APO-BVS
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) Vom 20. April 2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) Vom 20. April 2006
1)
2)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189)
2)
[Red. Anm.: Beachte die in Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. April 2022 (HmbGVBl. S. 299) verkündeten Ausnahmeregelungen.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziele der Berufsvorbereitungsschule08.01.2020
§ 3 - Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule01.08.2017
§ 4 - Zulassung01.08.2021
§ 5 - Art und Inhalt der Ausbildung08.01.2020
§ 6 - Aufrücken, Rücktritt, Übergänge01.08.2017
§ 7 - Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule08.01.2020
§ 8 - Erwerb von Schulabschlüssen, Übergänge08.01.2020
§ 9 - Gleichwertigkeit mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss08.01.2020
§ 10 - Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss01.08.2017
§ 11 - Externenprüfung08.01.2020
§ 12 - Stundentafeln08.01.2020
Anlage 1 - Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AV)01.08.2017
Anlage 2 - Stundentafel der Berufsvorbereitung (BV)01.08.2017
Anlage 3 - Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahrs für Migrantinnen und Migranten (AvM) (Angebot über 2 Jahre)08.01.2020
Anlage 4 - Stundentafel der Alphabetisierungsklassen08.01.2020
Auf Grund von § 21 Absatz 4, § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele der Berufsvorbereitungsschule

(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule werden im Unterricht und durch Ausbildung an außerschulischen Lernorten befähigt, eine begründete Berufswahl zu treffen und in eine Berufsausbildung oder in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können den Abschluss der Berufsvorbereitungsschule erwerben. Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben, können nach erfolgreicher Teilnahme an einer Abschlussprüfung einen Abschluss erwerben, der den Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses entspricht.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können die für einen erfolgreichen Besuch berufsbildender Schulen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache erwerben und haben darüber hinaus die Möglichkeit, nach erfolgreicher Teilnahme an einer Abschlussprüfung einen Abschluss zu erwerben, der den Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses entspricht.

§ 3 Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule

(1) In der Berufsvorbereitungsschule wird Unterricht in Vollzeitform und in Teilzeitform angeboten. Die Dauer des Unterrichts in Teilzeitform richtet sich nach der Dauer der von den Schülerinnen und Schülern besuchten berufsvorbereitenden oder ausbildungsvorbereitenden Maßnahme.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, wird die Ausbildungsvorbereitung (AV) angeboten. Die AV in Vollzeitform dauert in der Regel ein Jahr. Die AV in Vollzeitform endet vorzeitig, sobald die Schülerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine berufsvorbereitende oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme in schulischer Teilzeitform eintritt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, wird die Ausbildungsvorbereitung für Migrantinnen und Migranten (AvM) angeboten. Die AvM dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre.
(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache wird die Alphabetisierungsklasse (Av-Alpha) angeboten. Diese dauert in der Regel ein Jahr und bereitet auf die erfolgreiche Teilnahme in AvM vor.
(5) Schülerinnen und Schülern, die nach § 12 des Hamburgischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, stehen als Bildungsgänge die AV nach Absatz 2 oder die AvM nach Absatz 3 offen. Als alternativer Bildungsgang steht diesen Schülerinnen und Schülern die Berufsvorbereitung (BV) offen. Die BV wird in produktions- und dienstleistungsorientierten Unterrichtsvorhaben organisiert und kann bis zu zwei Jahre in Vollzeitform besucht werden. Der Besuch der AV, der AvM oder der BV kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Bildungsganges nach den Absätzen 2 bis 5 besteht nicht.

§ 4 Zulassung

(1) Zur AV wird in der Regel nur zugelassen, wer die allgemeinbildende Schule nach der Jahrgangsstufe 10 verlässt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht an einer öffentlich geförderten Vollzeitbildungsmaßnahme teilnimmt und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache aufweist, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen. Die Entscheidung über eine frühere Aufnahme trifft die zuständige Behörde.
(2) Zur AvM wird in der Regel zugelassen, wer noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um anschließend an einem regulären Bildungsgang der beruflichen Schulen teilnehmen zu können, und wer entweder
1.
mindestens 16 Jahre alt ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder
2.
im Schuljahr vor der Zulassung zur AvM eine allgemeinbildende Schule besucht hat.
Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft die zuständige Behörde.
(3) Zu dem Bildungsgang Av-Alpha können neu zugewanderte Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren zugelassen werden, sofern sie noch keine deutsche Schule länger als ein Jahr besucht haben und in ihrem Heimatland nicht alphabetisiert wurden oder die lateinische Schreibweise nicht beherrschen. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach § 12 HmbSG gefördert werden und nicht mehr schulpflichtig sind, können zur AV, zur AvM oder zur BV zugelassen werden, wenn
1.
in Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen außerhalb der BVS eine gleichwertige Förderung nicht gewährleistet ist und
2.
nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungsschule die Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis außerhalb der in Satz 2 genannten oder vergleichbarer Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen besteht.
Eine gleichwertige Förderung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bieten insbesondere der Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen, die Hamburger Arbeitsassistenz und das Berufsbildungswerk.
(5) Vor der Aufnahme in die Berufsvorbereitungsschule erfolgt eine Beratung durch die aufnehmende Schule in Kooperation mit der abgebenden Schule oder durch die zuständige Behörde und die Arbeitsverwaltung.

