Prüfungsbereiche „Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen“ sowie „Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen“ ergeben sich jeweils als arithmetisches Mittel aus der für den Prüfungsbereich erhaltenen Prüfungsnote und der Vornote für die Lernfelder, die dem jeweiligen Prüfungsbereich gemäß der Anlage zu § 4 Absatz 2 zugeordnet sind; diese Vornote wird ihrerseits wiederum als arithmetisches Mittel der letzten Bildungsgangnoten der zugeordneten Lernfelder berechnet.
4
Die Endnote für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Prüfungsnote für diesen Prüfungsbereich und der Vornoten für das Fach Wirtschaft und Gesellschaft.
5
Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass sich die für die Prüfungsbereiche ausgewiesenen Noten aus den Prüfungsnoten der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle und den Noten für die Unterrichtsleistungen in den jeweils zugeordneten Lernfeldern beziehungsweise Fächern oder Wahlpflichtangeboten zusammensetzen.
(3)
1
Das Abschlusszeugnis weist eine Durchschnittsnote aus, die sich wie folgt berechnet:
Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder, die Summe aus der Endnote für die Fächer Fachenglisch und Sprache und Kommunikation und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den Endnoten der Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung werden addiert und durch 33 (die Anzahl aller Lernfelder, der Fächer Fachenglisch und Sprache und Kommunikation, der Wahlpflichtangebote „Hauswirtschaftliches Projekt“ und „Vertiefungsschwerpunkt“ sowie der mit drei multiplizierten Anzahl der Endnoten aus den Prüfungsergebnissen) dividiert.
2
Dies entspricht folgender Berechnungsformel:
Durchschnittsnote = (∑1 + ∑2 + ∑3 x 3) ÷ 33;
∑1 = Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder;
∑2 = Summe der Bildungsgangnoten für die Fächer Fachenglisch und Sprache und Kommunikation sowie für die Wahlpflichtangebote „Hauswirtschaftliches Projekt“ und den jeweiligen „Vertiefungsschwerpunkt“;
∑3 = Summe der fünf Endnoten aus der schriftlichen und praktischen Prüfung.
3
Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma angegeben; es wird nicht gerundet.

§ 10 Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen

(1) Der Abschluss der Berufsfachschule für Hauswirtschaft ist dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig.
(2) Der Abschluss ist dem mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht hat und
2.
ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforderungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt hat; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allgemeinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht,
oder
3.
ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen hat.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schuljahre am Englisch- beziehungsweise Fachenglischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben, können die Englischkenntnisse nach Absatz 2 durch entsprechende Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen.
2
Die Entscheidung, ob ein Ersetzen nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(4) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise dem mittleren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.

§ 11 Wiederholung

(1)
1
Schülerinnen und Schüler, die den Berufsabschluss nach § 8 nicht erreicht haben, können den vorangegangen Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen.
2
§ 35 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von § 35 Absatz 2 Satz 1 APO-AT die für die Abschlussprüfung zuständige Stelle bestimmt, in welchem Umfang die Abschlussprüfung wiederholt werden muss und welche bereits bestandenen Prüfungsbereiche angerechnet werden.
(2) Wer den Berufsabschluss nach § 8 nicht erreicht, weil er die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle nicht gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestanden hat, aber die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt, kann entweder den letzten Ausbildungsabschnitt an der Schule wiederholen oder die Schule mit einem Abgangszeugnis verlassen, und bei nachträglichem Nachweis des Bestehens der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle bei der Berufsfachschule die Erteilung eines Abschlusszeugnisses beantragen.
(3)
1
Wer den Berufsabschluss nach § 8 nicht erreicht, weil er die Voraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt, nicht jedoch die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, kann den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt an der Berufsfachschule wiederholen, um den Abschluss der Berufsfachschule zu erreichen.
2
Die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle wird in diesem Fall nicht wiederholt, sondern bei Feststellung über das Erreichen des Berufsabschlusses am Ende des Wiederholungszeitraums als bestanden gewertet.

Anlage

zu § 4 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Hauswirtschaft
Unterrichtsstunden Zuordnung zu Prüfungsbereichen
1. Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts
1.1 Beruf und Betrieb präsentieren 80 -
1.2 Verpflegung zubereiten und anbieten 120 1
1.3 Wohn- und Funktionsbereiche reinigen und pflegen 120 2
1.4 Personen wahrnehmen und beobachten 80 1
1.5 Güter beschaffen, lagern und bereitstellen 120 1
1.6 Personen und Gruppen unterstützen und betreuen 120 2
1.7 Textilien einsetzen, reinigen und pflegen 120 2
1.8 Verpflegung von Personengruppen planen 240 1
1.9 Räume und Wohnumfeld gestalten 80 2
1.10 Produkte und Dienstleistungen anbieten 120 1
1.11 Personen in besonderen Lebenssituationen aktivieren, fördern und betreuen 100 2
1.12 Verpflegung als Dienstleistung zu besonderen Anlässen planen und anbieten 160 1
1.13 Produkte und Dienstleistungen vermarkten 160 1
1.14 Bei der Personaleinsatzplanung mitwirken und Personen anleiten 80 -
Zwischensumme 1700
2. Fach der berufspraktischen Ausbildung
Praxis der Hauswirtschaft 1200
3. Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 160
Sport 160
Zwischensumme 560
4. Wahlpflichtbereich 380
Hauswirtschaftliche Projektarbeit 180
Vertiefungsschwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen 200
Vertiefungsschwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen
Gesamtsumme 3840
Prüfungsbereiche:Prüfungsbereich 1: Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenPrüfungsbereich 2: Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen.
Markierungen
Leseansicht