APO-FS ATG
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) Vom 16. Juli 2002

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) Vom 16. Juli 2002
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 642)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 6 der Verordnung vom 16. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 151)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) vom 16. Juli 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2004
§ 3 - Gliederung und Inhalt der Ausbildung01.01.2004
§ 4 - Dauer der Ausbildung01.01.2004
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2004
§ 6 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.01.2004
§ 7 - Ergebnis der Abschlussprüfung01.01.2004
§ 8 - Abschlusszeugnis01.08.2021
§ 9 - Prüfung für Externe01.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Ausbildung

1
Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung sollen durch eine berufsspezifische Fachausbildung sowie durch berufsübergreifende Ausbildungselemente befähigt werden, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
2
Die Ausbildung endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung

(1)
1
Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in folgende Fachrichtungen unterteilt:
1.
Fachbereich Agrarwirtschaft
Gartenbau,
2.
Fachbereich Technik
a)
Farbtechnik,
b)
Uhrentechnik,
3.
Fachbereich Gestaltung
Floristik.
2
Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachbereiche weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen Schwerpunkte einrichten.
(2)
1
Die Ausbildung erfolgt in einem Pflichtbereich.
2
Ein Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 4 kann hinzutreten.
3
Die Zahl der im Pflicht- beziehungsweise im Wahlpflichtbereich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung festgelegt.
4
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
(3) Die einzelnen Unterrichtsfächer im Pflichtbereich sind in der Anlage aufgeführt.
(4)
1
Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungsfächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Ausbildung festgesetzt werden.
2
Sie schließen sich inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs an.
3
Zusätzlich kann im Wahlpflichtbereich die Ausbildung in einem Schwerpunkt vertieft werden; die Ergänzungsfächer für den Schwerpunkt bauen auf den Fächern des Pflichtbereichs auf.
4
Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergänzungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet und im Zeugnis ausgewiesen.

§ 4 Dauer der Ausbildung

1
Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform ein Jahr und umfasst mindestens 1200 Unterrichtsstunden.
2
Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung zugelassen wird,
1.
wer die Berufsschule und die Ausbildung in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat und in einem der Berufe mindestens ein Jahr berufstätig war;
2.
wer die Berufsschule abgeschlossen hat und fünf Jahre in einem für die Ausbildung an der Fachschule förderlichen Beruf tätig war. Auf die Dauer der Berufstätigkeit wird der Besuch einer für die Ausbildung geeigneten Berufsfachschule mit bis zu einem Jahr angerechnet.
(2) Die zuständige Behörde kann andere anerkannte Ausbildungsberufe als gleichwertige Vorbildung anerkennen.
(3) Die Voraussetzungen des Abschlusses der Berufsschule erfüllt auch, wer eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Ausbildung erworben hat.

§ 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Facharbeit mit anschließender Präsentation (Facharbeit) und einem mündlichen Teil.
(2) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 3 und 4, auch wenn der Prüfling nicht in jedem Fach geprüft wird.
(3)
1
Schriftlich wird in zwei Fächern geprüft.
2
Die einzelnen Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung ergeben sich aus der Anlage.
3
Für die Bearbeitung der einzelnen Aufgaben stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
4
Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Teile umfassen.
(4)
1
Die Facharbeit ist aus einem berufsspezifischen Fach oder mehreren berufsspezifischen Fächern innerhalb des letzten Schulhalbjahres anzufertigen.
2
Die Präsentation dauert etwa 30 Minuten.
(5) Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach geprüft werden.

§ 7 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1)
1
Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet »bestanden« oder »nicht bestanden«.
2
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note der Facharbeit und die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend lautet oder ein Ausgleich nach Absatz 2 besteht.
3
Befriedigende oder gute Leistungen der Facharbeit haben die gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistungen in anderen Prüfungsfächern.
(2)
1
Mangelhafte Leistungen in einem der Prüfungsfächer werden durch gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern ausgeglichen.
2
Mangelhafte Leistungen in der Facharbeit oder mangelhafte Leistungen in zwei Prüfungsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Prüfungsfach können nicht ausgeglichen werden.

§ 8 Abschlusszeugnis

(1)
1
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2
Es bezeichnet die Fachrichtung und enthält den Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung.
3
Erfolgte die Ausbildung in einem Schwerpunkt, ist auch dieser anzugeben.
(2)
1
Das Ergebnis der Facharbeit wird im Zeugnis gesondert ausgewiesen.
2
Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.
(3) Das Abschlusszeugnis der Fachschule, Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau enthält folgende Vermerke:
1.
„Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“
2.
»Der Prüfling ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Wirtschafterin (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)« bzw. »Staatlich geprüfter Wirtschafter (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)« zu führen.«

§ 9 Prüfung für Externe

(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 8 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen nach § 5 Absätze 1 bis 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4)
1
Schriftlich wird in vier Fächern geprüft.
2
Die einzelnen Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung ergeben sich aus der Anlage.
3
Für die einzelnen Arbeiten stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben 2 bis 4 Zeitstunden zur Verfügung.
4
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt wenigstens 10 und höchstens 16 Zeitstunden.
5
Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Teile umfassen.
(5)
1
Mündlich wird in allen Unterrichtsfächern geprüft.
2
In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung des Faches mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
3
In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen.
4
Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen.
5
Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens in der Hälfte der Fächer mangelhafte oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder geringere Leistungen erbracht hat.
6
In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(6) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 Absätze 1 und 2 entsprechend.
(7) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

Anlage

Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 3 Absatz 3 und der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 6 Absatz 3 und § 9 Absatz 4
Anmerkungen:
1.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit »P« gekennzeichnet.
2.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe sind mit »EP« gekennzeichnet.
1. Fachbereich Agrarwirtschaft
Fachrichtung Gartenbau
Betriebs- und Unternehmensführung P EP
Personal EP
Produktion und Dienstleistungen P EP
Marketing EP
Sprache und Kommunikation
2. Fachbereich Technik
Fachrichtung Farbtechnik
Unternehmensführung P EP
Auftragsabwicklung P EP
Planung der Objektgestaltung EP
Durchführung der Objektgestaltung
Sprache und Kommunikation EP
Fachrichtung Uhrentechnik
Unternehmensführung P EP
Planung und Fertigung P EP
Instandsetzung mechanischer und elektronischer Uhren EP
Personal
Sprache und Kommunikation EP
3. Fachbereich Gestaltung
Fachrichtung Floristik
Unternehmensführung P EP
Personal EP
Beschaffung und Pflege
Gestaltung P EP
Präsentation und Marketing
Sprache und Kommunikation EP
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