§ 5 Art und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Unterricht umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich. Der Pflichtbereich ist in die Bereiche berufsbezogener Unterricht, berufsübergreifender Unterricht und berufspraktisches Lernen gegliedert. Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer sind aus den Anlagen ersichtlich.
(2) Der Unterricht in den Bildungsgängen AV und AvM findet an den Lernorten Schule und Betrieb statt. Der Unterricht in den Bildungsgängen BV und Av-Alpha findet vorwiegend am Lernort Schule sowie an außerschulischen Lernorten statt. Mit den Schülerinnen und Schülern sind individuelle Lernentwicklungsgespräche zu führen. Es sind individuelle Lernentwicklungspläne zu erstellen und fortzuschreiben.
(3) Der Unterricht wird individualisiert erteilt. Im Rahmen der Individualisierung sind verschiedene Anforderungsebenen zu berücksichtigen. Der Unterricht auf der ersten Anforderungsebene führt zum Abschluss der Berufsvorbereitungsschule. Der Unterricht auf der zweiten Anforderungsebene schließt die Anforderungen der ersten Anforderungsebene ein und führt darüber hinaus zum Abschluss der Berufsvorbereitungsschule, der in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entspricht. Im AvM schließt der Unterricht auf der dritten Anforderungsebene die Anforderungen der ersten beiden Anforderungsebenen ein und führt darüber hinaus zum Abschluss der Berufsvorbereitungsschule, der in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss entspricht. Die Entscheidung, auf welcher Anforderungsebene eine Schülerin oder ein Schüler unterrichtet wird, trifft die Zeugniskonferenz auf der Grundlage des Berufswegeplanes und unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers.

§ 6 Aufrücken, Rücktritt, Übergänge

(1) Schülerinnen und Schüler der AvM rücken ohne Versetzung in das zweite Jahr der Ausbildung auf. Sie können im begründeten Einzelfall auf Antrag in das nachfolgende Jahr der Ausbildung zurücktreten, wenn auf Grund ihrer Lern- und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich beeinträchtigt ist und wenn zu erwarten ist, dass sie im nachfolgenden Jahr besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz. Ein Rücktritt ist unzulässig, wenn die Schülerinnen und Schüler den Bildungsgang ganz oder teilweise wiederholen oder bereits wiederholt haben.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der AvM oder der BV ist auf Antrag der Wechsel in AV oder in Berufsvorbereitungsmaßnahmen in schulischer Teilzeitform möglich. Die Entscheidung trifft die Schule.

§ 7 Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule

(1) Schülerinnen und Schüler der AV und Schülerinnen und Schüler der AvM ab dem zweiten Halbjahr erhalten halbjährlich Notenzeugnisse mit einer ergänzenden stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibung. Für das Fach Sprache und Kommunikation ist das erreichte Niveau mit Bezug auf die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) darzustellen. Die Note im Lernfeld Im Betrieb lernen und handeln setzt sich zusammen aus den Leistungen im Lernfeld und im berufspraktischen Lernen.
(2) Schülerinnen und Schüler der Alphabetisierungsklassen, der AvM im ersten Halbjahr sowie Schülerinnen und Schüler, die nach § 12 HmbSG gefördert und nicht nach den in § 5 Absatz 3 genannten Anforderungsebenen unterrichtet werden, erhalten ein Berichtszeugnis in Form von stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibungen. Auf Antrag kann ergänzend zu dem Berichtszeugnis ein Notenzeugnis erstellt werden, das sich auf den individuellen Lernentwicklungsplan bezieht. Das Berichtszeugnis ist in einfacher Sprache zu erstellen. Es ist im Vorfeld darüber aufzuklären, dass die erteilten Noten sich abweichend von §§ 8 bis 11 nicht auf die Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne beziehen und nicht zum ersten allgemeinbildenden, erweiterten ersten allgemeinbildenden oder mittleren Schulabschluss führen. Der individuelle Rahmen, auf den die Noten Bezug nehmen, ist im Zeugnis kenntlich zu machen.
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge AV und AvM erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn sie durchgängig am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges teilgenommen und
1.
in allen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts mindestens die Note „ausreichend“,
2.
in zwei Pflichtfächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die Note „ausreichend“ und
3.
in keinem Lernfeld oder Fach die Note „ungenügend“
oder Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts wird durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts oder die Noten „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Gesundheit und Bewegung bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(4) Beendet eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch der Berufsvorbereitungsschule vorzeitig, um eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis nach Absatz 3 Satz 1 mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Berufsvorbereitungsschule in Vollzeitform vorzeitig, um in eine andere Berufsvorbereitungsmaßnahme einzutreten, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn.

§ 8 Erwerb von Schulabschlüssen, Übergänge

(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule können einen Abschluss erlangen, der die Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses einschließt, wenn sie erfolgreich an der Abschlussprüfung und an dem entsprechenden Unterricht nach § 5 Absatz 3 Satz 4 teilgenommen haben und die Voraussetzungen des § 9 erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schülern der AvM können in den Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch durch individualisierten Unterricht auf den Abschluss der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet werden, der die Berechtigungen des mittleren Schulabschlusses einschließt.
(3) Die AV und AvM enden vorzeitig, sobald die Schülerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme in schulischer Teilzeitform eintritt.

§ 9 Gleichwertigkeit mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss

(1) Der Abschluss der Bildungsgänge AV und AvM entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, wenn die Schülerinnen und Schüler erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 6 ausgleichen können.
(2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie
1.
den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise einen diesem gleichwertigen Schulabschluss nicht erreicht haben,
2.
den Unterricht, der auf den Erwerb eines dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet, kontinuierlich besucht haben und
3.
mindestens in drei der vier Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch mit der Vornote „ausreichend“ oder besser bewertet wurden; die Vornote in dem jeweiligen Lernfeld oder Fach wird gebildet aus den Leistungen der vorangegangenen zwei Schulhalbjahre.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch kann hinzutreten.
(4) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten Leistungen werden zusammengefasst mit einer Note bewertet.
(5) Schriftlich wird in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in allen Fächern jeweils 135 Minuten zur Verfügung.
(6) Der dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungsschule ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler in allen Lernfeldern des berufsbezogenen und in allen Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die Endnote „ausreichend“ oder entsprechende Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts oder mindestens die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ in zwei Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts kann nicht ausgeglichen werden. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach des berufsübergreifenden Unterrichts wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Fach beziehungsweise Lernfeld oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern beziehungsweise Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ gleichzeitig in den beiden Fächern Sprache und Kommunikation sowie Mathematik kann nicht ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Gesundheit und Bewegung bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(7) Schülerinnen oder Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden oder einen dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden Abschluss der Berufsvorbereitungsschule nicht erreicht haben, erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn ihre Vornoten § 7 Absatz 3 genügen.
(8) Haben die Schülerinnen und Schüler in zwei Prüfungsfächern des berufsübergreifenden Unterrichts die Endnote „mangelhaft“ erzielt, ohne diese ausgleichen zu können, können sie in einem dieser Fächer eine nachträgliche Abschlussprüfung beantragen, sofern für die verbleibende mangelhafte Endnote ein Ausgleich gemäß Absatz 6 möglich ist. Eine Nachprüfung ist unzulässig, wenn in einem Prüfungsfach die Endnote „ungenügend“ erzielt wurde. Die Prüfungsleitung stellt fest, ob und in welchen Fächern eine Nachprüfung zulässig ist. Eine Nachprüfung in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ist unzulässig. Den Sorgeberechtigten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Sorgeberechtigten können die Schülerinnen und Schüler bis zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr schriftlich zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer anmelden. Die Nachprüfung wird innerhalb einer Woche nach Beginn des Unterrichts durchgeführt. Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Nachprüfung ist erfolgreich, wenn der Prüfling mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat. War die Nachprüfung erfolgreich, wird den Schülerinnen und Schülern der Abschluss der Berufsvorbereitungsschule erteilt, der in seinen Berechtigungen dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schulabschluss entspricht.

§ 10 Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss

(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss, wenn Schülerinnen und Schüler des AvM erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 6 ausgleichen können.
(2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und Schüler des AvM zugelassen, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss beziehungsweise einen diesem gleichwertigen Schulabschluss nicht erreicht,
2.
den Unterricht, der auf den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses der Berufsvorbereitungsschule vorbereitet, kontinuierlich besucht haben und
3.
mindestens in drei der vier Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch mit der Vornote „ausreichend“ oder besser bewertet wurden; die Vornote in dem jeweiligen Lernfeld oder Fach wird gebildet aus den Leistungen der vorangegangenen zwei Schulhalbjahre.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch kann hinzutreten.
(4) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht bis zu einer Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten Leistungen werden zusammengefasst und mit einer Note bewertet.
(5) Schriftlich wird in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in allen Fächern jeweils 135 Minuten zur Verfügung.
(6) Der dem mittleren Schulabschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungsschule ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler in allen Lernfeldern des berufsbezogenen und in allen Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die Endnote „ausreichend“ oder entsprechende Ausgleichsnoten erzielt haben. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts oder mindestens die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ in zwei Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts kann nicht ausgeglichen werden. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach des berufsübergreifenden Unterrichts wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Fach beziehungsweise Lernfeld oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern beziehungsweise Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ gleichzeitig in den beiden Fächern Sprache und Kommunikation sowie Mathematik kann nicht ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern beziehungsweise Lernfeldern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Gesundheit und Bewegung bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(7) Schülerinnen oder Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn ihre Vornoten den Anforderungen des § 7 Absatz 3 genügen. Schülerinnen und Schüler, die dem mittleren Schulabschluss entsprechenden Abschluss der Berufsvorbereitungsschule nicht erreicht haben, können beantragen, dass aufgrund der erbrachten Leistungen die Gleichwertigkeit mit dem ersten allgemeinen Schulabschluss anerkannt wird.
(8) Für die nachträgliche Abschlussprüfung zum Erwerb des dem mittleren Schulabschluss entsprechenden Abschlusses gilt § 9 Absatz 8 entsprechend.

§ 11 Externenprüfung

(1) Wer die Berufsvorbereitungsschule nicht besucht hat, kann die Prüfung für Externe zum Erwerb des Abschlusses der Berufsvorbereitungsschule, der in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entspricht, ablegen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer mindestens neun Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und nicht mindestens den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der angestrebten Berechtigung gestellt werden.
(2) Grundlage der Prüfung für Externe sind die Lernfelder und Fächer des Bildungsganges AV. Die Prüfung besteht aus einem praktischen, und einem schriftlichen Teil. Eine mündliche Prüfung kann hinzutreten.
(3) Praktisch wird im Lernfeld Im Betrieb lernen und handeln des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teilbereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion umfasst, steht bis zu einer Zeitstunde zur Verfügung. Die erbrachten Leistungen werden zusammengefasst und mit einer Note bewertet.
(4) Schriftlich wird in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in allen Fächern jeweils 135 Minuten zur Verfügung.
(5) Mündlich wird in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik sowie Fachenglisch geprüft. Von der mündlichen Prüfung in einem Fach wird in der Regel abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat; in diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden. Die Note der schriftlichen Prüfung wird mit der Note der mündlichen Prüfung zu einer Gesamtnote zusammen gezogen. Beide Prüfungsteile werden gleich gewichtet.
(6) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 Absatz 6 entsprechend. Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird in einer Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme das Prüfungsziel gemäß Absatz 1 Satz 1 vermerkt.

§ 12 Stundentafeln

(1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Stundentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die in der AV, der Av-Alpha sowie BV in einem Jahr und im AvM in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Soweit die Unterrichtsstunden für die Unterrichtsbereiche in Kontingenten zusammengefasst sind, bestimmt die Schule über die Aufteilung der Stundenkontingente auf die Lernfelder und Fächer des jeweiligen Unterrichtsbereichs. Für die Erteilung der Berechtigungen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses stellt die Schule in der AV sicher, dass auf Basis des individuellen Lernentwicklungsplan die Schülerin oder der Schüler Unterricht in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch entsprechend der Vereinbarungen über die Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(3) Sofern in dem Bildungsgang AvM ein Abschluss angestrebt wird, der in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss entspricht, ist im Wahlpflichtunterricht Fachenglisch im Umfang von mindestens 80 Stunden zu erteilen.
(4) Bis zu 10 vom Hundert der für den berufsbezogenen beziehungsweise den berufsübergreifenden Unterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung des jeweils anderen Bereichs genutzt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Lernfelder und Fächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.

Anlage 1

zu § 12
Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AV)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 220

Anlage 2

zu § 12
Stundentafel der Berufsvorbereitung (BV)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
630
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Wirtschaft und Gesellschaft
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
570
Summe der Schülergrundstunden: 1200

Anlage 3

zu § 12
Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahrs für Migrantinnen und Migranten
(AvM) (Angebot über 2 Jahre)
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Im Betrieb lernen und handeln
Die Arbeit im Betrieb darstellen
Betriebliche Erfahrungen reflektieren
Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten
880
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Fachenglisch
Werte und Leben in Deutschland
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1520
Summe der Schülergrundstunden: 2400
Berufspraktisches Lernen Zeitstunden
Betriebliches Lernen und Handeln 270

Anlage 4

zu § 12
Stundentafel der Alphabetisierungsklassen
Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden
Arbeit und Beruf
200
Fächer im berufsübergreifenden Unterricht
Sprache und Kommunikation
Mathematik
Werte und Leben in Deutschland
Gesundheit und Bewegung
Wahlpflicht
1000
Summe der Schülergrundstunden: 1200
Markierungen
Leseansicht